Landgericht Bonn:
Urteil vom 31. Oktober 2007
Aktenzeichen: 5 S 66/07
(LG Bonn: Urteil v. 31.10.2007, Az.: 5 S 66/07)
1. Es existiert keine Verpflichtung für ein Telekommunationsunternehmen für die Verlegung von Telekommunikationslinien vorrangig öffentlichen Gund und Boden in Anspruch zu nehmen.
2. Ein Telekommunikationsunternehmen ist analog § 1023 BGB zur Verlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 3. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 322/06 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Leerrohres zur Aufnahme eines Telekommunikationskabels, welches die Beklagte im April 2006 in einer Tiefe von 50 cm durch den Garten der Kläger verlegt hat.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend ist festzustellen, dass das Leerrohr in unmittelbarer Nähe zu der rückwärtigen Häuserwand unter einem Ziergarten der Kläger verläuft.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Beseitigung des Leerrohres nicht zu. Gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG seien sie zur Duldung verpflichtet. Dabei komme es nicht darauf an, ob - was zwischen den Parteien im Streit ist - eine Verlegung des Leerrohres unter dem Gehweg vor der Häusern unter Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums möglich gewesen sei. Das Telekommunikationsgesetz enthalte keine Regelung, wonach vorrangig öffentliche Verkehrswege in Anspruch genommen werden müssten. Das Grundstück der Kläger sei durch das Leerrohr auch nur unwesentlich beeinträchtigt. Durch die Verlegung selbst ergebe sich keine wesentliche Beeinträchtigung, da die Verlegung im Wege der schonenden Verlegetechnik des "Durchschießens" erfolgt sei. Der ursprüngliche Oberflächenzustand sei ordnungsgemäß wiederhergestellt worden. Auch das Vorhandensein des Leerrohres in etwa 50 cm Tiefe stelle keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Das Leerrohr sei unterirdisch verlegt, also nach außen nicht sichtbar. Bereits bestehende oberirdische Gebäude oder Anlagen würden weder beschädigt noch beeinträchtigt. Die derzeitige Nutzung der über den Rohren befindlichen Erdoberfläche als Ziergarten sei nicht beeinträchtigt, denn im Rahmen einer solchen Nutzung seien nach allgemeiner Lebenserfahrung Grabungen von 50 cm Tiefe nicht erforderlich. Soweit die Kläger sich daran gehindert sähen, an dieser Stelle bestimmte Pflanzen und Bäume zu setzen, so sei auch dies nicht wesentlich. Aufgrund der geringen Fläche, die das Leerrohr einnehme, verbleibe die Möglichkeit, Pflanzen und Bäume mit großen und tief gehenden Wurzeln an anderer Stelle zu platzieren. Auch im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Oberfläche ergebe sich keine wesentliche Beeinträchtigung. Die Kläger hätten erstmals nach der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 12. April 2007 behauptet, dass sie eine Vergrößerung des Objektes durch eine Terrasse und eine aufgeständerte Balkonanlage bereits konkret geplant hätten und der als Zeuge benannte Herr Öztürk bereits Ansichten und Schnittpläne gezeichnet habe. Zuvor hätten sie im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 lediglich behauptet, den Anbau einer Terrasse und eine aufgeständerte Balkonanlage zu planen, ohne jedoch nähere Angaben zum Planungsstand oder zu den Bauten zu machen. Da der Vortrag im Schriftsatz vom 12. April 2007 zu spät erfolgt sei, sei dieser für den Rechtsstreit nicht mehr zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Anbau bei Verlegung des Leerrohres noch nicht konkret geplant gewesen sei. Ausgehend davon könne eine wesentliche Beeinträchtigung nicht angenommen werden. Zwar seien auch geplante Nutzungen im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung berücksichtigungsfähig. Allerdings könne dies nur für solche Planungen gelten, die bereits hinreichend konkret seien.
Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgen. Sie tragen vor: Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Achtung des Eigentums (Art 14 GG) gebiete es, dass vorrangig der öffentliche Verkehrsraum in Anspruch genommen werde. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 76 TKG. Ferner habe das Amtsgericht § 139 ZPO verletzt. Die Kläger hätten bereits im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 und damit lange vor der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, eine Terrasse und eine aufgeständerte Balkonanlage zu planen. Wenn das Gericht den entsprechenden Vortrag zum damaligen Zeitpunkt für nicht hinreichend substantiiert erachtet hätte, hätte ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Ein entsprechender Hinweis sei auch in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2007 erfolgt, aber nicht protokolliert worden. Daraufhin hätten die Kläger im Schriftsatz vom 12. April 2007 die Planungsunterlagen übergeben. Der Umsetzung dieser Planungen stände die Lage des Leerrohres entgegen. Schließlich meinen die Kläger, das Amtsgericht habe übersehen, dass es sich bei den vorgesehenen Leitungen um reine Hausanschlussleitungen handele und nicht um Gebietserschließungs- oder Infrastrukturleitungen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe, begründe aber die Verlegung von Hausanschlussleitungen keine Duldungspflicht gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Bei den anzuschließenden Nutzern seien überhaupt keine Nutzer des Netzes vorhanden. Alle Häuser verfügten bereits über Kabelanschlüsse und keiner der Hauseigentümer trage sich mit dem Wunsch, hier kurzfristig die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 3. Mai 2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Kläger haben das zur Aufnahme eines Breitbandkabels verlegte Leerrohr auf ihrem Grundstück gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu dulden. Ein Beseitigungsanspruch steht ihnen nicht zu.
1. § 76 TKG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten, der das Grundstück für die Zwecke seiner Telekommunikationslinie nutzen will. Der im Rahmen dieses Schuldverhältnisses begründete Nutzungsanspruch schränkt das zivilrechtliche Eigentumsrecht, insbesondere das Ausschließungsrecht des Grundstückseigentümers, ein. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück nicht verbieten, wenn auf dem Grundstück bereits eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage genutzt wird und durch die zusätzliche Nutzung zu Telekommunikationszwecken die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht zusätzlich eingeschränkt wird (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 TKG) oder - unabhängig davon - wenn das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG).
2. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht existiert keine Verpflichtung, öffentlichen Grund und Boden vorrangig in Anspruch zu nehmen.
a. Aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt sich ein solcher Vorrang nicht. Die dortigen wegerechtlichen Bestimmungen enthalten dafür keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich daraus, dass die Nutzung öffentlicher Wege (§ 68) im Telekommunikationsgesetz vor der Nutzung privater Grundstücke geregelt ist (§ 76), kein solcher Vorrang ableiten (Freund, NVwZ 2003, 408 [414] m.w.N.).
b. Entgegen der von den Klägern in der Berufungsinstanz vertretenen Rechtsansicht ergibt sich ein solcher Vorrang auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Vorrang verfassungsrechtlich geboten ist. Dies ist indes nicht der Fall: Bei § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG handelt es sich nicht um eine Enteignung im Sinne von Art 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der der Gesetzgeber die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Sozialbindung des Eigentums (Art 14 Abs. 2 GG) konkretisiert hat. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG verfolgt den Zweck, das in Art 87f Abs. 1 GG verankerte Ziel zu fördern, einen Wettbewerb auf dem Telekommunikationssektor in Deutschland zu schaffen. Dazu müssen (insbesondere neue) Telekommunikationsunternehmen die Möglichkeit erhalten, die von ihnen genutzte Leitungsinfrastruktur auf- und auszubauen. Dieser Zweck rechtfertigt es, auch private Grundstücke dafür in Anspruch zu nehmen, sofern der Eingriff in das Eigentum des Privaten nur geringfügig ist. Der Gesetzgeber hat die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken dabei verfassungskonform von einer bereits bestehenden Vorbelastung abhängig gemacht (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 TKG) bzw. nur dann erlaubt, wenn die Beeinträchtigung des Grundstücks unwesentlich ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG). Ein gegebenenfalls damit verbundenes Sonderopfer der Grundstückseigentümer im Interesse der Allgemeinheit wird entschädigt (§ 76 Abs. 2 TKG). Der Verankerung eines zusätzlichen Vorrangs der Inanspruchnahme öffentlicher Wege bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
3. Vorliegend ergibt sich die Duldungspflicht der Kläger daraus, dass ihr Grundstück durch das Leerrohr der Beklagten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Dabei ist Maßstab in Anlehnung an § 906 BGB das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit.
a. Das Verlegen des Leerrohres erfolgte ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung der Erdoberfläche des klägerischen Grundstücks, da das Leerrohr im Wege des "Durchschießens" in den Erdboden eingebracht wurde. Soweit dafür eine punktuelle Öffnung der Erdoberfläche erforderlich gewesen ist, ist die Erdoberfläche ordnungsgemäß wiederhergestellt worden.
b. Auch stellt das Vorhandensein eines Leerrohres im Erdboden als solches keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG dar. Zwar kann in einem solchen Fall der Eigentümer sein Grundstück nicht mehr einschränkungslos nutzen, etwa nicht mehr ungehindert und an jeder Stelle beliebig tief graben. Läge darin aber bereits eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG, so liefe die in § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG normierte Duldungspflicht leer.
c. Auch die Lage des Leerrohrs macht die Beeinträchtigung nicht zu einer wesentlichen.
aa. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks wird durch das Leerrohr nicht beeinträchtigt. Derzeit nutzen die Kläger den betroffenen Teil ihres Grundstücks als Ziergarten. Es liegt auf der Hand, dass die gegenwärtige Nutzung durch das in 50 cm Tiefe verlegte Leerrohr daher nicht oder allenfalls marginal beeinträchtigt wird.
bb. Soweit die Kläger eine wesentliche Beeinträchtigung darin sehen, dass sie nunmehr daran gehindert seien, einen Anbau mit Terrasse und aufgeständerten Balkonanlage zu verwirklichen, kann dahinstehen, ob derartige Planungen der Duldungspflicht gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG überhaupt entgegen stehen. Abstrakte Planungen oder Absichten der jeweiligen Grundstückseigentümer schließen die Duldungspflicht jedenfalls nicht aus. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, Wettbewerb auf dem Telekommunikationssektor durch den schnellen und kostengünstigen Aufbau von Telekommunikationsnetzen zu schaffen, wäre es dem Telekommunikationsunternehmen unzumutbar, wenn es gezwungen wäre, in der Zukunft liegende (abstrakte) Planungen der betroffenen Grundstückseigentümer zu erforschen und auf diese Rücksicht zu nehmen, obwohl diese sich ändern können und ihre Verwirklichung ungewiss ist. Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. Es lassen sich nämlich stets Nutzungsmöglichkeiten finden, welche durch die unterirdische Inanspruchnahme des Grundstücks erschwert werden. Es läge in der Hand der jeweiligen Grundstückseigentümer durch schlichte Behauptung entsprechender Absichten die Durchsetzung der Duldungspflicht zu erschweren oder gar zu verhindern. Geplante Nutzungen sind daher allenfalls insoweit beachtlich, als diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlegung des Leerrohres bereits derart konkret sind, dass mit einer alsbaldigen Umsetzung zu rechnen ist. Davon dass dies hier der Fall war, kann die Kammer aus zivilprozessualen Gründen nicht ausgehen: Zwar haben die Kläger vorgetragen, der Zeuge Öztürk habe bereits Ansichten und Schnittpläne gezeichnet und die Umsetzung sei lediglich zurückgestellt worden, da man nach dem Erwerb des Hauses zunächst die notwendigen Geldmittel habe ansparen müssen. Dieser Vortrag ist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig, da er gem. § 296a ZPO erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erfolgt ist und den Klägern insoweit ein Schriftsatznachlass nicht gewährt worden war.
Für das Amtsgericht bestand auch keine Verpflichtung, die Verhandlung aufgrund des nachgeschobenen Vorbringens gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederzueröffnen. Eine solche Pflicht besteht nicht schon stets dann, wenn das nachgeschobene tatsächliche Vorbringen entscheidungserheblich ist oder sein könnte. Vielmehr ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht gemäß §§ 139 Abs. 4, 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens - abgesehen von den hier nicht zu erörternden Sonderfällen eines Wiederaufnahmegrundes und des Ausscheidens eines Richters nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO) - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts, wobei allerdings die Präklusionswirkung des § 296a ZPO keinesfalls über § 156 ZPO obsolet gemacht werden darf. Nach diesen Grundsätzen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht geboten, da die Kläger zu den konkreten Planungen rechtzeitig, jedenfalls noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, hätten vortragen können und müssen, dies aber nicht getan haben. Dass dies nicht geschehen ist, beruht nicht auf einer Nachlässigkeit des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat insbesondere seine Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht verletzt. Zwar hat ein Gericht gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin zu wirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Gericht ferner auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben, seine Entscheidung nicht stützen, ohne zuvor darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor: In ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2007, Seite 5 (Bl. 63 d.A.), haben die Kläger lediglich pauschal behauptet, dass sie den Anbau einer Terrasse im Erdgeschossbereich und eine aufgeständerten Balkonanlage hinter dem Haus planen würden. Aus diesem Vortrag der Kläger ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planungen bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des Leerrohres derart konkret gewesen sein könnten, dass bereits Ansichten und Schnittpläne gezeichnet waren. Im Gegenteil hatten die Kläger durch den Inhalt der Klageschrift den gegenteiligen Eindruck erweckt. Dort hatten sie ausgeführt, dass ihnen durch das Leerrohr die Möglichkeit genommen werde, das Haus nach hinten "beispielsweise durch einen Wintergarten zur erweitern, eine Terrasse anzulegen oder in Ständerbauweise eine Balkonanlage für alle drei Geschosse zu errichten" (vgl. Bl. 4 d.A.). Der beispielhaften Aufzählungen hätte es nicht bedurft, wenn es bei Abfassung der Klageschrift bereits konkrete Planungen der Kläger gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund musste das Amtsgericht den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 (Bl. 63 d.A.) dahin verstehen, dass die Kläger sich nunmehr zum Anbau einer Terrasse im Erdgeschossbereich und einer aufgeständerten Balkonanlage hinter den Häusern entschlossen hätten. Das Amtsgericht hatte erst recht keinen Anlass dazu, auf die Vorlage konkreter Planungsunterlagen hinzuwirken. Auch in der Berufungsinstanz ist der Vortrag der Kläger unbeachtlich.
Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung neue Tatsachen nur zugrunde, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Neu sind dabei auch solche Tatsachen, die aufgrund von § 296a ZPO in erster Instanz keine Berücksichtigung gefunden haben. Indes ist neuer Tatsachenvortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn er einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1) oder infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Keiner der Zulassungsgründe liegt hier vor. Insbesondere war den Klägern bewusst, dass es in dem Rechtsstreit bei der Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung auch entscheidend darauf ankommen könnte, an welchen zukünftigen Nutzungen sie durch das verlegte Leerrohr gehindert werden würden. Dazu hatten die Kläger daher in ihrer Klageschrift und in der Replik auf die Klageerwiderung entsprechende Ausführungen gemacht, ohne jedoch die Zeichnungen zu erwähnen.
cc. Auch der Umstand, dass die Beklagte das Leerrohr in unmittelbarer Nähe zur rückwärtigen Häuserwand verlegt hat, macht die Beeinträchtigung nicht zu einer wesentlichen, obwohl dadurch ein Anbau an das Haus erschwert wird.
Dies ergibt sich indes nicht schon aus dem vorstehend Ausgeführten. Zwar hat ein Telekommunikationsunternehmen danach allenfalls auf konkrete Planungen Rücksicht zu nehmen, nicht aber auf abstraktindividuelle Pläne und Absichten der jeweiligen Grundstückseigentümer. Jedoch ist es dem Telekommunikationsunternehmen möglich und zumutbar, bei der Lage der Telekommunikationslinie aufgrund einer generalisierenden Betrachtung vorausschauend auf "typische" zukünftige Grundstücksnutzungen Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erschiene der Kammer die dauerhafte Verlegung des Leerrohres unmittelbar hinter der rückwärtigen Häuserseite als problematisch. Denn es ist nicht selten, dass Häuser im Laufe ihrer Standzeit durch einen Anbau erweitert werden, wobei eine Erweiterung meist nach rückseitig in den Garten hinein erfolgt. Ein vorausschauender Grundstückseigentümer wird sich daher der Anbaumöglichkeit regelmäßig nicht begeben wollen und wird es daher vorziehen, dass das Leerrohr an einer weniger störenden Stelle verlegt wird, beispielsweise weiter hinten im Garten in der Nähe der rückwärtigen Grundstücksgrenze.
Indes steht auch dies vorliegend der Duldungspflicht der Kläger nicht entgegen, da die Kläger durch das verlegte Leerrohr an der späteren Erweiterung ihres Hauses nicht gehindert sind. Vielmehr ist die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1023 BGB zur Verlegung des Leerrohres an eine ebenso geeignete Stelle verpflichtet, wenn die bisherige Lage für die Kläger besonders beschwerlich ist und eine Erweiterung ihres Hauses nachhaltig behindert. Zwar ist § 1023 BGB unmittelbar nur auf Grunddienstbarkeiten anwendbar. Die Vorschrift ist aber Ausfluss des Grundsatzes der schonenden Rechtsausübung und darüber hinaus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich für die Beteiligten aus einer gemeinschaftlichen Benutzung gem. § 242 BGB ergibt. Als Ausdruck des allgemeinen Prinzips des § 242 BGB ist § 1023 BGB keine Ausnahmevorschrift, sondern eine Konkretisierung dieses Grundsatzes und dementsprechend auch auf rechtsähnliche Fälle einer notwendigen Veränderung der Ausübungsbefugnis analog anwendbar (vgl. Münchener Kommentar - Falckenberg, 4. Auflage, § 1023 Rdnr. 1 m.w.N.). Mit diesem Anspruch auf Verlegung im Zuge einer eventuellen Erweiterung ist den Interessen der Kläger genügt. Dabei wird - was die Kammer indes nicht abschließend zu entscheiden hat - die Beklagte im Regelfall auch für die Kosten der Verlegung aufzukommen haben. Zwar hat gem. § 1023 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. grundsätzlich der Eigentümer für die Kosten aufzukommen. Dies dürfte seinen Grund indes darin haben, dass die Entstehung von Grunddienstbarkeiten auf einem Rechtsgeschäft beruht, sie also mit Zustimmung des Grundstückseigentümers entstehen. Das Nutzungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG besteht indes unabhängig von einer solchen Zustimmung kraft Gesetzes. Hier erscheint der Kammer eine ausnahmslose Belastung des Grundstückseigentümers mit den Folgekosten einer später notwendig werdenden Verlegung der Telekommunikationslinie nicht angemessen.
3. Bei der von der Beklagten über das Grundstück der Kläger geführten Telekommunikationslinie handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um eine Hausanschlussleitung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2003 (NJW-RR 2004, 231 [232]).
Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Erleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen der durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F. (nunmehr: § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG) erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich dazu führen kann, dass der Eigentümer das Durchqueren eines Grundstücks mit Telekommunikationslinien dulden muss. Hingegen erfordere es der Gesetzeszweck nicht, dass sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen und Anlagen erstrecke, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten Gebäuden mit Abschlusseinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der Betreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über solche Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt es sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Gestattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlussleitungen (nebst Zubehör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnetzes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Telekommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegenüber dem Grundstückseigentümer erlangt.
Vorliegend diente das Kabel aber dem Anschluss des Hauses Nr. 11, in dem sich ein Übergabepunkt von der sog. Netzebene 3 (außen liegendes Kabel- bzw. Telekommunikationsnetz) auf die Netzebene 4 (hausinternes Kabel- bzw. Telekommunikationsnetz) befindet.
4. Schließlich ist der Umstand unbeachtlich, dass nach den Angaben der Kläger alle Häuser über Kabelanschlüsse verfügen und keiner der Hauseigentümer sich mit dem Wunsch trage, hier kurzfristig die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Firma F C GmbH versorgt diese Häuser. Diese kann und will durchaus die Dienste der Beklagten als Signallieferanten in Anspruch nehmen. Dies genügt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Berufungsstreitwert:
€ 4.000,00
LG Bonn:
Urteil v. 31.10.2007
Az: 5 S 66/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/44b1323f5a5a/LG-Bonn_Urteil_vom_31-Oktober-2007_Az_5-S-66-07