Landgericht Köln:
Beschluss vom 14. Mai 2007
Aktenzeichen: 28 O 262/07
(LG Köln: Beschluss v. 14.05.2007, Az.: 28 O 262/07)
Tenor
wegen Urheberrechtssache
Gründe
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.05.2007 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich auszugsweiser Auflistung von 704 Audiodateien, die am 06.02.2007, 17:03:19 Uhr MEZ unter der IP-Nr. 84.129.90.102 zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, Schreiben der StA München I vom 19.02.2007 an die Deutsche Telecom zu Az.: 309 UJs 705928/07, Auskunft der Telekom vom 22.02.2007/26. 02.2007 an die StA München I, eidesstattliche Versicherungen des Zeugen F vom 11.05.2007 und des Zeugen H vom 09.05.2007 und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
die Musikaufnahmen
E10 A E11 A1 L
der Künstlergruppe "T10"
auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 50.000,00 € (5 x 10.000,00 €)
LG Köln:
Beschluss v. 14.05.2007
Az: 28 O 262/07
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