Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 21. November 2014
Aktenzeichen: M 6a K 13.5944

(VG München: Urteil v. 21.11.2014, Az.: M 6a K 13.5944)

Kläger war bis zum ... Dezember 2012 kein privater Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht;Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;Verfassungsmäßigkeit des RBStV;Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;Fälligkeit des Rundfunkbeitrags

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte führte den Kläger seit Juli 20... als nicht privaten Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... Auf dieses Teilnehmerkonto zahlte der Kläger laut History-Aufstellung des Beklagten bis inklusive Dezember 2012 Rundfunkgebühren jeweils für ein Quartal in Höhe von a... EUR.

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 informierte der Beklagte den Kläger zur Beitragsnummer ... (...Service) über den Rundfunkbeitrag.

Der Kläger teilte mit E-Mail vom ... Februar 2013 mit, dass er ein bestimmtes Fahrzeug für Fahrten zum Kunden nutze. Dieses Fahrzeug habe jedoch kein Rundfunkgerät. Aus diesem Grund bitte er, das Konto ... als Beitragskonto zu aktivieren und die Wohnung beitragsfrei zu stellen, da sich diese in der Betriebsstätte befinde. Alternativ solle man ihm umgehend einen Beitragsbescheid für beide Gebührenkonten ausstellen. Er bat um Mitteilung, warum man für ein Fahrzeug, welches keinen Rundfunkempfänger besitze, eine Gebühr beziehen wolle. Außerdem forderte er Erläuterung, €durch welches Gesetzt ein Bundesland ermächtigt ist, eine allgemeingültige Steuer zu erfassen, welche unabhängig einer Gegenleistung ist€. Weiterhin untersage er es, Daten über ihn außerhalb des Bundeslandes Bayern zu speichern und zu bearbeiten und diese Menschen außerhalb von Bayern zugänglich zu machen. Diese E-Mail betraf die Beitragsnummer ...

Nach weiterem wechselseitigem Schriftwechsel erging zuletzt unter dem ... Januar 2014 zur Beitragsnummer ... (...Service) eine Zahlungserinnerung über rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... EUR. Mit dieser Zahlungserinnerung endet die Akte des Beklagten hinsichtlich des nicht privaten Beitragskontos ... Mit einer Zahlung vom ... Januar 2014 in Höhe von b... EUR glich der Kläger das Rundfunkbeitragskonto aus. Diese Zahlung umfasste Rundfunkbeiträge für den Zeitraum insgesamt von Januar 2013 bis Dezember 2013.

Außerdem führte der Beklagte den Kläger seit Januar 2013 unter der Beitragsnummer ... als privaten Rundfunkbeitragsschuldner.

Dem ging voraus, dass der Kläger ab Juli 2012 vom Beklagten als Person angelegt wurde im Hinblick auf den Rundfunkbeitrag ab Januar 2013. Der Kläger wurde vor dem ... Januar 2013 nicht als privater Rundfunkteilnehmer hinsichtlich Rundfunkgebühren geführt.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom ... August 2012 € augenscheinlich auf ein Telefonat hin € mit, dass er zwar mitgeteilt habe, dass er derzeit keine privat genutzten Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte, die Beitragspflicht ab ... Januar 2013 aber unabhängig von Art und Anzahl vorhandener Rundfunkgeräte bestehe. Der Beitrag sei je Wohnung zu zahlen.

Auch in der Akte des Beklagten zur Beitragsnummer ... findet sich die E-Mail des Klägers zur Beitragsnummer ... vom ... Februar 2013.

Nachdem der Kläger zunächst auf eine Zahlungserinnerung vom ... April 2013 hin die von ihm verlangten Rundfunkbeiträge nicht bezahlte, erließ der Beklagte am ... Juni 2013 zur Beitragsnummer ... einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 einen rückständigen Betrag von c... EUR, bestehend aus d... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und e... EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am ... Juni 2013 beim Beklagen eingegangen Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass den Ländern die Kompetenz zur Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags fehle. Durch die Verfassung der BRD hätten die Länder nicht die Berechtigung, eine für alle gleiche Abgabe ohne eine bestimmte Leistung, auch Steuer genannt, zu beschließen und zu erheben. Weiterhin lege er Widerspruch gegen den erhobenen Säumniszuschlag ein. Er habe den Beitragsservice mehrfach aufgefordert, ihm einen Gebührenbescheid zu schicken. Hier sei ihm genannt worden, dass nur ein Nichtzahlen einen Gebührenbescheid auslöse. Somit liege der Grund der Säumnis beim Beklagten. Somit werde de facto eine Gebühr für einen Gebührenbescheid erhoben, was so nicht zulässig sei. Weiterhin untersage er, seine Daten zentral außerhalb von Bayern zu bearbeiten. Die Regelungen der §§ 2, 3, 6 des Rundfunkstaatsvertrags führten für Haushalte zum Entstehen eines zentralen Melderegisters. Dadurch sehe er sich in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Seine informationelle Selbstbestimmung werde dadurch eingeschränkt. Der Grundsatz der Dezentralität im Meldewesen werde durchbrochen. Die Datenerhebung ermögliche die Erstellung eines unzulässigen Persönlichkeitsprofils. Gegen die weitreichenden Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalten bzw. des Beitragsservices zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverknüpfung bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, gegen die bereits Klagen eingereicht worden seien. Es sei insofern erforderlich, mindestens bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidungen von der Datenübermittlung nach Köln abzusehen bzw. dort gespeicherte und bearbeitete Daten nach Bayern zu überführen und umgehend außerhalb Bayerns zu löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben verwiesen.

Der Beklagte erließ am ... November 2013, abgeschickt am ... Dezember 2013, einen Widerspruchsbescheid, mit dem er dem Widerspruch insoweit stattgab, als ein Säumniszuschlag in Höhe von e... EUR festgesetzt worden sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, dass der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren sei. Der Rundfunkbeitrag diene gerade nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Bundesländer seien daher zum Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berechtigt gewesen. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag sei, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den damit der Belastete nutzen könne, reiche dabei für die Erhebung eines Beitrags aus. Deshalb knüpfe der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheit mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen. Auch die informationelle Selbstbestimmung werde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verletzt. Mit dem einmaligen Meldedatenabgleich sei keine unzulässige Einflussnahme in die informationelle Selbstbestimmung verbunden. Die personenbezogenen Daten dienten ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung. Sie würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Hierzu wurde auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. April 2013 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) verwiesen. Übermittelte Daten würden nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst, sondern wie alle übrigen Daten nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalt getrennt gehalten. Die von dem Kläger aufgeführten Klagen seien anhängig, jedoch gebe es noch keine abschließende Entscheidung. Momentan gebe es keine höchstrichterliche Entscheidung oder Verlautbarung des Gesetzgebers, wodurch an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre. Als Inhaber einer Wohnung sei der Kläger nach den gesetzlichen Bestimmungen seit dem 1. Januar 2013 zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. Da der Kläger die Beiträge nicht entrichtet habe, um einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erhalten, storniere man den Säumniszuschlag und gebe dem Widerspruch in Höhe des Säumniszuschlages statt. Eine Zahlung der Rundfunkbeiträge sei jedoch nicht erfolgt. Der Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2013 sei in Höhe der Rundfunkbeiträge von d... EUR zu Recht ergangen.

Auf eine Zahlungsaufforderung des Beklagten vom ... Dezember 2013 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen, fällig am ... Dezember 2013, über einen Betrag von f... EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013 hin, erfolgte eine Zahlung des Klägers vom ... Dezember 2013 in dieser Höhe, die sein Beitragskonto ausglich.

Mit am ... Dezember 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom ... Dezember 2013 erhob der Kläger €Klage gegen den am ...11.2013 erlassenen Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks€. Er beantrage, den Rundfunkbeitrag für nichtig zu erklären, ersatzweise den Rundfunkbeitrag auf die Kosten festzulegen, welche für eine kostenschonende Wahrnehmung des Auftrages durch das Grundgesetz notwendig ist, es dem Bayerischen Rundfunk zu untersagen, seine Daten außerhalb von Bayern bearbeiten und erfassen zu lassen und die Kosten des Verfahrens dem Bayerischen Rundfunk aufzuerlegen.

Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Rundfunkabgabe, die unabhängig von einer Gegenleistung erhoben werde, um eine Steuer handele. Eine für alle gültige Steuer, die nicht zweckgebunden sei, dürfe jedoch nur durch die Bundesregierung festgelegt werden (Art. 74 GG). Der Rundfunkbeitrag belaste weiterhin sein Vermögen, welches in Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Da beim Rundfunkbeitrag jedoch die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nicht berücksichtigt werde, lasse er sich auch nicht über Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigen.

Weiterhin verletze der Rundfunkbeitrag sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Trotz seines Widerspruchs würden nach wie vor gegen seinen Willen Daten über ihn in einem zentralen Archiv außerhalb von Bayern gespeichert. Weiterhin würden mit der Speicherung der Daten in einem anderen Bundesland die Daten der Kontrolle des Landesdatenschutzbeauftragten, welcher gemäß Art. 33a Bayerischer Verfassung ernannt sei, entzogen.

Weiterhin verletze die Rundfunkgebühr seine negative Informationsfreiheit. Durch das Finanzieren der Öffentlich-Rechtlichen werde ihm dieses System aufgezwungen. Weiterhin verdränge der Rundfunk mit sendungsbegleitenden schriftlichen Nachrichten öffentlich zugängliche Zeitungsartikel von verschiedenen Verlagen, wie z.B. Spiegel Online, welches seine Wahl der Nachrichten darstelle.

Auch würden vom Kinderkanal durch eine sendungsbegleitende Spiele- und Lernseite andere wirtschaftliche Projekte verdrängt, welche auf Werbemittel oder einen direkten Geldfluss von Eltern angewiesen seien. Da er selbst im Bereich ... tätig sei, sehe er sein Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) durch einen zwangsfinanzierten Rundfunk mit €sendungsbegleitenden€ Programmen im Internet gefährdet. Auch bevor Tagesschau Online.de online gegangen sei, habe es mit Spiegel, Bild, FAZ und anderen eine Vielzahl an Informationsquellen im Internet gegeben, in welchen man sich ein Bild über das Weltgeschehen habe machen können. Da bedürfe es keines NDRs, welcher es selbst nicht mit den Grundrechten so genau nehme. Wie man am Fall Nadja Drygalla sehe, bediene sich der NDR einer Sippenhaft, welche eigentlich nach den Vorkommnissen bis 1945 in Deutschland abgeschafft sein sollte, und aufgrund derer ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk entstanden sei.

Da er davon ausgehe, dass auch, wenn der momentane Rundfunkstaatsvertrag nicht verfassungskonform geschlossen worden sei, eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sei und durch die Verfassung gedeckt sei, bitte er, die Kosten zu ermitteln, welche notwendig seien, diese Aufgaben wahrzunehmen. Abweichend von der KEF sehe er jedoch doppelte Strukturen, wie sie durch das ZDF entstünden, als nicht notwendig an. Weiterhin sei das ZDF in Mainz nicht durch Art. 111a gedeckt. Auch sehe er es als nicht notwendig, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei Moderatoren und Senderechten mit anderen Rundfunkformen auf Kosten der Beitragszahler einen Bieterkampf biete. In Anbetracht der großen Arbeitslosigkeit bei Journalisten sehe er es weiterhin nicht als notwendig, dass der Arbeitgeber öffentlicher Rundfunk großzügige Rentenregelungen für die Mitarbeiter bereithalte und diese durch Beiträge/Steuern finanziere. Aus diesem Grund bitte er das Gericht genau zu prüfen, welche Kosten tatsächlich anfielen, um den verfassungsgemäßen Betrieb aufrechtzuerhalten. Auch bitte er zu prüfen, ob die Intendantenstellen nicht europaweit ausgeschrieben werden müssten und auch nach Kostengesichtspunkten besetzt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Akte vor und beantragte die Klageabweisung. Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum im festgesetzten Umfang als Inhaber einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Insbesondere führte der Beklagte auch aus, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sei selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sei. Erst recht sei es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall €nur€ ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Nach alledem sei der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Steuer und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 ergänzte der Kläger seinen Vortrag unter Verweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. Christoph Degenhart von der Universität Leipzig und andere Vertreter der Rechtsauffassung, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei und gegen Art. 3 GG verstoße. Weiter gehe der Beklagte in seinem Schriftsatz in keiner Weise auf die Mittelverwendung ein. Somit bleibe weiterhin ungeklärt, ob die Unterhaltung mittlerweile einen zu großen Block einnehme, inwieweit es notwendig sei, dass Deutschland mit zwei Sendern bei Großereignissen vertreten sein müsse, warum jede ARD-Sendeanstalt und das ZDF bei einem Prozess teilnehmen müssten, bei dem es sowieso schon mehr Bewerber als Presseplätze gebe, warum in Sotchi Deutschland ein eigenes Sendezentrum bauen müsse, während die anderen Länder Synergien nutzten und ein gemeinsames Pressezentrum nutzten, und zuletzt: Was habe es mit dem verfassungsgemäßen Rundfunkauftrag zu tun, dass für die Mitarbeiter von den öffentlich-rechtlichen eine Rentenversorgung aufgebaut werde, die ihresgleichen suche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Mit Beschluss vom ... Februar 2014 ordnete das Gericht zunächst das Ruhen des Verfahrens an. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2014 wurde der Kläger dann auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am ... November 2014 stellte der Kläger den Antrag,

den Bescheid vom ... Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... November 2014 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Streitgegenstand ist nach dem in der mündlichen Verhandlung am ... November 2014 vom Kläger gestellten Antrag der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

2.1 Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

2.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar 2013 bis März 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte zunächst im Bescheid vom ... Juni 2013 ebenfalls rechtmäßig, wurde allerdings mittels Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 aufgehoben.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag € RBStV € (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof € VfGHG €) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung € BV € vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht €voraussetzungslos€ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz € GG € Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte € von dem allein lebenden €Medienverweigerer€ über die €typische Familie€ bis hin zur €medienaffinen€ Wohngemeinschaft € normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 € juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz € LV € als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von a... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung hat der Kläger Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erhoben.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Insbesondere gilt Folgendes:

(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat € wie bereits dargestellt € mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 insbesondere festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, z. B. indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen solidarisch zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV offensichtlich nicht als berührt angesehen hat wurde bereits dargelegt. Sinngemäß das Gleiche gilt für das vom Kläger als gefährdet angesehene Recht auf Berufsausübung (Art. 101 BV), denn dem Rundfunkbeitrag kommt offensichtlich keine berufsregelnde Wirkung zu. Dass die vom Kläger zitierten Grundrechte nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber den genannten Normen der BV weiterreichende subjektive Rechte gewähren würden hat er nicht dargelegt und ist im hier rechtlich relevanten Zusammenhang auch nicht ersichtlich.

(4) Gemäß § 11 Rundfunkstaatsvertrag € RStV € ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu haben sie in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Dadurch sollen sie die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen.

Soweit also vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.3.2014 € 1 BvF 1/11 € 1 BvF 4/11 € DVBl 2014, 649-655; BVerfG, U.v.11.9.2007 € 1 BvR 2270/05 € 1 BvR 809/06 € 1 BvR 830/06 € DVBl 2007, 1292-1294).

(5) Soweit darüber hinaus Einwendungen gegen die Legitimation, Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks € KEF € und die Höhe des Rundfunkbeitrags erhoben werden, können diese der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn diese Einwände in der Sache berechtigt wären, lässt sich eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten hieraus nicht herleiten. Die KEF spricht nämlich lediglich Empfehlungen aus, die dann der Ministerpräsidentenkonferenz als Grundlage für die Beschlussfassung über die zukünftige Höhe des Rundfunkbeitrags dienen. Die fachliche Zuarbeit einer solchen Kommission ist im Rahmen der vorliegenden Klage nicht überprüfbar.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klagepartei, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gingen verschwenderisch mit den erzielten Einnahmen um. Hierüber haben die entsprechenden Rundfunkgremien zu wachen. Ihnen stehen nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Ausgabenkontrolle zur Verfügung. Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Kläger die Arbeit dieser Gremien einer gerichtlichen Kontrolle zuführen könnte. Dies ist stattdessen unter den weiteren hierfür bestehenden Voraussetzungen nur im Rahmen von Verfassungsstreitigkeiten möglich.

Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (a.a.O., Rn. 84 f.) zur Ermittlung und Festlegung des Rundfunkbeitrags der Höhe nach Folgendes festgestellt:

€Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der €voraussetzungslosen€ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei €konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung€ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese € auch normativen € Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte.€

(6) Soweit der Kläger eine Datenerfassung, -speicherung und €verarbeitung für den Beklagten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice außerhalb Bayerns moniert und dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und überdies melderechtliche Rechtsgrundsätze verletzt sieht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt. Insbesondere wird auf die damals bereits ergangene abweisende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den einmaligen Meldedatenabgleich zu den o.g. Popularklageverfahren vom 18. April 2013 verwiesen (die Entscheidung ist ebenfalls im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Ergänzend ist anzumerken, dass für die einzelnen Landesrundfunkanstalten € wie auch den Beklagten € und den Beitragsservice jeweils unabhängige Datenschutzbeauftragte berufen werden, die die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen überwachen und an die sich Betroffene ggf. wenden können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 53,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 21.11.2014
Az: M 6a K 13.5944


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/43f48552dba7/VG-Muenchen_Urteil_vom_21-November-2014_Az_M-6a-K-135944




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