Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Februar 1996
Aktenzeichen: 4 O 101/95
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.02.1996, Az.: 4 O 101/95)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a)
Spinresonanzgeräte zur ortsaufgelösten Untersuchung eines Be-reiches eines Objektes, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl, eine vorgegebene Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2 aufweisen, mit
(A)
einer Einrichtung zum Erzeugen eines homogenen Magnetfeldes (B0) im Objektbereich, das die Spins in eine vorgegebene Richtung (Z-Richtung)ausrichtet,
(B)
einer Einrichtung zum Erzeugen von Hochfrequenzpulsen (HF), die auf den Objektbereich einwirken und die Spins jeweils um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdrehen,
(C)
Einrichtungen zum Erzeugen von drei Gradienten-Magnetfeldern im Objektbereich, die im wesentlichen senkrecht zueinander verlaufen,
(D)
einer Einrichtung zum Empfang eines durch Spinresonanz erzeugten Signales, und
(E)
einer Steuereinrichtung zum Steuern der die Hochfrequenzpulse erzeugenden Einrichtung und der die Gradienten-Magnetfelder erzeugenden Einrichtungen, die so ausgebildet ist, daß während eines Zyklus zum Erzeugen von Spinresonanzdatensignalen,
(a)
auf den Objektbereich ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Einwirkung gebracht wird, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,
(b)
auf den Objektbereich mindestens ein Codierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung gebracht wird,
(c)
nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) mindestens einmal
(aa)
mindestens ein Lesegradient (G-Read) vorgegebener Polarität für eine vorgegebene Einwirkungsdauer auf den Objektbereich zur Einwirkung gebracht wird,
(bb)
jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet wird,
(cc)
jeder umgeschaltete Lesegradient für eine gewünschte Lesedauer aufrechterhalten wird,
(dd)
jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet wird,
(ee)
das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal mittels der Empfangseinrichtung detektiert wird,
(d)
jeder Lesegradient abgeschaltet wird und
(e)
eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradienten-Abschaltung die Verfahrensschritte (a) bis (d) wiederholt werden,
herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend bezeichneten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
die Steuereinrichtung so ausgebildet ist, daß
(f)
der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF) kleiner als 75 Grad ist und
(g)
die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradienten-Abschaltung (Verfahrensschritt (d) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist
und/oder
b)
anderen als zur Benutzung der Erfindung nach dem europäischen Patent X Berechtigten Softwareaufrüstungspakete anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, Spinresonanzgeräten die vorstehend zu I 1 a) aufge-führten Merkmale zu verleihen;
und/oder
c)
Spinresonanzgeräte zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die bestimmt und geeignet sind zur Ausübung eines Verfahrens zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Bereiches eines Objekts, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl, eine vorge-gebenen Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene ef-fektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2* aufweisen, mit den Verfahrensschritten
(a)
der Objektbereich wird in einem homogenen Magnetfeld (B0) an-geordnet, das die Spins in einer vorgegebenen Richtung (Z-Richtung) ausrichtet,
(b)
auf den Objektbereich wird ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Ein-wirkung gebracht, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,
(c)
auf den Objektbereich wird mindestens ein Co-dierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung ge-bracht,
(d)
nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) wird mindestens einmal
(aa)
mindestens ein Lesegradient (G-Read) mit vorgegebener Po-larität für eine vorgegebene Einwirkungsdauer auf den Ob-jektbereich zur Einwirkung gebracht,
(bb)
jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet,
(cc)
jeder umgeschaltete Lesegradient für eine gewünschte Le-sedauer aufrechterhalten,
(dd)
jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet,
(ee)
das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal de-tektiert,
(e)
jeder Lesegradient wird abgeschaltet und
(f)
eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradienten-Abschaltung werden die Verfahrensschritte (b) bis (e) wiederholt,
wobei insgesamt höchstens drei Magnetfeldgradienten, die im wesentlichen aufeinander senkrecht stehen, verwendet werden, wenn bei diesem Verfahren
(g)
der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF) kleiner als 75 Grad ist und
(h)
die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradienten-Abschaltung (Verfahrensschritt (e) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist;
und/oder
d)
anderen als zur Benutzung der Erfindung nach dem europäischen Patent X Berechtigten Soft-wareaufrüstungspakete zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Ausübung des vorstehend zu I 1 c) beschriebenen Verfahrens verwendet zu werden;
2.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. September 198 6 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
f)
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
g)
vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Dezember 1989 zu machen sind;
h)
die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;
e)
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage hin mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder bestimmte Lieferungen in der Rechnungslegung enthalten sind.
II.
Es wird festgestellt,
1.
daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger für die vorstehend zu I. 1. a) und b) beschriebenen und in der Zeit vom 20. September 1986 bis 1. Dezember 1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu 1. 1. beschriebenen und seit dem 2. Dezember 1989 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, wobei sich diese Verpflichtungen für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes EP X (Klagepatent, Anlage K 1), betreffend ein Verfahren (Ansprüche 1 bis 12) und eine Einrichtung (Ansprüche 13 ff.) zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Objektes. Das Klagepatent wurde am 7. Februar 198 6 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 12. Februar 1985 angemeldet, die Anmeldung wurde am 20. August 1986 veröffentlicht, und der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung und die Veröffentlichung der Patentschrift erfolgten am 2. November 1989.
Die hier interessierenden Ansprüche 1 und 13 des Klagepatentes lauten:
1.
Verfahren zum Betrieb eines Spinresonanzgerätes zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Bereiches eines Objekts, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitterrelaxationszeit Tl, eine vorgegebene Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2* aufweisen, mit den Verfahrensschritten
a)
der Objektbereich wird in einem homogenen Magnetfeld (B0) angeordnet, das die Spins in eine vorgegebene Richtung (Z-Richtung) ausrichtet,
b)
auf den Objektbereich wird ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Einwirkung gebracht, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,
c)
auf den Objektbereich wird mindestens ein Codierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung gebracht,
d)
nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) wird mindestens einmal
aa)
mindestens ein Lesegradient (G-Read) mit vorgegebener Poliarität für eine vorgegebene Enwirkungsdauer auf den Objektbereich zur Einwirkung gebracht,
bb)
jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet,
dd)
jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet,
ee)
das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal detektiert,
e)
jeder Lesegradient wird abgeschaltet und
f)
eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradient-Abschaltung werden die Verfahrensschritte b) bis e) wiederholt,
wobei insgesamt höchstens drei Magnetfeldgradineten, die im wesentlichen aufeinander senkrecht stehen, verwendet werden, dadurch gekennzeichnet, daß
g)
der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF) kleiner als 75 Grad ist und
h)
die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradient-Abschaltung (Verfahrensschritt e) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist.
13.
Spinresonanzgerät zur ortsaufgelösten Untersuchung eines Bereiches eines Objekts, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl, eine vorgegebene Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2* aufweisen, mit
A)
einer Einrichtung (16, 25) zum Erzeugen eines homogenen Magnetfeldes (B0) im Objektbereich, das die Spins in eine vorgegebene Richtung (Z-Richtung) ausrichtet,
B)
einer Einrichtung (24, 30) zum Erzeugen von Hochfrequenzpulsen (HF), die auf den Objektbereich einwirken und die Spins jeweils um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdrehen,
C)
Einrichtungen (18, 20, 22, 28) zum Erzeugen von drei Gradienten-Magnetfeldern im Objektbereich, die im wesentlichen senkrecht zueinander verlaufen,
D)
einer Einrichtung zum Empfang eines durch Spinresonanz erzeugten Signales und
E)
einer Steuereinrichtung (14) zum Steuern der die Hochfrequenzpulse erzeugenden Einrichtung (24, 30) und der die Gradienten-Magnetfelder erzeugenden Einrichtungen (18, 20, 22, 28), die so ausgebildet ist, daß während eines Zyklus zum Erzeugen von Spinresonanzdatensignalen
a)
auf den Objektbereich ein Hochfrequenzpuls (RF) zur Einwirkung gebracht wird, der die Spins um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen Richtung herausdreht,
b)
auf den Objektbereich mindestens ein Codierungs-Magnetfeldgradient (G-Slice, G-Phase) zur Einwirkung gebracht wird,
c)
nach Ende des Hochfrequenzpulses (RF) mindestens einmal
aa)
mindestens ein Lesegradient (R-Read) vorgegebener Polarität für eine vorgegebene Einwirkungsdauer auf den Objektbereich zur Einwirkung gebracht wird,
bb)
jeder Lesegradient zum Erzeugen eines Gradientenecho-Signales in der Polarität umgeschaltet wird,
cc)
jeder umgeschaltete Lesegradient für eine gewünschte Lesedauer aufrechterhalten wird,
dd)
jeder Codierungsgradient (G-Slice; G-Phase) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales (Verfahrensschritt ee) abgeschaltet wird,
ee)
das durch das Umschalten erzeugte Gradientenecho-Signal mittels der Empfangseinrichtung detektiert wird,
d)
jeder Lesegradient abgeschaltet wird und
e)
eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradient-Abschaltung die Verfahrensschritte a) bis d) wiederholt werden,
dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung so ausgebildet ist, daß
f)
der Flipwinkel des Hochfrequenzpulses (RF)
kleiner als 75 Grad ist und
die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradient-Abschaltung (Verfahrensschritt d) und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses (RF) wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl ist.
Die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen Teilexperiment-Diagramme für Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Verfahrens, die Daten für Durchleuchtungstomogramme (ohne Schichtauswahl) liefern; die Figuren 3 und 4 zeigen solche Diagramme für Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Verfahrens, die Daten für zweidimensionale Schichttomogramme liefern; die Figuren 7 und 8 zeigen Diagramme für dreidimensionale Tomogramme. Aus der ebenfalls nachfolgend abgebildeten Figur 16 ist eine schematische Darstellung eines Kernspinresonanzgerätes zu entnehmen, das zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet werden kann.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist ein Unternehmen für medizinisch technische Geräte, welches u.a. unter den Bezeichnungen "X" und "X" Magnetresonanzsysteme (MR-Systeme) zur Durchführung einer Kernspinresonanz-Tomographie vertreibt. Diese von den Beklagten vertriebenen Geräte sind zur Durchführung eines Verfahrens bzw. einer Technik vorgesehen, die von den Beklagten als "X bzw. als "X" bezeichnet wird und welches sich der als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Werbebroschüre, insbesondere der in Spalte 5 abgedruckten und nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung eines Diagramms sowie der nachfolgend abgebildeten Figur 1 der als Anlage B 2/2 a zu den Akten gereichten europäischen Patentschrift X entnehmen läßt.
Darüber hinaus bieten die Beklagten auch gesonderte Softwarepakete zur Auf- und Nachrüstung bestehender Systeme an, die ausweislich des als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Angebotes u.a. Gradientenecho-Protokolle mit veränderbarem Flipwinkel und X-Protokolle für schnelle Bildgebung zu bieten in der Lage sind und die damit dazu bestimmt und geeignet sind, das sogenannte "X"-Verfahren durchzuführen.
Der Kläger sieht hierin eine Verletzung des Klagepatentes. Er macht geltend, dies ergebe sich aus einem Vergleich der im wesentlichen identischen Diagramme eines Teilexperimentes nach dem erfindungsgemäßen Verfahren einerseits und dem von den Beklagten durchgeführten X-Verfahren andererseits. Die der schematischen Darstellung der X-Pulsfrequenz entnehmbare Besonderheit der nochmaligen Einschaltung des Phasengradienten mit entgegengesetzter Polarität in der Zeit zwischen der Abschaltung des Lesegradienten und dem nächsten Anlegen des Hochfrequenzpulses sei patentrechtlich ohne Bedeutung und führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes hinaus. Bei dem angegriffenen Verfahren zusätzlich durchgeführte Maßnahmen stünden der Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentes nicht entgegen, solange auch bei dem angegriffenen Verfahren - wie unstreitig - die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Lesegradientabschaltung und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl sei.
Die erfindungsgemäße Lehre nach dem Klagepatent sei auch nicht auf den höchstens dreimaligen Auftritt eines Codierungs- oder Lesegradienten pro Teilexperiment beschränkt, bei dem erfindungsgemäß vorgesehenen Einsatz höchstens dreier Magnetfeldgradienten gehe es vielmehr um Raumrichtungen der Magnetfeldgradienten, um Gradientenmagnetfelder, und damit um die Raumkoordinaten, in denen Vorrichtung und Verfahren nach dem Klagepatent angewendet werden sollten. Jeder der drei genannten Gradienten könne dagegen zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlicher Amplitude und unterschiedlicher Polarität eingesetzt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
zu erkennen, wie geschehen, insbesondere wenn auch die Unteransprüche 7, 8, 19 oder 20 verwirklicht werden, wobei der Kläger jedoch auch die Vernichtung der zu 1. 1 der Urteilsformel bezeichneten Geräte und Entschädigung auch für die zu 1. 1 c) und d) bezeichneten Handlungen begehrt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
und
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent auszusetzen.
Die Beklagten machen geltend, eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da das Klagepatent die Verwendung von höchstens drei Magnetfeldgradienten gleicher Größe bzw. Größenordnung lehre, während sie, die Beklagten, bei dem angegriffenen Verfahren deren sechs verwendeten, nämlich neben einem Schicht-, einem Phasen- und einem Lesegradienten zusätzlich einen Rewinder-, einen Spoiler- und einen Shimgradienten. Die Einschaltung zusätzlicher Gradienten nach Abschaltung des Lesegradienten und vor dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses stehe im Widerspruch zur patentgemäßen Lehre. Im Hinblick auf die im Nichtigkeitsverfahren aufgezeigten Entgegenhaltungen sei eine Vernichtung des Klagepatentes wahrscheinlich und eine Aussetzung des Verletzungsprozesses damit angezeigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zu. Die von den Beklagten vertriebenen Spinresonanzgeräte (Magnetreso- nanzsysteme) verletzen das Klagepatent, da die Geräte selbst dem Vorrichtungsanspruch des Klagepatentes unterfallen und dazu bestimmt und geeignet sind, das nach dem Klagepatent (Anspruch 1) geschützte Verfahren zur Kernspintomographie anzuwenden. Die von den Beklagten gesondert angebotenen Softwarepakete zur Auf- und Nachrüstung bestehender. Systeme verletzen das Klagepatent, da sie dazu bestimmt und geeignet sind, das erfindungsgemäße Verfahren durchzuführen und den nachgerüsteten Geräten die Merkmale des Vorrichtungsanspruches zu verleihen.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Objekts mittels magnetischer Resonanz von atomaren Spinmomenten. Dieses Verfahren eignet sich vor allem für die schnelle abbildende Kernspinresonanz-Tomographie. Diese Form der in der Diagnostik verwendeten Kernspinresonanz-Tomographie liefert - wie die Röntgen-Tomographie - Querschnittbilder des aufgenommenen menschlichen Organs, die die jeweiligen anatomischen Strukturen sichtbar machen, gegenüber der Röntgen-Tomographie jedoch den Vorteil haben, daß sie ohne die für den menschlichen Organismus schädlichen Röntgenstrahlen auskommen und darüber hinaus verläßlich zwischen gesundem und krankem Gewebe unterscheiden können (vgl. Ian L. Pykett, Kernspintomographie: Röntgenbilder ohne Röntgenstrahlen, in Spektrum der Wissenschaft, 1982, Seite 40 ff.). Die Kernspintomographie nutzt eine Eigenschaft der Atomkerne, nämlich deren Eigendrehimpuls oder Spin. Wegen ihrer elektrischen Ladungen wirken die rotierenden Kerne wie ein elektrischer Kreisstrom um die Drehachse, das heißt, sie induzieren ein schwaches Magnetfeld. Im allgemeinen sind die Kernspins und die zugehörigen Dipolmomente in einem Material zufällig orientiert. Legt man jedoch ein äußeres Magnetfeld (B0) an, richten sie sich längs der magnetischen Feldlinien aus. Dies führt zu einer Gesamtmagnetisierung des Materials, die ebenfalls in die Richtung des äußeren Magnetfeldes und damit longitudinal in die sogenannte Z-Richtung zeigt.
Bei bilderzeugenden Kernspinresonanz-Verfahren wird das zu untersuchende Objekt in ein homogenes, statisches ("longitudinales") Magnetfeld (B0-Feld) gebracht, das die Kernspins - wie soeben erörtert - in der Probe in eine Z-Richtung parallel zum BQ-Feld ausrichtet, so daß eine Magnetisierung in dieser Richtung resultiert. Dieses konstante, homogene B0-Feld ist dann bei allen bekannten Kernspinresonanzverfahren während des ganzen Experiments vorhanden (vgl. Klagepatentschrift Spalte 1 Zeilen 22 bis 31) . Während das homogene Magnetfeld ständig auf die Kernspins einwirkt, wird das Objekt mit einem Radio- oder Hochfrequenzpuls (RF-Puls) bestrahlt, durch den die Kernspins um einen von der Amplitude und der Dauer des RF-Pulses abhängigen Winkel (Flipwinkel) aus der Z-Richtung herausgekippt werden. Dabei gelingt das Herauskippen aus der Z-Richtung nur dann, wenn der RF-Impuls eine ganz bestimmte Frequenz hat, die sogenannte "Larmor"-Frequenz, die von der Stärke des äußeren Magnetfeldes BQ abhängt.
Je höher die Magnetfeldstärke ist, desto höher muß auch die Frequenz des RF-Impulses sein. Das Herauskippen hat zur Folge, daß sich in der zur Z-Richtung senkrechten Ebene (der X-Ebene eines Koordinatensystems) eine "transversale" Magnetisierung ausbildet und die Spins in dieser Ebene rotieren, wobei deren Rotationsgeschwindigkeit ebenfalls der Larmor-Frequenz entspricht. Wenn die Spins beginnen, mit der Larmor-Frequenz um die Z-Richtung zu präzedieren, kann ihre Transversalkomponente in der zur Z-Richtung senkrechten Ebene (X-Ebene) als Ausgangssignal detektiert werden. Die Stärke der transversalen Magnetisierung hängt dabei vom Flipwinkel ab. Bei einem Flipwinkel von 90° wird die gesamte Magnetisierung in die X-Ebene umgeklappt. Das Ausgangssignal hat dann seine maximale Amplitude, wie aus der nachfolgend abgebildeten Skizze erkennbar wird.
Da der Hochfrequenzpuls nur kurz zur Einwirkung gebracht wird, um den Effekt zu erzielen, daß die Magnetisierung um einen vorgegebenen Flipwinkel aus der vorgegebenen longitudinalen Richtung herausgedreht wird, kehren die Spins nach Beendigung der Einwirkzeit in den Anfangszustand zurück. Bei den bekannten Kernspinresonanzverfahren spielen drei voneinander zu unterscheidende Relaxationszeiten eine wesentliche Rolle. Die Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl bestimmt die Zeit, die verstreicht, bis die durch den kurzfristigen HF-Puls induzierte longitudinale Magnetisierung wieder aufgebaut ist. Die in der Regel kürzere (ideale) Spin-Spin-Relaxationszeit T2 bestimmt diejenige Zeit, die verstreicht, bis die transversale Magnetisierung vollständig abgebaut ist; noch kürzer ist die effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2*. Unter den Bedingungen der Magnetresonanz-Tomographie erfolgt der Abbau der transversalen Magnetisierung wesentlich schneller als der Wiederaufbau der longitudinalen Magnetisierung. Die Erklärung dafür ist, daß die zunächst synchron (in Phase) rotierenden transversalen Spinmomente durch magnetische Wechselwirkung untereinander zunehmend "außer Tritt geraten" und sich ihre Wirkungen und damit ihre Beiträge zum Meßsignal zunehmend gegenseitig aufheben. Zudem wird die transversale Relaxation durch den Einfluß von Inhomogenitäten im Magnetfeld beschleunigt, da diese zu weiterer Defokussierung führen.
Mit einem homogenen Magnetfeld allein läßt sich jedoch eine für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Bereiches eines Objektes erforderliche räumliche Information nicht gewinnen. Es müssen vielmehr weitere Maßnahmen getroffen werden, um erkennen zu können, von welchem Ort innerhalb der Probe die verschiedenen, als elektromagnetische Schwingung meßbaren Meßsignale kommen. Hierfür braucht man ein Magnetfeld, das sich exakt nach Vorschrift räumlich ändert. Hiermit ruft man gezielt "Signalverzerrungen" hervor, die sich mit geeigneten mathematischen Verfahren als räumliche Information "lesen" lassen. Eine Methode, räumliche Feldänderungen einzuführen, besteht darin, dem homogenen Feld Feldgradienten zu überlagern (vgl. Pykett, aaO, Seite 52). Dabei macht man sich den Umstand zunutze, daß unterschiedliche Magnetfeldstärken zu entsprechend unterschiedlichen Resonanzfrequenzen führen. Wenn die Feldstärke also überall gleich ist, werden die Kerne alle bei derselben Resonanzfrequenz angeregt, und das Induktionssignal klingt exponentiell ab. In einem Gradienten spüren die Kerne dagegen unterschiedliche Felder und zeigen folglich bei verschiedenen Frequenzen Resonanz. Wächst die Feldstärke in einer Probe von links nach rechts linear an, so nehmen auch die Resonanzfrequenzen von der linken Seite der Probe zur rechten hin zu. Soll z.B. zwischen verschiedenen Orten längs der Z-Richtung diskriminiert werden, dann ist dafür zu sorgen, daß die Resonanzfrequenzen entlang dieser Richtung von Ort zu Ort verschieden sind, also z.B. von hinten nach vorne in der Probe kontinuierlich abnehmen oder zunehmen. Dies wird dadurch erreicht, daß man das Magnetfeld in der betreffenden Richtung entsprechend verändert, also der Magnetfeldstärke z.B. ein Gefälle oder eine Steigung von vorne nach hinten gibt. Anhand der Frequenz eines rückgestrahlten Meßsignals kann man dann erkennen, von wo entlang der Z-Achse die betreffende Strahlung kommt. Durch die Wahl des Einstrahlungsfrequenzbereiches kann man umgekehrt aber auch festlegen, welcher Bereich der Probe entlang der Z-Achse überhaupt angeregt werden soll. Für die Ermittlung eines Punktes in dem dreidimensionalen Raum muß in ähnlicher Weise auch mit den anderen Koordinaten verfahren werden. Um die Defokussierung, die von einem Magnetfeldgradienten bewirkt wird, wieder rückgängig zu machen, ist es u.a. bekannt, diesen in seiner Polarität umzukehren. Dabei wird die Richtung der defokussierenden Spinmomente umgedreht, so daß sie sich vorübergehend wieder auf der ursprünglichen Bezugsachse treffen. Hierbei erscheint das Meßsignal erneut, und zwar mit derjenigen Amplitude, die es hätte, wenn der Magnetfeldgradient nicht vorhanden gewesen wäre. Damit liefert das sog. Gradientenecho u.a. eine Information über die effektive Abklingzeit T2*, d.h. über die kombinierte Wirkung der Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und der magnetischen Inhomogenität.
Wie die Klagepatentschrift ausführt, baut auch die Erfindung nach dem Klagepatent auf einem Stand der Technik auf, bei dem zur Codierung von Ortsinformationen in das Ausgangssignal und zur Erzeugung bestimmter Ausgangssignale drei im wesentlich aufeinander senkrecht stehende Magnetfeldgradienten dienen, deren Amplitude und Dauer steuerbar sind (vgl. Spalte 1 Zeilen 51-56). Ein ständiges Bestreben seit der Erfindung der Kernspin-Tomographie besteht nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift darin, die Zeitdauer (Akquisitionszeit) zu verringern, die für die Gewinnung der zur Bildrekonstruktion erforderlichen Kernspinresonanzdaten nötig ist. Weitere wichtige Merkmale eines bilderzeugenden Kernspinresonanzverfahrens sind die räumliche Auflösung und das Signal/Rausch-Verhältnis. Im Stand der Technik vorgeschlagene Lösungen für ein schnelles Verfahren hatten verschiedene Nachteile. Die "Echo-Planar-Imaging"-Methode beruht auf der Erfassung des vollständigen freien Induktionsabfallsignales in Anwesenheit eines alternierenden Gradienten und eines konstanten Gradienten bestimmter Stärke nach einer Anregung mit einem einzigen Hochfrequenzpuls. Hieran wird kritisiert, daß das räumliche Auflösungsvermögen physikalisch begrenzt sei und sich auch durch eine Verlängerung der Meßzeit nicht über eine bestimmte Grenze hinaus verbessern lasse und das Verfahren auch kein optimales Signal/Rausch-Verhältnis biete.
Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Einrichtung zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten für eine zwei- oder dreidimensionale Bilddarstellung anzugeben, welche die Vorteile einer für viele praktische Anwendungen ausreichend kurzen Meßzeit, eines hohen räumlichen Auflösungsvermögens und eines guten Signal/Rausch-Verhältnisses in bisher nicht erreichbarer Weise vereinigen. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Erfindung ein Verfahren und eine Vorrichtung mit in den Ansprüchen 1 und 13 bereits im Sinne einer Merkmalsanalyse untergliederten Merkmalen vor, auf die verwiesen wird.
Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren wird durch HF-Pulse, deren Flipwinkel wesentlich kleiner als 90° sind, nur ein relativ kleiner Bruchteil der durch das konstante B0-Magnetfeld in die Z-Richtung ausgerichteten Magnetisierung bzw. Spins in die X-Ebene umgeklappt, und die umgeklappten Spins werden durch Gradientenschaltung möglichst vollständig zur Echoerzeugung eines oder mehrerer Gradientenechos verwendet. Da der überwiegende Teil der Spins noch in der Z-Richtung orientiert ist und daher noch ein großer Vorrat an Z-Magnetisierung zur Verfügung steht, kann nach der Erfassung des Echos sofort ein neuer "Teilanregungsimpuls" zur Einwirkung gebracht werden, der wieder nur einen kleinen Bruchteil der in Z-Richtung orientierten Spins in die X-Richtung umklappt, ohne daß man vorher, wie es bisher erforderlich war, eine Erholungsperiode in der Größenordnung von Tl verstreichen lassen muß. Die Klagepatentschrift hebt es als überraschende Erkenntnis hervor, daß sich in kurzer Zeit ein Gleichgewichtszustand in der Spinbesetzung der Z-Richtung einstellt und daher ein praktisch unerschöpfliches Reservoire von Spins, die in kurzen Abständen teilweise angeregt und zur Erzeugung gleichwertiger Gradientenechosignale verwendet werden können, zur Verfügung steht. Der Flipwinkel wird um so viel kleiner als 90° und der zeitliche Abstand aufeinanderfolgender HF-Pulse so klein gewählt, daß sich ein Gleichgewichtszustand zwischen der verbleibenden Längsmagnetisierung und der durch die HF-Pulse erzeugten Quermagnetisierung einstellt, bei dem die Längsmagnetisierung überwiegt und für jeden HF-Puls wenigstens annähernd der gleiche, für die Erzeugung eines detektierbaren Gradientenechosignales ausreichende Betrag an Längsmagnetisierung zur Verfügung steht, ohne daß zwischen die aufeinanderfolgenden signalerzeugenden HF-Pulse Relaxationszeiten oder Auffüll- bzw. Wiederherstellungsimpulse für die Längsmagnetisierung eingeschaltet werden müssen (Spalte 3 Zeilen 13 - 27) .
Sowohl die Verwendung von Flipwinkeln, die kleiner als 90° sind, als auch die Erzeugung von Gradientenechos durch Umkehren eines Magnetfeldgradienten (Lesegradienten) sind für sich und in anderem Zusammenhang schon seit langem bekannt. Hinsichtlich der Verwendung von Flipwinkeln von weniger als 90° verweist die Klagepatentschrift auf das bei X beschriebene SFP-Verfahren (X), bei dem die Probe mit einer Folge von HF-Pulsen bestrahlt wird, deren Abstände klein im Vergleich zur Spin-Gitter-Relaxationszeit und klein im Vergleich zur Spin-Spin-Relaxationszeit sind. Das sich hierbei im Gleichgewichtszustand zwischen den HF-Pulsen einstellende Signal liefert nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift aber nur Information über einen einzigen Raumpunkt der Probe; das Verfahren erfordert daher für Bilder mit mäßiger Auflösung Akquisitionszeiten in der Größenordnung von Stunden (Spalte 3 Zeilen 46 - 61).
Auch beim bereits angesprochenen Echo-Planar-Imaging-Verfahren können HF-Anregungspulse mit Flip-Winkeln, die kleiner als 90° sind, verwendet werden. Dabei werden jedoch ein alternierender Gradient sowie ein konstanter Gradient nach Beendigung des HF-Pulses bis zum Ende der Daten-Akquisition aufrechterhalten. Der konstante Gradient wirkt dabei als Lesegradient, muß jedoch klein sein im Verhältnis zur Stärke des alternierenden Gradienten, so daß die mit diesem Verfahren erreichbare räumliche Auflösung begrenzt wird. Demgegenüber können - so führt die Klagepatentschrift aus - bei dem erfindungsgemäßen Verfahren alle Gradienten die gleiche Größe bzw. Größenordnung haben (Spalte 4 Zeilen 14 - 17).
Die Verwendung von Gradientenechos, um mit ihrer Hilfe Daten zur Rekonstruktion von Schichtbildern zu erhalten, ist nach der Klagepatentschrift sowohl bekannt aus den Veröffentlichungen X, 751 - 756 (1980) sowie aus den PCT-Veröffentlichungen X und X, die ein sog. "Spin-Warp"- Verfahren beschreiben, bei dem durch einen 90°-HF-Puls und einen gleichzeitig zur Einwirkung gebrachten Schichtgradienten eine Schicht der Probe angeregt und anschließend durch Einschalten sowie ein- oder mehrmaliges Umschalten eines Lesegradienten ein bzw. mehrere Echo-Signale erzeugt werden. Da man bei diesem Verfahren vor dem Anlegen des nächsten HF-Pulses eine System-Erholungsperiode verstreichen lassen muß, die lang im Vergleich zu Tl sein muß und in der Größenordnung einer Sekunde liegt, ist dieses Verfahren in Fällen, in denen eine schnelle Datenakquisition erforderlich ist, nicht brauchbar.
Der Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens liegt dagegen darin, daß ein Gesamtexperiment in einer relativ kurzen Zeitspanne einen vollständigen Datensatz zur Berechnung mindestens eines Kernspinresonanz-Tomogramms liefert. Die Teilexperimente können unmittelbar nach Beendigung der Aufnahme der Daten des Gradientenechosignals aufeinanderfolgen, womit die sonst üblichen Wartezeiten in der Größenordnung der Spin-Gitter-Relaxationszeit vollständig entfallen.
II.
Von dieser technischen Lehre machen die Beklagten mit den angegriffenen Spinresonanzgeräten, deren Steuerung zur Durchführung der in Anlage K 6 beschriebenen sog. X- ("X") und RF-Spoiled-X-Sequenz ausgebildet ist, sowie auch mit dem Angebot von Softwarepaketen, mit denen die Anwendung des X-Verfahrens für schnelle Bildgebung ermöglicht wird, entgegen §§ 9, 10 des Patentgesetzes Gebrauch.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die angegriffenen Geräte der Beklagten ein Verfahren zur schnellen Akquisition von Spinresonanzdaten benutzen für eine ortsaufgelöste Untersuchung eines Bereiches eines Objekts, der atomare Spins enthält, die eine vorgegebene Spin-Gitterrelaxationszeit Tl, eine vorgegebene Spin-Spin-Relaxationszeit T2 und eine vorgegebene effektive Spin-Spin-Relaxationszeit T2* aufweisen, mit Verfahrensschritten, welche die Merkmale 1 a) - d) cc) , d) ee) , e) , g) und h) des entsprechend gegliederten Anspruches 1 des Klagepatentes erfüllen. Gleiches gilt für die von den Spinresonanzgeräten unstreitig verwirklichten Merkmale A, B, D, E)a) - E c) cc) und E c) ee) , E d) , E f) und E g) des Anspruchs 13.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch auch Merkmal f) des Anspruchs 1 ebenso wie die nahezu gleichlautenden und inhaltlich gleichbedeutenden Merkmale C) und E)e) des Anspruchs 13 wortlautgemäß verwirklicht, wonach eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradienten-Abschaltung die Verfahrensschritte b) bis e) wiederholt werden, wobei insgesamt höchstens drei bzw. drei Magnetfeldgradienten, die im wesentlichen aufeinander senkrecht stehen, verwendet werden. Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Klagepatent lehre mit diesem Merkmal die Verwendung von höchstens drei Magnetfeldgradienten, während die Beklagte zu 1 einen zusätzlichen (vierten, fünften) Gradienten verwende, wie auch aus der schematischen Darstellung der X-Puls-Sequenz in Anlage K 6 Spalte 5 ersichtlich sei, die zeige, daß nach Abschaltung des Lesegradienten ein vierter weiterer Gradient, dort noch Phasengradient genannt, wiederum eingeschaltet werde. Denn der mehrfache funktionale Einsatz eines Gradienten steht der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmales f) nicht entgegen. Wie schon der zugehörige Relativsatz ("Magnetfeldgradienten, die im wesentlichen aufeinander senkrecht stehen") andeutet und im übrigen durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift bestätigt wird, handelt es sich bei diesem Merkmal um nicht mehr als eine Aussage über die räumliche Anordnung der Gradienten. So können Magnetfeldgradienten je nachdem, ob eine Durchleuchtung ohne Ortsunterschied in Tiefenrichtung oder eine Schichtaufnahme oder dreidimensionale Aufnahme gewollt ist, in zwei oder "höchstens drei" im wesentlichen aufeinander senkrecht stehenden Raumrichtungen zur Anwendung kommen (vgl. zu den verschiedenen, nach der Klagepatentschrift vorgesehenen Aufnahmetechniken Spalte 8 Zeilen 17 -27). Keineswegs kann die Polaritätsumkehr eines Gradienten denselben zum - nicht mehr vom Wortlaut des Merkmales f) erfaßten - zusätzlichen Gradienten machen, wie schon der Umstand zeigt, daß erfindungsgemäß zwingend die Polarität des Lesegradienten umgeschaltet wird ( Merkmal d) bb)) und z.B. der Schichtgradient ("G-Slice") zur Refokussierung umgeschaltet werden kann (Spalte 11 Zeilen 9 - 14) . Diese Auslegung wird bestätigt durch die Erläuterungen zur Figur 16 des Klagepatentes. In Figur 16, die schematisch ein NMR-Gerät zeigt, sind mit den Bezugszeichen 18, 20 und 22 Spulensätze bezeichnet, die zum "Erzeugen von drei im wesentlichen aufeinander senkrecht stehenden" Gradientenmagnetfeldern dienen (vgl. Spalte 9, Zeilen 18 bis 22). In diesem Zusammenhang kann sich die Zahl "drei" offensichtlich nur auf die drei Raumrichtungen beziehen, zumal in der Figur 16 auch noch die Symbole Gx, Gy und Gz für die drei Gradienten angegeben sind.
Auch soweit die Beklagten vertreten, daß die drei Gradienten die gleiche Größe oder Größenordnung haben müßten, läßt sich diese Anforderung weder dem Wortlaut der Patentansprüche noch dem übrigen Inhalt der Klagepatentschrift entnehmen. Angaben zur Größe der Gradienten enthält die Klagepatentschrift nicht. Sie beschreibt es lediglich als Vorteil der Erfindung, daß die Gradienten -anders als beim "Echo-Planar-Imaging-Verfahren - die gleiche Größe haben können (Spalte 4 Zeilen 14 - 17) , schreibt die gleiche Größe jedoch nicht zwingend vor.
Der Auslegung der Beklagten, die Einschaltung der zusätzlichen Gradienten nach Abschaltung des Lesegradienten und vor dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpulses stehe im Widerspruch zur patentgemäßen Lehre, Merkmal f) des Anspruchs 1 (bzw. Merkmal E e) des Anspruchs 13) sei vielmehr dahingehend zu verstehen, daß eine vorgegebene Zeitspanne nach der Lesegradientenabschaltung die Verfahrensschritte b) bis e) sofort zu wiederholen seien, ohne daß weitere Verfahrensschritte zwischengeschaltet werden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ebensowenig läßt sich der Klagepatentschrift als Lehre entnehmen, daß die Gradienten, die gemäß Merkmal d) dd) vor Beginn des Detektierens des Gradientenecho-Signales abgeschaltet werden, innerhalb desselben Teil-Experimentes auch abgeschaltet bleiben sollen.
Soweit sich die Beklagte auf den Einsatz des sog. Shimgradienten bezieht, der nach ihren eigenen Angaben stets eingeschaltet bleibt, kann man diesen schon nicht als Gradienten im Sinne des Klagepatentes bezeichnen. Er hat nach dem eigenen Vortrag der Beklagten mit der Verbesserung der Homogenität des Hauptmagnetfeldes eine ganz andere Funktion. Aber auch der Einsatz eines zusätzlichen Rewinder- und/oder eines Spoilergradienten nach Abschaltung des Lesegradienten steht nicht im Widerspruch zum patentgemäßen Verfahren. Dies läßt sich insbesondere nicht mit dem Argument begründen, dergleichen sei nach dem Klagepatent nicht vorgesehen, nach der Beschreibung des Klagepatentes solle "sofort" oder "unmittelbar" nach Abschalten des Lesegradienten mit dem nächsten Teil-Experiment begonnen werden. Wenn sich auch solche Wendungen mehrfach in der Klagepatentschrift befinden, umschreiben diese aber zunächst lediglich das kennzeichnende Merkmal h), wonach die vorgegebene Zeitspanne zwischen der Abschaltung des Lesegradienten und dem Anlegen des nächsten Hochfrequenzpuises wesentlich kleiner als die Spin-Gitter-Relaxationszeit sein soll, wozu jedoch der für Rewinder- und/oder Spoiler-Gradienten benötigte Zeitraum nicht in Widerspruch steht. Soweit die Klagepatentschrift zu den Ausführungsbeispielen nämlich ausführt (Spalte 10 Zeilen 32 - 40), daß der nächste HF-Puls "sofort, also mit dem kürzesten zeitlichen Abstand, den die Abschaltung des Lesegradienten erlaubt", zur Einwirkung gebracht wird und damit das nächste Teil-Experiment begonnen wird, besagt dies nur, daß eine Erholungszeit -wie im Stand der Technik - aufgrund der noch vorhandenen Spins, in in Z-Richtung ausgerichtet sind und zur Anregung zur Verfügung stehen, nicht abgewartet werden muß (vgl. auch Spalte 9 Zeilen 57 - 60 und Spalte 10 Zeilen 41 - 45). Dies schließt jedoch nicht aus, wie nach Merkmal h) vorgesehen, innerhalb der Spin-Gitter-Relaxationszeit Tl zur Verbesserung des Signal-Rausch-Verhältnisses in einem weiteren Verfahrensschritt einen weiteren Gradienten bzw den Phasengradienten nochmals -mit umgekehrter Polarität - einzuschalten. Auch die umfangreichen Vorteilsangaben geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß keine weiteren Verfahrensschritte nach der Abschaltung des Lesegradienten vor dem Beginn eines neuen Teil-Experimentes zwischengeschaltet werden dürfen. Daß weitere Verfahrensschritte zu einem Zeitpunkt, an dem keine Datenmessung erfolgt, zur Kontrastbeeinflussung sinnvoll sein können, ergibt sich auch aus Anspruch 11 des Klagepatents und der zugehörigen Beschreibung (Spalte 17 Zeilen 59 -Spalte 18 Zeile 40), wonach es als Möglichkeit der Kontrastbeeinflussung eines zusätzlichen "Sonder-HF-Pulses" bedarf, der zur Einwirkung gebracht werden soll.
Zutreffend ist zwar, daß das von den Beklagten durchgeführte Verfahren von den Ausführungsbeispielen des Klagepatentes abweicht. Dies bedeutet jedoch nicht, daß es hierdurch aus dem durch die Patentansprüche bestimmten Schutzbereich des Klagepatentes fällt. Wie sich aus den Ausführungen der Beklagten, aber auch der als Anlage 2a zu den Akten gereichten Übersetzung der EP X ergibt, beseitigt der nach Abschaltung des Lesegradienten eingeschaltete Rewinder-Gradient die für klare Meßergebnisse nachteiligen Effekte des vorangegangenen Phasen-Gradienten auf Querkomponenten der Magnetisierung und setzt die Phasencodierung am Ende der Sequenz auf Null, d.h. die kumulative Wirkung des Phasengradienten bleibt von Sequenz zu Sequenz die gleiche und entspricht Null. Der Spoiler-Gradient soll dagegen eine durch den Lesegradienten oder durch die Aufrechterhaltung des Lesegradienten während des Datenakquisitionsvorgangs verursachte restliche Phasencodierung außer Phase bringen, indem er sie in eine zufällige gleichförmige Verteilung umwandelt. Der Einsatz dieser Gradienten im Rahmen der sog. X-Sequenz bezieht seinen Sinn offenbar daraus, daß mit einer stationären transversalen Magnetisierung gearbeitet wird, wie sich aus der als Anlage B2a eingereichten Übersetzung der EP X ergibt (vgl. Seite 2 unten) und damit mit einer Arbeitsweise, die dem Klagepatent nicht zu entnehmen ist. Die Klagepatentschrift behandelt die "Quermagnetisierung" vielmehr als nach der Detektion "verbraucht" (Spalte 5 Zeilen 36 - 44), weshalb wesentlich sei, daß durch den kleinen Flipwinkel nur ein relativ kleiner Bruchteil der Spins in die X-Ebene umgeklappt werde und für das nächste Teilexperiment zur Verfügung stehe, so daß die Spin-Gitter-Relaxationszeit nicht abgewartet werden müsse. Daß dieser Unterschied des "SFP-Verfahrens mit Rewinderimpuls" gegenüber dem Klagepatent, der zu einer verbesserten Bildqualität und einem besseren Signal-Rausch Verhältnis führen mag, der Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentes entgegen steht, haben die Beklagten jedoch nicht geltend gemacht. Dies hätte u.U. dann der Fall sein können, wenn die Aufrechterhaltung einer stationären Magnetisierung Einfluß auf die Wahl der Größe des Flipwinkels hätte. Die letzte mündliche Tatsachenverhandlung hat jedoch nicht ergeben, daß dem so ist. Der Kläger hat dies bestritten, und auf ausdrückliche Nachfrage konnte die Beklagte nicht bestätigen, daß mit Flipwinkeln von 90° ebenfalls kurze Teil-Experimente unter Einhaltung der Maßgaben des Merkmales h) zu erzielen seien, sondern hat vielmehr ausgeführt, bei 90°-Flipwinkeln müsse länger mit dem Beginn eines neuen Teil-Experimentes gewartet werden.
Wie im Tenor unter I. 1. a) - d) erfaßt, benutzen die Beklagten mit den angegriffenen Spinresonanzgeräten die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 13 des Klagepatentes auf verschiedene Weise.
Dadurch, daß die Beklagten unbestritten die aus Magnet, Stromversorgungsteilen, Rechner und Bedieneinheiten bestehenden Einzelteile des von ihnen angebotenen Spinmagnetresonanzgerätes beim Anwender ( z.B. im Krankenhaus) zu einer Gesamtvorrichtung zusammenbauen, stellen sie entgegen § 9 Satz 2 1. Alt. PatG Spinresonanzgeräte her, die unter den durch das Klagepatent geschützen Vorrichtungsanspruch fallen. Ein Herstellen der geschützten Vorrichtung ist auch darin zu sehen, daß die Beklagten Software, die dazu bestimmt und geeignet ist, Spinresonanzgeräten die erfindungsgemäßen Merkmale zu verleihen, beim Anwender in die Hardware, d.h. in den Rechner vorhandener Spinresonanzgeräte implementiert und hierdurch eine erfindungsgemäße Vorrichtung vor Ort zusammenbaut. Indem die Beklagten Spinresonanzgeräte zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, die dazu bestimmt und geeignet sind, daß patentgeschützte Verfahren entgegen § 10 PatG auszuüben, begehen sie auch eine mittelbare Patentverletzung, ebenso wie dadurch, daß sie anderen als zur Benutzung der patentgemäßen Erfindung Berechtigten Softwareaufrüstungspakete zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anbieten oder liefern, die zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmt und geeignet sind.
III.
1. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie dem Kläger zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
2. Die Beklagten haben dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 27 6 BGB, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2., der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kläger jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
Entsprechendes gilt für den sich aus Artikel II § 1 a Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ergebenden Anspruch des Klägers auf Leistung einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der europäischen Patentanmeldung, von der die Beklagte zu 1. wußte oder jedenfalls hätte wissen müssen. Nicht begründet ist hingegen der Entschädigungsanspruch, soweit er auf entgegen § 10 PatG begangene mittelbare Handlungen gestützt wird. Denn Entschädigung kann der Anmelder nach Artikel II § 1 a Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen nur von demjenigen verlangen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war. Die Beklagte zu 1. hat jedoch - durch die in c) und d) des Tenors beschriebenen Handlungen - die Erfindung nicht benutzt, sondern lediglich anderen Mittel zur Benutzung der Erfindung geliefert. Da die Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist ( BGH, GRUR 1989, 411, 412 - Offenend-Spinnmaschine), handelte es sich bei den Abnehmern nicht um solche, die zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt waren. Der Anmelder soll jedoch nur einen Ausgleich dafür erhalten, daß ein anderer von der in der Anmeldung offenbarten technischen Lehre durch eine der in § 9 PatG aufgeführten, nach Patenterteilung dem Patentinhaber vorbehaltenen Verwertungsarten Gebrauch macht.
3. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 2 42 BGB. Denn der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet, zumal sie - entsprechend dem Klageantrag des Klägers - in die Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfer einschalten können, wenn sie dem Kläger die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 1. und der Empfänger ihrer Angebote nicht mitteilen wollen.
4. Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu 1.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.
5. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger von den Beklagten verlangt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Spinresonanzgeräte zu vernichten. Nach § 140 a PatG greift dieser Anspruch nur durch, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung nicht unverhältnismäßig ist. Im Streitfall kommt jedoch ernsthaft in Betracht, die angegriffenen Geräte so umzurüsten, daß sie dem Schutzbereich entzogen sind. Der Kläger hätte deshalb vortragen müssen, aus welchem Grunde diese in Betracht kommende Möglichkeit im konkreten Fall nicht gegeben ist.
IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; B1PMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist, wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, daß das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen oder wenn die Nichtigkeitsklage auf die bestrittene Behauptung offenkundiger Vorbenutzung gestützt wird, die noch nicht bewiesen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält das von der Beklagten zu 1 im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene umfangreiche Material nichts, was - auch in Ansehung des von namhaften Mitbewerbern erfolglos durch zwei Instanzen geführten Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt - Anlaß zur Aussetzung geben könnte.
So ist die US-PS X (Anlage 521 zur Nichtigkeitsklage) in der Patentschrift und in beiden Instanzen des Einspruchsverfahrens eingehend gewürdigt worden, ohne daß diese Würdigung als offensichtlich unzutreffend beurteilt werden könnte. Hieran ändert auch die Kritik der Beklagten nichts. Die im Zusammenhang mit der in Fig. 2 der Entgegenhaltung dargestellten Sequenz genannte Textstelle (Spalte 5 Zeilen 56 ff.) stellt den Fall, in dem der Gradient Gz = 0 ist, als Ausgangspunkt einer bloß theoretischen Betrachtung dar und keine technische Lehre zur Aufnahme von Kernspintomogrammen; jedenfalls ist ein solches Verständnis der in Bezug genommenen Textstelle durchaus möglich.
Hinsichtlich der US-PS X (Anlage 511 zur Nichtigkeitsklage) kann die Beklagte zu 1 zwar geltend machen, sie sei im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigt worden. Diese Entgegenhaltung kann der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent jedoch bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da sie nach dem im Einspruchsverfahren erörterten DEFT-Prinzip arbeitet und kurze Wiederholungszeiten nur dadurch möglich macht, daß nach der Detektion longitudinale Magnetisierung künstlich erzeugt wird, statt die natürliche Relaxation abzuwarten; davon setzt sich das Klagepatent jedoch gerade ab (Spalte 3 Zeilen 13- 27). Auch erhält der Fachmann keinen Hinweis auf die Anwendung eines kleinen Flip-Winkels.
Im Hinblick auf die weiter genannte Lizentiatsarbeit von X (Anlage 531, 531a zur Nichtigkeitsklage), die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, ist schon die Frage offen, ob von einer öffentlichen Zugänglichkeit vor dem Prioritätstag ausgegangen werden kann. Selbst wenn man aber unterstellt, daß die Arbeit vor dem Prioritätstag in eine Bibliothek der X aufgenommen worden ist, begründet die Arbeit - die nur als finnischer Text und in englischer Teilübersetzung vorliegt - auch in der Sache keinen hinreichenden Zweifel am Bestand des Klagepatentes. Insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten zu 1. herangezogenen Figuren 3.6 und 3.7 der Arbeit ist den Ausführungen des Klägers (Anlage K 13 Seite 10) zu folgen, daß diese ein X (X) mit nichtselektiven 90°-HF-Pulsen betreffen, und damit eine Technik, die einschränkende Bedingungen vorsieht, die für das Klagepatent gerade nicht gelten. Auch kann der Beklagten zu 1. nicht darin gefolgt werden, daß aus einer Kombination verschiedener Aspekte der Arbeit, welche einem "gemeinsamen Prinzip" folgten, die patentgemäße Lehre zu entnehmen sei. Das gilt insbesondere auch für den kleinen Flipwinkel, bei dem die Beklagte zu 1. auf das "elementare Fachwissen" des Fachmanns zurückgreifen muß, obwohl die Arbeit selbst die vermeintlich naheliegenden kleinen Flipwinkel gerade nicht erwähnt.
Die von der Beklagten zu 1 zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage herangezogene Druckschrift "X" von X (Anlage 41 zur Nichtigkeitsklage) kann nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents veröffentlicht wurde. Der Auffassung der Beklagten, daß das Klagepatent die beanspruchte Priorität vom 12. Februar 1985 zu Unrecht in Anspruch nehme, kann die Kammer nicht folgen. Denn die Priorität kann nicht nur für das beansprucht werden, was in den Ansprüchen des Prioritätsdokuments angegeben ist; entscheidend abzustellen ist vielmehr auf das, was der Fachmann den gesamten. Prioritätsunterlagen entnimmt (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 9. Auflage 1993, § 35 Rdn. 14 m.w.N.). Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Klägers (Bl. 141 -149 dGA), daß das Prioritätsdokument DE X (Anlage 31 zur Nichtigkeitsklage) das entscheidende Prinzip des Verfahrens gemäß dem Klagepatent offenbart .
Soweit die Beklagte eine offenkundige Vorbenutzung des "X" geltend macht und hierzu vorträgt, daß das Gerät so ausgelegt gewesen sei, daß das Verfahren gemäß dem Klagepatent verwirklicht werden konnte, kann hierauf allein keine offenkundige Vorbenutzung gestützt werden, zumal auch die Klagepatentschrift davon ausgeht, daß das beanspruchte Verfahren mit einem herkömmlichen Gerät durchgeführt werden kann (Spalte 9, Zeilen 3 -11, Spalte 12 Zeilen 43 - 51). So ist auch den Einwänden des Klägers Rechnung zu tragen, daß Hinweise auf Winkel, die kleiner als 90° sind, fehlten. Auch diese Einwände können, soweit es um das Verfahren geht, nicht allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit entsprechender Einstellungen ausgeräumt werden. Die behauptete Kundbarmachung des Verfahrens ist im übrigen im einzelnen bloße Behauptung der Beklagten zu 1., die nicht hinreichend durch objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gestützt wird.
Gleiches gilt letztlich für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutung des "X", deren Beurteilung von der Richtigkeit und Verläßlichkeit der von der Beklagten zu 1. veranlaßten "Programmrekonstruktion" abhängt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 5.000.000 DM
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.02.1996
Az: 4 O 101/95
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4393035f0e02/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_27-Februar-1996_Az_4-O-101-95