Landgericht Berlin:
Teil-Urteil vom 27. September 2011
Aktenzeichen: 16 O 484/10

(LG Berlin: Teil-Urteil v. 27.09.2011, Az.: 16 O 484/10)

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt,

Fotos, die die Kunstwerke

€ "The Gates", New York

€ "The Wall", Oberhausen

€ "Verhüllter Reichstag", Berlin

€ "Pont Neuf verhüllt", Paris

€ "Verhüllte Bäume", Fondation Beyeler , Basel

€ "Verhüllte Zeitungen", Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg

€ "Verpackte letzte Lore", Besucherbergwerk Rammelsberg

€ sowie Skizzen für das Kunstwerk "Over the River"

der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist im Hinblick auf das Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.666,67 € und im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen , Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch.

Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog. Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte macht ihre Nutzer, mit denen sie eigenständige Verträge schließt, darauf aufmerksam, dass nur das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf. gesondert einzuholen sind.

Der Kläger behauptet, dass er Miturheber der im Tenor genannten Werke und Alleinerbe seiner Frau sei. Unter den von der Beklagten angebotenen Fotos hätten sich auch solche befunden, die die im Tenor zu Ziffer 1 genannten Werke zeigen. Er macht Rechte aus § 97 Abs. 1 iVm. §§ 16, 17 und 19a UrhG geltend und verfolgt neben dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz der Kosten der mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2010 ausgesprochenen Abmahnung im Wege der Stufenklage einen Schadensersatzanspruch; den bezüglich letzterem zunächst gestellten Auskunftsantrag zu 2. a) hat er mittlerweile für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

was erkannt ist, im Hinblick auf den Antrag zu 1 allerdings auch zu untersagen, derartige Fotos zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Manager und alleinberechtigte Fotograf der Werke des Klägers, W... V..., sei ausschließlich berechtigt, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hält sie den Unterlassungsantrag für zu unbestimmt und verweist darauf, dass die vorgenannten Nutzungen von den Schranken der §§ 50 und 51 UrhG, auf die auch sie als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Bildagentur sich berufen könne, gedeckt seien. Sie müsste schließlich ihr Geschäft einstellen, wenn sie jedes einzelne Foto auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen würde; jedenfalls aber fehle es deshalb für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch am Verschulden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und - soweit derzeit über sie zu entscheiden ist - auch überwiegend begründet.

I.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dazu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 4. Nov. 2011 zum vorangegangenen Verfügungsverfahren - 16 O 323/10 ausgeführt:

"Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wahrt der Tenor der einstweiligen Verfügung das Bestimmtheitsgebot, weil der Name die Kunstwerke hinreichend deutlich bezeichnet. Die Schuldnerin weiß, wie die Werke aussehen, weil sie die Fotos eigenem Vorbringen zufolge in ihrer Bilddatenbank selbst unter eben jenen Namen ablegte. Die Ausführungen des OLG Hamburg in dem in ZUM-RD 2010 S. 466 abgedruckten Beschluss lassen sich auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht übertragen. Dort ging es um Grafiken, bei denen es in der Regel auf die genaue Gestaltung und Formgebung des Abgebildeten ankommt. Hier hingegen handelt es sich um weltbekannte Unikate, die von keinem anderen Künstler in vergleichbarer Form (nach)geschaffen werden können. Daher hing die Frage der Verletzung von Verwertungsrechten des Künstlers nicht von den Einzelheiten des Dargestellten wie z. B. Blickwinkel und Bildausschnitt ab, sondem der Gläubiger war nach der gebotenen summarischen Prüfung berechtigt, der Schuldnerin jedwede öffentliche Zugänglichmachung seiner Werke zu untersagen. Ebenso wenig bedurfte es einer Einschränkung des Tenors in Bezug auf die im UrhG benannten Schranken. Es versteht sich von selbst, dass Abbildungen, die die Voraussetzungen dieser Schranken erfüllen, nicht in den Kernbereich der Unterlassungsverfügung fallen. Abstrakte Merkmale, wie Fotos gestattet sein müssen, um die Grenzen der Schranken zu wahren, können nicht aufgestellt und der Schuldnerin nicht an die Hand gegeben werden. Insoweit träfe sie das Risiko einer Fehleinschätzung auch dann, wenn der Tenor unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts um die Aufzählung der Ausnahmen ergänzt worden wäre.

Diese Erwägungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28. März 2011 - 24 W 96/10 - bestätigt. Im hiesigen Hauptsacheverfahren ist angesichts der weiteren Bedenken der Beklagten folgendes hinzuzufügen: Würde sich der Kläger mit einer Nutzung von Bildern, die von W... V... gefertigt wurden, durch die Beklagte einverstanden erklären, so würde diese nicht das Urheberrecht des Klägers verletzen, was jedoch wiederum nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufgenommen werden muss, sondern sich aus der Natur der Sache ergibt. Da sich der Antrag zudem ausdrücklich auf Werke von Christo und Jean-Claude ... bezieht, erfasst er gleichnamige Werke anderer Künstler nicht.

II.

Der Kläger kann Unterlassung - allerdings nur soweit, als die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung betroffen ist - und Ersatz der Abmahnkosten verlangen.

1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. §§ 16 Abs. 1 und 19 a UrhG.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass entschieden werden müsste, ob der Kläger Alleinerbe seiner Frau ist.

Nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts im eigenen Namen geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Soweit - wie hier - der Anspruch auf Unterlassung betroffen ist, gilt letzteres indes nicht (vgl. nur etwa Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl, § 8 Rn. 41 mwN).

Wenn die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Miturheber der streitgegenständlichen Werke sei, so ist dies jedenfalls deshalb nicht beachtlich, weil die Fotografen, deren Lichtbilder sie vermarktet hat, die abgebildeten Werke dem Kläger zugeschrieben haben. Auf diesen Umstand hat die Kammer im Termin auch hingewiesen. Im Hinblick auf die Behauptung, der Fotograf ... sei ausschließlicher Nutzungsberechtigter, bleibt die Beklagte indes den erforderlichen Beweis schuldig. Auch aus den von ihr durch die Klageerwiderung (Seite 11 f.) in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere dem als Anl. B4 vorgelegten Schreiben vom 30. Dezember 2004 (Bl. 63 dA), folgt nach Ansicht der Kammer nichts anderes.

b) Die Kammer hat auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Bilder auf den von ihr betriebenen Servern speicherte und zum Herunterladen anbot. Auch bei Thumbnails handelt es sich um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder, Rn 17). Das Bestreiten der Beklagten (S. 8 der Klageerwiderung), dass auf den klägerseits vorgelegten Thumbnails überhaupt Werke des Klägers zu sehen seien, ist unbeachtlich, da die Beklagte zuvor eingeräumt hat, durchaus derartige Fotos vorgehalten zu haben; es hätte also an ihr gelegen aufzuzeigen, welche streitgegenständlichen nicht darunter gewesen sein sollen.

Eine - ebenfalls verfahrensgegenständliche - körperliche Verbreitung iSd. § 17 Abs. 1 UrhG hat der Kläger indes nicht einmal behauptet.

c) Die - nach ständiger Rechtsprechung ohnehin eng auszulegenden - Schrankenregelungen der §§ 50 und 51 UrhG greifen nicht zu Gunsten der Beklagten ein:

Voraussetzung des § 50 UrhG ist die Berichterstattung über ein Tagesereignis, in dessen Verlauf das Werk wahrnehmbar werden muss. Im Streitfall hat sich die Beklagte schon nicht auf ein konkretes Tagesereignis berufen. Die von ihr erwähnte abstrakte Möglichkeit, dass wegen zukünftiger Ereignisse an den Werken des Klägers erneut öffentliches Interesse entstehen könnte und sie deshalb das Bild material vorhalten dürfe, reicht insoweit nicht aus. Denn wenn die Beklagte Bildmaterial anlässlich eines solchen Ereignisses gespeichert haben sollte, so könnte sie dieses - entgegen ihrer Argumentation - durchaus in ihrem Archiv belassen, wenn auch eben nicht öffentlich zugänglich. Anders als in § 55 Abs. 1 Satz 2 UrhG für Bild- und Tonträger eines Sendeunternehmens besteht nämlich im Rahmen des § 50 UrhG keine Vernichtungspfticht. Bei einem Wiederauflebenden des Interesses könnte die Beklagte sodann die Bilder wieder für ihre Nutzer öffnen und somit verwerten.

Der vorliegende Sachverhalt ist aber auch nicht von § 51 UrhG erfasst. Die dort geregelte Zitatfreiheit ennöglicht die freie Nutzung für Zwecke, die der Auseinandersetzung mit den Werken dienen. Vorliegend ist weder behauptet noch zu erkennen, dass die Beklagte ein derartigen Ziel verfolgt. Im Übrigen gilt das Vorstehend Gesagte.

Auch das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 34/09 - gebietet keine andere Beurteilung. Gegenstand dort war die Weitergabe einzelner konkreter Fotos an Presseunternehmen und nicht - wie hier - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einer großen Anzahl von Fotografien geschützter Werke. Darüber hinaus sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht nicht vergleichbar, da Letzteres ein absolutes Recht ist, bei dem jede Beeinträchtigung - sofern nicht aufgrund der Schrankenregelung zulässig - eine Verletzung darstellt, während es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht lediglich um ein Rahmenrecht handelt, das der konkreten Ausformung bedarf auch anhand der grundrechtlichen Interessen Dritter bedarf.

Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) folgt nichts anderes. Im Hinblick auf die grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft kommt eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts geboten ist, nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 - I ZR 127/09 - Kunstausstellung im Online-Archiv, Rn 24 mwN).

d) Die Beklagte haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest als Störerin, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den von ihr angebotenen Fotos um eigene oder fremde Inhalte iSd. §§ 7 f. TMG handelt:

§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, sieht zwar vor, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8-10 TMG nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet sind, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach der Rechtsprechung dürfen also Diensteanbietem in diesem Sinn keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet, Rn. 38 mwN). Der Störer muss allerdings Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren klaren Rechtsverletzungen desselben Verletzers kommt (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I). Das ist der Beklagten im Streitfall anzulasten, da sie weder vorgetragen hat noch ersichtlich ist, dass sie nach Kenntnis von den klägerischen Vorwürfen, die ihr jedenfalls durch die Abmahnung vermittelt wurde, Schritte zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung weiterer unternahm.

Die in § 10 TMG vorgesehene Haftungsprivilegierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860, 862 f. - Internetversteigerung I) im Hinblick auf den - hier zunächst allein zu beurteilenden - Unterlassungsanspruch ohnehin ausgeschlossen.

2. Über den Schadensersatzanspruch hat die Kammer erst nach Bezifferung des Antrags zu 2 zu entscheiden.

3. Der Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst den beantragten Zinsen folgt aus § 97a Abs. 1 Satz 2 iVm §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG bzw. aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger Alleinerbe seiner Frau ist. Denn er hat die Abmahnung selbst beauftragt, wozu er als Miturheber jedenfalls legitimiert war (siehe oben zu Ziffer II 1 a), weshalb ihm ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Kosten zusteht.

b) Die bereits erwähnte Haftungsprivilegierung greift nicht zugunsten der Beklagten ein.

Zwar dürfte die erste Abmahnung eines nach vorgenannter Bestimmung privilegierten Diensteanbieters (also wenn - wie hier - dieser noch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat oder diese sich ihm aufdrängen muss) noch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz auslösen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 UWG Rn. 2.28 mwN). Die Beklagte fällt aber nicht unter diese Privilegierung, da sie die Fotos als eigene Informationen anbietet; für diesen Fall ordnet § 7 Abs. 1 TMG die Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de) sind eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat; maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (Rn 23 mwN). Wenn der Anbieter eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit ausübt, die Inhalte in sein eigenes Angebot integriert und unter seinem Emblem veröffentlicht, erweckt er den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen; erst recht gilt dies, wenn er sich Nutzungsrechte einräumen lässt und Dritten anbietet, die Inhalte kommerziell zu nutzen, da er sich diese damit auch wirtschaftlich zuordnet und sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle beschränkt (Rn 27 mwN). Derartige Umstände sind auch hier zu bejahen, da die Beklagte nicht nur einen elektronischen Marktplatz betreibt, sondern nach ihrem eigenen Vortrag und den insoweit eingereichten Unterlagen (Anl. B1 f.) sich von den Fotografen Nutzungsrechte übertragen lässt, diese sodann den Nutzer einräumt und sich den Erlös hälftig mit dem Fotografen teilt.

c) Gegen die Höhe (0,65-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) hat sich die Beklagte nicht gewandt. Auch die Kammer hat insoweit keine Bedenken.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 2, 711 ZPO.






LG Berlin:
Teil-Urteil v. 27.09.2011
Az: 16 O 484/10


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