Landgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 26. November 2012
Aktenzeichen: 8 O 62/12

(LG Mönchengladbach: Urteil v. 26.11.2012, Az.: 8 O 62/12)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Schreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in dem die Umstellung des Kontomodells Giro4free in das Model GiroStar mitgeteilt wird, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmen muss, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2012 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 22 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt er, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Die beklagte Bank bietet ihren Kunden u.a. ein sogenanntes „Giro4free“ an, für das kein monatliches Entgelt berechnet wird. Im Mai 2012 schrieb die Beklagte die Kunden, die über ein Giro4free-Konto verfügten, an und teilte ihnen mit, dass der Vertrag auf ein „GiroStar“-Konto umgestellt werde. Unter anderem heißt es in dem Schreiben:

„wir freuen uns, Ihnen als gutem Kunden mitteilen zu können, dass Ihnen ab sofort unser Premium-Konto GiroStar für 12 Monate kostenlos zur Verfügung steht. So haben Sie die Möglichkeit, sich bequem und in aller Ruhe von den attraktiven Vorteilen des GiroStar Kontos zu überzeugen. Ihr Konto haben wir bereits auf das leistungsstarke GiroStar Paket umgestellt - Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen, als die Vorteile ab sofort zu nutzen.

Wir garantieren Ihnen, dass Sie GiroStar, das regulär € 5,99 im Monat kostet, für 12 Monate kostenfrei erhalten. Sollten Sie nach Ablauf der 12 Monate GiroStar nicht weiter nutzen wollen, senden Sie uns dieses Schreiben mit umseitigem Vermerk und Unterschrift zurück. Selbstverständlich können Sie auch innerhalb der nächsten 8 Wochen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. …“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Mitteilung der Beklagten an ihre Kunden stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Schreiben wie in der Anlage K 1 abgebildet zu versenden bzw. versenden zu lassen, in dem die Umstellung des Kontomodells Giro4free in das Model GiroStar mitgeteilt wird, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmen muss,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Schreiben enthalte keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Die vom Kläger geäußerte Auffassung, eine Vertragsänderung ließe sich lediglich mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners vollziehen, sei unzutreffend. Das ergebe sich bereits aus § 151 BGB, nach dem ein Vertrag und dementsprechend eine Vertragsänderung auch ohne eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen könne. Mit ihrem Angebot seien für den Kunden keine Kosten verbunden, vielmehr könne der Adressat in dem Zeitraum von 12 Monaten zusätzliche Leistungen im Rahmen seines bei ihr, der Beklagten, geführten Girokontos in Anspruch nehmen. Es handele sich danach um ein für den Kunden als Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes Geschäft, so dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen..

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger, an dessen Klagebefugnis kein Zweifel besteht, kann von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Werbemaßnahmen verlangen.

Die Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

Wer die Wahrheitspflicht als oberstes Gebot im Wettbewerb verletzt, verstößt in aller Regel gegen § 5 Abs. 1 UWG. Irreführend ist danach eine Werbeangabe dann, wenn ihr - gleich in welcher Ausdrucksform und Modifikation - sachlich etwas Unrichtiges behauptet wird (Pieper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 157).

Die Mitteilung in dem Schreiben:

„Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen, als die Vorteile ab sofort zu nutzen … Sollten Sie nach Ablauf der 12 Monate GiroStar nicht weiter nutzen wollen, senden Sie uns dieses Schreiben mit umseitigem Vermerk und Unterschrift zurück. Selbstverständlich können Sie auch innerhalb der nächsten 8 Wochen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen …“

weckt bei den angeschriebenen Kunden der Beklagten den unzutreffenden Eindruck, dass sie, wenn sie nicht innerhalb der dort genannten Fristen der Vertragsänderung widersprechen - den erhöhten Preis zahlen müssen.

Das ist fehlerhaft und irreführend, denn die Änderung eines Vertrags ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande (§ 145 ff. BGB).

Soweit die Beklagte meint, nach § 151 BGB könne ein Vertrag und dementsprechend eine Vertragsänderung auch ohne eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen, übersieht sie, dass nicht die Annahmeerklärung selbst, sondern allein deren Zugang verzichtbar ist. Einer Annahmeerklärung - ausdrücklich oder konkludent - bedarf es für eine vertragliche Vereinbarung auch bei Anwendbarkeit des § 151 BGB.

Ein Ausnahmefall, in dem Schweigen als Willenserklärung anzusehen sein kann, liegt hier nicht vor. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten in deren Angebot nicht ein nur rechtlich vorteilhaftes Angebot, dessen Annahme möglicherweise darin gesehen werden kann, dass das Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird. Denn das Angebot der Beklagten ist bereits deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil es nach Ablauf der 12 Monate eine Zahlungspflicht auslöst.

Da das Schreiben der Beklagten dementsprechend eine Irreführung und damit unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung darstellt, steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kostenpauschale in Höhe von 214,00 € beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €

Handelsrichter Dr.

ist wegen Urlaubs an der Un-

terschriftsleistung gehindert.

Ausgefertigt

()

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle






LG Mönchengladbach:
Urteil v. 26.11.2012
Az: 8 O 62/12


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