Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. November 2015
Aktenzeichen: XII ZB 241/15
(BGH: Beschluss v. 11.11.2015, Az.: XII ZB 241/15)
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kläger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.
Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von "Rechtsanwalt B. und Kollegen" bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den Beklagten zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Deren damalige Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 für die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.547,19 € Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung ausgezahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines verringerten Streitwerts auf 5.228,51 € Wahlanwaltsvergütung reduziert.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 den für die Partei gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte B. und Kollegen", in Höhe von 5.228,51 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 haben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt B. (Beteiligter zu 1) festzusetzen seien.
Das Landgericht hat zu Gunsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 3.259,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie der - vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Klägers, mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 104,85 € verfolgt, sowie der Beteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der Kosten zu ihren Gunsten verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand.
II.
Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Beiordnungsbeschluss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei. Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertretung des Beteiligten zu 1 stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des Gebührenanspruchs noch dessen Geltendmachung nach § 126 ZPO entgegen.
§ 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst wenn diese Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach § 126 ZPO erwirkt worden sei.
Dem Beteiligten zu 1 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.373,98 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 € als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 1 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls nicht zugesprochen werden, weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht beantragt habe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).
bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand:
1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12).
Zwar kann die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen, wenn - z.B. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei - deutlich wird, dass der Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht (BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13). Erst dann können auch Einwendungen aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die Partei gestellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder zurückgenommen wird.
cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kostenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl.
§ 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).
Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174). Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
b) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 das Einziehungsrecht aus § 126 ZPO in seiner Person erworben hat.
Das Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO steht den für die Partei bestellten Rechtsanwälten zu. Nachdem Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung "des Unterzeichners" beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die im Bewilligungsbeschluss auf "Rechtsanwalt B. und Kollegen" lautende Beiordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese sich auf Rechtsanwalt B. persönlich bezog. Der Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Partei. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt B. durch Rechtsanwalt V. im Verhandlungstermin hat vertreten lassen. In dem Fall verdient der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke BRAGO 20. Aufl. Teil B Beigeordneter Rechtsanwalt 5.2).
c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung zur Rechtsbeschwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht gestellt.
Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug oder im Rechtsbeschwerdeverfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern (vgl. Musielak/Ball ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzinsung darauf nicht ankam.
Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2015 - 15 W 35/15 -
BGH:
Beschluss v. 11.11.2015
Az: XII ZB 241/15
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