Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2011
Aktenzeichen: 20 W (pat) 302/06
(BPatG: Beschluss v. 27.04.2011, Az.: 20 W (pat) 302/06)
Tenor
Das Patent 196 23 309 wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 11. Juni 1996 eingereichte Patentanmeldung, für die die koreanische Unionspriorität mit dem Aktenzeichen 95-15410 (vom 12. Juni 1995) in Anspruch genommen ist, hat das Deutsche Patentund Markenamt das Patent mit der Bezeichnung "Farbvideogerät zur Anzeige eines Wiedergabesteuerungszustandes für die Wiedergabe eines Farbvideosignals" erteilt. Das erteilte Patent umfasst 3 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 1. September 2005 im Patentblatt veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die jetzige I... GmbH & Co. KG noch unter ihrer früheren Firma "I1... GmbH & Co. KG" mit Schriftsatz vom 30. November 2005 (eingegangen per Fax am selben Tag) Einspruch erhoben.
Der Einspruch stützt sich auf die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG angegebenen Gründe. Der angegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie auf die Druckschriften:
D1 DE-OS 29 20 023 und D2 DE-OS 27 16 129. In der mündlichen Verhandlung wurde noch die Druckschrift D3 DE3850737T2 diskutiert, auf deren Bedeutung bezüglich Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit mit richterlichem Hinweis vom 6. April 2011 hingewiesen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Einsprechende beantragt, das Patent 196 23 309 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 196 23 309 aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise, das Patent 196 23 309 beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß den im Termin vom 27. April 2011 übergebenen Unterlagen:
Patentansprüche:
Patentanspruch 1 und 2 gemäß den im Termin übergebenen zwei Hilfsanträgen Bezeichnung:
Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals und einer Anzeige auf dem Bildschirm Beschreibung:
Beschreibung wie Patentschrift Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 wie Patentschrift Die Patentinhaberin hat die Auffassung vertreten, dass das Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals und einer Anzeige auf einem Bildschirm sowohl in der verteidigten Fassung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht nur neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sondern auch für den Fachmann in der Patentschrift und den ursprünglich beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichten Unterlagen offenbart sei. Das Streitpatent betrifft eine Farbvideovorrichtung zur Bildschirmanzeige (onscreendisplay) eines Farbtonsteuerzustands. Bei (zum Prioritätszeitpunkt) gängigen Fernsehgeräten oder Videokassettenrecordern war es im Hinblick auf die Bedienerfreundlichkeit unter anderem üblich, dem Benutzer auf dem Bildschirm einen gewählten Steuerzustand der Farbabstimmung oder der Farbtönung eines Farbvideosignals durch einen Indikator anzuzeigen, der den Grad der Farbunausgewogenheit gegen eine bestimmte Farbe hin angibt. Dementsprechend hat der Benutzer Schwierigkeiten beim Erkennen, wie die Farbsteuerung erzielt worden ist, und kann zudem einen auf dem Bildschirm angezeigten Farbsteuerzustand nicht gut erkennen, wenn die Farbvideovorrichtung durch eine Fernbedienung in größerem Abstand von der Farbvideovorrichtung gesteuert wird oder der auf einem Bildschirm angezeigte Farbton eines Bildes im Wesentlichen gleich ist zu dem eines auf dem Bildschirm angezeigten Farbsteuerzustands (vgl. Patentschrift, Absatz [0005]).
Mit der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 soll folglich ein Farbvideogerät geschaffen werden, bei dem für den Benutzer eine Einstellung der Farbwiedergabe sehr viel leichter als bisher möglich ist (vgl. Patentschrift, Absatz [0006]).
Der angegriffene Vorrichtungsanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungszeichen hinzugefügt):
"M1 Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals undeiner Anzeige auf einem Bildschirm, umfassend:
M2 eine Eingabeeinrichtung (10) zur Eingabe eines Farbsteuerbefehls, der eine Änderung der Farbabstimmungdes auf dem Bildschirm dargestellten Farbvideosignals bewirkt, M3 wobei der Beitragsgrad einer von mehreren Grundfarben zudem auf dem Bildschirm dargestellten Farbvideosignal verändert wird, und M4 eine Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung (30) zur Erzeugung einer zusätzlich zu dem Farbvideosignal auf dem Bildschirm darstellbaren Bildschirmanzeige, M5 welche aus einem alphabetischen Zeichen zur Angabe derausgewählten Grundfarbe und sowohl einer analogen alsauch einer digitalen Darstellung des Beitragsrads der Grundfarbe besteht."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Hinzufügung folgender Merkmale an seinem Ende:
"M6 wobei die Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung (30) ein Bildschirmsignal zur Darstellung einer weiteren Grundfarbe, die sich von der ausgewählten Grundfarbe unterscheidet, erzeugt, um die Gewichtung der beiden Grundfarben zueinander in der analogen Form anzugeben, wenn die Gewichtungen der beiden Grundfarben gleich sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich dem Wortlaut nach vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nur dadurch, dass an Stelle des Begriffs "Grundfarbe" der Begriff "Referenzfarbe" tritt.
Wegen des Wortlauts des jeweiligen Unteranspruchs 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
1.
Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) gilt als nicht mehr neu. Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden, weil der Gegenstand des jeweils geltenden Patentanspruchs 1 i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der er bei dem für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Deutschen Patentund Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.
Das Streitpatent war daher zu widerrufen.
2.
Die Lehre des Streitpatents richtet sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen Nachrichtentechniker mit Hochschulausbildung und besonderen Kenntnissen aufdem Gebiet der Entwicklung von nutzerfreundlichen Bedienungsverfahren und -einrichtungen für Farbvideogeräte.
3.
Im Verlauf des Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patentund Markenamt und dem Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht wurden Begrifflichkeiten teils geändert, teils neu eingeführt. Diese und einige andere Begriffe in den vorgelegten Anspruchsfassungen bedürfen einer näheren Erläuterung.
Dem Begriff "Farbvideogerät" legt der Senat ein breites Verständnis zugrunde, so dass unter diesem Begriff nicht nur komplette Farbfernsehempfänger oder Farbvideoabspielgeräte zu verstehen sind, sondern sämtliche Gerätschaften, mithin auch Farbmonitore, die in Übereinstimmung mit der funktionalen Angabe im Merkmal M1 zur Wiedergabe eines Farbvideosignals in der Lage sind, mit dem sowohl Bewegtals auch Standbilder übertragen werden. Der Senat geht im Weiteren davon aus, dass unter dem Begriff "Grundfarben" im Zusammenhang mit einem Farbvideogerät diejenigen Farben zu verstehen sind, aus denen ein Farbbild unter additiver Farbmischung zusammengesetzt wird. Unter diese Bedeutung fällt zur Überzeugung des Senats auch der ursprünglich verwendete Begriff "Referenzfarben". Mit dem Begriff einer "weiteren Grundfarbe" verbindet der Senat eine zu den bereits bestehenden Grundfarben zusätzlich hinzukommende Grundfarbe. Dem Begriff "Grundfarben" ist der Begriff der "anderen Farbe" gegenübergestellt, der nach dem Verständnis des Senats offensichtlich eine beliebige, von den Grundfarben unterscheidbare Farbe charakterisieren soll. Die "andere Farbe" setzt sich somit durch Mischung aus mindestens zwei der Grundfarben zusammen. Die Angabe, dass die Bildschirmanzeige unter anderem "aus einem alphabetischen Zeichen zur Angabe der ausgewählten Grundfarbe besteht" versteht der Senat aufgrund des verwendeten unbestimmten Artikels "einem" nicht einschränkend in dem Sinne, dass nur ein einziger sondern mindestens ein Buchstabe angezeigt wird.
Den Begriff "Gewichtung" legt der Senat entsprechend seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung dahingehend aus, dass einzelne Faktoren hinsichtlich ihrer Wichtigkeit bewertet werden, wodurch bewirkt wird, dass ein wichtiger und damit höher bewerteter Faktor wesentlich mehr Einfluss auf das Endergebnis nimmt als ein unwichtiger. Im Unterschied dazu gibt der "Beitragsgrad" an, welchen Anteil eine bestimmte Größe am Gesamtergebnis einnimmt. Wird diese Größe zusätzlich noch gewichtet, verändert sich der Beitragsgrad entsprechend dem Gewichtungsfaktor. Der Senat legt weiter zugrunde, dass die Angabe der Erzeugung einer zusätzlich zu dem Farbvideosignal auf dem Bildschirm darstellbaren Bildschirmanzeige nur die Fähigkeit der Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung wiedergibt, neben einem Farbvideosignal auch eine bildliche Darstellung der Farbtonsteuerung zur Anzeige zu bringen, wobei zeitliche und örtliche (bspw. Bild in Bild) Darstellungsmodalitäten aber offen bleiben.
Soweit die Patentinhaberin eingewendet hat, dass der Fachmann neu eingeführte und möglicherweise zu weit gefasste Begrifflichkeiten in den verteidigten Patentansprüchen im Sinne der enger gefassten Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele auszulegen habe, kann diese Argumentation nicht greifen, da eine einschränkende Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht zulässig ist, wenn der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, der Anspruchsfassung bereits einen eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. September 2004 -X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 -Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2000 -20 W (pat)20/99, BPatGE 42, 204 -Veränderbare Daten).
4. Unter Zugrundelegung des vorstehend darlegten Verständnisses der Begrifflichkeiten wird der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch den Stand der Technik nach der Druckschrift D3 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Druckschrift DE 38 50 737 T2 (D3) bezieht sich auf Systeme zur Steuerung und Auswahl der Farben, die in durch Computersysteme erzeugten graphischen Bildern verwendet werden, mit einer Schnittstelle, welche es dem Anwender ermöglicht, unterschiedliche Farben im Tonumfang von Farben auszuwählen, die durch das Anzeigegerät, respektive einen Bildschirm zur Anzeige von Farbbildern (vgl. Fig. 1, Farbmonitor 20 i. V. m Seite 10, Beschreibung zur Fig. 1) erzeugt werden können (vgl. Seite 1, Absätze 1 und 2; Merkmal M1). Die bekannte Anordnung nach der Figur 1 umfasst eine Tastatur 12, mit der Benutzereingaben, unter anderem auch Befehle für die Farbsteuerung eingebbar sind (vgl. Seite 10, Beschreibung zur Fig. 1, Angabe des Bezugszeichens "10" für die Tastatur in der Beschreibung insoweit falsch), über die der Benutzer auch eine einzige spezielle Farbe auswählt, die er geändert haben will (vgl. Seite 21, Zeilen 14 bis 16), wobei die ausgewählte Farbe auf einem Teil des Graphikbildes wiedergegeben werden kann (vgl. Seite 11, Absatz 2, zweite Hälfte; Merkmal M2). Für die Durchführung der Farbänderung in einem Bild wird dem Benutzer auf dem Bildschirm (vgl. Fig. 3 bis 5) auch eine Menüleiste 80 angeboten, die unter anderem die verfügbaren Funktionen für die Beitragsänderung der Farbund Chrominanzwerte (vgl. Farbton, Wert, Chroma) und Tasten zur Aktivierung (vgl. F1 bis F3) dieser Funktionen zeigt (Merkmal M3). Da sich die Beitragsänderung der Farbund Chrominanzwerte zielgerichtet unmittelbar auf ein Graphikbild auswirken soll, müssen das Bearbeitungsprogramm und dessen Darstellung nach den Figuren 3 bis 5 funktionsnotwendigerweise auf dem Bildschirm zusätzlich zu dem zu bearbeitenden Graphikbild generiert werden (Merkmal M4). Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang durchaus bewusst, dass die zielgerichtete Durchführung und Kontrolle der Bildeinstellung durch den Benutzer nur dann sinnvoll möglich ist, wenn das dafür vorgesehene Manipulationsmenü möglichst zusammen mit dem zu manipulierenden Bild auf der Anzeigeeinrichtung so dargeboten wird, dass der Benutzer unmittelbar den Einfluss seiner vorgenommenen Einstelländerungen auf das Bild nachverfolgen kann. Der Fachmann wird daher vor dem Hintergrund seines Fachwissens zur Überzeugung des Senats auch ohne einen expliziten Hinweis in der D3 die von der Patentinhaberin vorgenommene Auslegung, dass unter dem Adjektiv "zusätzlich" auch die Eigenschaft der Gleichzeitigkeit der Darstellung von Farbvideosignal und Bildschirmanzeige des Farbsteuermenüs eingeschlossen sei, bei der Verfahrensdurchführung zur Farbtönung eines Bildes nach der D3 subsumieren (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 -X ZR 89/07, BGHZ 179, 168, Leitsatz b) -Olanzapin). Die in den Figuren 3 bis 5 wiedergegebenen Anzeigebilder für eine Beitragsänderung der Farbund Chrominanzwerte enthalten gleichermaßen einen Farbtonpfeil 36, welcher auf die durch den Benutzer ausgewählte Farbe einer Farbtonsäule 40 zeigt (vgl. Seite 12, Absatz 1). Hierbei ist die Position des Farbtonpfeils neben der Farbtonsäule 40 offensichtlich ein Maß für den Beitragsgrad der jeweiligen Grundfarbe, die zudem neben der Farbtonsäule 40 in alphabetischen Zeichen wiedergegeben ist. Zusätzlich zu dieser analogen Anzeige wird mit dem Feld 46 noch eine digitale Anzeige angeboten, mit der der Beitragsgrad einer von mehreren Grundfarben numerisch, d. h. digital wiedergegeben wird (vgl. Seite 12, Absatz 1, letzte Hälfte; Merkmal M5).
5. Die hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchen mit ihrem Merkmal M6 unter Berücksichtigung des gleichen Sinninhalts der Begriffe "Grundfarbe" und "Referenzfarbe" einen de facto identischen Sachverhalt, nämlich, dass "die Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung ein Bildschirmsignal zur Darstellung einer weiteren Grundbzw. Referenzfarbe, die sich von der ausgewählten Grundbzw. Referenzfarbefarbe unterscheidet, erzeugt, um die Gewichtung der beiden Grundbzw. Referenzfarben zueinander in der analogen Form anzugeben, wenn die Gewichtungen der beiden Grundbzw. Referenzfarben gleich sind."
Dieser Vorgang ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart.
Zwar ist im ursprünglichen Patentanspruch 3, auf den die Patentinhaberin zum Nachweis der Offenbarung verweist, ausgeführt, dass andere Farben, die sich von der Referenzfarbe unterscheiden, zum Ausdruck des Anteils der Referenzfarben in analoger Form angegeben werden, wenn die Belegungen der Referenzfarben gleich sind. Eine weitere, mithin eine zu den anderen Grundfarben zusätzliche Grundfarbe als Anzeigefarbe für eine Symbolisierung der Gleichbelegung der Grundbzw. Referenzfarbanteile ist den ursprünglichen Unterlagen aber nicht als zur Erfindung gehörig entnehmbar. Selbst wenn zugunsten der Patentinhaberin die Verwendung einer bereits zur Anwendung kommenden Grundbzw. Referenzfarbe für die Kenntlichmachung der Gleichbelegung der Farbanteile in Betracht gezogen würde, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn in Anbetracht der Zielsetzung des Streitpatents, den Beitragsgrad der Grundbzw. Referenzfarben zu ändern sowie der einmal getroffenen Unterscheidung zwischen Grundbzw. Referenzfarbe und "anderer Farbe", geht der Fachmann davon aus, dass als "andere Farbe" gerade keine Grundbzw. Referenzfarbe angegeben werden soll, sondern eine tatsächlich von den Grundbzw. Referenzfarben unterscheidbare Farbe (vgl. auch ursprüngliche Unterlagen, Seite 5, Absatz 2). Mit dieser "anderen Farbe" soll dem Benutzer aber wiederum nur sinnfällig kenntlich gemacht werden, dass die Belegung, respektive der Beitragsgrad zweier Grundbzw. Referenzfarben zum Gesamtergebnis gleich ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin ist dieser Vorgang aber nicht gleichbedeutend mit der Anzeige der Gewichtung der Grundbzw. Referenzfarben, zumal in den ursprünglichen Unterlagen kein Vorgang offenbart ist, bei dem eine der Grundbzw. Referenzfarben durch einen Gewichtungsfaktor von vorneherein höher bewertet wird.
III.
Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht patentfähig erweisen, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge, zumal diese keinen selbständigen erfinderischen Gehalt aufweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 -Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein Kleinschmidt Pr
BPatG:
Beschluss v. 27.04.2011
Az: 20 W (pat) 302/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/44b2292dd472/BPatG_Beschluss_vom_27-April-2011_Az_20-W-pat-302-06