Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2000
Aktenzeichen: 1 BvR 990/99
(BVerfG: Beschluss v. 23.06.2000, Az.: 1 BvR 990/99)
Tenor
Das Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1999 - 6 U 131/97 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es ihre Verurteilung zur Zahlung von rückständigem Ruhegehalt an den Kläger für die Monate Januar bis März 1996 in Höhe von 23.100 DM nebst Zinsen aufrechterhält. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Parteivorbringen in einem zivilgerichtlichen Berufungsurteil.
I.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 4 des Anstellungsvertrags sollte er mit Vollendung des 65. Lebensjahrs oder vorzeitig für den Fall der vollen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 60 % des in den letzten zwei Jahren gezahlten festen durchschnittlichen Monatsgehalts erhalten. Unter Verwendung des Formulars einer Versicherung "Muster einer Pensionszusage mit Verpfändungsvereinbarung für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften" vereinbarten die Parteien im Dezember 1987 in Ergänzung des Anstellungsvertrags ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 3.000 DM, das der Kläger erhalten sollte, wenn er nach vollendetem 65. Lebensjahr oder vorher infolge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Beschwerdeführerin ausscheidet. Seit August 1995 ist der Kläger berufsunfähig.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger unter anderem rückständiges Ruhegehalt für Januar bis März 1996 in Höhe von 27.720 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage insoweit in Höhe von 23.100 DM stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 4 des Anstellungsvertrags zu. Die darin enthaltene Ruhegehaltszusage sei nicht durch die Pensionszusage vom Dezember 1987 ersetzt worden, weil die in dieser gewählte Formulierung "In Ergänzung" eher bedeute, dass die neu vereinbarte Versorgung zusätzlich geleistet oder das Ruhegehalt mindestens in Höhe von monatlich 3.000 DM gewährt werde. Aus dem Umstand, dass für die neue Pensionszusage das Formular einer Versicherung verwendet worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass damit die früher erteilte Versorgungszusage hinfällig werden solle. Soweit die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. April 1999 behauptet und unter Beweis gestellt habe, vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom Dezember 1987 seien sich der Kläger und die Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin einig gewesen, dass die Altzusage entfallen und durch die Neuzusage ersetzt werden solle, sei dieses Vorbringen verspätet.
Den Antrag der Beschwerdeführerin, den Tatbestand des Berufungsurteils zu berichtigen, soweit dort Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 14. April 1999 als verspätet zurückgewiesen worden ist, hat das Oberlandesgericht abgelehnt:
Soweit die Beschwerdeführerin bereits in den Schriftsätzen vom 22. September 1998 und 18. März 1999 zum Ausdruck gebracht habe, der Kläger und die Mitgesellschafter seien sich vor Unterzeichnung der Pensionszusage vom Dezember 1987 darüber einig gewesen, dass damit die alte Pensionszusage entfallen solle, sei dieses Vorbringen durch die Bezugnahme am Ende des Tatbestands auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bestandteil des Tatbestands geworden. Einer ausdrücklichen Aufnahme in den Tatbestand bedürfe es daher nicht. Im Übrigen sei die Feststellung, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. April 1999 verspätet sei, eine rechtliche Würdigung, die einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich sei.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts aufrechterhaltene Verurteilung zur Zahlung von rückständigem Ruhegehalt an den Kläger. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Neuzusage an die Stelle der Altzusage oder neben diese getreten sei, komme es in erster Linie auf die Vereinbarungen der Parteien an. Dazu habe die Beschwerdeführerin spätestens in ihrem Schriftsatz vom 18. März 1999, mithin vor der mündlichen Verhandlung am 25. März 1999, hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Diesen Vortrag habe das Oberlandesgericht bei der Urteilsfassung übersehen. Darauf beruhe das Urteil, weil bei Berücksichtigung dieses vom Kläger ebenfalls noch vor der mündlichen Verhandlung bestrittenen Vortrags eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre.
Art. 103 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil den Parteien durch Beschluss vom 25. März 1999 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden sei, ihren Vortrag bis zum 15. April 1999 zu ergänzen. Damit habe die Beschwerdeführerin zugleich die Möglichkeit erhalten, den ergänzten Vortrag unter Beweis zu stellen, so dass sie mit dem vermeintlich neuen Vortrag nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Die trotzdem erfolgte Zurückweisung sei auch willkürlich.
Nach dem Beschluss zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gehe das Gericht davon aus, dass der in Rede stehende Vortrag bereits in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom 22. September 1998 und 18. März 1999 enthalten gewesen und dies durch die Bezugnahme auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien am Ende des Tatbestands des Berufungsurteils berücksichtigt worden sei. Dann sei aber die Zurückweisung des Vortrags als verspätet nicht folgerichtig und verstoße auch deswegen gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot.
3. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Dem Anspruch der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auf rechtliches Gehör entspricht nach Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muss es berücksichtigen. Art. 103 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber aber nicht, das rechtliche Gehör im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften zu begrenzen. Allerdings müssen solche Vorschriften wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Prozesspartei haben, strengen Ausnahmecharakter haben. Dieser ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in den ihr wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 69, 145 <149> m.w.N.).
Wegen der einschneidenden Folgen für die säumige Partei sind die Zivilgerichte bei Auslegung und Anwendung der das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 75, 302 <312>; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 945 <946>). Allerdings verletzt nicht schon jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften Art. 103 Abs. 1 GG. Notwendig ist stets, dass eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BVerfGE 75, 302 <314 f.>; 81, 97 <105>). Von wesentlicher Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist dabei die Handhabung des Verfahrens durch das Gericht, in deren Prüfung Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung einbezogen werden müssen (vgl. BVerfGE 75, 183 <190> m.w.N.; 81, 264 <273>).
2. Nach diesen Grundsätzen kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
a) Der zurückgewiesene Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14. April 1999 war zumindest eine Wiederholung des mit Schriftsatz vom 18. März 1999 in Bezug genommenen Vorbringens vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren. Dies hat das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Urteil offenbar zunächst übersehen, in seinem Beschluss zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin aber ausdrücklich anerkannt. Dabei ist es sogar davon ausgegangen, dass das zurückgewiesene Vorbringen schon in dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22. September 1998 enthalten war. Das Gericht hat also entweder nur den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14. April 1999 zurückgewiesen und demzufolge den nahezu gleich lautenden, in das Ausgangsverfahren einbezogenen Vortrag aus dem Parallelverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen oder den Vortrag insgesamt zurückgewiesen und somit bei der Präklusionsentscheidung unbeachtet gelassen, dass er bereits erheblich früher als angenommen dem Gericht unterbreitet worden war. In beiden Fällen liegt eine in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 81, 97 <107>).
b) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des zurückgewiesenen Vorbringens und Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahme zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
3. Da das angegriffene Urteil bereits wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand haben kann, erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
BVerfG:
Beschluss v. 23.06.2000
Az: 1 BvR 990/99
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