Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 25. Oktober 2001
Aktenzeichen: 2 S 88/01

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.10.2001, Az.: 2 S 88/01)

Die Fiktion in § 1 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag(Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, GBI. S. 745, ber. GB1. 1992, 188), wonach derjenige für ein in einem Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch dem Äquivalenzprinzip.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Autoherstellerfirma, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte.

Der beklagte Rundfunk - Südwestrundfunk - stellte mit Bescheid vom 16.02.1998 für das Jahr 1997 die Rundfunkgebührenpflicht für 680 Kraftfahrzeuge in einer Höhe von 77.112,-- DM fest, die auf die Klägerin zugelassen waren und die sie für Zeiträume von 3, 6 und 9 Monaten an ihre Mitarbeiter im Wege eines Leasingvertrags überließ. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen darauf abstellte, es gehe um Zweitgeräte in der Hand ihrer Mitarbeiter und für diese Geräte sei eine Rundfunkgebühr nicht zu entrichten, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.1998 zurück.

Mit ihrer am 24.7.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide beantragt und an ihrer im Vorverfahren vertretenen Ansicht festgehalten, dass trotz der Zulassung der Fahrzeuge auf sie eine Gebührenpflicht für die eingebauten Rundfunkempfangsgeräte nicht bestehe, da diese Zweitgeräte ihrer Mitarbeiter seien.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 19.4.2000 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Feststellungsbescheid der Beklagte und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Im Wesentlichen hat es dazu die Auffassung vertreten, dass eine Gebührenpflicht in erster Linie schon deshalb hier nicht angenommen werden könne, weil es sich bei den in Rede stehenden Rundfunkgeräten um privat genutzte Zweitgeräte handele, für die der Rundfunkgebührenstaatsvertrag -RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, ber. GBl. 1992, 188) eine Gebührenpflicht nicht vorsehe (§ 5 Abs. 1 und 2 RGebStV). Die Bestimmungen in § 1 Abs. 2 und 3 RGebStV stünden dem nicht entgegen. Maßgeblich sei nämlich die in § 2 Abs. 2 RGebStV getroffene Gebührenregelung, wonach - unabhängig von der Frage, ob die Teilnehmereigenschaft auf dem Bereithalten oder auf der Fiktion des Bereithaltens beruhe - jeder Rundfunkteilnehmer nur vorbehaltlich der Regelung in § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Gebühr zu entrichten habe. Dies habe zur Folge, dass für jedes bereitgehaltene Gerät eine Gebühr entrichtet werden müsse, nicht jedoch für Zweitgeräte, die privat genutzt seien. Diese Privilegierung der privat genutzten Zweitgeräte könne nicht dadurch entfallen, dass nach § 1 Abs. 3 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer gelte, auf den ein Kraftfahrzeug zugelassen sei. Dass - wie aus der "Fiktion" in § 1 Abs. 3 RGebStV folge - nunmehr für ein und dasselbe Gerät ein weiterer Teilnehmer vorhanden sei, ändere an der angeordneten Gebührenfreiheit nichts. Ob § 1 Abs. 3 RGebStV nichtig sei, könne bei dieser Betrachtungsweise offen bleiben.

Verneine man die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte im vorliegenden Fall, käme es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 RGebStV an; sie sei zu verneinen. Denn die Bestimmung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum einen seien ohne sachlich rechtfertigenden Grund Personen bzw. Firmen, auf die ein Kfz zugelassen sei, die aber mangels Verfügungsgewalt das Empfangsgerät nicht nutzen könnten, ebenso gebührenpflichtig wie solche Betroffenen, die das Gerät tatsächlich zum Empfang bereithielten. Erstere seien zahlungspflichtig ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Zum anderen sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt mit Blick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 RGebStV, wonach nach drei Monaten Vermietung nicht mehr der Vermieter sondern der Mieter rundfunkgebührenpflichtig sei. Warum bei einem Leasingverhältnis dies nicht gleich geregelt sei, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne es nicht von Bedeutung sein, ob das Empfangsgerät in seiner Eigenschaft als Zubehör mit- oder als selbständiger Gegenstand allein vermietet werde. In beiden Fällen bestehe eine Ungleichbehandlung, die sich durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen ließen. Denn eine Grenze ergebe sich jedenfalls hierfür dort, wo jemand der Abgabenpflicht unterworfen werde, ohne dass überhaupt der Tatbestand verwirklicht sei, an den in allen anderen Fällen die Entstehung der Abgabenpflicht anknüpfe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und dazu im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fiktion in § 1 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags keinen rechtlichen Bedenken begegne. Mit ihr werde die Rundfunkteilnehmereigenschaft desjenigen eigenständig geregelt, auf den ein Kraftfahrzeug zugelassen sei. Damit sei zugleich auch verbunden, dass diesen die Rundfunkgebührenpflicht treffe. Fiktion und Gebührenfolge seien aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität gerechtfertigt. Dementsprechend komme es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Geräte Zweitgeräte sein können, ersichtlich nicht an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und hebt ergänzend hervor, dass die Rundfunkgebühr nicht personen- sondern gerätebezogen anfalle und deshalb eine Gebühr dann nicht zu entrichten sei, wenn es sich um ein Zweitgerät wie hier handele. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch eine gewerbliche Nutzung der Empfangsgeräte durch die Leasingnehmer verneint, denn diese nutzten die geleasten Kraftfahrzeuge ausschließlich zu privaten Zwecken. Eine Annahme, die Gewinnerzielung auf Seiten des Leasinggebers führe zu einer gewerblichen Nutzung, stehe Sinn und Zweck der Zweitgerätegebührenfreiheit entgegen. Auch sei die Rundfunkgebühr in ihrem - der Klägerin - Fall nicht entstanden, weil sie die Rundfunkgeräte in den jeweiligen Kraftfahrzeugen gerade nicht zum Empfang bereithalte, wie dies § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV seinem eindeutigen Wortlaut nach gerade voraussetze. Die Bestimmung setze sowohl die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer als auch das Bereithalten eines Empfangsgeräts voraus. Jedenfalls an Letzterem fehle es bei ihr. Schließlich sei § 1 Abs. 3 RGebStV mit der Anknüpfung an die Zulassung eines Kraftfahrzeugs statt wie bisher an die Haltereigenschaft wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig und auch mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Äquivalenzprinzip, nicht zu vereinbaren, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin nicht stattgeben dürfen. Denn der Beklagte hat im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 16.2.1998 zutreffend entschieden, dass die Klägerin für das Jahr 1997 und für 680 in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 77.112,-- DM zu entrichten hat.

Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, ber. GBl. 1992 S 188, geändert durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26.8/11.9.1996, GBl. S. 753). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 u.a. für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist u.a. eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden.

Die Klägerin ist Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 RGebStV. Denn für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkgerät gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß eine solche Zulassung der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge auf die Klägerin ununterbrochen während der Dauer des Leasingverhältnisses zwischen ihr und ihren Mitarbeitern besteht.

Dem steht zum einen nicht entgegen, dass sie als Aktiengesellschaft juristische Person ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG; ferner Herrmann, Rundfunkrecht, 1994, § 31 Rdnr. 12). Auch mit dieser Eigenschaft kann ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werden, d.h. ein solches Gerät in dem eigenen Verfügungsbereich so zu halten, dass ein Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist (Herrmann, aaO, Rdnr. 21 m.N.). Dem steht es gleich, wenn für das Rundfunkgerät vom Betreffenden eine eigenständige verbindliche Benutzungsregelung getroffen werden kann (dazu VGH BW, Urteil vom 7.8.1992, VBlBW 1993, 11; vgl. ferner Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, 109; VG Berlin, Urteil vom 1.4.1992 - 1 A 158.90 -).

Bereits mit der Fertigstellung des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem damit regelmäßig einhergegangenen Einbau eines Rundfunkempfangsgeräts ist die Klägerin dementsprechend Rundfunkteilnehmerin geworden. Namentlich die zu fordernde Verfügungsbefugnis war entstanden und bestand auch fort, wie die Möglichkeiten zur Entscheidung zeigen, das Kraftfahrzeug entweder zu veräußern oder es an die Mitarbeiter im Wege des Leasing zu überlassen und erst danach zu "vermarkten". Als Rundfunkteilnehmerin ist bei der Klägerin die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats entstanden, in dem das Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV).

Mit der Zulassung der Kraftfahrzeuge und damit für den in Rede stehenden Zeitraum der Dauer des jeweiligen Leasingvertrags mit den Mitarbeitern war die Klägerin nach der genannten Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin.

Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV nicht. Weder ist die Bestimmung wegen der mit ihr verbundenen Fiktion als unzulässig zu beurteilen, noch widerspricht die Anknüpfung der Gebührenpflicht an die Zulassung des Kraftfahrzeugs, in dem das Rundfunkempfangsgerät eingebaut ist, mit Blick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 RGebStV dem sich aus Art. 3 Abs. 1 ergebenden Gleichbehandlungsgebot und sie verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

Dass die Fiktion als allgemeines gesetzestechnisches Mittel verfassungsrechtlich zulässig ist, ist - wie auch die Klägerin nicht verkennt - allgemein anerkannt (vgl. dazu H. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl., Rdnrn. 369, 371 ff.; Tipke/Kruse, AO § 42 Rdnr. 11; BVerfGE 31, 314). Mit ihr ordnet der Rechtsanwender einen Sachverhalt, den der Pflichtige nicht verwirklicht hat, dem gesetzlichen Tatbestand zu. Höchstrichterlich geklärt ist, dass sie auch als Regelungsinstrument zur Bestimmung des Rundfunkteilnehmers zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77). Namentlich ist anerkannt, dass die Fiktion der Vorgängerregelung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, Art. 2 Abs. 2 RGebStV 1974, rechtmäßig war (vgl. ferner auch VGH BW, U. v. 28.11.1986 - 14 S 2173/85 -, NJW 1987, 3030; Urteil vom 2.12.1993 - 2 S 3032/92 - ).

Wenn nunmehr § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht mehr an die Haltereigenschaft, sondern an die Person desjenigen anknüpft, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, wird weder gegen das auch für die gesetzliche Fiktion geforderte Gleichbehandlungsgebot noch gegen die von der Klägerin vorgetragenen gebührenrechtlichen Grundsätze verstoßen.

Für die Regelung in Art. 2 Abs. 2 RGebStV 1991 war die Fiktion zu rechtfertigen mit Blick auf die Rechtsklarheit und die Praktikabilität (dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1995, aaO und die Beschlüsse des Senats vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 - und vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -). Nichts anderes gilt für die jetzt maßgebliche Fiktion. Sie soll, wie in der Begründung (LT-Drs. 10/5930, S. 109, 110) hervorgehoben ist, mit der Anknüpfung der Teilnehmereigenschaft an die Zulassung eines Kraftfahrzeugs gleichfalls der Rechtsklarheit und der Praktikabilität dienen; die bisherige Anknüpfung an die Haltereigenschaft sei - so die Begründung aaO. - mit Auslegungsschwierigkeiten behaftet gewesen und solle dementsprechend nur noch subsidiär gelten. Der Hinweis auf Rechtsklarheit und Praktikabilität ist nach wie vor tragend. Die in Rede stehende Fiktion wird einem Lebenssachverhalt gerecht, wie er sich typischerweise im Falle der Zulassung eines Kraftfahrzeugs und der damit regelmäßig einhergehenden Rundfunkteilnehmerschaft des die Zulassung betreibenden Eigentümers darstellt. Sie trifft also im Kern regelmäßig auf einen Tatbestand, der geeignet ist, die Gebührenpflicht für das von dem das Kraftfahrzeug zulassenden Eigentümer bereitgehaltene Rundfunkgerät auszulösen, sofern nicht die Vorgaben für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eingreifen. Dass die Fiktion auch solche Fälle erfasst, in denen - wie im Fall der Klägerin - Eigentum an dem auf den Eigentümer zugelassenen Kraftfahrzeug und Nutzung dieses Fahrzeugs auseinanderfallen, ist durch sachbezogene Gründe getragen. Diese finden ihre Tragfähigkeit in den Schwierigkeiten, die mit der Feststellung bzw. Feststellbarkeit der Haltereigenschaft einhergehen, bei der nach der Rechtsprechung namentlich die wirtschaftlichen Beziehungen eines oder mehrerer Betroffener zum Kraftfahrzeug ausschlaggebend waren (vgl. nur die beiden o. g. Urteile des erk. Gerichtshofs). Die Fiktion in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist demnach geeignet, dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit Rechnung zu tragen. Auch dient sie der Verwaltungspraktikabilität, da die Feststellung, auf wen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, wegen des formalisierten Verfahrens der Zulassung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO) regelmäßig keine Zweifel aufwirft. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die allerdings die Anknüpfung der gebührenauslösenden Haltereigenschaft für besser den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Leasingverhältnisses Rechnung tragend hält. Indes führt dies nicht zur Beanstandung der gesetzgeberischen Entscheidung aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen. Finden sich für die Gleichstellung von Unterschiedlichem (Schneider aaO, S. 225) mit Blick auf die Begriffsbestimmung bzw. der Fiktion des Rundfunkteilnehmers sachlich tragende Gründe, so führt dies zur Annahme, dass die hier in Rede stehende Gleichbehandlung auch gerechtfertigt ist (vgl. zur Fiktion auch Grupp, aaO, S. 167, 168 m.w.N.). Wenn mit der Klägerin diejenige Fiktion nicht beanstandet wird - und auch nicht zu beanstanden ist -, die in Anknüpfung an die Haltereigenschaft die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer bestimmt, ist die Fiktion mit der Anbindung an die Eigentümerstellung weiter gehend in erster Linie formaler Natur und dient schon deshalb der Vereinfachung und mit ihr einhergehend der Praktikabilität der Gebührenveranlagung. Dies gilt auch dann, wenn nunmehr in Einzelfällen - und so auch im Fall der Klägerin - eine Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte begründet ist, die nicht bestanden hätte bei der Anknüpfung an die Haltereigenschaft alten Rechts. Hier wie dort muss und darf die Fiktion dabei auch an den "typischen" Lebenssachverhalt anschließen, wie er dem "Rundfunkteilnehmerverhältnis" zu Grunde liegt. Denn es ist nicht in Frage zu stellen, dass im Regelfall derjenige auch Rundfunkteilnehmer wird, der ein Kraftfahrzeug auf sich zulässt. Wenn der Gesetzgeber daher diesen Umstand zu Grunde legt, um im Rahmen eines sog. Massenverfahrens, wie es das Rundfunkgebührenverfahren darstellt, eine (verwaltungs-)praktikable Lösung anzustreben, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer der Typik des Lebenssachverhalts entsprechenden Fiktion nicht zu beanstanden.

Nicht zu folgen ist auch dem gebührenrechtlichen Einwand der Klägerin, mit der Bestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, da diese zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den vom Tatbestand des § 2 Abs. 3 (1. HS) RGebStV erfassten Fällen führe. Nach dieser Vorschrift sind im Falle gewerblicher Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG wäre dies dann zu beanstanden, wenn mit ihr Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich, bzw. Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt würde. An einer - wie die Klägerin meint - sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung fehlt es hier jedoch.

Vorrangig für die Frage nach der Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots ist dabei, ob die Bestimmung des Rundfunkteilnehmers im Sinne von § 1 Abs. 3 RGebStV zugleich auch zur rechtlichen Folge seiner Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 RGebStV führt. Davon geht indes die Beklagte zu Recht aus. Wie die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV verdeutlicht, ist derjenige, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, Rundfunkteilnehmer. Die mit Blick auf diese Bestimmung zu begründende Gebührenpflicht liegt in der Regelung des § 2 Abs. 2 RGebStV: Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Wird demgegenüber auf die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV abgestellt, so gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das mit Empfangsgerät ausgestattete Kraftfahrzeug zugelassen ist. Die Bestimmung über den Rundfunkteilnehmer erfasst zugleich auch das Bereithalten des Rundfunkgeräts, wie dies § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für den Normalfall ausdrücklich festhält. Schon aus dem Wortlaut, letztlich aber auch aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 RGebStV enthaltenen Fiktion ergibt sich, dass mit deren Eingreifen zugleich auch die Rundfunkgebührenpflicht - eben als "Rundfunkteilnehmer, der ein Empfangsgerät bereithält" - begründet sein muss. Als solcherart gekennzeichneter Sonderfall ist nach der Systematik des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 RGebStV letzterer vorrangig mit der Folge, dass die Annahme der Klägerin, nur derjenige, der tatsächlich ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalte, sei auch gebührenpflichtig, mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 RGebStV nicht zutreffend sein kann.

Mit dieser Folge einer Gebührenpflicht ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wegen der Bestimmung in § 2 Abs. 3 RGebStV nicht verbunden. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung belegt, dass lediglich die Fälle der Vermietung des Rundfunkgeräts selbst erfasst sein sollen. Um eine solche Fallgestaltung geht es aber nicht, wenn ein Kraftfahrzeug vermietet wird, in dem ein Empfangsgerät eingebaut ist .Damit steht schon von vornherein ein vergleichbarer Sachverhalt nicht in Rede. Dies gilt erst recht dann, wenn man in der Bestimmung in § 2 Abs. 3 RGebStV letztlich nur eine Regelung über die "Zahlungspflicht" sieht, wie der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht. Ein Vergleich mit der "Gebührenpflicht", wie sie hier zu betrachten ist, ist daher nicht anzustellen. Selbst wenn man - unabhängig vom Wortlaut - die "gewerbliche Vermietung" weiter verstehen sollte, fehlt es auch wegen der Besonderheiten des Leasingvertrags, wie er hier in Rede steht, an einer vergleichbaren Regelung. Ohne dass es auf die Einzelheiten des zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Leasingvertrags ankommt, ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass hier jedenfalls von der Grundform des sog. operational leasing als einem von dem Finanzierungsleasing zu trennenden rechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Es ist regelmäßig gekennzeichnet durch eine zeitweilige Gebrauchsüberlassung, durch Elemente des Miet- oder Pachtvertrags (dazu die Übersicht bei Tipke/Kruse, aaO, § 39 Rdnrn. 64 ff.), hier mit der nur auf kurze Zeit abgeschlossenen Vereinbarung eine dem Grunde nach vorübergehende Gebrauchsüberlassung, der mithin als Mischvertrag - mietvertragsähnliche Gebrauchsüberlassung - anzusehen ist. Zwar enthält er damit durchaus auch Elemente des Mietvertrags, wird aber durch sie nicht ausschließlich geprägt. Dementsprechend wird mit ihm ein gegenüber der (ausschließlichen) Vermietung andersartiger Lebenssachverhalt erfasst, der einen "Vergleich" mit der in § 2 Abs. 3 RGebStV angesprochenen "gewerblichen Vermietung" nicht von vornherein nahe legt.

Nicht zu folgen ist der Klägerin ferner darin, dass durch die Bestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenrechtliche Grundsätze nicht gewahrt seien. Im Kern gemeint ist damit, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 3 RGebStV gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, weil es an der faktischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs während der Dauer einer Überlassung des Kraftfahrzeugs an Dritte fehle, während die Rundfunkgebühr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 22.2.1994, BVerfGE 90, 60 ff.; so schon Beschluss vom 6.10.1992, NJW 1992, 3285, 3286) als Gegenleistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk in Deutschland allein an den Empfängerstatus, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet werde, anknüpfen dürfe. Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert das Äquivalenzprinzip, dass zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis besteht. Sieht man darin die Forderung - auch im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz - nach einer "Leistungs- und Gebührenproportionalität", dann ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erkennbar. Denn weder macht die Klägerin geltend noch ist ersichtlich, dass die Höhe der Gebühr zu der vom Rundfunk erbrachten Leistung in einem Missverhältnis stehen könnte. Was von der Klägerin gemeint ist, ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch, dass sie die Leistungen nicht in Anspruch nimmt, für die sie zu Gebühren herangezogen wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Für die Frage der Willkür kann indes nichts anderes gelten als für die Frage nach der Zulässigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung für eine Fiktion. Ist jene auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot gerechtfertigt, so entfällt auch die Annahme der Verletzung des Willkürverbots. Ausgehend von der o.a. Zulässigkeit der gesetzlichen Fiktion bei einem typischen Sachverhalt, wie er sich im Falle des Eigentums an einem Fahrzeug und dem in ihm bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgerät darstellt, wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz (im Zusammenhang mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip) berührt, wenn die Einbeziehung eines "atypischen" Sachverhalts zu einer dem Regelungszweck der Fiktion zuwiderlaufenden Belastung führte. Dies macht die Klägerin geltend mit dem Hinweis, in ihrem Falle sei das "Bereithalten" eines Rundfunkempfangsgeräts gerade nicht mehr anzunehmen, da allein verfügungsbefugt während der Vertragsdauer die jeweiligen Mitarbeiter seien. Sieht man diese Fallgestaltung als Ausnahme an, ist nicht die Fiktion als solche zu hinterfragen, sondern zu prüfen, ob die genannten Grundsätze dann zu einem Abweichen von der Fiktion zwingen. Dies ist indes nicht der Fall. Mit dem Einwand, sie halte ein Empfangsgerät gerade nicht bereit, geht die Klägerin von einem ersichtlich zu engen (wörtlichen und faktischen) Verständnis des "Bereithaltens" aus. So ist demgegenüber anerkannt, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt von dem Begriff des Bereithaltens ebenso erfasst ist wie der Umstand, dass jemand auf der Grundlage der ihm eröffneten Verfügungsbefugnis für das Empfangsgerät eine verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (vgl. nur VGH BW, B. v. 7.8.1992; Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 - zu Geräten in Hotels; dazu auch OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.3.1994, VBlBW 1994, 498 und Herrmann, Rundfunkrecht, 1994, S. 699 m.w.N.). Es reicht also für das "Bereithalten" der Bezug zum Empfangsgerät aus, wie er durch das Einwirken auf die Nutzungsmöglichkeiten gekennzeichnet ist. Jedenfalls für die gesetzliche Fiktion des "Rundfunkteilnehmers" und damit auch - wie dargelegt - des "Bereithaltens" folgt daraus, dass diese Verbindung zur Nutzungsmöglichkeit nicht völlig aufgehoben sein darf. Dies ist sie im Regelfall und auch hier jedoch nicht. Denn im vorliegenden Fall folgt sie aus einer tatsächlichen Verfügungsgewalt der Klägerin sowohl auf Grund ihrer uneingeschränkten Eigentümerstellung als auch auf Grund der Gestaltung des Leasingverhältnisses, das die Teilnahme am Rundfunkempfang ermöglicht, ohne indes die Kraftfahrzeuge und damit auch die betreffenden Rundfunkempfangsgeräte der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Mitarbeiter zu unterstellen (dazu die Besichtigungs- und Prüfungsmöglichkeit in Nr. I 10 Satz 1 der Vertragsbedingungen und das Veränderungsverbot in Satz 2). Da damit auch eine die Mitarbeiter bindende Benutzungsregelung - auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte - besteht, ist zugleich die Gleichstellung der Klägerin mit dem "Halter" des Rundfunkempfangsgeräts gerechtfertigt, zumal auch die Überlassung der Kraftfahrzeuge und der eingebauten Rundfunkempfangsgeräte immer nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt. Der mit dem Eigentum verbundene Bezug zu Kraftfahrzeug und Empfangsgerät wird also durch die Leasingverträge nicht derart aufgelöst, dass nunmehr die gesetzliche Vorgabe für eine Gebührenpflicht in Frage zu stellen wäre. Dass schließlich die Klägerin als juristische Person ihrerseits nicht die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 RGebStV erfüllen kann, entspricht der Vorgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und verstößt ersichtlich nicht gegen gebührenrechtliche Grundsätze.

Da im Übrigen die Klägerin als gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin gilt, stellt sich die Frage, ob nach der Bestimmung des § 5 RGebStV für die sog. Zweitgeräte Gebührenfreiheit bei den Mitarbeitern anzunehmen wäre, hier nicht. Sie hätte sich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen, da alles dafür spricht - ohne dass dies der abschließenden Klärung bedarf -, dass die Klägerin mit dem Zurverfügungstellen der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge diese Fahrzeuge als Dritte gewerblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nutzt. Denn mit dem vertraglich begründeten Leasingverhältnis verfolgt die Klägerin die Absicht, Gewinne zu erzielen - und dies, wie die ständige Verfahrensweise belegt - auch auf Dauer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 25.10.2001
Az: 2 S 88/01


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