Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Januar 2006
Aktenzeichen: 327 O 655/05

(LG Hamburg: Urteil v. 12.01.2006, Az.: 327 O 655/05)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob oder daß die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, nämlich wie unter www.....markt.de am 16.08.2005 geschehen mit der nur durch Scrollen am Ende der Internetseite zu erreichenden und nicht weiter hervorgehobenen Angabe €Alle Preise inkl. MwSt€.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 698,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die für die Unterlassung € 20.000,00 und übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt.

und beschließt:

Der Streitwert beträgt € 21.523,50.

Tatbestand

Die Klägerin veräußert unter ihrer Geschäftsadresse in Hamburg Waren der Unterhaltungselektronik an Letztverbraucher. Die Beklagte vertreibt im Internet unter der Domain €....markt-online.de€ Elektro- und Unterhaltungsartikel an Letztverbraucher. Dies geschah wie aus den als Anlagen A 1 bis 3 vorgelegten Bildschirmausdrucken v. 16.8.2005 ersichtlich in der Weise, daß der Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Mehrwertsteuer (€Alle Preise inkl. MwSt.€) jeweils am unteren € nur durch €Scrollen€ nach unten erreichbaren - Rand der Seite erfolgte. Dieser Hinweis in der Fußzeile fand sich auf jeder Seite, auf der Waren angeboten wurden. Entschied sich ein Kunde, einen Artikel zu erwerben, wurde der Artikel in einen €Warenkorb€ aufgenommen. Dabei erschien € nunmehr unmittelbar unter dem Gesamtpreis € der Hinweis darauf, daß der Kaufpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthielt.

Auf die Abnahmung der Klägerin v. 16.8.05 (Anl. K 4) reagierte die Beklagte mit Schreiben v. 23.8.05 (Anl. K 5). Daraufhin erwirkte die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verbotsverfügung der Kammer zum Az. 327 O 573/05, die der Beklagten am 30.9.05 zugestellt worden ist. Mit Schreiben v. 15.9.05 (Anl. K 6) wurde die Beklagte € vergeblich - aufgefordert, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.

Die Klägerin hält die Gestaltung des Hinweises auf die Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der hiesigen Gerichte nach wie vor für wettbewerbswidrig und beantragt, die Beklagte entsprechend dem bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Verbot zur Unterlassung zu verurteilen.

Daneben verlangt sie Zahlung der nicht anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr für die Abmahnung und das Abschlußschreiben, und zwar nach einem Streitwert von € 20.000, wobei sie für die Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach einem Gebührensatz von 0,65 und für das Abschlußschreiben einen Gebührensatz von 0,4 ansetzt. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin v. 8.12.05 verwiesen, mit dem der weitergehende Zahlungsantrag zurückgenommen worden ist.

Zum Feststellungsantrag verweist die Klägerin darauf, daß ein materieller Kostenerstattungsanspruch von anderen Gerichten für die vergleichbare Konstellation anerkannt sei und sie ein rechtlich anzuerkennendes Interesse daran habe, diesen Anspruch tituliert zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insbesondere wie unter www.....markt.de am 16.08.2005 geschehen;

2. die Beklagte zur Zahlung von € 698,30 nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagen Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß die von ihr geübte Preisauszeichnungspraxis gesetzeskonform sei. Ein etwaiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung würde die Marktverhältnisse zudem nur unerheblich beeinträchtigen und einen Unterlassungsanspruch der Klägerin deshalb nicht begründen. Sinn der Vorschrift sei es, daß der Verbraucher darüber aufgeklärt werde, ob ein Preis die Mehrwertsteuer enthalte oder nicht. Dieses Ziel werde in Deutschland bereits dadurch erreicht, daß dem Verbraucher gegenüber ohnehin nie Nettopreise genannt werden dürften. Daran habe sie sich auch gehalten. Wenn auf diese Weise - wie mit § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geschehen - aber sichergestellt sei, daß dem Letztverbraucher ohnehin nur Bruttopreise genannt werden dürften, erübrige sich der von der Klägerin zusätzlich verlangte Hinweis. Wettbewerbsrechtlich relevant sei ein Verstoß wegen dieser Zusammenhänge von vornherein nicht.

Für den Feststellungsantrag fehle es am rechtlichen Interesse, weil Zinsen ohne weiteres im Kostenfestsetzungsverfahren hinzugesetzt werden könnten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verweisen.

Gründe

Nachdem der Zahlungsantrag reduziert worden ist, hat die verbliebene Klage Erfolg, wobei das ausgesprochene Verbot wie aus dem Tenor ersichtlich zur Klarstellung und Konkretisierung gefaßt worden ist.

1.

Die Kammer ist nach wie vor der Ansicht, daß der angegriffene Internetauftritt der Beklagten gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Absätze 1, 2 Nr. 1 und 6 PAngV verstößt und sie demgemäß zur Unterlassung verpflichtet ist. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S. v. § 1 UWG zu beurteilen, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (OLG Hamburg, Urt. v. 24.2.2005, 5 U 72/04 €TFT-Display€; Magazindienst 2005, 1197).

Zudem liegt auch ein nicht unerheblicher Verstoß i.S.d. § 3 UWG vor. Gerade die Preiswerbung ist ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb. Dies gilt umso mehr im Fernabsatzhandel, wo dem Verbraucher anders als im stationären Handel nicht ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet ist, etwa durch Nachfragen sich unmittelbar und schnell die gebotene Preisklarheit zu verschaffen (OLG Hamburg, Urt. v. 23.12.2004, 5 U 17/04, GRUR-RR 2005, 236). Beanstandet wird auch nicht ein Einzelfall. Die Beklagte bietet vielmehr ihr gesamtes Sortiment in dieser Weise an. Es handelt sich auch um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auf Abschluß von Fernabsatzverträgen.

Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluß eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, daß im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote auf einer Bildschirmseite geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bezüglich der Mehrwertsteuer hat die Beklagte sich an diese Vorgaben nicht gehalten. Das OLG Hamburg hat € speziell bezogen auf die Mehrwertsteuer € hierzu in der zitierten Entscheidung €TFT-Display€ ausgeführt:

€Für sonstige Preisbestandteile, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer gilt dies jedoch nicht. Diese Angaben sind € anders als die Versandkosten € gerade nicht dem jeweiligen Angebot konkret zugeordnet, sondern finden sich als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite oberhalb weiterführender Links wie €AGB€, €Impressum€, €Kontakt€ usw.. Mit der Art der Darstellung vermag die Beklagte ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht zu entsprechen.

aaa. Der Senat entnimmt der Preisangabenverordnung in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung (zuletzt geändert am 08.07.04) die Verpflichtung, bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, ebenfalls in räumlichem Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von § 1 Abs. 6 PAngV einerseits und § 4 PAngV andererseits. Zwar verlangt § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV lediglich, dass auch die zusätzlichen Angaben dem Angebot oder der Werbung (nur) eindeutig zuzuordnen sein müssen. Es entspricht hingegen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze des § 4 Abs. 4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs. 6 PAngV aber jedenfalls entsprechend herangezogen werden können (Senat MD 05, 49). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 4 PAngV u.U. sogar direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit erfasst dabei sowohl das €Wie€ als auch das €Wo€ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar mit einander verbunden (Senat CR 05, 128, 129). Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Preisangaben auf der Seite .....mm.de nicht gerecht.

bbb. Jedenfalls ein allgemeiner Hinweis €Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten€ auf der Bildschirmseite, der € wie im vorliegenden Fall € am Bildschirmrand alle Angebote dieser Seite betrifft, ist unzureichend und deshalb ungeeignet, den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV zu entsprechen. Bei der Umsatzsteuer (und sonstigen Preisbestandteilen) handelt es sich um Bestandteile des Endpreises i.S.v. § Abs. 1 Satz 1 PAngV, die nach dem Verständnis des Senats als preisbildende Kostenfaktoren an dem Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit aus § 1 Abs. 6 PAngV teilhaben (€Die Angaben nach dieser Verordnung...€) und diesem entsprechen müssen. Dies gilt nicht nur für den hieraus gebildeten Endpreis, sondern gleichermaßen für den auf sie gerichteten Hinweis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV auf die Einbeziehung dieser Preisfaktoren. Deshalb müssen auch die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebots fehlt. In dem von einem mit der hiesigen Beklagten konzernverbundenen Unternehmen gegen die Klägerin angestrengten Rechtsstreit (5 W 19/04) hatte der Senat mit Beschluss vom 09.09.04 festgestellt:

€Die Beklagte betreibt unter der Domain-Adresse www..........-de einen Internet-Versandhandel. Diesem Geschäftsmodell ist es immanent, dass alle angebotenen Artikel ausnahmslos dem Besteller zugesandt werden. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass Angaben zu Liefer- und Versandkosten, aber auch weitere Angaben zu der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen notwendigerweise zu jedem Artikel anzugeben sind, sofern dieser € wovon als Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse auszugehen ist € als Einzelstück gesondert bestellt werden kann.€

(...)

ccc. Selbst wenn die Bewerbung von Netto-Preisen (inkl. MWSt.) in Deutschland der Üblichkeit entspricht, ist der ausdrückliche Hinweis aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Warenverkehrs über das Medium Internet und die zum Teil abweichende Handhabung in anderen Ländern der EU gleichwohl nicht als Selbstverständlichkeit verzichtbar. Die BGH-Entscheidung €Internet-Reservierungssystem€ (BGH GRUR 03, 889 ff) betrifft eine abweichende, nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltung, zumal es dort nicht um einen Endpreis, sondern nur um eine vorläufige Preisberechnung geht.€

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.

2.

Der zuerkannte Zahlungsanspruch ist gem. §§ 677, 683, 670 BGB und § 12 Abs. 1 UWG begründet. Für das Abmahnschreiben v. 16.8.05 (Anl. K 4) ergibt sich der Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 12 Abs. 1 UWG. Der von der Klägerin hierzu berechnete Betrag in Höhe von € 439,90 wird von der Beklagten auch nicht mehr in Frage gestellt, nachdem die Klägerin ihre Berechnung nunmehr nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten € und auch diesem Verfahren zugrundezulegenden € Streitwert von € 20.000,00 vornimmt und die Hälfte der auf das 1,3fache bemessenen Geschäftsgebühr ansetzt. Nachdem die Beklagte ihr Bestreiten aufgegeben hat, ist auch von zwei gesonderten Aufträgen € für die Abmahnung einerseits und das einstweilige Verfügungsverfahren andererseits € auszugehen.

Das Abschlußschreiben v. 15.9.05 (Anl. K 6) ist dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und in dessen Rahmen anzurechnen. Auch hierzu ist € nach Aufgabe des Bestreitens durch die Beklagte € von zwei gesonderten Aufträgen auszugehen. Die gegenüber der ursprünglichen Klagforderung reduzierte Berechnung auf € 278,40 wird ebenfalls nicht mehr beanstandet, nachdem die Klägerin die Hälfte des mit dem 0,8fachen angesetzten Satzes ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat.

Es war allerdings zu bedenken, ob die kostenintensive Erteilung zweier gesonderter Aufträge für das Abschlußschreiben einerseits und den Klagauftrag andererseits nicht eher ungewöhnlich und unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Rahmen der Erstattungsfähigkeit zu beanstanden ist. Die Kammer verneint dies im Ergebnis. Bei einem umfassenden € die etwaige Klageerhebung einschließenden € Mandat würde in jedem Fall € ob die Abschlußerklärung nun abgegeben wird oder nicht € eine Gebühr nach einem Satz von 0,8 gem. Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstehen. Nach der hiesigen Rechtsprechung, der die Klägerin mit der Reduzierung des Satzes der Gebühr Rechnung getragen hat, ist als Geschäftsgebühr für ein Abschlußschreiben nach Nr. 2400 im Normalfall lediglich das 0,8fache anzusetzen. Für den Fall, daß eine Abschlußerklärung nicht abgegeben wird, kann es auf dieser Grundlage € wie vorliegend € zu Mehrkosten in Höhe des 0,4fachen kommen. Auf der anderen Seite kann einem Gläubiger nicht ohne weiteres ein schützenswertes Interesse daran abgesprochen werden, den Entschluß über die Einleitung eines Klagverfahren nicht sogleich aus der Hand zu geben, sondern vom Ergebnis des Abschlußschreibens abhängig zu machen. Das wäre anders, wenn in diesem Stadium mit neuen Argumenten der Gegenseite nicht mehr zu rechnen wäre und € wegen des Ergebnisses des vorausgegangen einstweiligen Verfügungsverfahren € von vornherein nicht mehr damit gerechnet werden könnte, daß noch eine außergerichtliche Beilegung im Wege der Abschlußerklärung zu erwarten wäre. Das läßt sich in dieser Allgemeinheit aber nicht feststellen. Der Kammer sind aus der Praxis z.B. Fälle bekannt, daß auch nach Abmahnung, Beschlußverfügung und Bestätigung im Widerspruchsverfahren auf das Abschlußschreiben hin eine Abschlußerklärung abgegeben worden ist. Das ist im Grunde auch nicht verwunderlich, weil einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren verfahrensmäßig nach unterschiedlichen Rahmenbedingungen verlaufen, indem das Hauptsacheverfahren verbesserte Verteidigungsmöglichkeiten bietet und auch einen erweiterten Instanzenzug eröffnet. Es kann also nicht gesagt werden, daß der weitere Ablauf im Stadium des Abschlußschreibens praktisch vorprogrammiert ist und der Gläubiger deshalb gehalten ist, sogleich ein umfassendes, die Klageerhebung umfassendes Mandat zu erteilen.

Die Problematik, wonach es in vielen Fällen kostengünstiger wäre, wenn der Auftraggeber von vornherein einen umfassenden Verfahrensauftrag erteilen würde, ist bekannt. Sie hat nicht dazu geführt, den Auftraggeber als verpflichtet anzusehen, von sukzessiv erteilten Aufträgen abzusehen (Gerold/Schmidt-Müller Rabe, RVG Anhang D S. 1527, Rn. 183, OLG Hamburg GRUR 1981,470 sub III a.E.).

3. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) in Höhe des beantragten Zinssatzes begründet. Die Argumentation der Beklagten verkennt, daß diese Beträge von der prozessualen Kostenregelung im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 ZPO) nicht erfaßt werden. Ein solcher Anspruch kann neben die prozessuale Kostenregelung treten, wenn zusätzlich Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 1995, 169). Die Beklagte ist auch ohne ausdrückliche auf den Gerichtskostenvorschuß bezogen Zahlungsaufforderung in Verzug geraten. Es ist anerkannt, daß Verzug auch ohne Mahnung eintreten kann, wenn beispielsweise ein Fall ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung vorliegt oder eine Mahnung aus sonstigen Gründen nach Treu und Glauben entbehrlich ist (Palandt-Heinrichs, § 286 BGB Rn. 22ff). Vergleichbar liegt es hier. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Gerichtskostenvorschuß im Vorfeld der Klagerhebung auch nach besonderer Aufforderung durch die Klägerin nicht freiwillig übernommen hätte, nachdem sie sich dem Unterlassungsverlangen bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entgegen gestellt hatte und sich daran auch nach Erhalt des Abschlußschreibens nichts geändert hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 12.01.2006
Az: 327 O 655/05


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