Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 3. Juli 2002
Aktenzeichen: 11 S 494/02
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 03.07.2002, Az.: 11 S 494/02)
§ 61 Abs 1 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für in das Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen und Anordnungen und ihnen zugrundeliegende Taten. Die Vorschrift hindert insbesondere nicht die Verwertung der nach § 76 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) der Ausländerbehörde zulässigerweise mitgeteilten Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Dezember 2001 - 6 K 1471/01 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). § 124 a Abs. 1 Satz 4 a.F. VwGO, der gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987, 3990) hier noch Anwendung findet, gebietet die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Hierzu ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Zumindest letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der am 18.12.1979 geborenen Klägerin, einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Beklagten vom 9.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 5.9.2001 abgewiesen, mit dem die Klägerin ausgewiesen, ihr Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wurde. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage der Ausweisung seien die §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG. Zutreffend habe die Behörde den Ausweisungszweck der Generalprävention zugrundegelegt. Die Ermessenserwägungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin infolge des Schließens einer Scheinehe die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland in einem besonders sensiblen Bereich in massiver Weise beeinträchtigt habe, überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Klägerin aus generalpräventiven Gründen auch unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt bereits geschlossenen neuen Ehe und der Schwangerschaft ihre privaten Interessen. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sei zwingende Rechtsfolge der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Die gesetzte Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die generalpräventiv motivierte Ausweisung wegen einer einzigen Verurteilung nach Jugendstrafrecht gegen die Garantie der Menschenwürde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es werde insbesondere nicht berücksichtigt, dass das Jugendstrafrecht den Jugendlichen oder Heranwachsenden davor schützen solle, wegen solcher Jugendverfehlungen wie der hier vorliegenden "an den Pranger gestellt zu werden". Auch der Schutz des Art. 6 GG sei insbesondere im Hinblick auf das Kind verkannt worden.
Dieses Vorbringen lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erkennen. Für die hier vorliegende Ermessensausweisung ist gemäß § 46 Nr. 2 AuslG bereits ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen nicht strafbewehrte Vorschriften oder Entscheidungen als Ausweisungsgrund ausreichend. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, - BVerwG 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 [67]).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwei vorsätzliche Taten begangen. Sie hat im Alter von über achtzehn Jahren einen deutschen Staatsangehörigen veranlasst, gegen Zahlung von 5.000,-- DM mit ihr am 31.7.1998 eine Scheinehe einzugehen, um ihre Abschiebung abzuwenden, die ihr mit Verfügung vom 15.4.1998 angedroht worden war. Weiterhin hat sie - inzwischen über neunzehn Jahre alt - ihren Ehemann angestiftet, mit ihr zusammen am 24.8.1999 eine unwahre Erklärung über das Zusammenleben in ehelicher Lebensgemeinschaft abzugeben, um die Verlängerung der ihr aufgrund der Scheinehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, obwohl sie über die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG belehrt worden war. Diese nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bzw. nach §§ 92a Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbaren Handlungen stellen Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG dar, unabhängig davon, ob und wie diese strafrechtlich geahndet worden sind, so dass der Umstand, dass die Klägerin als Heranwachsende unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilt worden ist, der Wertung dieser Verstöße als Ausweisungsgrund grundsätzlich nicht entgegensteht. Dass es sich bei dem Eingehen und dem Aufrechterhalten einer Scheinehe um keine geringfügigen Rechtsverstöße handelt, stellt die Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage, zumal die Klägerin hierin selbst die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf ihre neue Ehe hervorhebt. Allein das (jugendliche) Alter der Klägerin, die bei der Begehung der Straftaten immerhin bereits volljährig war, und die Anwendung von Jugendstrafrecht auf sie (als Heranwachsende) im strafgerichtlichen Verfahren rechtfertigen es nicht, die - nicht jugendtypischen - vorsätzlich begangenen Taten im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG als nur geringfügig einzustufen. Im übrigen ist nichts dargetan, was den Verstoß der Klägerin ausnahmsweise als geringfügig erscheinen lassen könnte.
Soweit das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte die den Ausweisungsgrund bildenden Taten nicht hätte verwerten dürfen, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Zwar wurde das für diese Taten gegen die Klägerin verhängte Zuchtmittel in Form einer Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen, aus dem die Ausländerbehörde nach § 61 Abs. 1 BZRG keine Auskunft erhält. Diese Vorschrift enthält jedoch kein allgemeines Verwertungsverbot für in das Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen und Anordnungen und die ihnen zugrundeliegenden Taten. Ein Verwertungsverbot ergibt sich erst nach der Löschung bzw. Löschungsreife der Eintragungen im Erziehungsregister mit Vollendung des 24. Lebensjahr gemäß § 63 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.1.1997, - 1 C 17/94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10; BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10/84 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102). Diese Löschungsvoraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Ob ein Verwertungsrecht damit selbst dann anzunehmen wäre, wenn die Behörde aufgrund einer unberechtigt erlangten (oder weitergeleiteten) Auskunft aus dem Erziehungsregister Kenntnis von Straftaten erhält (bejahend OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.), kann offen bleiben. Denn die Beklagte hat ihre Kenntnis von den hier verwerteten Taten der Klägerin und ihrer strafgerichtlichen Ahndung schon nicht aufgrund einer entgegen § 61 Abs. 3 BZRG erteilten oder weitergeleiteten Auskunft aus dem Erziehungsregister, sondern aufgrund einer Pflichtmitteilung des Amtsgerichts Reutlingen nach § 76 Abs. 4 AuslG (vgl. dazu i. e. unten) erhalten. Ein Registermissbrauch in der Form, dass ein Auskunftsberechtigter die ihm erteilte Auskunft zu einem nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht vorgesehenen Zwecken verwendet (vgl. hierzu Götz/Tolzmann, a.a.O., § 63 Rdnr. 15) oder weitergegeben hat, ist ebenfalls nicht gegeben.
Ein Verwertungsverbot ergibt sich hier auch nicht aus einer unzulässigen Umgehung des § 61 Abs. 1 BZRG. Da die Ausländerbehörde ihre Kenntnis über die von der Klägerin begangenen Taten und über das hierzu ergangene strafgerichtliche Urteil weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Erziehungsregister erhalten hat, könnte eine ein Verwertungsverbot begründende Umgehung des § 61 Abs. 1 BZRG nur dann angenommen werden, wenn diese Vorschrift ein umfassendes Auskunftsverbot enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 61 Abs. 1 BZRG beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf Auskünfte aus dem Erziehungsregister selbst und enthält keine Regelung über die Auskunftsgewährung durch die Behörden, die die eingetragenen oder einzutragenden Vorgänge in ihrer Zuständigkeit bearbeiten. Dass ein umfassender Ausschluss der Auskunftserteilung von den zuständigen Behörden an die in § 61 Abs. 1 BZRG nicht genannten Stellen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Im Gesetzgebungsverfahren war ein umfassendes Verbot der Weiterleitung der Akten und der Auskunftserteilung vom Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit, vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und von der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. vorgeschlagen worden. Diesen Vorschlag hat der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform in seinem Bericht über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister jedoch abgelehnt und ausdrücklich von einer Regelung abgesehen, weil sich im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Sachverhalte die Fälle, in denen ein sachliches Bedürfnis für Akteneinsicht oder Auskunftsgewährung auftreten könne, nicht annähernd vollständig übersehen ließen. Es sollte daher Sonderregelungen für die davon betroffenen Verwaltungszweige überlassen bleiben, die in diesem Zusammenhang auftauchenden Probleme zu lösen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister [Bundeszentralregistergesetz - BZRG], BT-Drucks. VI/1550, S. 24). Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 BZRG ist es somit lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.9.1999 - 2 B 11779/99 - , NVwZ-RR 2000, 309f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.7.1993 - 2 VAs 11/93 -, Justiz 1994, 147; vgl. auch Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz, § 61 Rdnr. 19). Die Beschränkung des Kreises der Auskunftsberechtigten nach § 61 Abs. 1 BZRG gewährleistet daher vor allem, dass die dort nicht genannten Behörden keine Kenntnis über solche Vorgänge erhalten, die in das Erziehungsregister nach § 60 Abs. 1 BZRG eingetragen werden, ohne vorauszusetzen, dass die Betroffenen einen Straftatbestand erfüllt haben, verwahrlost oder gefährdet sind (vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 11).
Offen bleiben kann hier, ob es einer Verwertung entgegenstehen könnte, wenn die Informationen unter Verletzung von Schutzvorschriften (ebenso offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984, a.a.O. zur Rechtslage unter Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 [BGBl I 1965, 353]) oder der jeweils maßgeblichen Sonderregelungen erlangt werden. Denn hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Für die Erteilung von Auskünften und für Übermittlungen von Informationen an die Ausländerbehörde enthalten die §§ 75 ff. AuslG die erforderliche bereichsspezifische gesetzliche Grundlage (vgl. § 4 BDSG). Die Regelungen der §§ 75 ff. AuslG gehen als speziellere den Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG vor, die allgemein die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, regeln (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Die Subsidiarität der §§ 12 ff. EGGVG ergibt sich schon aus § 12 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (vgl. dazu auch Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 12 EGGVG Rdnr. 8).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, die durch private Dritte Kenntnis von den Straftaten der Klägerin erhalten und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Schreiben vom 11.11.1999 selbst veranlasst hatte, von den im nachfolgenden Strafverfahren verhängten Zuchtmitteln durch die auf ihre Anforderung erfolgte Übermittlung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 18.5.2000 erfahren. Diese Übermittlung entspricht der Regelung des § 76 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Unabhängig von dem für die Mitteilung auf Ersuchen vorgesehenen Verfahren (vgl. Nr. 76.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28.6.2000, BAnz [Beilage] Nr. 188a vom 6.10.2000) war die Ausländerbehörde danach über die Verfahrenserledigung in Strafsachen durch die Übersendung des Urteils - wie hier geschehen - zu unterrichten (Nr. 76.4.1.3 AuslG-VwV), die von Amts wegen zu erfolgen hatte (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AuslG). Schließlich sind auch keine besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen oder Übermittlungssperren, die hier entgegenstehen könnten (vgl. § 77 Abs. 1 AuslG), dargelegt oder ersichtlich (vgl. hierzu Nr. 77.1 und 77.2 AuslG-VwV).
Auch im übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Generalprävention hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Ausweisungszweck ausscheiden müsste. Es spricht auch nichts dafür, dass sich Ausländer in einer mit der Klägerin vergleichbaren Situation durch deren Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen nicht abhalten ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 [68]). Weiterhin enthält auch der Vortrag, die Beklagte habe bei der generalpräventiv motivierten Ausweisung die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verkannt, keine schlüssigen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die sich mit der familiären Situation der Klägerin auseinandersetzt, begründende Argumente. Da sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, steht ihnen mit Bosnien-Herzegowina ein Staat zur Verfügung, in dem sie die eheliche Gemeinschaft herstellen und ausüben können. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Kind der Klägerin erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids geboren wurde und die Ehe zwar vor Erlass des Widerspruchsbescheids, aber in Kenntnis der Ausweisung geschlossen worden ist. Unter diesen Umständen hält auch der Senat die Ausweisung der Klägerin weder für ermessensfehlerhaft noch im Hinblick auf den Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK für unverhältnismäßig. Vielmehr überwiegen die öffentlichen Interessen an der generalpräventiven Ausweisung, die, wie die Behörden und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt haben, durch den Missbrauch des verfassungsrechtlichen geschützten Instituts der Ehe zur Erschleichung von Aufenthaltsrechten in einem besonders sensiblen Bereich in massiver Weise beeinträchtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1994 - 1 S 1053/93 -), ohne dass die Behörden dem in ausreichenden Maße entgegenwirken können. Den familiären Bindungen kann auf Antrag der Klägerin durch eine angemessene Befristung der Wirkung der Ausweisung und während dieser Frist gegebenenfalls durch Betretenserlaubnisse nach § 9 Abs. 3 AuslG ausreichend Rechnung getragen werden. Die zu bestimmende Frist beginnt allerdings erst mit der Ausreise. Ob zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht kommt, wird bei der Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung zu prüfen sein (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9.7.2002 - 11 S 2240/01 -). Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sind solche Duldungsgründe zwar ebenfalls zu prüfen und in das behördliche Ermessen einzustellen (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Sie waren, wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte in der Sache zutreffend ausführen, jedenfalls aber nicht hinreichend gewichtig, um die Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Im übrigen enthält das Zulassungsvorbringen keine Auseinandersetzung mit der Begründung der Behördenentscheidungen und des angegriffenen Urteils zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG und zur Ermessensausübung. Es zieht die rechtliche Würdigung dieser entscheidungserheblichen Fragen auch hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) beruft. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wird von der Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der gegen sie aus generalpräventiven Gründen verfügten Ausweisung nicht dargetan (§ 124a Abs. 1 Satz 4 a.F. VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 03.07.2002
Az: 11 S 494/02
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