Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Februar 2009
Aktenzeichen: 12 O 379/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.02.2009, Az.: 12 O 379/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

Kuchensets, bestehend aus je einem Tortenheber und Tortenmesser in mit den Marken „A.“ und „B.“ gekennzeichneten Original-Verpackungen der Klägerin wie nachfolgend dargestellt anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

2.

Auskunft zu erteilen über

die Menge der bestellten, erhaltenen und weiterverkauften Kuchensets gemäß 1.,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hamburg entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die Klägerin wurde 1949 gegründet und vertrieb zunächst ausschließlich Kaffee. Seit 1972 wird das traditionelle Kaffeesortiment durch ein wöchentlich wechselndes Angebot von Gebrauchsartikeln in den Bereichen wie Haushalt, Sport, Freizeit, Garten und Textilien ergänzt.

Die Klägerin war Inhaberin unter anderem der Gemeinschaftsmarken Nr. C. "A." (Wort) und der deutschen Marken Nr. D. "A." (Wort) und E. "B." (Wort-/Bild), die jeweils unter anderem Schutz in Klasse 8 für "Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel" bzw. "handbetätigte Küchenartikel" haben. Desweiteren ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Marke Nr. F. "A." (Wort-/Bildmarke). Auf Antrag vom 25.03.2008 wurden unter anderem die genannten deutschen Marken umgeschrieben auf die G. Am 12.06.2008 ermächtigte diese die Klägerin, in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg mit Aktenzeichen 407 0 71/08, im eigenen Namen die Rechte an den genannten deutschen Marken gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Die Klägerin bietet ihre Gebrauchsartikel seit 1998 in einem einheitlichen Verpackungsauftritt an. Sämtliche Verpackungen werden seitdem nach internen Richtlinien und für die Verpackungsgestaltung gestaltet. Diese Gestaltung wurde exklusiv für die Klägerin von einer Werbeagentur entwickelt. Es wurde ein Handbuch der Verpackungsgestaltung für A. Gebrauchsartikel herausgegeben, dem zu entnehmen ist, dass die Verpackungen der Klägerin insbesondere gekennzeichnet sind durch

den Titelbalken, der horizontal an der Oberseite der Verpackung verläuft und auf der linken Seite mit vertikal stehenden Rechtecken mit der Markenbezeichnung "A." und "B." abgeschlossen wird (vgl. Bl. 16, Anlage K 2)

das unter dem Titelbalken angebrachte Infofeld. Dieses Feld dient der Information bezüglich des in der Verpackung befindlichen Produkts und fällt bei der streitgegenständlichen Verpackung aufgrund der Tatsache, dass das Produkt durch die offene Gestaltung sichtbar ist, vergleichsweise kurz aus.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe insgesamt 210.619 Verkaufseinheiten (VKE) der Kuchensets mit der Artikelnummer H. bei der Firma I. bestellt. Im Auftrag von I. habe eine Übersortierung von 209.720 VKE der Kuchensets durch die Firma J., stattgefunden. Insgesamt seien 68.208 VKE aufgrund von Qualitätsmängeln abgelehnt worden. Von diesen seien 67.000 VKE an die Firma K. verkauft worden. Über das eigene Vertriebssystem der Klägerin seien bisher insgesamt 137.919 VKE der Kuchensets vertrieben worden. Der Firma I. sei erlaubt worden, die nicht den Qualitätsanforderungen der Klägerin entsprechenden Bestecke weiter zu verkaufen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Weiterverkauf ohne die mit den Marken "A." und "B." versehene Originalverpackung der Klägerin erfolge und der Bedingung, dass die Ware nicht in Länder, in denen die Klägerin Filialen betreibe, vertrieben wird oder über Umwege in diese Länder zurückgelangt. Die Firma I. habe die ursprünglich für die Klägerin bestimmten Kuchensets an die Firma K. verkauft. Die Firma K. habe die Ware dann an die Firma L. weiterverkauft, die die Ware schließlich an die Beklagte verkauft habe. Die Beklagte habe die Ware dann in der Originalverpackung an die Firma M. verkauft.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

Kuchensets bestehend je aus einem Tortenheber und Tortenmesser in mit den Marken "A." und "B." gekennzeichneten Original-Verpackungen der Klägerin wie nachfolgend dargestellt anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

2.

Auskunft zu erteilen über

die Menge der bestellten, erhaltenen und weiterverkauften Kuchensets gemäß I. 1.,

3.

Rechnung zu legen über den mit dem Weiterverkauf der Kuchensets erzielten Gewinn.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die kennzeichenrechtliche Erschöpfung. Sie bestreitet, dass die von ihr vertriebenen Kuchensets nicht aus der Menge stammten, die nach dem Vortrag der Klägerin in die eigene Vertriebsschiene gelangten. Sie bestreitet, dass es dort keine Restanten gegeben habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so schließe dies keinesfalls aus, dass die von ihr vertriebenen Kuchensets aus der Vertriebsschiene stammten, denn, so behauptet die Beklagte, die Kuchensets seien völlig mangelfrei gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat Klage erhoben beim Landgericht Hamburg. Durch Beschluss vom 24.06.2008 ist der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und in der Sache bis auf den Antrag auf Rechnungslegung begründet (II.).

I.

Nachdem die ursprünglich zugunsten der Klägerin eingetragenen nationalen Marken auf die G. umgeschrieben worden sind und letztere die Klägerin ermächtigt hat, die Rechte gegenüber der Beklagten in eigenem Namen geltend zu machen, liegt der Fall einer zulässigen Prozeßstandschaft vor, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Anlage K 21 Lizenznehmerin ist, hat sie ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der Ansprüche.

II.

Die Klage ist bis auf den Antrag auf Rechnungslegung begründet. Mit dem Verkauf des Kuchensets in der mit den Marken "A." und "B." gekennzeichneten Originalverpackung der Klägerin hat die Beklagte gegen die Markenrechte der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG verstoßen, so dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG Unterlassung verlangen kann. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG. Die Klägerin kann hinsichtlich der Auskunft Leistung an sich verlangen, da die Ermächtigung dahin auszulegen ist, dass sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden ist (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 221).

Angaben über Einkaufs- und Abgabenpreise können indessen nicht verlangt werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 19, Rdnr. 33), so dass ein Anspruch auf Rechnungslegung ausscheidet.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin berufen.

Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG tritt ein, wenn eine Ware unter einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Entscheidend für den Begriff des Inverkehrbringens ist, ob der Markeninhaber die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die markierte Ware im EWR willentlich verloren (d.h. auf einen anderen übertragen) hat (a.a.O., § 24 Rdnr. 34). Die Beweislast für die Zustimmung zum Inverkehrbringen liegt bei der Beklagten (EUGH-GRUR Int. 2002, 147 - Davidoff).

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten veräußerte Ware zuvor ausdrücklich mit Zustimmung des Kennzeicheninhabers in Verkehr gebracht worden ist. Nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt wurde die Ware, die nach weiteren Veräußerungen von der Beklagten in Verkehr gebracht worden ist, zuvor von Amefa an die Firma J. übergeben, die eine Qualitätsprüfung vornahm und 68.208 VKE aufgrund von Qualitätsmängeln ablehnte. Von diesen abgelehnten VKE wurden 67.000 an die Firma K. verkauft und sodann an die Firma N. weiterverkauft, die die Ware schließlich an die Beklagte verkauft hat. Soweit die Beklagte die Verkaufszahlen bestreitet und sich darauf beruft, die Sortierung habe nicht auf Veranlassung von I., sondern auf Veranlassung der Klägerin stattgefunden, die Verfügungsgewalt gehabt habe und entschieden habe, einen Teil über I. in den Verkehr zu bringen, hat sie keinen geeigneten Beweis angetreten. Allein der Umstand, dass sich aus der Anlage K 16 ein Stempel über die Rechnungsprüfung befindet, lässt nicht den Schluss zu, dass die gekennzeichneten Tortenbestecke in den Besitz der Klägerin übergegangen sind und diese über den Weitervertrieb entschieden hat. Demgegenüber folgt aus der mit der Anlage K 14 vorgelegten Auftragsbestätigung der Verkauf von 67.000 Kuchensets von I. an die Firma K. Da die Beklagte die Voraussetzungen für die Erschöpfung nicht in geeigneter Form unter Beweis gestellt hat, ist die Klage in zugesprochenem Umfang begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 100.000,-- Euro






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.02.2009
Az: 12 O 379/08


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