Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 341/03

(BPatG: Beschluss v. 14.11.2006, Az.: 6 W (pat) 341/03)

Tenor

Das Patent 100 54 002 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die am 27. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 54 002 mit der Bezeichnung "Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagenpresse" ist am 21. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei unklar und beruhe im Übrigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Begründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

D1 CH-PS 463 774 D2 DE 40 15 142 C2 D3 DE-PS 976 065 D4 DE-AS 12 76 912 D5 DE-AS 16 53 270 D6 US 33 96 783 D7 EP 0 172 930 B1 D8 DE 36 11 839 C2 D9 DE 36 12 703 C2.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 klar sei und auch durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei. Weiterhin bezweifelt sie die Zulässigkeit des Einspruchs, da sich dieser nicht mit allen Aspekten des erteilten Anspruchs 1 auseinandersetze.

Im Prüfungsverfahren ist neben den von der Einsprechenden genannten Druckschriften D2 (DE 40 15 142 C2) und D8 (DE 36 11 839 C2) zusätzlich noch die DE-PS 570 005 in Betracht gezogen worden.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Etagenpresse (1), insbesondere Einetagen- oder Mehretagenpresse, mit Pressenplatten (2) mit zumindest einem Heizkanalsystem mit Heizkanälen (3) und zumindest einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen (4), mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen (5), wobei die Dampfkanäle (4) an zumindest einem Plattenrand in einen Sammelkanal (6) münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, wobei die Dampfkanäle (4) und der Sammelkanal (6) als durch die Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind, wobei die den Sammelkanal (6) orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnfläche Durchtrittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsbohrungen (7) verschlossen sind, undwobei die Dampfkanalbohrungen (4) orthogonal zu den Heizkanalbohrungen des Heizkanalsystems (3) verlaufen und oberhalb und/oder unterhalb der Heizkanalbohrungen angeordnet sind".

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Die Merkmalsanalyse des erteilten Anspruchs 1 lautet:

"a) Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagenpresse, mit Pressenplatten (2) mit zumindest einem Heizkanalsystem mit Heizkanälen (3) und zumindest einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen (4), mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen (5), b) wobei die Dampfkanäle (4) an zumindest einem Plattenrand in einen Sammelkanal (6) münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, c) wobei die Dampfkanäle (4) und der Sammelkanal (6) als durch die Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind, d) wobei die den Sammelkanal (6) orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnfläche Durchtrittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsbohrungen (7) verschlossen sind, unde) wobei die Dampfkanalbohrungen (4) orthogonal zu den Heizkanalbohrungen des Heizkanalsystems (3) verlaufen und oberhalb und/oder unterhalb der Heizkanalbohrungen angeordnet sind".

3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

Die Patentinhaberin hat zwar Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs geäußert, entgegen ihrer Auffassung hat sich die Einsprechende jedoch mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auseinandergesetzt. So hat sie neben den Merkmalen a) bis c) und e) auch zu dem Merkmal d) Stellung genommen, indem sie ausgeführt hat, dass dieses Merkmal aus der D7 (EP 0 172 930 B1), Figur 2, linker Rand "mehr oder minder augenscheinlich hervorgehe". Weiterhin hat sie ausgeführt, dass sich der erteilte Anspruch 1 aus einer Kombination der Entgegenhaltungen D1 (CH-PS 463 774) und D7 (EP 0 172 930 B1) in nahe liegender Weise ergebe. Somit hat die Einsprechende zu allen Merkmalen des Anspruchs 1 Stellung genommen und auch dargelegt, wieso ihrer Meinung nach der Anspruch 1 nicht patentfähig sei.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i. V. m. S. 4, Z. 29 bis 31 der Anmeldungsunterlagen. Die erteilten Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch nicht bestritten worden.

b. Der erteilte Anspruch 1 offenbart die erfindungsgemäße Lehre so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der erteilte Anspruch 1 sei unklar, da zum einen der Begriff "Bohrung" nicht zwingend einen zylindrischen Durchmesser vorschreibe, so dass auch der Kanal 5 nach der D2 (DE 40 15 142 C2) unter den Begriff "Bohrung" subsumiert werden müsse, und zum anderen die Durchtrittsbohrungen erfindungsgemäß verschlossen sein sollten und somit auch nur einseitig in den Kanal einmünden könnten, so dass die in Fig. 6 der D2 (DE 40 15 142 C2) gezeigte Anordnung dieses Merkmal erfülle, da dort in dem Kanal zwar keine Durchtrittsbohrungen vorgesehen seien, eine nicht vorhandene Durchtrittsbohrung aber mit einer einseitig verschlossenen Durchtrittsbohrung gleichgesetzt werden müsse.

Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.

Die Einsprechende verkennt bei der von ihr vorgebrachten Argumentation nämlich den Wortlaut des erteilten Anspruchs 1. Sie löst einzelne Merkmale aus dem Anspruch 1 heraus, ohne auf deren Sinnzusammenhang im Gesamtkontext des Anspruchs 1 zu achten.

So mag es beispielsweise dahinstehen, ob der Begriff "Bohrung" notwendigerweise einen zylindrischen Querschnitt impliziert oder nicht, da es darauf hier nicht ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kanal 5 in Fig. 6 der D2 (DE 40 15 142 C2) als "Bohrung" im erfindungsgemäßen Sinn anzusehen ist oder nicht. Von Bedeutung ist hier ausschließlich, dassder Sammelkanal (6) als durch die Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrung ausgebildet ist.

Wesentlich ist erfindungsgemäß somit, dass der Sammelkanal durch die Pressenplatte hindurchgeht. Eine solche Ausgestaltung ist der D2 (DE 40 15 142 C2) aber gerade nicht zu entnehmen, da dort die Sammelkanäle als an die Stirnseiten der Pressenplatte angesetzte Bauteile ausgebildet sind und im Gegensatz zur beanspruchten Ausgestaltung nicht durch die Pressenplatte hindurchgehen.

Somit kann es dahinstehen, ob der Kanal 5 der D2 (DE 40 15 142 C2) als "Bohrung" zu sehen ist oder nicht.

Der Kanal 5 gemäß der D2 (DE 40 15 142 C2) erfüllt auch nicht das Merkmal, wonachdie den Sammelkanal (6) orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnfläche Durchtrittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsbohrungen (7) verschlossen sind.

Dort sind keine den Kanal 5 (als Ganzes) orthogonal durchdringenden Durchtrittsbohrungen vorhanden. Dort sind Bohrungen vorgesehen, die auf einer Seiten- und einer daran angrenzenden Oberfläche, nicht aber an der Plattenstirnfläche angeordnet sind. Diese Bohrungen durchdringen den Kanal jedoch nicht auf seiner gesamten Breite in orthogonaler Richtung und sie sind auch nicht verschlossen.

Der Hinweis der Einsprechenden, eine verschlossene Durchtrittsbohrung müsse mit einer nicht vorhandenen Durchtrittsbohrung gleichgesetzt werden, ist hier nicht zielführend, da eine solche Interpretation eindeutig dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 zuwiderläuft, wonach die an der Plattenstirnfläche liegenden Durchtrittsbohrungen verschlossen sein sollen und darunter keine Anordnung verstanden werden kann, bei welcher gar keine Durchtrittsbohrungen vorhanden sind.

c. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Etagenpresse nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu.

Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist nämlich eine Etagenpresse mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden im Übrigen auch nicht bestritten worden.

d. Die Etagenpresse gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Patentgegenstand offensichtlich am nächsten kommenden D2 (DE 40 15 142 C2) ist bekannt eine Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagenpresse, mit Pressenplatten 1 mit zumindest einem Heizkanalsystem mit Heizkanälen 7 und zumindest einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 2, mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 3, wobei die Dampfkanäle 2 an zumindest einem Plattenrand in einen Sammelkanal 5 münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, wobei die Dampfkanäle 2 als durch die Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind.

Die gleichen Merkmale lassen sich auch der ebenfalls im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE-PS 570 005 entnehmen.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die erfindungsgemäße Etagenpresse somit dadurch, dass der Sammelkanal als durch die Pressenplatte hindurchgeführte Bohrung ausgebildet ist, dass die den Sammelkanal orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen an der betreffenden Plattenstirnfläche Durchtrittsbohrungen bilden und diese Durchtrittsbohrungen verschlossen sind, unddass die Dampfkanalbohrungen orthogonal zu den Heizkanalbohrungen des Heizkanalsystems verlaufen und oberhalb und/oder unterhalb der Heizkanalbohrungen angeordnet sind.

Zu einer solchen Ausgestaltung vermag jedoch weder die D2 (DE 40 15 142 C2) noch die DE-PS 570 005 mangels entsprechender Hinweise eine Anregung zu liefern.

Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von Pressen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht bei Kenntnis der übrigen seitens der Einsprechenden genannten bzw. im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften.

Die D1 (CH-PS 463 774) erläutert eine Etagenpresse mit Pressenplatten mit einem Heizkanalsystem mit Heizkanälen 8 und einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 24 mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 12, wobei die Dampfkanäle an zumindest einem Plattenrand in einen Sammelkanal münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, wobei die Dampfkanäle 24 als durch die Pressenplatten hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind und wobei die Dampfkanalbohrungen 24 orthogonal zu den Heizkanalbohrungen 7 des Heizkanalsystems verlaufen und oberhalb der Heizkanalbohrungen 7 angeordnet sind (vgl. insbes. Fig. 1 und 2). Dabei sind die Pressenplatten aus Platten 5, 6 und mit diesen fest verbundenen Einführungsplatten 9 und 10 zusammengesetzt, wobei das Heizkanalsystem in den Platten 5 und 6 und das Dampfkanalsystem in den Einführungsplatten 9 und 10 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 3, Z. 33 bis 50).

Bei diesem Stand der Technik ist der Sammelkanal jedoch nicht als durch die Pressenplatten hindurchgeführte Bohrung ausgebildet - er wird vielmehr von einem an der Peripherie der Platten angeordneten Kopfstück 23 gebildet (vgl. Sp. 3, Z. 50 bis 57 und Fig. 2) - und auch die den Sammelkanal orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen, die an der betreffenden Plattenstirnfläche verschlossene Durchtrittsbohrungen bilden, fehlen bei diesem Stand der Technik.

Die D3 (DE-PS 976 065), die D5 (DE-AS 16 53 270) und die D6 (US 33 96 783) erläutern jeweils Pressenplatten, die jedoch noch nicht einmal ein Dampfkanalsystem aufweisen und bereits von daher keine Anregungen hinsichtlich der Gestaltung der Dampfkanäle und deren Anordnung bezüglich der Heizkanäle geben können.

Die D4 (DE-AS 12 76 912) betrifft eine Etagenpresse mit Pressenplatten mit einem Heizkanalsystem und einem Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 21, mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 22. Über die genaue Ausgestaltung der beiden Systeme und über deren gegenseitige Zuordnung macht diese Druckschrift jedoch keine Ausführungen, so dass der Fachmann auch von dort keine zum Patentgegenstand führenden Anregungen erhalten kann.

Die D7 (EP 0 172 930) und die D9 (DE 36 12 703 C2) offenbaren jeweils Etagenpressen mit Pressenplatten 1, 2 mit zumindest einem Heizkanalsystem mit Heizkanälen 11 und zumindest einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 13, mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 8, 9, wobei die Dampfkanäle 13 in einen Sammelkanal 12 münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, wobei die Dampfkanäle 13 und der Sammelkanal 12 als durch die Pressenplatte 1, 2 hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind (vgl. insbes. Fig. 2).

Dort ist aber weder der Sammelkanal 12 an einem Plattenrand angeordnet, noch bilden die den Sammelkanal 12 orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrungen 13 an der betreffenden Plattenstirnfläche verschlossene Durchtrittsbohrungen, noch verlaufen die Dampfkanalbohrungen 13 orthogonal zu den Heizkanalbohrungen 11 des Heizkanalsystems.

Die D8 (DE 36 11 830 C2) erläutert ein Verfahren zum Herstellen einer durch ein fluides Medium beheizten Pressenplatte. Diese Pressenplatte ist mit durch Bohren hergestellten Heizkanälen versehen, welche mit Stopfen 8 verschlossen sind. Weitere hier relevante Merkmale sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.

Somit zeigt sich, dass der Stand der Technik allenfalls Teilmerkmale der vorliegenden Erfindung offenbart, dass aber eine Anregung, die bekannten Teilmerkmale in der im erteilten Anspruch 1 beanspruchten Weise zu kombinieren, fehlt.

Folglich vermag der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau in Richtung auf den patentierten Gegenstand führende Hinweise zu geben, da die patentierte Ausgestaltung und Anordnung des Heiz- und des Dampfkanalsystems im gesamten Stand der Technik ohne Vorbild ist.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der Etagenpresse nach Anspruch 1 betreffen.






BPatG:
Beschluss v. 14.11.2006
Az: 6 W (pat) 341/03


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