Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Dezember 2006
Aktenzeichen: 38 O 138/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.12.2006, Az.: 38 O 138/06)

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte über die Internetseite X Reisen anzubieten und/oder Reiseanfragen und/oder Reisebuchungen entgegen zu nehmen, bei welchen die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit haben sollen, wenn gleichzeitig es im Rahmen der Anbieterkennung wie folgt heißt:

„Weder X noch die X GmbH sind Betreiber der Website X“,

wenn nicht gleichzeitig der Betreiber der Website genannt wird.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2006 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

6. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor niedergelegten Verhaltensweise gemäß den §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte verhält sich wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 3 UWG. Die Angaben zur Person und Identität des Leistungsanbieters im Sinne von § 6 Teledienstgesetz sind nicht leicht erkennbar und als irreführend betreffend die geschäftlichen Verhältnisse anzusehen.

Zwar enthält die Anbieterkennung den Hinweis, dass die Beklagte verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchungsabwicklung und Reiseanfragen ist. In der Anbieterkennung wird aber niemand genannt, der für die Angaben auf der Buchungsseite zuständig sein soll. Ausdrücklich distanziert sich die Beklagte von den Betreibern der Seite, über die ihre Leistungen angeboten werden. Sie trennt damit die Werbung und wesentliche Teile eines Buchungsvorganges von der Durchführung der Reise selbst. Einzelheiten und Bedeutung einer solchen Aufspaltung sind für den potentiellen Kunden nicht klar erkennbar. Er muss bei Aufruf der hier fraglichen Internetseite davon ausgehen, dass derjenige, der die Reisen werbemäßig anbietet und den Buchungsvorgang ermöglicht, Anbieter und Bewerber der Leistungen ist. Sämtliche Angaben auf der Startseite sind so gehalten, dass der Verbraucher annehmen muss, er könne mit der in der Anbieterkennung genannten Person auf der Grundlage dieser Angaben Kontakt aufnehmen und einen Vertrag abschließen. Tatsächlich distanziert sich aber die Beklagte von den Angaben auf der Seite. Es ist nicht klar, ob ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG besteht. Ein Verantwortlicher, der nach der Vorstellung der Beklagten an ihrer Stelle etwa für die Richtigkeit der Werbeangaben die Verantwortung tragen könnte, wird nicht genannt. Der Text der Anbieterkennung, der davon spricht, Reiseangebote seien "eingebunden" ist insgesamt weder leicht verständlich noch klar. Sofern die Beklagte nicht selbst Betreiberin dieser Seite X sein sollte, muß sie sich jedenfalls so behandeln lassen, weil sie mit dieser Seite Dienstleistungen in einer elektronisch abrufbaren Datenbank mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbietet.

Da der Kläger lediglich die Nennung des Betreibers fordert, um dem Klarheitsgebot Rechnung zu tragen, war gemäß § 308 ZPO das Unterlassungsgebot auf diese Form zu beschränken.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der Abmahnung in Höhe von 189,-- EUR zu erstatten, die wegen Verzuges ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.12.2006
Az: 38 O 138/06


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