Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2000
Aktenzeichen: 2 Ni 10/96
(BPatG: Beschluss v. 05.06.2000, Az.: 2 Ni 10/96)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 4. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist nicht zulässig. Trotz seiner grundsätzlicher Unanfechtbarkeit (§ 99 Abs. 2 PatG) ist im patentgerichtlichen Verfahren ein nach § 10 Abs. 1 BRAGO ergangener Wertfestsetzungsbeschluß zwar nach h.M. im Wege der Gegenvorstellung überprüfbar, falls dies fristgerecht innerhalb von 2 Wochen (BPatG GRUR 1980, 331) beantragt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Gegenvorstellung ist aber gleichwohl unzulässig, da es der Beklagten am stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Berechtigt, die Gegenvorstellung einzulegen, sind grundsätzlich die von der Wertfestsendung betroffenen Partei und ihr Anwalt aus eigenem Recht. Wird eine zu niedrige Wertfestsetzung gerügt, ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Gegenvorstellung aus eigenem Recht eingelegt wurde (vgl. für den Streitwert Hartmann, KostenG, 26. Aufl. Rn 14 zu § 9 BRAGO). Im vorliegenden Fall deuteten aber bereits die Formulierungen in den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters bei unbefangenem Lesen darauf hin, daß die Gegenvorstellung für die Beklagte selbst eingelegt worden war, was nach entsprechender Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 28. März 2000 auch ausdrücklich bestätigt wurde. Beim Streit um die Höhe des Wertes ist aber überwiegend anerkannt, daß der Partei selbst in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine zu Lasten des Gegners gehende Anfechtung der Wertfestsetzung fehlt (vgl. BGH MDR 1986, 654 f; Hartmann a.a.O., Rn 59 zu § 25 GKG m.w.N.). Ob eine Ausnahme dann gilt, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine von der BRAGO abweichende, höhere Honorarvereinbarung getroffen hat (so BFH NJW 1970, 1767; BFH BB 1972, 564; OVG Lüneburg, NJW 1972, 788 f; a.A. Hartmann a.a.O. Rn 60 zu § 25 GKG), kann hier dahinstehen. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung des festgesetzten Wertes kann in jedem Fall nur dann anerkannt werden, wenn andernfalls die Partei, deren Kosten der Gegner zu tragen hat, einen Teil der ihr zu erstattenden notwendigen und tatsächlich angefallenen Auslagen nicht erstattet bekäme. Die Beklagte hat hier aber nicht vorgetragen, daß sie mit ihrem Prozeßvertreter eine Honorarvereinbarung getroffen hat, auf Grund derer sie diesem ein höheres Honorar schuldete, als es auf Grund des festgesetzten Gegenstandswertes von einer Million DM erstattungsfähig wäre. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 28. März 2000 ausdrücklich ausgeführt, daß sie auf Grund eines Honorarvertrages ihrem Vertreter stets nur den tatsächlichen Aufwand bezahle. Ihr "außerordentlichen Interesse" an einer Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes hat sie damit begründet, daß ihr die Differenz zu diesem tatsächlichem Aufwand und auf Grund des festgesetzten höheren Wertes in voller Höhe zufließen würde. Dies kann aber nicht zu einer Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses führen, da die Wertfestsetzung nicht als Mittel der Geldschöpfung zu Lasten des Kostenschuldners gedacht ist.
Bei dieser Sachund Rechtslage war eine Beachtung der Fristverlängerungsgesuche der Klägerin nicht geboten, da diese im Hinblick auf eine nun nicht mehr gebotenen sachliche Stellungnahme gestellt wurden.
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BPatG:
Beschluss v. 05.06.2000
Az: 2 Ni 10/96
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