Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 356/05
(BPatG: Beschluss v. 04.10.2010, Az.: 9 W (pat) 356/05)
Tenor
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2010, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 18. Februar 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Halteelement"
Einspruch eingelegt. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften:
E1 WO 02/065009 A3/A2 E2 US5460342 Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 eingereicht.
E3 US 6 073 891 E4 DE 198 57 853 A1 E5 US 4 881 705 E6 US 6 089 513 E7 US 5 184 794.
Nach Auffassung der Einsprechenden stellt der Hauptantrag eine unzulässige Gestaltung des Patents dar. Die mit allen Anträgen beanspruchten Halteelemente seien so den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Außerdem seien sie nicht patentfähig. Denn aus dem angeführten Stand der Technik seien bereits Halteelemente mit den beanspruchten Merkmalen bekannt, zumindest lege dieser Stand der Technik dem zuständigen Fachmann die beanspruchte Ausbildung von Halteelementen nahe.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2010, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2010, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2010, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Hauptantrag zulässig. Die beanspruchten Halteelemente seien in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Außerdem seien sie patentfähig.
Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:
1. Halteelement aus Kunststoff, geeignet zum Halten mindestens einer Leitung auf einem Träger (45), mit -einem Grundkörper (2) mit einem Befestigungsbereich (3) zum Befestigen an dem Träger (45) und mindestens einem Haltebereich (9, 10) mit mindestens einer Leitungsaufnahme (23 bis 26) für mindestens eine Leitung und - einer Leitungsaufnahme (23 bis 26), die an der Innenseite mehrere federnde Rippen (32 bis 34) mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite aufweist, wobei in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme (23 bis 26) gesehen abwechselnd Rippen (32 bis 34) mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme (23 bis 26) vorhanden sind.
2. Halteelement aus Kunststoff, geeignet zum Halten mindestens einer Leitung auf einem Träger (45), mit -einem Grundkörper (2) mit einem Befestigungsbereich (3) zum Befestigen an dem Träger (45) und mindestens einem Haltebereich (9, 10) mit mindestens einer Leitungsaufnahme (23 bis 26) für mindestens eine Leitung und -einer Leitungsaufnahme (23 bis 26), die an der Innenseite mehrere federnde Rippen (32 bis 34) mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite aufweist, wobei -die Rippen (32 bis 34) mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen (32' bis 34') mit größerem Überstand,
-in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme (23 bis 26) gesehen abwechselnd Rippen (32 bis 34) oder Gruppen von mehreren Rippen (32 bis 34) mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme (23 bis 26) vorhanden sind,
-so dass eine in die Leitungsaufnahme (23 bis 26) aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen (32' bis 34') mit größerem Überstand abstützt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Halteelement aus Kunststoff, geeignet zum Halten mindestens einer Leitung auf einem Träger (45), mit -einem Grundkörper (2) mit einem Befestigungsbereich (3) zum Befestigen an dem Träger (45) und mindestens einem Haltebereich (9, 10) mit mindestens einer Leitungsaufnahme (23 bis 26) für mindestens eine Leitung und -einer Leitungsaufnahme (23 bis 26), die an der Innenseite mehrere federnde Rippen (32 bis 34) mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite aufweist, wobei -die Rippen (32 bis 34) mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen (32' bis 34') mit größerem Überstand,
-in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme (23 bis 26) gesehen abwechselnd Rippen (32 bis 34) oder Gruppen von mehreren Rippen (32 bis 34) mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme (23 bis 26) vorhanden sind,
-so dass eine in die Leitungsaufnahme (23 bis 26) aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen (32' bis 34') mit größerem Überstand abstützt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
Halteelement aus Kunststoff, geeignet zum Halten mindestens einer Leitung auf einem Träger (45), mit -einem Grundkörper (2) mit einem Befestigungsbereich (3) zum Befestigen an dem Träger (45) und mindestens einem Haltebereich (9, 10) mit mindestens einer Leitungsaufnahme (23 bis 26) für mindestens eine Leitung und -einer Leitungsaufnahme (23 bis 26), die in einer im wesentlichen zylindrischen, elastischen Schale mit einem Einführschlitz (19 bis 21) für die Leitung ausgebildet ist, und an der Innenseite mehrere federnde Rippen (32 bis 34) mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite aufweist, wobei -die Rippen (32 bis 34) mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen (32' bis 34') mit größerem Überstand,
-in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme (23 bis 26) gesehen abwechselnd Rippen (32 bis 34) oder Gruppen von mehreren Rippen (32 bis 34) mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme (23 bis 26) vorhanden sind,
-so dass eine in die Leitungsaufnahme (23 bis 26) aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen (32' bis 34') mit dem größerem Überstand abstützt, sich bei besonders starken Druckstößen oder zusätzlichen Krafteinwirkungen jedoch zusätzlich zumindest an einem Teil der Rippen (32" bis 34") mit dem geringem Überstand anlegen kann.
Im Erteilungsverfahren wurden zum Stand der Technik noch die Entgegenhaltungen DE 40 34 545 A1 (E8), DE 296 20 300 U1 (E9) und EP 0 838 626 A2 (E10) berücksichtigt.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents im beschränkten Umfang führt.
1. Das Streitpatent betrifft ein Halteelement aus Kunststoff, das zum Halten von Leitungen an einem Träger geeignet ist.
Rohre, Schläuche und andere Leitungen, durch die Druckimpulse übertragen werden, werden mittels Halteelementen an einem Träger befestigt. Dabei ist eine Abkopplung der Druckimpulse vom Träger erwünscht. Dieses Problem tritt beispielsweise bei der Befestigung von Bremsleitungen am Rohbaublech von Kraftfahrzeugen auf. Hier kann die Übertragung von Druckstößen Schwingungen im akustischen Bereich verursachen, die durch im Kraftfahrzeug vorhandene Resonanzkörper noch verstärkt werden können (Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Halteelement aus Kunststoff zu schaffen, das eine bessere Abkopplung der von den Leitungen übertragenen Druckstöße vom Träger ermöglicht (Absatz [0007] der SPS).
Die mit dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen beanspruchten Halteelemente weisen einen Grundkörper mit einem Befestigungsbereich zum Befestigen an dem Träger und mindestens einen Haltebereich mit mindestens einer Leitungsaufnahme für mindestens eine Leitung auf. An der Innenseite der Leitungsaufnahme sind mehrere federnde Rippen mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite angeordnet (Absatz [0009] der SPS). Die Rippen sind in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme gesehen abwechselnd mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme angeordnet.
In die Leitungsaufnahme ist eine Leitung einsetzbar, die sich nur an den Rippen mit einem größeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme abstützt, nicht jedoch an den Rippen mit einem geringeren Überstand (Absatz [0010] der SPS). Die Rippen mit dem größeren Überstand weisen nach dem Patentanspruch 1 der Hilfsanträge eine geringere Federkonstante als die Rippen mit geringerem Überstand auf. Auf diese Weise wird die Übertragung von Druckstößen von der Leitung auf den Grundkörper reduziert.
2. Der Hauptantrag ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 2005, 145-148 -elektronisches Modul) dient das Einspruchsverfahren dem Widerruf eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener Widerrufsgrund vorliegt. Allein in diesem Umfang sind der Patentinhaberin die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten des Patents eröffnet. Das Einspruchsverfahren dient jedoch nicht einer darüber hinaus gehenden Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen.
Die mit dem Hauptantrag verfolgten Patentansprüche 1 und 2 dienen nicht der Verteidigung, sondern der unzulässigen Gestaltung des Streitpatents.
Der Hauptantrag umfasst zwei zueinander nebengeordnete Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags setzt sich zusammen aus den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 5. Demgegenüber ist beim nebengeordneten Patentanspruch 2 der erteilte Patentanspruch 1 allein durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt, nämlich durch in den Absätzen [0011], [0016] und [0048] der Streitpatentschrift offenbarte Merkmale. Dieser Rückgriff zum einen allein auf Unteransprüche und zum anderen allein auf in der Beschreibung offenbarte Merkmale verbunden mit der Neuaufstellung eines zweiten selbständigen Patentanspruchs machen deutlich, dass es der Patentinhaberin nicht nur um eine Beschränkung zur Verteidigung des angegriffenen Patents, sondern in erster Linie um eine Gestaltung des Patents ging. Denn neben den im erteilten Patent mit den Patentansprüchen 1 und 5 unter Schutz gestellten Gegenständen werden davon unabhängig allein in der Beschreibung offenbarte Gegenstände beansprucht.
3. Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Halteelement ist patentfähig. Für die Beurteilung zuständig ist ein Fachmann der Fachrichtung Maschinenbau, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Halteelementen für Rohrleitungen verfügt.
3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Der mit ihm beanspruchte Gegenstand ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Im Folgenden wird auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sind im Anspruch 1, im vorletzten Satz des Absatzes [0010], im Absatz [0015] und im Absatz [0047] der Offenlegungsschrift als zur Erfindung gehörig offenbart. Die Patentansprüche 2 bis 10 stimmen mit den Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 11 der Offenlegungsschrift überein.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sind auch im erteilten Patentanspruch 1 und in den Absätzen [0011], [0016] und [0048] der Streitpatentschrift offenbart. Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 11.
Die Einsprechende macht geltend, dass im Patentanspruch 1 das Merkmal, dass "eine in die Leitungsaufnahme aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen mit dem größerem Überstand abstützt", unklar sei. Denn dieses Merkmal sei abhängig von der jeweils eingesetzten Leitung, und diese sei nicht Gegenstand des beanspruchten Halteelements. Außerdem seien nicht alle Merkmale des Absatzes [0047] der Offenlegungsschrift in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden. Dies gelte vor allem bezüglich des Verhaltens des Halteelements bei besonders starken Druckstößen.
Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn der Fachmann versteht den Patentanspruch 1 so, dass das Halteelement jeweils für die Verwendung bei einer bestimmten Leitung ausgelegt ist. Bei dieser Verwendung stützt sich die Leitung "normalerweise", also bei den im allgemeinen Betrieb vorliegenden Belastungen, nur an den Rippen mit dem größeren Überstand und somit nicht an den Rippen mit dem geringeren Überstand ab. Gerade auf diese Bemessung kommt es für den Fachmann offensichtlich erkennbar beim Streitgegenstand an, da wegen der geringeren Federkonstante dieser Rippen mit größerem Überstand im normalen Betrieb eine weiche Lagerung der Leitung bewirkt wird, die eine bessere Abkopplung der von den Leitungen übertragenen Druckstöße vom Träger ermöglicht. Einer Aufnahme der weiteren Merkmale des Absatzes [0047] in den Patentanspruch 1 bedurfte es daher nicht.
3.2 Das Haltelement nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist neu.
Zum Widerrufsgrund mangelnder Neuheit hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auf die Druckschriften US 5 460 342 (E2), US 4 881 705 (E5) und US 5 184 794 (E7) verwiesen.
Aus der US 5 460 342 (E2) ist ein Halteelement zum Halten von drei Leitungen auf einem Träger wie beispielsweise einer Karosserie eines Kraftfahrzeugs bekannt (Spalte 2, Zeilen 57 bis 64 der E2). Das Halteelement besteht aus Kunststoff (Spalte 2, Zeilen 60 bis 62 der E2). Es umfasst einen Grundkörper (retainer element) 1 mit einem Befestigungsbereich (mounting region) 3 zum Befestigen des Halteelements an den Träger sowie einen Haltebereich mit insgesamt 3 Leitungsaufnahmen (retaining portions) 2, 2', 2'' für die Aufnahme von Leitungen (Spalte 2, Zeilen 57 bis 67 mit Figuren 1 und 5 der E2). Jede Leitungsaufnahme 2, 2', 2'' weist an der Innenseite mehrere Arme (elastic and resilient arms) 16 mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme 2, 2', 2'' auf, die als Rippen im Sinne des Streitpatents angesehen werden können. Angaben über die Elastizität und damit die Federkonstante der Arme 16 werden dort nicht gemacht. Die Länge der Arme 16 ist so bemessen, dass alle zusammen eine in die Leitungsaufnahme eingelegte Leitung von allen Seiten gleichmäßig tragen, wobei die Arme 16 von der Öffnung der Leitungsaufnahme zu ihrem Grund hin kürzer werden (Spalte 3, Zeilen 6 bis 12 mit Figur 5 der E2).
Demgegenüber unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag dadurch, dass -die Rippen mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen mit größerem Überstand,
-in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahmegesehen abwechselnd Rippen oder Gruppen von mehreren Rippen mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme vorhandensind,
-so dass eine in die Leitungsaufnahme aufgenommene Leitungsich normalerweise nur an den Rippen mit größerem Überstandabstützt.
Die Einsprechende führt aus, dass die in Figur 1 der US 5 460 342 (E2) innerhalb der Leitungsaufnahme schraffiert dargestellten Flächen als Rippen mit geringerem Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme anzusehen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn die schraffierten Flächen innerhalb der Leitungsaufnahme sind zusammen mit den die Leitungsaufnahme umgebenden schraffierten Flächen zu sehen, da beide dieselbe Schraffur aufweisen. Mit diesen schraffierten Flächen ist eine Verstärkungsrippe für die Wände der Leitungsaufnahme dargestellt, die als in axialer Richtung schmale Rippe (rib) 17 ausgebildet ist (Spalte 3, Zeilen 11 bis 13 mit Figuren 1 und 2 der E2). Dass diese Rippe der direkten Abstützung einer Leitung dienen soll, ist weder in dieser Schrift offenbart noch ist diese Funktion für den Fachmann erkennbar.
Der Offenbarungsgehalt der US 5 184 794 (E7) stimmt im Hinblick auf das beanspruchte Halteelement mit dem der US 5 460 342 (E2) überein. Denn dieses Halteelement weist ebenfalls einen Grundkörper 1, einen Haltebereich 16 und eine Leitungsaufnahme 13 auf (Spalte 3, Zeile 8 bis Spalte 4, Zeile 3 mit Figur 1 der E7). In der Leitungsaufnahme 13 sind Flügel (flexible wings) 15 mit unterschiedlichem Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme angeordnet, die im Sinne des Streitpatents als Rippen anzusehen sind (Spalte 3, Zeile 63 bis Spalte 4, Zeile 3 mit Figur 2 der E7). Angaben über die Elastizität der Flügel 15 werden auch dort nicht gemacht. Die Länge der Arme 16 ist so bemessen, dass nach dem Einführen der Leitung in die Leitungsaufnahme je nach Durchmesser der Leitung unterschiedliche Flügel an der Leitung anliegen können, wobei auch hier die Flügel 15 von der Öffnung der Leitungsaufnahme zu ihrem Grund hin kürzer werden (Figur 1 der E7). An der der Einführöffnung der Leitungen gegenüberliegenden Seite ist beim Bezugszeichen "13" zwar eine weitere Rippe angeordnet. Diese ist jedoch so niedrig, dass sie offensichtlich nicht der Abstützung der Leitung dient, zumal der Beschreibung keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind.
Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich von diesem bekannten Halteelement somit ebenfalls durch die bereits zur US 5 460 342 (E2) angegebenen Merkmale.
Das aus der US 4 881 705 (E5) bekannte Halteelement weist ebenfalls einen Grundkörper (plastic holding element) 1 aus Kunststoff mit einem Befestigungsbereich (attaching portion) 2 und einem Haltebereich mit zwei Leitungsaufnahmen (bearing portion) 3 für Leitungen auf (Spalte 2, Zeilen 52 bis 60 mit Figur 1 der E5). Von der Innenseite der Innenwand (inner Shell) 6 jeder Leitungsaufnahme 3 stehen federnde Rippen (nodes) 4 vor. Diese Rippen weisen eine geringere Federkonstante als die Leitungsaufnahme auf (Spalte 2, Zeilen 60 bis 67 mit Figur 5 der E5). Allerdings sind diese Rippen 4 die einzigen von der Innenwand vorstehenden Rippen. Denn die Bereiche zwischen den in der Innenwand der Leitungsaufnahme angeordneten Vertiefungen sind nicht als Rippen anzusehen, da sie lediglich der Aufnahme der federnden Rippen dienen. Außerdem weisen sie zu den federnden Rippen keinen Abstand auf, so dass der Fachmann sie lediglich als Teil der Innenwand und nicht als eigenständige Rippen ansieht.
Somit unterscheidet sich das beanspruchte Halteelement demgegenüber dadurch, dass die federnden Rippen an der Innenseite die Leitungsaufnahme einen unterschiedlichen Überstand über die Innenseite aufweisen, dass die Rippen mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen mit größerem Überstand, dass in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme gesehen abwechselnd Rippen oder Gruppen von mehreren Rippen mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme vorhanden sind, so dass eine in die Leitungsaufnahme aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen mit größerem Überstand abstützt.
Eine Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, dem beanspruchten Gegenstand ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegen stehen. Denn keiner sind Halteelemente zu entnehmen, deren Leitungsaufnahmen an der Innenseite Rippen mit unterschiedlichen Überstand über die Innenseite und mit dem beanspruchten Unterschied bezüglich der Federkonstante aufweisen.
3.3 Das Haltelement nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar und die mit ihm beanspruchte Gestaltung des Halteelements wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Die Einsprechende verweist zum Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf eine Kombination der Druckschriften US 5 460 342 (E2) und US 5 184 794 (E7).
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, offenbart keine der beiden angeführten Schriften die Merkmale des beanspruchten Halteelements, dass die Rippen mit geringerem Überstand eine größere Federkonstante aufweisen als die Rippen mit größerem Überstand und dass in Umfangsrichtung oder in Axialrichtung der Leitungsaufnahme gesehen abwechselnd Rippen oder Gruppen von mehreren Rippen mit einem größeren und mit einem geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme vorhanden sind, so dass eine in die Leitungsaufnahme aufgenommene Leitung sich normalerweise nur an den Rippen mit größerem Überstand abstützt.
Eine fachmännische Zusammenschau dieser beiden Schriften kann daher offensichtlich diese Merkmale des beanspruchten Gegenstands nicht nahe legen.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht zur Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit herangezogen wurden, können ebenfalls nicht zum Streitgegenstand führen. Denn diesen Druckschriften sind ebenfalls keine Leitungsaufnahmen zu entnehmen, deren Rippen oder Gruppen von Rippen abwechselnd einen größeren und einen geringeren Überstand über die Innenseite der Leitungsaufnahme aufweisen, so dass ihnen erst recht keine Anregung zu entnehmen ist, die Rippen unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlichen Federkonstanten auszubilden.
4. Mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind auch die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen 2 bis 10 patentfähig.
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BPatG:
Beschluss v. 04.10.2010
Az: 9 W (pat) 356/05
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