Amtsgericht Solingen:
Urteil vom 21. September 1983
Aktenzeichen: 10 (11) C 439/83
(AG Solingen: Urteil v. 21.09.1983, Az.: 10 (11) C 439/83)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kraftwagen des Klägers ist, als er geparkt auf der straße in stand, von dem Kraftfahrzeug des bei der Beklagten haftpflichtversicherten angefahren worden. Nach dem Unfall kannte der Kläger weder die gegnerische Haftpflichtversicherung noch die Versicherungsscheinnummer.
Der Kläger behauptet, einer seiner Prozeßbevollmächtigten habe persönlich eine telefonische Anfrage bei dem Zentralruf der Haftpflichtversicherer in Köln getätigt. Hierüber sind in der Kostenrechnung DM ausgewiesen, die die Beklagte nicht reguliert hat.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Besprechungsgebühr nach § 118, Abs. I, Satz 2 BRAGO beanspruchen zu können und beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM nebst % Zinsen seit dem zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Anspruch nicht für gerechtfertigt. Der Anruf hätte vom Büropersonal vorgenommen werden können. Außerdem hätte eine schriftliche Auskunft vom Straßenverkehrsamt eingeholt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in den Akten enthaltenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein telefonischer Anruf eines Rechtsanwalts bei dem Zentralruf der Haftpflichtversicherer die Besprechungsgebühr nach § 118, Abs. I, Satz 2 BRAGO auslöst. Denn im vorliegenden Fall, in dem es lediglich darum ging, Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer zu erfahren, bedurfte es keiner Beauftragung eines Rechtsanwalt, um diese telefonische Auskunft zu erhalten. Dieser Anruf konnte und mußte, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen, entweder vom Kläger selbst oder von einer anderen Person, etwa aus dem Büro der Prozeßbevollmächtigten, vorgenommen werden. Darüber hinaus wäre auch die Inanspruchnahme des Straßenverkehrsamts möglich gewesen, um auf schriftlichem Wege die entsprechenden Auskünfte zu erhalten. Die dadurch möglicherweise eingetretene Verzögerung hätte der Kläger hinnehmen können. Es spricht nichts dafür, daß gerade in diesem Fall die sofortige Bekanntgabe von Versicherung und Versicherungsnummer unbedingt erforderlich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 718, Ziffer 11, 713 ZPO.
AG Solingen:
Urteil v. 21.09.1983
Az: 10 (11) C 439/83
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