Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 182/00

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2001, Az.: 27 W (pat) 182/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Bildmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" angemeldet ist die Darstellungsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst insgesamt und im Erinnerungsverfahren nur noch für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" von der Eintragung ausgeschlossen. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle im Hinblick auf diese Waren jegliche Unterscheidungskraft. Wie sich den Werbebeispielen, die dem Erstbeschluß beigelegen seien, entnehmen lasse, seien insoweit Sterne ein übliches Schmuckelement, an das der Verkehr gewöhnt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, lediglich ganz einfache geometrische Formen entbehrten jeglicher Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Marke, die das Logo der Football-Mannschaft "DALLAS COW-BOYS" darstelle, handele es sich um ein komplexes graphisches System dreier miteinander verwobener Sterne. Diesem sei nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Insbesondere handele es sich bei dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen nicht um ein in der Warenklasse 25 übliches Schmuck- oder Zierelement. Mit den von der Markenstelle vorgelegten Werbebeispielen sei die Anmeldung nicht zu vergleichen. Im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen stellten Sterne keine Beschaffenheitsangabe dar. Der Verkehr sei bei derartigen Waren auch nicht an Sternverzierungen gewöhnt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil der angemeldeten Darstellung im Hinblick auf die noch im Streit stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 - "PROTECH"). Die angemeldete Darstellung ist hierzu jedenfalls bei den Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, nicht geeignet, weil markenrechtlich relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise ihr im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen lediglich die Funktion eines werbenden Hinweises oder einer Verzierung, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen werden. Wie sich bereits aus den dem Erstbeschluß der Markenstelle beigefügten Beispielen entnehmen läßt, finden unterschiedlich gestaltete Sterne im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25 häufig Verwendung, sei es, um auf ein besonderes Angebot hinzuweisen, sei es als Verzierung der Waren selbst. Der Verkehr ist daher an solche Darstellungen und daran gewöhnt, diesen einen Hinweis auf die Herkunft der so verzierten oder beworbenen Produkte aus einem bestimmten Unternehmen gerade nicht zu entnehmen.

Der zur Eintragung als Bildmarke angemeldete Stern ist (wie sich zB aus einem Vergleich mit den Sternen in der dem Erstbeschluß beigefügten Werbung der Fa. Fashion Burg ergibt) entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht so ungewöhnlich gestaltet, daß der Verkehr Veranlassung hätte, ihm deshalb einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Es mag sein, daß es sich bei der angemeldeten Darstellung - was ihre graphische "Konstruktion" angeht - um ein "System" von Sternen handelt, wie die Anmelderin meint. Dies wird einem unbefangenen Betrachter jedoch kaum bewußt, der darin regelmäßig nur einen dunklen fünfzackigen Stern mit weißem Rand sieht, wie sie in der einschlägigen Werbung oft anzutreffen sind.

Mit der Bildmarke IR 480 187, auf die sich die Anmelderin schon früher berufen hatte, ist die vorliegende isolierte Darstellung eines Sterns nicht zu vergleichen.

Soweit die Anmelderin meint, der Verkehr werde mit der angemeldeten Marke das Football-Team der "DALLAS COWBOYS" verbinden, sind dieser Behauptung keine tatsächlichen Angaben zu entnehmen, die darauf schließen lassen könnten, daß sich die Marke aufgrund ihrer Benutzung für die Waren der Klasse 25 durchgesetzt hätte.

Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.

Albert Schwarz Friehe-Wich Pü

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)182-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2001
Az: 27 W (pat) 182/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/44d9de426e06/BPatG_Beschluss_vom_16-Oktober-2001_Az_27-W-pat-182-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share