Landgericht Bochum:
Urteil vom 19. Juni 2013
Aktenzeichen: I-13 O 69/13
(LG Bochum: Urteil v. 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 07.05.2013 bleibt aufrechterhalten.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Beide Parteien handeln online gewerblich mit Aloe Vera-Produkten.
Die Verfügungsbeklagte bot auf dem Onlinemarktportal f unter der Artikelnummer ... "3 x I Lotion" an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck in Anlage A 3 (Bl. 20 d.A.) verwiesen.
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 (Anlage A St 4), auf das verwiesen wird, ab.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Vorsitzende der Kammer der Verfügungsbeklagten durch Beschlussverfügung vom 07.05.2013 untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber privaten Letztverbrauchern Fertigpackungen nach Volumen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wie dies in dem gewerblichen Onlineshop der Antragsgegnerin auf dem Onlinemarktportal f bei dem Produkt "3 x I Lotion a. 118 ml GP100m..." mit der Artikelnummer "...#" geschehen ist.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin trägt vor:
Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht müsse der Grundpreis genannt werden. Im vorliegenden Fall sei der vollständige Grundpreis jedoch lediglich über den sogenannten Mouse-Over-Effekt erkennbar, wenn der Verbraucher den Mouse-Cursor über den betreffenden Bestandteil des Angebots unterhalb der Galerieansicht bewege.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung weiter aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklage beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklage trägt vor:
Die Preisangabenverordnung stelle keine Anforderungen, an welcher exakten Stelle des Angebotes der Grundpreis anzugeben sei. Die Verfügungsbeklagte habe den Grundpreis "so nah wie möglich" angegeben. Eine technische Anordnung, dass der Grundpreis unmittelbar rechts neben dem Endpreis angegeben werde, sehe das f-System nicht vor. Es greife der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 Nr. 2 Preisangabenverordnung ein, weil die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Produkte der Verschönung der Haut oder der Nägel dienten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten. Sowohl Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch sind gegeben. Der Verfügungskläger kann von der Beklagten nach §§ 4 Nr. 11, 8, 12 UWG Unterlassung des in der einstweiligen Verfügung untersagten Verhaltens verlangen.
Der Verfügungsbeklagte hat nach Auffassung der Kammer gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen ist, verstoßen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen (BGH I ZR 163/06, Urteil vom 26.02.2009, GRUR 2009, 982; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 2 Rdnr. 3). § 2 Preisangabenverordung gilt auch für die Einstellung von Angeboten auf der f-Übersichtsseite. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.
Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung greift der Ausnahmestand des § 9 Abs. 5 Satz 2 Preisangabenverordnung nicht ein. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares und der Nägel dienen. Aloe Vera-Produkte werden nicht als bloßes Verschönerungsmittel beworben, sondern ausdrücklich mit dem Hinweis auf wertvolle Nährstoffe und entspannende Effekte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
LG Bochum:
Urteil v. 19.06.2013
Az: I-13 O 69/13
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