Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 80/01

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 26 W (pat) 80/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke 610 411 ist am 22. September 1949 für die Waren "Liköre, alkoholfreie Getränke, Mineralwässer; Honig; Kakao, Schokolade" angemeldet und am 10. August 1951 eingetragen worden.

Mit Datum vom 18. März 2000 erging eine Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.) an den Vertreter der Markeninhaberin, daß die Schutzdauer der Marke am 22. September 1999 abgelaufen sei. Die Eintragung der Marke werde gelöscht, wenn die fälligen Gebühren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen sei, gezahlt werde. Diese gesetzliche Frist könne nicht verlängert werden. Der Vertreter der Markeninhaberin hat diese Mitteilung laut Empfangsbekenntnis am 21. März 2000 erhalten.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001, eingegangen am 18. Januar 2001, hat der Vertreter der Markeninhaberin hinsichtlich der gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.) gesetzten Frist von sechs Monaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Generalbevollmächtigte der Markeninhaberin, der allein für die Bearbeitung der Markenangelegenheiten zuständig sei, habe am 25. März 2000 eine schwere Erkrankung erlitten, aufgrund der er bis einschließlich November 2000 stationär habe behandelt werden müssen. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurden zwei ärztliche Atteste sowie ein Verrechnungsscheck beigefügt.

Die Markenabteilung 9.1. hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer der Marke 610 411 zurückgewiesen. Dieser sei zumindest unbegründet (§ 91 Abs 1 und 3 MarkenG). Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nur dann erfolgreich, wenn bei einer Fristversäumung kein eigenes Verschulden vorliege und die Tatsachen hierfür glaubhaft gemacht würden. Im vorliegenden Fall sei der Tatsachenvortrag aber unzureichend, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt sei. Es fehle bereits eine Erklärung darüber, wodurch und zu welchem genauen Zeitpunkt das Hindernis für eine rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr weggefallen sei (§ 91 Abs 2 MarkenG). Jedenfalls sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Generalbevollmächtigten der Firma gleich zu Beginn der durch Bescheid vom 18. März 2000 in Gang gesetzten Frist eingetreten. Nach der gestellten Diagnose sei damit zu rechnen gewesen, daß der Patient längere Zeit arbeitsunfähig sein würde. Der Beginn der Frist und deren Dauer seien der Markeninhaberin korrekt mitgeteilt worden. Besondere Kenntnisse für die Einhaltung dieser Frist seien nicht vonnöten gewesen. Daher hätte die Vertretung des erkrankten Generalbevollmächtigten (insoweit) von einer durchschnittlich qualifizierten Verwaltungskraft erfolgen können. Aus diesen Gründen erscheine es nicht nachvollziehbar, warum die Markeninhaberin keinen Stellvertreter für ihren Generalbevollmächtigten eingesetzt habe. Dieses Versäumnis stelle eine fahrlässige Unterlassung dar und sei der Markeninhaberin zuzurechnen, die insoweit ein Organisationsverschulden treffe. Im übrigen verweist die Markenabteilung darauf, daß die Markeninhaberin einen Vertreter bestellt habe, dessen Aufgabe sich nach der vorliegenden Vollmacht nicht auf eine ggf vereinbarte Weiterleitung des Bescheides vom 18. März 2000 - was hier i.ü. offen sei - beschränkt habe, sondern dem solche Fristüberwachungen normalerweise oblägen. Auch ein in dieser Sphäre liegendes Verschulden müsse sich die Markeninhaberin zurechnen lassen.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte keinen Erfolg haben, weil sie die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt hat (§ 91 Abs 1 MarkenG).

Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse des Betroffenen zumutbare, verkehrsübliche Sorgfalt beachtet worden ist (BPatGE 24, 127, 129). Nach dem der Markeninhaberin zuzurechnenden Vortrag hat diese bzw der innerhalb deren Organisation zuständige Generalbevollmächtigte die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr versäumt, weil er kurz nach Zustellung der amtlichen Mitteilung für acht Monate erkrankt ist. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit, die die Vornahme der fristwahrenden Handlung unmöglich oder unzumutbar macht, die Wiedereinsetzung (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdnr 136). Etwas anderes gilt aber bei periodisch zu erwartenden Krankheitszuständen oder dem Bestehen erheblicher Beschwerden seit Monaten. Die vorgetragene Erkrankung des Generalbevollmächtigten der Markeninhaberin dürfte unvorhersehbar gewesen sein. Dies kann für den Fall einer kürzeren Erkrankung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Bei einem Handelsunternehmen muß jedoch im Rahmen einer sachgerechten Organisation eine Vertretungsregelung für den Fall eines krankheitsbedingten längeren Arbeitsausfalls getroffen werden. Dies gilt erst recht für den krankheitsbedingten Ausfall eines Generalbevollmächtigten, der für die Markeninhaberin zu handeln beauftragt ist. Jedenfalls für die laufenden Finanz- und Rechtsgeschäfte ist für einen solchen Fall (bereits vorbeugend) eine Vertretungsregelung zu treffen (vgl Schulte, aaO, § 123 Rdnr 137). Zudem ist mit der Markenabteilung davon auszugehen, daß es sich bei dem vorliegenden Bescheid um eine einfache Zahlung gehandelt hat, die lediglich hätte vollzogen werden müssen. Damit ist die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden und die Beschwerde mußte erfolglos bleiben.

Ob zudem auf seiten des anwaltlichen Vertreters der Markeninhaberin eine (verschuldete oder unverschuldete) Fristversäumnis vorgelegen hat, lässt sich mangels Vortrags nicht beurteilen. Insoweit fehlt es gemäß § 91 Abs 3 Satz 1 MarkenG an der Darlegung der erforderlichen Tatsachen.

Albert Reker Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2004
Az: 26 W (pat) 80/01


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