Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. August 1996
Aktenzeichen: 6 U 25/96

(OLG Köln: Urteil v. 02.08.1996, Az.: 6 U 25/96)

Es verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn es in dem Bestellformular für den Bezug einer Zeitschrift im Jahresabonnement (Erscheinungsweise: zweimonatlich) zum Zwecke des ,Kennenlernens" 3 Ausgaben zu einem Gesamtpreis (hier: DM 49,60) angeboten werden und im Anschluß hieran für den sodann eingreifenden Bezug im Jahresabonnemt bei der Preisangabe nicht auf den Preis für die einzelnen Hefte, sondern auf die monatlichen Aufwendungen abgestellt wird. Ein solches Preisgebaren ist zugleich wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG. Offen bleiben kann daher, ob das Angebot auch unter dem Blickwinkel des § 3 UWG zu beanstanden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Oktober 1995 verkündete Urteil des Landge-richts Bonn - 11 O 36/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils folgende Neufassung erhält:Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung verwirkten Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben den Preis für das Abonnement einer im Turnus von jeweils zwei Monaten erscheinenden Zeitschrift anzugeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Be-klagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer des Be-klagten wird auf DM 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie

jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur

Unterlassung verurteilt, so wie in dem angegriffenen Bestellschein

für das Jahresabonnement von in einem zweimonatlichen Turnus

erscheinenden Zeitschriften zu werben. Dabei bedarf es nicht der

Entscheidung, ob - soweit der Beklagte den Preis der im

Jahresabonnement regelmäßig alle zwei Monate erscheinenden

Zeitschrift "Die G." mit "... zum günstigen Preis von 24,80 DM pro

Monat" angibt - der Irreführungstatbestand des § 3 UWG verwirklicht

ist. Es kann daher auch dahinstehen, ob - wofür nach Auffassung des

Senats allerdings vieles spricht - bei der Beurteilung der

Irreführungseignung der in Rede stehenden Angabe auf den flüchtig

lesenden Verbraucher abzustellen ist oder ob, wie der Beklagte

meint, sich die Beurteilung am Leitbild des "umsichtigen kritischen

Verbrauchers" zu orientieren hat. Dies kann hier deshalb

offenbleiben, weil sich das Unterlassungsbegehren der nach § 13

Abs. 2 Nr. 3 UWG prozeßführungsbefugten Klägerin jedenfalls gem. §

1 UWG wegen einer dem Beklagten anzulastenden Verletzung von § 1

Abs. 1 und Abs. 6 der Preisangabenverordnung als berechtigt

erweist.

Die in dem konkret angegriffenen Bestellschein enthaltene

Preisangabe verstößt gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 der

Preisangabenverordnung vom 14.03.1985 in der Fassung vom

03.04.1992. Nach den genannten Vorschriften ist gegenüber

Letztverbrauchern der Endpreis anzugeben, der einschließlich

Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen zu zahlen ist, wobei

dann, wenn - so wie hier - eine Aufgliederung vorgenommen wird, der

Endpreis außerdem besonders hervorzuheben ist. Diesen Anforderungen

hält die in Rede stehende Preisangabe für den Bezug des

Jahresabonnements des Periodikums "Die G." nicht stand.

Dabei kann es wiederum dahinstehen, daß der Beklagte unter

eindeutigem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 3

Preisangabenverordnung den Gesamtpreis des Jahresabonnements nicht

- erst recht aber nicht hervorgehoben - genannt, sondern lediglich

die monatlich aufzuwendenden Beträge angegeben hat. Dies ist hier

deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil schon

der für die im Rahmen des Jahresabonnements jeweils erscheinenden

Hefte genannte Einzelpreis die in § 1 Abs. 6 S. 1

Preisangabenverordnung hinsichtlich der Art und Weise der

Preisangaben formulierten Gebote der Preisklarheit und

Preiswahrheit verletzt. Während der Beklagte in dem Bestellformular

zunächst den Preis für "drei Ausgaben der G." - also auf den Preis

der Hefte bezogen - nennt, wird der Preis für den gegebenenfalls

sodann eingreifenden Bezug im Jahresabonnement nicht auf die

jeweils einzelnen Ausgaben der Hefte bezogen mitgeteilt, sondern

durch Angabe der zur Abgeltung der Bezugsverpflichtung

aufzuwendenden monatlichen Kosten. Der Beklagte wechselt daher

innerhalb des Bestellscheins die Bezugsgrößen, die dem

Endverbraucher grundsätzlich zur Ermittlung des Gesamtpreises eines

Jahresabonnements dienen könnten. Ohne daß es im gegebenen

Zusammenhang auf eine Eignung zur Irreführung der zuletzt erwähnten

Preisangabe ankommt, erweist sich die Angabe des in Rede stehenden

Einzelpreises damit als nicht transparent i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 1

Preisangabenverordnung. Der angesprochene Verbraucher kann nämlich

erst durch Umrechnen des angegebenen Bemessungsmaßstabs den

tatsächlichen Preis des von ihm im Wege des Abonnements bezogenen

Einzelheftes ermitteln und sich so einen Óberblick bzw. eine

Vergleichsmöglichkeit darüber verschaffen, ob möglicherweise der

Erwerb jeweils von Einzelheften außerhalb eines Abonnements oder

aber andere Jahresabonnementverträge günstiger erscheinen. Das

Erfordernis dieses gedanklichen und rechnerischen

"Zwischenschrittes" verstellt dem Verbraucher daher einen schnellen

und unmittelbaren Preisvergleich. Gerade dies ist jedoch Sinn und

Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über

Preisangaben. Sie sollen der Preisklarheit und Preiswahrheit

dienen, Preisvergleiche gestatten und es dem Verbraucher

ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste

Angebot zu informieren. Eben diesem Zweck widerspricht es aber,

wenn der Verbraucher den tatsächlichen Preis für die Leistung -

hier den konkreten Preis der zweimonatlich erscheinenden

Heftausgaben - erst durch Zwischenschalten eines Rechenvorgangs

erkennen kann. Daß - wie der Beklagte dies einwendet - dieser

Rechenvorgang leicht und zwanglos vorgenommen werden kann, ist

dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß es dem Kunden aus

den erwähnten Gründen des Verbraucherschutzes nicht überlassen

werden soll, den tatsächlich verlangten Preis selbst zu ermitteln.

Dieses die Pflicht zu Angabe des Endpreises gebietende Erfordernis

muß aber gleichermaßen bei den im Rahmen der Aufgliederung eines

Endpreises vorgenommenen Angaben der Einzelpreise bzw.

Preisbestandsteile gelten. Wird - so wie hier - eine Aufgliederung

des Endpreises vorgenommen, so muß auch diese Aufgliederung selbst

den Grundsätzen der Preistransparenz und Preiswahrheit genügen, was

wiederum erfordert, daß auch die Preisaufgliederungen bzw.

Einzelpreise ihrerseits klar und wahr sind. Denn der Endverbraucher

bildet seine Vorstellung über den von ihm für eine Ware oder

Leistung zu entrichtenden Endpreis auch anhand der in eine

Aufgliederung jeweils eingestellten und ihm mitgeteilten

Einzelpreise und Preisbestandteile und bezieht diese in den

Preisvergleich mit ein. Aus diesem Grund vermag der Beklagte daher

auch nicht mit seinem weiteren Einwand durchzudringen, wonach es

angeblich der Óblichkeit und den Vorgaben in den durch den

Bundesverband Deutscher Zeitungsverläge e.V. herausgegebenen

Richtlinien betreffend die Gestaltung von Bestellscheinen für

Abonnementverträge entspreche, die Preise für den

Jahresabonnementbezug von Zeitungen auf Monatsbasis anzugeben. Auch

wenn dies tatsächlich der Fall wäre und die Preise für ein im

Rhythmus von zwei oder mehr Monaten erscheinendes Periodikum im

Rahmen eines Jahresabonnements monatlich anzugeben wären, müßten

auch diese Monatspreise den Grundsätzen der Preisklarheit und

Preiswahrheit entsprechen. Dies stellt bereits der Wortlaut des § 1

Abs. 6 S. 1 Preisangabenverordnung klar, wonach Preisangaben der

allgemeinen Verkehrsauffassung u n d den Grundsätzen der

Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen müssen. Letzteres ist

aber aus den oben bereits dargelegten Gründen hier nicht der

Fall.

Da nach alledem schon der in dem Bestellschein angegebene

Einzelpreis für das Jahresabonnement dem Gebot der Preisklarheit

nicht entspricht, hat - unabhängig davon, daß auch der Gesamtpreis

des Jahresabonnements nicht angegeben ist - der Beklagte daher

jedenfalls gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung

verstoßen.

Durch diesen Gesetzesverstoß hat er sich zugleich aus

wettbewerbsrechtlicher Sicht anstößig, mithin unlauter i.S.v. § 1

UWG verhalten.

Allerdings ist es richtig, daß Verstöße gegen die

Preisangabenverordnung für sich allein den Unlauterkeitsvorwurf

gem. § 1 UWG nicht begründen können. Bei den Vorschriften der

Preisangabenverordnung handelt es sich vielmehr um wertneutrale

Ordnungsvorschriften zum Schutze der Verbraucher, die nicht

Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung nicht

ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. für

viele: BGH WRP 1979, 460/461 - "Luxus-Ferienhäuser" -; BGH GRUR

1981, 140/142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1989, 762/764 -

"Stundungsangebote" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - "Teilzahlungspreis

I" - jeweils m.w.N.). Die Verletzung wertneutraler Vorschriften

rechtfertigt jedoch dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen

Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über

solche Vorschriften hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß

er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen

kann (BGH jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall.

Daß der Beklagte bewußt und planmäßig gegen die Vorschriften der

Preisangabenverordnung verstoßen hat, geht ohne weiteres daraus

hervor, daß er bereits seit mehreren Jahren in der beanstandeten

Weise für das Jahresabonnement des Periodikums "Die G." wirbt bzw.

den hierfür aufzuwendenden Bezugspreis angibt. Er hat daher

willentlich den die Verletzung der Preisangabenverordnung

begründenden Sachverhalt realisiert. Mehr ist für ein im

vorbezeichneten Sinn "bewußtes und planmäßiges" Handeln nicht

erforderlich. Es genügt vielmehr, daß der Verletzer die Tatsachen

kennt, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergibt und die

Gesetzesverletzung - im Unterschied zu bloß versehentlichen oder

auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen - im Rahmen eines auf

Dauer angelegten zielbewußten Vorgehens liegt. Soweit der Beklagte

in diesem Zusammenhang einwendet, ihm sei eine der Preisangabe

innewohnende "Irreführungseignung" nicht bewußt gewesen, ist das

daher unerheblich. Unabhängig davon, daß es im Rahmen der Verstöße

gegen die Preisangabenverordnung auf eine derartige

Irreführungseignung nicht ankommt, ist es nicht erforderlich, daß

sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Die

bloße Kenntnis der den Gesetzesverstoß begründenden Tatsachen

reicht vielmehr, wie oben bereits dargelegt, aus (vgl. BGH a.a.O. -

"Flughafengebühr" und - "Luxusferienhäuser" -).

Dem Beklagten war weiter auch erkennbar, daß er aufgrund seines

Verhaltens einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern

zu erwarten hatte. Ein solcher Wettbewerbsvorsprung durch den in

Rede stehenden Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung kann

sich bereits daraus ergeben, daß das Angebot des Beklagten auf den

ersten Blick günstiger und attraktiver erscheint als das seiner

Mitbewerber, die die für ein Jahresabonnement zu zahlenden Preise

unter Angabe des tatsächlich pro Ausgabe bzw. pro Heft eines

Periodikums anfallenden Einzelpreises mitteilen. Es entspricht der

allgemeinen Lebenserfahrung, daß Leser durch eine niedrig wirkende

Preisangabe dazu veranlaßt werden, sich mit einem Angebot näher und

vorzugsweise zu befassen, wohingegen andere Inserate mit scheinbar

höheren Preisen vernachlässigt werden (vgl. BGH WRP 1979, 460/461 -

"Luxusferienhäuser"-). Dabei spielt es keine Rolle, daß - wie der

Beklagte einwendet - der scheinbar niedrigere Preis hier nicht

blickfangmäßig hervorgehoben bzw. der Verbraucher nicht schon durch

diesen angelockt wird, sich überhaupt mit dem Bestellschein bzw.

der in ihm liegenden Werbung für das Jahresabonnement zu befassen.

Auch wenn der anderweitig, hier beispielsweise durch das "Gratis" -

Geschenk, auf das Angebot des Beklagten aufmerksam gemachte Leser

erst bei weiterem Befassen mit dem Bestellschein auf das scheinbar

günstige Angebot des Jahresabonnements stößt, wird er diesen mehr

und längere Aufmerksamkeit und ein höheres Interesse zuwenden, als

den Angeboten, in denen die im Rahmen des Jahresabonnements zu

entrichtenden Preise für die Einzelhefte in der tatsächlich

anfallenden Höhe angegeben werden. Hierin liegt aber bereits der

werbemäßige Vorsprung, den der Beklagte mit der nach § 1

Preisangabenverordnung unzulässigen Preisangabe erzielen kann. Aus

diesem Grund ist daher auch der Einwand des Beklagten unerheblich,

daß, weil die unzulässige Preisangabe in einem Bestellschein

enthalten ist, die Entscheidung des Verbrauchers angeblich nicht

ohne vorherige sorgfältige und aufmerksame Prüfung getroffen werde.

Selbst wenn die angesprochenen Verbraucher den angegebenen

Jahresabonnementspreis als nur "vermeintlich" günstig erkennen

sollten, ändert das nichts daran, daß sie sich zunächst

aufmerksamer mit dem Angebot des Beklagten befaßt haben und - um

den tatsächlichen Bezugspreis für das Jahresabonnement zu ermitteln

- auch befassen müssen, als dies bei preisklarer Angabe von

vornherein der Fall gewesen wäre. Bereits darin liegt aber der

wettbewerbliche Vorsprung des Beklagten vor seinen gesetzestreuen

Mitbewerbern.

Der sich somit aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des

Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 der

Preisangabenverordnung ergebende Unterlassungsanspruch der

klagenden Verbraucherzentrale ist auch nicht verjährt. Unabhängig

davon, ob der Beklagte die erstinstanzlich erhobene

Verjährungseinrede, die er in der Berufung - auch nicht durch

Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - nicht mehr

wiederholt, überhaupt noch aufrechterhalten will, kann er

jedenfalls hiermit nicht durchdringen. Dabei bedarf es nicht der

Feststellung, wann die Klägerin von dem unter dem Datum des 9. Mai

1994 aufgesetzten Schreiben des Herrn Streib Kenntnis erhalten hat

bzw. ob sie dieses innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 21

UWG) vor der am 20. März 1995 erfolgten Einreichung der am 28. März

1995 - mithin alsbald im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO - zugestellten

Klage erhalten hat. Dies ist hier deshalb nicht von

entscheidungserheblicher Bedeutung, weil jedenfalls in Anbetracht

des gegenüber Herrn Jokusch bewirkten Verstoßes (vgl. dessen

Schreiben vom 30. März 1995) eine neue Verjährungsfrist zu laufen

begann, die aber offenkundig noch nicht verjährt, sondern durch das

vorliegende Klageverfahren unterbrochen ist.

Die Klägerin ist schließlich auch aktivlegitimiert, den sich

nach alledem aus § 1 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch geltend

zu machen. Der Unterlassungsanspruch betrifft eine Handlung, durch

die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (§ 13 Abs. 2

Nr. 3 S. 2 UWG). Davon, daß mit dem letztgenannten Erfordernis, mit

welchem die "Klagebefugnis" der Verbrauchervereine beschränkt

werden soll, die für die Begründetheit der Klage vorauszusetzende

Aktivlegitimation betroffen ist, ist - ebenso wie bei den von der

Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG betroffenen Verbänden - im

Hinblick darauf auszugehen, daß hiermit eine jeweils vom

individuellen Verstoß abhängige und daher im Einzelfall anhand

materieller Kriterien zu beurteilende Frage aufgeworfen ist (vgl.

hierzu die Entscheidung des Senats in MD 1995, 1004 <1007>).

Da mit dem die unzulässige Preisangabe enthaltenden Bestellschein

langfristige Bindungen der angesprochenen Verbraucher herbeigeführt

werden können, sind mit dem gem. § 1 UWG als wettbewerbswidrig zu

qualifizierenden Werbeverhalten des Beklagten - bliebe es

unbeanstandet - nicht nur überhaupt Belange der Verbraucher

beeinträchtigt, sondern darüber hinaus - da diese

Verbraucherinteressen nicht nur am Rande tangiert werden - auch

wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. BGH GRUR 1989,

753/754 - "Telefonwerbung II" -; Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 21 zu §

13).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 02.08.1996
Az: 6 U 25/96


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