Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 185/02

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 26 W (pat) 185/02)

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Widersprechenden vom 23. April 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet.

Gründe

Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff ZPO zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlung seines neuen Aufenthaltsortes sind ergebnislos geblieben.

Albert Kraft Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 26 W (pat) 185/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4420c15e6a76/BPatG_Beschluss_vom_4-Dezember-2002_Az_26-W-pat-185-02




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