Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 30. Oktober 2014
Aktenzeichen: 8 O 121/14

(LG Arnsberg: Urteil v. 30.10.2014, Az.: 8 O 121/14)

Tenor

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag gemäß Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: K) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: B) im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend.

Sie hält es für wettbewerbswidrig, dass die B über die Verkaufsplattform €xxx.de€ (im Folgenden: A) Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft und dabei eine von A vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzt; wegen der Einzelheiten dazu in tatsächlicher Hinsicht wird insbesondere auf die Ausführungen der K auf den Seiten 7 und 8 der Antragsschrift vom 15.09.2014 (Bl. 8 / 9 d. A.), wegen der dazu vertretenen Rechtsansichten insbesondere auf die Ausführungen auf den Seiten 1 € 3 des Schriftsatzes vom 16.10. 2014 (Bl. 35 € 37 d. A.) Bezug genommen.

Den weiteren Unterlassungsantrag stützt die K darauf, dass die B bei ihrem Auftritt auf der Internetplattform der A einen Doppler Sonnenschirm Telestar zu einem Preis 1.145,90 € bewirbt, ohne unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Angebot und im Zusammenhang mit dem beigefügten Bild des Sonnenschirms darauf hinzuweisen, dass dieser Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber die auf dem Angebot beigefügten Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten. Erst später auf der Angebotsseite folgt der Hinweis €inkl. Schirmständer, Betonplatten nicht inklusive (für den Ständer benötigen sie noch 8 handelsübliche Betonplatten 40 x 40 cm)€. Die K vertritt die Ansicht, es handele sich um eine wettbewerbswidrige, weil irreführende geschäftliche Handlung.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Verfügungsklägerin,

1. der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:

- An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten €

2. der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

- An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten €

3. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Untersagungsanordnungen aus Ziffer 1 bis Ziffer 2 angedroht:

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Antragsgegnerin an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den Antrag zu 1) macht sie geltend, A habe € wie die meisten anderen Internetverkaufsplattformen € für alle Angebote von allen Verkäufern die beanstandete Weiterempfehlungsfunktion standardisiert vorgesehen, so dass sich diese durch Unternehmen wie die B, die ihre Produkte auf A anböten, nicht entfernen lasse. Im Übrigen weise die durch die Weiterempfehlungsfunktion ausgelöste E-Mail nicht den jeweiligen Händler als Absender aus, sondern denjenigen, der die E-Mail versende. In rechtlicher Hinsicht vertritt die B die Ansicht, ein wettbewerbswidriges Tätigwerden durch sie liege nicht vor.

Im Hinblick auf den Antrag zu 2) vertritt die B unter Hinweis auf den unstreitigen Umstand, dass im Verlauf der Verkaufsanzeige die Worte €inkl. Schirmständer, Betonplatten nicht inklusive (für den Ständer benötigen sie noch 8 handelsübliche Betonplatten 40 x 40 cm)€ zu lesen sind, die Ansicht, damit sei eine Irreführungsgefahr für den jeweiligen Kaufinteressenten ausgeschlossen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag gemäß Antragsschriftsatz vom 15.09.2014 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Zulässigkeit

Die Antragstellung beachtet die Voraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch den jeweiligen Halbsatz €wenn dies wie folgt geschieht€ bzw. €wie nachfolgend dargestellt€ auf den konkreten Wettbewerbsverstoß Bezug genommen wird mit der Folge, dass der Anspruchsgrund hinreichend genau dargestellt ist.

Weitergehende Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.

II. Begründetheit

Der Antrag ist aber unbegründet.

1. Antrag zu 1)

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

a)

Die Begründetheit dieses Antrags ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Denn eine Störereigenschaft der B kann nicht bejaht werden:

Die Kammer macht sich in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zu eigen, wonach wettbewerbsrechtlicher Störer jeder ist, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Die Frage, ob eine Mitwirkung in diesem Sinne vorliegt, dürfte sich nach den Grundsätzen richten, wie sie in § 830 BGB aufgestellt sind. Deren Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Kammer aber nicht vor:

Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der B mit der A kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil jeglicher Vortrag zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken fehlt; ein solches liegt offensichtlich auch nicht vor.

Es kommen daher nur Beihilfehandlungen zu Verstößen der A gegen die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Betracht. Nach Auffassung der Kammer kann eine Störerhaftung der B unter diesem Aspekt aber nicht bejaht werden:

aa)

Eine Beihilfe durch aktives Tun zu einem rechtswidrigen und damit Störerverhalten der A kann nicht bejaht werden. Eine Beihilfe durch Tun könnte nur in einem rein tatsächlichen Benutzen der von der A bereitgestellten Plattform durch die B liegen unter dem Aspekt, dass die rein tatsächliche Nutzung bereits €automatisch€ zur Folge hat, dass die sog. €Weiterempfehlungsfunktion€ aktiviert wird. Hierin liegt jedoch keine Unterstützungshandlung der A durch die B hinsichtlich einer durch die A begangenen vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die B handelte, um die A in deren rechtswidrigem Handeln zu unterstützen.

bb)

Auch eine Störerhaftung in Form der Beihilfe durch Unterlassen kann nicht bejaht werden. Denn anerkanntermaßen setzt die Haftung für ein bloßes Unterlassen voraus, dass die Pflicht besteht, den eingetretenen Erfolg zu verhindern.

Unter diesem Aspekt kann aber eine Garantenstellung auf Grund des von der K im Verhandlungstermin vom 20.10.2014 ausdrücklich herangezogenen Aspekt, die B sei gegenüber der A nicht (genügend) tätig geworden im Sinne eines Einwirkens auf unterlassen der zukünftigen Weiterverwendung der Empfehlungsfunktion, nicht bejaht werden. Denn zur Überzeugung der Kammer hätte allein ein solches Tätigwerden die weitere Verwendung dieser Funktion durch die A nicht verhindert. Das ergibt sich schon daraus, dass die Marktmacht der B gegenüber der A offensichtlich viel zu gering war, als das eine solche Aufforderung der B gegenüber der A irgendwelche Erfolgsaussichten nach sich gezogen hätte.

Im Übrigen ist zu beachten, dass der B als Kundin der A keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Benutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukamen, wie sich aus dem zum Zwecke der Glaubhaftmachung als Anlage AG 2 zur Antragserwiderungsschrift zur Akte gereichten Schreiben der Fa. xxx vom 19.09. 2014 ergibt.

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg € Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion € dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform €xxx.de€ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar (siehe zu diesen Kriterien BGH, GRUR 2011, 152 ff.).

Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie sich der Ansicht anschließt, wonach ein Anspruch wegen Unterlassens von € nach Ansicht der K rechtlich gebotenen - Maßnahmen dann nicht gegeben ist, wenn dem (vermeintlich) Verletzten ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. dazu die Ausführungen bei Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rdrn. 2.11 m. w. N.). Ein Vorgehen ist der K gegen die A aber sicherlich möglich.

b)

Auch andere, das klägerische Begehren stützende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass der Antrag zu 1) der Abweisung als unbegründet unterliegt.

2. Antrag zu 2)

Auch dieser hat keinen Erfolg.

a)

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht aus § 5 Abs. 1 UWG, wonach eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

aa)

Eine zur Täuschung geeignete Angabe liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer nicht darin, dass bei der Produktdarstellung des zum Antrag zu 2) näher bezeichneten, von der B vertriebenen Sonnenschirms nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung, sondern erst später die Mitteilung erfolgt, der Verkauf zum Angebotspreis erfolge zwar inklusive Schirmständer, aber nicht inklusive Betonplatten. Denn jeder verständige Käufer € auf den das UWG abstellt € wird die Angebotsseite vollständig lesen; bei solch vollständigem Lesen wird er aber die Mitteilung €inklusive Schirmständer, Betonplatten nicht inklusive€ wahrnehmen. Damit fehlt es an einer Täuschung.

bb)

Im Übrigen liegt eine irreführende geschäftliche Handlung im gesetzlichen Sinne ausweislich des Wortlauts von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 UWG nur dann vor, wenn die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Die (vermeintlich kostenneutrale) Mitlieferung von Betonplatten, die im Einzelhandel zu einem Preis von ca. 2,50 € pro Stück verkauft werden, stellt sich angesichts des im vorliegenden Fall maßgeblichen Angebotspreises für den Sonnenschirm von 1.145,90 € aber nicht als wesentlich im Sinne dieser Vorschrift dar.

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 g Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB:

aa)

Die wesentlichen Merkmale der Ware im Sinne der Nr. 4 dieser Regelung sind € wie bereits mitgeteilt € dargestellt, so dass die Voraussetzung dieser Norm erfüllt sind.

bb)

Auch die Voraussetzungen der Nr. 7 sind beachtet worden, da das auf der Plattform der A dargestellte Angebot der B den Gesamtpreis der Ware wiedergibt.

cc)

Sonstige Aspekte sind insoweit vorliegend nicht ersichtlich.

c)

Anderweitige, das mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruchsbegehren rechtfertigende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

III. Nebenentscheidungen

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag gemäß Antragsschriftsatz vom 15.09.2014 war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG.






LG Arnsberg:
Urteil v. 30.10.2014
Az: 8 O 121/14


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