Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 321/03

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2006, Az.: 26 W (pat) 321/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. September 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Fracht- und Speditionsdienstleistungen, ausgenommen die Verzollung von Waren, incl. Autovermietung an Dritte einschließlich der Vermietung von Transportfahrzeugen" angemeldet ist das Wort Lastesel.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen werde im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von "geeignet zum Transportieren schwerer Lasten" verstanden. Als Lastesel werde insbesondere im Internet ein Fahrzeug bezeichnet, das in der Lage sei, große Lasten zu befördern und somit gute Zulademöglichkeiten und ein großes Nutzvolumen biete; dies treffe insbesondere auf Fracht- und Speditionsfahrzeuge zu. Der Verkehr werde in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen erkennen, dass diese in der Lage seien, große Lasten aufzunehmen und zu befördern. Es handele sich mithin um eine beschreibende Inhalts- und Bestimmungsangabe. Der Verkehr werde erkennen, dass die Transportfahrzeuge auf die Beförderung schwerer Lasten ausgelegt und dafür bestimmt seien oder damit in unmittelbarem Zusammenhang ständen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle bezogen. Dort hat sie insbesondere geltend gemacht, "Lastesel" beschreibe die beanspruchten Leistungen nicht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Zwar setzt der Transport von Lasten - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - regelmäßig ein Fahrzeug (bzw. Flugzeug, Schiff) voraus, das geeignet ist, Waren aufzunehmen. Für Fahrzeuge, die sich für den Transport größerer Lasten in besonderem Maße eignen, wird durchaus auch beschreibend das Wort "Lastesel" verwendet. Aber vorliegend ist das Wort "Lastesel" gerade nicht als Bezeichnung für die zum Transport eingesetzten Fahrzeuge bestimmt, die man beschreibend als Lastesel bezeichnen könnte, sondern für Dienstleistungen, also die Tätigkeit von Menschen, bei denen Transportfahrzeuge zum Einsatz kommen bzw. der Gegenstand der Vermietung sein können. Diese Dienstleistungen beschreibt der Begriff "Lastesel" nicht unmittelbar.

Ein Frachtführer ist der, der den Transport einer Ladung bzw. eines Frachtguts tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, welche Transportmittel eingesetzt werden und welcher Transportweg gewählt wird, also nicht nur für Transporte über die Straße und Schiene, sondern auch auf dem Wasser- oder Luftweg (http://de.wikipedia.org/wiki/Frachtf%C3%BChrer). Der Frachtführer wird in der Regel von einer Spedition beauftragt.

Die Frachtdienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, haben die Durchführung des Transports durch die handelnde Person zum Gegenstand. Das Wort "Lastesel" bezeichnet keine Eigenschaft dieser Dienstleistung, sondern allenfalls eine Eigenschaft des bei der Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeugs, und das auch nur in einer eher humorigen, umgangssprachlichen Form.

Eine Spedition ist ein der Logistik-Branche zuzuordnender Betrieb, der für den Transport von Waren und Gütern zuständig ist (http://de.wikipedia.org/wiki/Spedition). Bei der Dienstleistung der Vermietung von Fahrzeugen handelt es sich um Tätigkeiten, die sich auf den Vertragsschluss und dessen Abwicklung und nicht auf die vermieteten Fahrzeuge beziehen. Auch hierfür stellt das Wort "Lastesel" somit hinsichtlich der allein beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Es fehlt ihm auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, so dass der Eintragung relevante Hindernisse nicht entgegenstehen.






BPatG:
Beschluss v. 18.01.2006
Az: 26 W (pat) 321/03


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