Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 106/08
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 27 W (pat) 106/08)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Mit Schriftsatz vom 21. März 2005 beantragte die Anmelderin beim Deutschen Patentund Markenamt gemäß § 125d Abs. 1 MarkenG i. V. m. Art. 108 GMV die Umwandlung der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt am 24. Dezember 1999 unter der Nummer GM 144 02 62 für Waren der Klasse 9 angemeldeten Wortmarke BASS ENGINE in eine nationale Marke.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung durch Erstbeschluss vom 7. November 2006 teilweise, nämlich für die Waren
"Elektrische und elektronische Apparate und Geräte; Tonund Videokassettenabspielgeräte; Tonund Videokassettenrecorder; Audioempfänger; Videoempfänger; CD-Player; CD-Abspielgeräte, -Aufnahmegeräte; digitale Videoplattenspieler; DVD-Aufnahmegeräte; Computermonitore; Videomonitore; Verstärker; Datenverarbeitungsapparate; Mikroprozessoren; Signalprozessoren; Fernseher; graphische Entzerrer; parametrische Entzerrer; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren", wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Publikum ordne der Marke zwanglos eine beschreibende Bedeutung im Sinne einer "Bass-Funktionseinheit" bzw. "Bass-Maschine/Apparat" zu. Es verstehe unter der Marke einen Apparat bzw. eine Funktionseinheit, der/die Tieftöne regele, steuere, kontrolliere bzw. erzeugen könne. Die versagten Waren beschreibe die Marke dahingehend, dass diese Geräte mit Bass-Funktionseinheiten ausgestattet oder Teile von Bass-Funktionseinheiten seien. So könnten sämtliche Abspiel-, Aufnahmeund Wiedergabegeräte Funktionseinheiten enthalten, die beispielsweise der Wiedergabe, Steuerung und Regelung von Basstönen dienten. Auch Entzerrer könnten für die Anpassung und Abstimmung des Basses bestimmt sein. Gerade im Audio-Technik-Bereich spiele die Klangsteuerung, einschließlich Basseinstellung, eine wichtige Rolle.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch Beschluss vom 1. April 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Zusätzlich heißt es, der angesprochene deutsche Verkehrskreis werde in der Wortfolge jedenfalls den Hinweis auf eine "Bass-Funktionseinheit", also einen Apparat oder eine Funktionseinheit, die Tieftöne regele, steuere, kontrolliere und erzeuge, sehen. Dieses Verständnis liege auch deswegen nahe, weil mit den Begriffen "Audio Engine" und "Sound Engine" bereits vergleichbare Zusammensetzungen zur Bezeichnung von Funktionseinheiten in Geräten für die Klangwiedergabe verwendet würden, wie sich aus den dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken ergebe. Anders als die Anmelderin meine, könnten auch Monitore mit Lautsprechern und insoweit auch mit Elementen zur Wiedergabe von Tönen ausgestattet sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig. Den Begriffen "BASS" und "ENGINE" könne jeweils eine Vielzahl von möglichen Bedeutungen zugeschrieben werden. Selbst wenn man mit der Markenstelle von einem Bedeutungsgehalt im Sinne von "Bass-Funktionseinheit" ausgehe, ergebe dieser ungenaue und verschwommene Aussagegehalt für die beschwerdegegenständlichen Waren keinen naheliegenden Sinn. Die von der Markenstelle angeführten Begriffe "Audio Engine" und "Sound Engine" bezeichneten ausweislich einer Internetrecherche jeweils eine spezielle Software bzw. spezielle Teile eines Computerprogramms, wofür die Bezeichnung "BASS ENGINE" nicht existiere. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich die Anmelderin schließlich auf die Eintragung der Marke für identische Waren in Großbritannien.
Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. November 2006 und vom 1. April 2008 aufzuheben.
In den mündlichen Verhandlungen hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850 -FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 -SAT 2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 -Henkel). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767 -Choco'n'More).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "BASS ENGINE" für die beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.
Den Bedeutungsgehalt der sprachüblich gebildeten englischsprachigen Wortfolge im Sinne von "Bass-Funktionseinheit" bzw. "Bass-Maschine/Apparat" hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt. Die von den Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden keine Schwierigkeiten haben, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wortfolge in diesem Sinne zu verstehen.
Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren sind Apparate bzw. Geräte oder Teile davon, bei denen der Ton eine Rolle spielt. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die Marke lediglich als ein unmittelbar beschreibender Sachhinweis verstanden wird, nämlich dass diese Waren mit Bass-Funktionseinheiten ausgestattet sind oder Teile von Bass-Funktionseinheiten sein können.
Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung von vergleichbaren Begriffen wie "Audio Engine" und "Sound Engine" zur Bezeichnung von Funktionseinheiten in Geräten für die Klangwiedergabe belegen. Entsprechend wird das Publikum die Bezeichnung "BASS ENGINE" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Hinweis auf eine Funktionseinheit, die Töne regelt, steuert, kontrolliert und erzeugt.
Ob der Gesamtbegriff "BASS ENGINE" lexikalisch nachweisbar ist oder gar bereits im vorgenannten Sinne verwendet wird, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne jede Bedeutung (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 32 -DOUBLEMINT). Entgegen der Auffassung der Anmelderin begründet auch der Umstand, dass die Worte "BASS" und "ENGINE" mehrere Bedeutungen haben, keine Unterscheidungskraft. Im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nach § 8 Abs. 2 MarkenG ist nämlich stets zu fragen, welchen Sinngehalt diese in Bezug zu den konkret beanspruchten Waren aufweist, wobei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann eingreift, wenn der Begriff in einer Bedeutung warenbeschreibend ist (EuGH, a. a. O., -DOUBLEMINT).
Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gebildete deutsche Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung der vorliegend angemeldeten Bezeichnung abzuleiten. Inländische Voreintragungen -selbst identischer Marken -führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Schutzgewährung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH GRUR 1989, 420 -KSÜD).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin haben ausländische Voreintragungen hinsichtlich der Unterscheidungskraft auch keine Indizwirkung. Die Tatsache, dass eine identische Marke für identische Dienstleistungen in einem anderen Land eingetragen wurde, ist für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (EuGH GRUR 2004, 428 -Henkel).
Nachdem der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu verweigern war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtslage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht Lehner Kruppa Fa
BPatG:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 27 W (pat) 106/08
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