Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. August 1996
Aktenzeichen: 6 U 25/96
(OLG Köln: Urteil v. 02.08.1996, Az.: 6 U 25/96)
Es verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn es in dem Bestellformular für den Bezug einer Zeitschrift im Jahresabonnement (Erscheinungsweise: zweimonatlich) zum Zwecke des ,Kennenlernens" 3 Ausgaben zu einem Gesamtpreis (hier: DM 49,60) angeboten werden und im Anschluß hieran für den sodann eingreifenden Bezug im Jahresabonnemt bei der Preisangabe nicht auf den Preis für die einzelnen Hefte, sondern auf die monatlichen Aufwendungen abgestellt wird. Ein solches Preisgebaren ist zugleich wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG. Offen bleiben kann daher, ob das Angebot auch unter dem Blickwinkel des § 3 UWG zu beanstanden ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Oktober 1995 verkündete Urteil des Landge-richts Bonn - 11 O 36/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils folgende Neufassung erhält:Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung verwirkten Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben den Preis für das Abonnement einer im Turnus von jeweils zwei Monaten erscheinenden Zeitschrift anzugeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Be-klagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer des Be-klagten wird auf DM 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur
Unterlassung verurteilt, so wie in dem angegriffenen Bestellschein
für das Jahresabonnement von in einem zweimonatlichen Turnus
erscheinenden Zeitschriften zu werben. Dabei bedarf es nicht der
Entscheidung, ob - soweit der Beklagte den Preis der im
Jahresabonnement regelmäßig alle zwei Monate erscheinenden
Zeitschrift "Die G." mit "... zum günstigen Preis von 24,80 DM pro
Monat" angibt - der Irreführungstatbestand des § 3 UWG verwirklicht
ist. Es kann daher auch dahinstehen, ob - wofür nach Auffassung des
Senats allerdings vieles spricht - bei der Beurteilung der
Irreführungseignung der in Rede stehenden Angabe auf den flüchtig
lesenden Verbraucher abzustellen ist oder ob, wie der Beklagte
meint, sich die Beurteilung am Leitbild des "umsichtigen kritischen
Verbrauchers" zu orientieren hat. Dies kann hier deshalb
offenbleiben, weil sich das Unterlassungsbegehren der nach § 13
Abs. 2 Nr. 3 UWG prozeßführungsbefugten Klägerin jedenfalls gem. §
1 UWG wegen einer dem Beklagten anzulastenden Verletzung von § 1
Abs. 1 und Abs. 6 der Preisangabenverordnung als berechtigt
erweist.
Die in dem konkret angegriffenen Bestellschein enthaltene
Preisangabe verstößt gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 der
Preisangabenverordnung vom 14.03.1985 in der Fassung vom
03.04.1992. Nach den genannten Vorschriften ist gegenüber
Letztverbrauchern der Endpreis anzugeben, der einschließlich
Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen zu zahlen ist, wobei
dann, wenn - so wie hier - eine Aufgliederung vorgenommen wird, der
Endpreis außerdem besonders hervorzuheben ist. Diesen Anforderungen
hält die in Rede stehende Preisangabe für den Bezug des
Jahresabonnements des Periodikums "Die G." nicht stand.
Dabei kann es wiederum dahinstehen, daß der Beklagte unter
eindeutigem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 3
Preisangabenverordnung den Gesamtpreis des Jahresabonnements nicht
- erst recht aber nicht hervorgehoben - genannt, sondern lediglich
die monatlich aufzuwendenden Beträge angegeben hat. Dies ist hier
deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil schon
der für die im Rahmen des Jahresabonnements jeweils erscheinenden
Hefte genannte Einzelpreis die in § 1 Abs. 6 S. 1
Preisangabenverordnung hinsichtlich der Art und Weise der
Preisangaben formulierten Gebote der Preisklarheit und
Preiswahrheit verletzt. Während der Beklagte in dem Bestellformular
zunächst den Preis für "drei Ausgaben der G." - also auf den Preis
der Hefte bezogen - nennt, wird der Preis für den gegebenenfalls
sodann eingreifenden Bezug im Jahresabonnement nicht auf die
jeweils einzelnen Ausgaben der Hefte bezogen mitgeteilt, sondern
durch Angabe der zur Abgeltung der Bezugsverpflichtung
aufzuwendenden monatlichen Kosten. Der Beklagte wechselt daher
innerhalb des Bestellscheins die Bezugsgrößen, die dem
Endverbraucher grundsätzlich zur Ermittlung des Gesamtpreises eines
Jahresabonnements dienen könnten. Ohne daß es im gegebenen
Zusammenhang auf eine Eignung zur Irreführung der zuletzt erwähnten
Preisangabe ankommt, erweist sich die Angabe des in Rede stehenden
Einzelpreises damit als nicht transparent i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 1
Preisangabenverordnung. Der angesprochene Verbraucher kann nämlich
erst durch Umrechnen des angegebenen Bemessungsmaßstabs den
tatsächlichen Preis des von ihm im Wege des Abonnements bezogenen
Einzelheftes ermitteln und sich so einen Óberblick bzw. eine
Vergleichsmöglichkeit darüber verschaffen, ob möglicherweise der
Erwerb jeweils von Einzelheften außerhalb eines Abonnements oder
aber andere Jahresabonnementverträge günstiger erscheinen. Das
Erfordernis dieses gedanklichen und rechnerischen
"Zwischenschrittes" verstellt dem Verbraucher daher einen schnellen
und unmittelbaren Preisvergleich. Gerade dies ist jedoch Sinn und
Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über
Preisangaben. Sie sollen der Preisklarheit und Preiswahrheit
dienen, Preisvergleiche gestatten und es dem Verbraucher
ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste
Angebot zu informieren. Eben diesem Zweck widerspricht es aber,
wenn der Verbraucher den tatsächlichen Preis für die Leistung -
hier den konkreten Preis der zweimonatlich erscheinenden
Heftausgaben - erst durch Zwischenschalten eines Rechenvorgangs
erkennen kann. Daß - wie der Beklagte dies einwendet - dieser
Rechenvorgang leicht und zwanglos vorgenommen werden kann, ist
dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß es dem Kunden aus
den erwähnten Gründen des Verbraucherschutzes nicht überlassen
werden soll, den tatsächlich verlangten Preis selbst zu ermitteln.
Dieses die Pflicht zu Angabe des Endpreises gebietende Erfordernis
muß aber gleichermaßen bei den im Rahmen der Aufgliederung eines
Endpreises vorgenommenen Angaben der Einzelpreise bzw.
Preisbestandsteile gelten. Wird - so wie hier - eine Aufgliederung
des Endpreises vorgenommen, so muß auch diese Aufgliederung selbst
den Grundsätzen der Preistransparenz und Preiswahrheit genügen, was
wiederum erfordert, daß auch die Preisaufgliederungen bzw.
Einzelpreise ihrerseits klar und wahr sind. Denn der Endverbraucher
bildet seine Vorstellung über den von ihm für eine Ware oder
Leistung zu entrichtenden Endpreis auch anhand der in eine
Aufgliederung jeweils eingestellten und ihm mitgeteilten
Einzelpreise und Preisbestandteile und bezieht diese in den
Preisvergleich mit ein. Aus diesem Grund vermag der Beklagte daher
auch nicht mit seinem weiteren Einwand durchzudringen, wonach es
angeblich der Óblichkeit und den Vorgaben in den durch den
Bundesverband Deutscher Zeitungsverläge e.V. herausgegebenen
Richtlinien betreffend die Gestaltung von Bestellscheinen für
Abonnementverträge entspreche, die Preise für den
Jahresabonnementbezug von Zeitungen auf Monatsbasis anzugeben. Auch
wenn dies tatsächlich der Fall wäre und die Preise für ein im
Rhythmus von zwei oder mehr Monaten erscheinendes Periodikum im
Rahmen eines Jahresabonnements monatlich anzugeben wären, müßten
auch diese Monatspreise den Grundsätzen der Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen. Dies stellt bereits der Wortlaut des § 1
Abs. 6 S. 1 Preisangabenverordnung klar, wonach Preisangaben der
allgemeinen Verkehrsauffassung u n d den Grundsätzen der
Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen müssen. Letzteres ist
aber aus den oben bereits dargelegten Gründen hier nicht der
Fall.
Da nach alledem schon der in dem Bestellschein angegebene
Einzelpreis für das Jahresabonnement dem Gebot der Preisklarheit
nicht entspricht, hat - unabhängig davon, daß auch der Gesamtpreis
des Jahresabonnements nicht angegeben ist - der Beklagte daher
jedenfalls gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung
verstoßen.
Durch diesen Gesetzesverstoß hat er sich zugleich aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht anstößig, mithin unlauter i.S.v. § 1
UWG verhalten.
Allerdings ist es richtig, daß Verstöße gegen die
Preisangabenverordnung für sich allein den Unlauterkeitsvorwurf
gem. § 1 UWG nicht begründen können. Bei den Vorschriften der
Preisangabenverordnung handelt es sich vielmehr um wertneutrale
Ordnungsvorschriften zum Schutze der Verbraucher, die nicht
Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung nicht
ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. für
viele: BGH WRP 1979, 460/461 - "Luxus-Ferienhäuser" -; BGH GRUR
1981, 140/142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1989, 762/764 -
"Stundungsangebote" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - "Teilzahlungspreis
I" - jeweils m.w.N.). Die Verletzung wertneutraler Vorschriften
rechtfertigt jedoch dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen
Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über
solche Vorschriften hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß
er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen
kann (BGH jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall.
Daß der Beklagte bewußt und planmäßig gegen die Vorschriften der
Preisangabenverordnung verstoßen hat, geht ohne weiteres daraus
hervor, daß er bereits seit mehreren Jahren in der beanstandeten
Weise für das Jahresabonnement des Periodikums "Die G." wirbt bzw.
den hierfür aufzuwendenden Bezugspreis angibt. Er hat daher
willentlich den die Verletzung der Preisangabenverordnung
begründenden Sachverhalt realisiert. Mehr ist für ein im
vorbezeichneten Sinn "bewußtes und planmäßiges" Handeln nicht
erforderlich. Es genügt vielmehr, daß der Verletzer die Tatsachen
kennt, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergibt und die
Gesetzesverletzung - im Unterschied zu bloß versehentlichen oder
auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen - im Rahmen eines auf
Dauer angelegten zielbewußten Vorgehens liegt. Soweit der Beklagte
in diesem Zusammenhang einwendet, ihm sei eine der Preisangabe
innewohnende "Irreführungseignung" nicht bewußt gewesen, ist das
daher unerheblich. Unabhängig davon, daß es im Rahmen der Verstöße
gegen die Preisangabenverordnung auf eine derartige
Irreführungseignung nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, daß
sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Die
bloße Kenntnis der den Gesetzesverstoß begründenden Tatsachen
reicht vielmehr, wie oben bereits dargelegt, aus (vgl. BGH a.a.O. -
"Flughafengebühr" und - "Luxusferienhäuser" -).
Dem Beklagten war weiter auch erkennbar, daß er aufgrund seines
Verhaltens einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern
zu erwarten hatte. Ein solcher Wettbewerbsvorsprung durch den in
Rede stehenden Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung kann
sich bereits daraus ergeben, daß das Angebot des Beklagten auf den
ersten Blick günstiger und attraktiver erscheint als das seiner
Mitbewerber, die die für ein Jahresabonnement zu zahlenden Preise
unter Angabe des tatsächlich pro Ausgabe bzw. pro Heft eines
Periodikums anfallenden Einzelpreises mitteilen. Es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, daß Leser durch eine niedrig wirkende
Preisangabe dazu veranlaßt werden, sich mit einem Angebot näher und
vorzugsweise zu befassen, wohingegen andere Inserate mit scheinbar
höheren Preisen vernachlässigt werden (vgl. BGH WRP 1979, 460/461 -
"Luxusferienhäuser"-). Dabei spielt es keine Rolle, daß - wie der
Beklagte einwendet - der scheinbar niedrigere Preis hier nicht
blickfangmäßig hervorgehoben bzw. der Verbraucher nicht schon durch
diesen angelockt wird, sich überhaupt mit dem Bestellschein bzw.
der in ihm liegenden Werbung für das Jahresabonnement zu befassen.
Auch wenn der anderweitig, hier beispielsweise durch das "Gratis" -
Geschenk, auf das Angebot des Beklagten aufmerksam gemachte Leser
erst bei weiterem Befassen mit dem Bestellschein auf das scheinbar
günstige Angebot des Jahresabonnements stößt, wird er diesen mehr
und längere Aufmerksamkeit und ein höheres Interesse zuwenden, als
den Angeboten, in denen die im Rahmen des Jahresabonnements zu
entrichtenden Preise für die Einzelhefte in der tatsächlich
anfallenden Höhe angegeben werden. Hierin liegt aber bereits der
werbemäßige Vorsprung, den der Beklagte mit der nach § 1
Preisangabenverordnung unzulässigen Preisangabe erzielen kann. Aus
diesem Grund ist daher auch der Einwand des Beklagten unerheblich,
daß, weil die unzulässige Preisangabe in einem Bestellschein
enthalten ist, die Entscheidung des Verbrauchers angeblich nicht
ohne vorherige sorgfältige und aufmerksame Prüfung getroffen werde.
Selbst wenn die angesprochenen Verbraucher den angegebenen
Jahresabonnementspreis als nur "vermeintlich" günstig erkennen
sollten, ändert das nichts daran, daß sie sich zunächst
aufmerksamer mit dem Angebot des Beklagten befaßt haben und - um
den tatsächlichen Bezugspreis für das Jahresabonnement zu ermitteln
- auch befassen müssen, als dies bei preisklarer Angabe von
vornherein der Fall gewesen wäre. Bereits darin liegt aber der
wettbewerbliche Vorsprung des Beklagten vor seinen gesetzestreuen
Mitbewerbern.
Der sich somit aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 der
Preisangabenverordnung ergebende Unterlassungsanspruch der
klagenden Verbraucherzentrale ist auch nicht verjährt. Unabhängig
davon, ob der Beklagte die erstinstanzlich erhobene
Verjährungseinrede, die er in der Berufung - auch nicht durch
Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - nicht mehr
wiederholt, überhaupt noch aufrechterhalten will, kann er
jedenfalls hiermit nicht durchdringen. Dabei bedarf es nicht der
Feststellung, wann die Klägerin von dem unter dem Datum des 9. Mai
1994 aufgesetzten Schreiben des Herrn Streib Kenntnis erhalten hat
bzw. ob sie dieses innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 21
UWG) vor der am 20. März 1995 erfolgten Einreichung der am 28. März
1995 - mithin alsbald im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO - zugestellten
Klage erhalten hat. Dies ist hier deshalb nicht von
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil jedenfalls in Anbetracht
des gegenüber Herrn Jokusch bewirkten Verstoßes (vgl. dessen
Schreiben vom 30. März 1995) eine neue Verjährungsfrist zu laufen
begann, die aber offenkundig noch nicht verjährt, sondern durch das
vorliegende Klageverfahren unterbrochen ist.
Die Klägerin ist schließlich auch aktivlegitimiert, den sich
nach alledem aus § 1 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch geltend
zu machen. Der Unterlassungsanspruch betrifft eine Handlung, durch
die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (§ 13 Abs. 2
Nr. 3 S. 2 UWG). Davon, daß mit dem letztgenannten Erfordernis, mit
welchem die "Klagebefugnis" der Verbrauchervereine beschränkt
werden soll, die für die Begründetheit der Klage vorauszusetzende
Aktivlegitimation betroffen ist, ist - ebenso wie bei den von der
Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG betroffenen Verbänden - im
Hinblick darauf auszugehen, daß hiermit eine jeweils vom
individuellen Verstoß abhängige und daher im Einzelfall anhand
materieller Kriterien zu beurteilende Frage aufgeworfen ist (vgl.
hierzu die Entscheidung des Senats in MD 1995, 1004 <1007>).
Da mit dem die unzulässige Preisangabe enthaltenden Bestellschein
langfristige Bindungen der angesprochenen Verbraucher herbeigeführt
werden können, sind mit dem gem. § 1 UWG als wettbewerbswidrig zu
qualifizierenden Werbeverhalten des Beklagten - bliebe es
unbeanstandet - nicht nur überhaupt Belange der Verbraucher
beeinträchtigt, sondern darüber hinaus - da diese
Verbraucherinteressen nicht nur am Rande tangiert werden - auch
wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. BGH GRUR 1989,
753/754 - "Telefonwerbung II" -; Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 21 zu §
13).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 02.08.1996
Az: 6 U 25/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/450175263349/OLG-Koeln_Urteil_vom_2-August-1996_Az_6-U-25-96