Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2002
Aktenzeichen: NotZ 20/02
(BGH: Beschluss v. 02.12.2002, Az.: NotZ 20/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 tgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde am 13. Februar 2002 eine Verfügung des Antragsgegners (Präsident des Oberlandesgerichts O. ) vom 1. Februar 2002 zugestellt. Hiergegen reichte er am 13. März 2002 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts O. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Den von dort am 18. März 2002 weitergeleiteten und am 20. März 2002 eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle
(Notarsenat) als unzulässig (verfristet) verworfen und zugleich den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristgerecht (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 111 Abs. 3 Satz 1 BNotO; § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 37 BRAO), also bei dem in Niedersachsen in Notarsachen allein zuständigen Oberlandesgerichts Celle (§ 111 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 100 BNotO; Nds. Verordnung über die Gerichtsbarkeit für Notare vom 13. März 1961 [GVBl. S. 103]), gestellt.
2.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung versagt, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war. Der Antragsteller hätte als Notar die Gesetzeslage kennen müssen oder sich notfalls über diese informieren können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1993 -NotZ 14/92 -BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Wiedereinsetzung 2).
Der Senat tritt dem Oberlandesgericht auch darin bei, daß ein Sachverhalt, durch den ausnahmsweise das Verschulden des Antragstellers ausgeräumt sein könnte, nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe auf seine Anfrage von der Sachbearbeiterin des Antragsgegners die Auskunft erhalten, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht O. zu richten sei, um dann vom Oberlandesgericht O. an das für die Entscheidung zuständige Gericht weitergeleitet zu werden, steht dies, wie im angefochtenen Beschluß näher ausgeführt wird, in Widerspruch zu der Darstellung der Justizamtfrau G. in ihrer dienstlichen Äußerung.
Der Antragsgegner war schließlich auch nicht gehalten, den am Tage des Fristablaufs bei hm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch am selben Tage außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Oberlandesgericht Celle weiterzuleiten. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.
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BGH:
Beschluss v. 02.12.2002
Az: NotZ 20/02
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