Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2012
Aktenzeichen: 4b O 5/11 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2012, Az.: 4b O 5/11 U.)
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.494,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
[i]
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP XXX (Anlage K 1), dessen deutsche Übersetzung die DE XXX (Anlage K 1a, im Folgenden: Klagepatent) darstellt. Das Klagepatent wurde am 10.02.1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 25.08.1999 veröffentlicht. Am 02.07.2003 veröffentlichte das EPA die Erteilung des Klagepatents, am 27.05.2004 folgte die Veröffentlichung des Klagepatents im Patentblatt. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine automatische Verriegelungseinrichtung für den Rollladenpanzer eines Rollladens.
Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
"Riegel (1) für einen Rolladen, der mit einer Wickelwelle für den Rolladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern (2, 3, 4) umfasst, die durch ein System von Scharnieren (20) untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder (2, 3, 4) bewirkt, wenn der Rolladenpanzer vollständig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder (2, 3, 4) außerdem mit flexiblen Laschen (15, 16) versehen sind, die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes (2 oder 4) mit der Wickelwelle (5) des Rolladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rolladenpanzers verbunden sind."
Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendete Figur 1 des Klagepatents, die eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Riegels in abgewickelter Position zeigt, verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels.
Die Klägerin stellt her und bietet unter der Bezeichnung VA Clip-Vite (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) eine automatische Arretierung für Rollläden an. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform kann den zur Akte gereichten Mustern (Anlage K 8 und Anlagen B 4a, B 4b) sowie den Abbildungen gemäß Anlage K 9 entnommen werden.
Unter dem 23.11.2010 schrieben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin an und teilten dieser mit, dass die angegriffene Ausführungsform ihrer Auffassung nach die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirkliche. Sie forderten die Klägerin unter Fristsetzung zur Mitteilung von Rechtfertigungsgründen auf und stellten die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht. Mit Antwort vom 06.12.2010 (Anlage K 3) stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede. Mit weiterem Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte auf, von dem Vorwurf der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform Abstand zu nehmen, was die Beklagte verweigerte (Anlage K 5).
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch. Die Verschlussglieder der angegriffenen Ausführungsform wiesen keine flexiblen Laschen auf. Nach Anspruch 1 des Klagepatents sei es erforderlich, dass jedes Verschlussglied selbst mit flexiblen Laschen versehen sei, wobei es sich bei den Laschen nicht um ein eigenständiges Bauteil handeln dürfe. Nur dann könnten die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen. Durch eine solche Konstruktion werde die Aufgabe des Klagepatents, nämlich die einfache Veränderbarkeit der Länge des Riegels auf der Baustelle, gelöst; die Längenänderung erfolge nach der Lehre des Klagepatents ausschließlich über das Hinzufügen oder Entfernen von Verschlussgliedern. Die am Stand der Technik gemäß der EP XXX geäußerte Kritik beziehe sich auf das Vorhandensein einer Vielzahl von Bauteilen, was klagepatentgemäß durch die konkrete Ausgestaltung jedes einzelnen Verschlussgliedes gelöst werde. Eine Längenvariation sei bei der angegriffenen Ausführungsform auf der Baustelle nicht in sinnvoller Weise gegeben, da die Stahlfeder jeweils nur als Teil der angegriffenen Ausführungsform erhältlich und jeweils auf die konkrete Länge des Riegels abgestimmt sei. Hinzu komme, dass die Gelenke und Clipse der Verschlussglieder der angegriffenen Ausführungsform nicht darauf ausgelegt seien, von Handwerkern gelöst oder zusammengefügt zu werden. Ein Auseinanderbauen der Verriegelungselemente habe sie in ihren AGB (Anlage K 12) ausdrücklich untersagt. Weiter meint die Klägerin, die abgewickelte Position im Sinne des Klagepatents sei die Position, in der das Hochschieben des Rollladenpanzers durch Versteifung der Verschlussglieder gegeneinander verhindert werde; diese Position müsse dadurch gehalten werden, dass die flexiblen Laschen unter das jeweils folgende Verschlussglied griffen. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde diese Position aber nicht durch das Stahlfederband gehalten. Darüber hinaus komme das Stahlband auch nicht unter das folgende Verschlussglied zur Auflage, sondern werde durch die Verschlussglieder hindurch geführt.
Das flexible Stahlband, das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sei, stelle auch kein Mittel dar, das den flexiblen Laschen patentrechtlich äquivalent sei. Es fehle bereits an einer Gleichwirkung. Die Arretierung über das Stahlband sei nicht geeignet, die technischen Wirkungen der flexiblen Laschen im Sinne des Klagepatents zu erzielen. So könnten bei der angegriffenen Ausführungsform Verschlussglieder nicht einfach und ohne Werkzeuge auf der Baustelle hinzugefügt oder entfernt werden. Die Änderung der Anzahl der Verschlussglieder erfordere einen Austausch des Stahlbandes, das jeweils eine bestimmte Länge habe. Eine Längenanpassung des Riegels sei bei der angegriffenen Ausführungsform ohne Werkzeuge nicht möglich. Weiterhin sei es für den Fachmann aufgrund der seitens des Klagepatents am Stand der Technik geübten Kritik fernliegend, ein Stahlfederband vorzusehen. Die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache Veränderbarkeit der Länge des Riegels durch Hinzufügen oder Entfernen von Verschlussgliedern zu erreichen, werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht gelöst. Bei der angegriffenen Ausführungsform müsse zusätzlich das Stahlfederband getauscht werden. Die Stahlfederbänder seien aber - unstreitig - nicht separat, sondern jeweils nur als Teil eines Riegels mit entsprechender Länge erhältlich. Jedenfalls fehle es aber an einer Gleichwertigkeit, da das Klagepatent den Stand der Technik gerade bezüglich der Anordnung der Verschlussglieder mittels eines einheitlichen Stahlfederbandes kritisiere.
Schließlich macht die Klägerin den sog. Formstein-Einwand geltend. Sie meint, falls die Lösung der angegriffenen Ausführungsform als patentrechtlich äquivalent anzusehen sei, würde sie sich jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß Anlage K 10 ergeben.
Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 27.01.2011 zugestellt worden ist, hat die Klägerin zunächst auch beantragt,
festzustellen, dass sie durch den deutschen Teil des europäischen Patents EP XXX rechtlich nicht gehindert ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Riegel für einen Rollladen, der mit einer Wickelwelle für den Rollladenpanzer ausgestattet ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
welche einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfassen, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, wobei das System von Scharnieren im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits - mittels des durch die Verschlussglieder hindurch geführten einstückigen Stahlbandes - in einer leicht konvex gekrümmten Form gehalten wird, wenn der Rollladenpanzer vollständig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder durch ein einstückiges zwischen den Verschlussgliedern hindurch geführtes Stahlband in der leicht konvexgekrümmten Position gehalten werden und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden sind.
Nach Stellung der Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr bezüglich der Klage,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte zunächst auch einen Entfernungsantrag sowie einen auf die Erzeugnisse, die vor dem 30.04.2006 in Verkehr gelangt sind, gerichteten Rückrufantrag gestellt, die sie in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen hat. Darüber hinaus beantragt die Beklagte nach Modifikation der Anträge in der mündlichen Verhandlung widerklagend sinngemäß,
A.
I.
der Klägerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland
einen Riegel für einen Rolladen, der mit einer Wickelwelle für den Rolladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfasst, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder bewirkt, wenn der Rolladenpanzer vollständig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder außerdem mit flexiblen Laschen versehen sind, die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rolladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rolladenpanzers verbunden sind,
anzubieten, herzustellen, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
II.
die Klägerin zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
1 der Herstellungsmengen und -zeiten,
2 der einzelnen Lieferungen mit
a Liefermengen, -zeiten und -preisen,
b Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,
c den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
3 der einzelnen Angebote mit
a Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
b Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,
c den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
4 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5 der nach den einzelnen Gestehungsfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
6 der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten oder bestellten Erzeugnisse,
wobei die unter 2. und 6. genannten Angaben durch Vorlage von Auftragsbelegen oder Auftragsbestätigungen oder Rechnungen oder Lieferscheinen oder Zollpapieren jeweils in Kopie zu belegen sind,
der Klägerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Klägerin dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III.
die Klägerin zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Klägerin herauszugeben.
IV.
die Klägerin zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30.04.2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.
V.
festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. entstandenen Schadens verpflichtet ist, der ihr seit dem 27.06.2004 entstanden ist.
B. hilfsweise,
I.
der Klägerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland
einen Riegel für einen Rollladen, der mit einer Wickelwelle für den Rollladenpanzer ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass er einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern umfasst, die durch ein System von Scharnieren untereinander gelenkig verbunden sind, das einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar ist und andererseits eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder bewirkt, wenn der Rollladenpanzer vollständig abgewickelt ist, wobei die Verschlussglieder außerdem mit einer sich vom ersten zum letzten Verschlussglied erstreckenden flexiblen Federzunge versehen sind, die unter das jeweilige folgende Verschlussglied zur Auflage kommt, um es in abgewickelter Position zu halten, und das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes mit der Wickelwelle des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden sind,
anzubieten, herzustellen, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II. bis V.
die Klägerin darüber hinaus bezüglich der Erzeugnisse nach vorstehender Ziffer I. entsprechend der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anträge zur Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie zum Rückruf zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Die vom ersten bis zum letzten Verschlussglied reichende Stahlfeder der angegriffenen Ausführungsform weise wirkungsmäßig verschiedene Abschnitte (Federabschnitte) auf, die jeweils flexible Laschen darstellten, mit denen die Verschlussglieder versehen seien. Die Federabschnitte seien jeweils einem Paar von zueinander benachbarten Verschlussgliedern zugeordnet und seien am jeweils vorausgehenden Verschlussglied fest abgestützt, während sie das darauffolgende Verschlussglied untergriffen, um es in der abgewickelten Position zu halten. Dass sich darunter noch ein schmaler Steg befinde, um zusätzlich eine abstützfeste Lagerung für das Federblatt am Verschlussglied zu bilden, sei ohne Belang. Untergreifen im Sinne des Klagepatents bedeute, dass die Laschen auf das folgende Verschlussglied eine Kraft ausüben könnten, um die explizit gewünschte Funktion zu erfüllen, nämlich um das folgende Verschlussglied in seiner abgewickelten Position zu halten. Abgewickelte Position im Sinne des Klagepatents bedeute eine Anordnung derart, dass bei Aufbringen einer Hebelkraft eine Krümmung nach oben erreicht werde, um die weitere Bewegung des Rollladens nach oben sicher zu blockieren. Die angegriffene Ausführungsform sei auch im Sinne des Klagepatents einfach in der Länge verstellbar. Zwar sei bei der angegriffenen Ausführungsform zusätzlich zum Hinzufügen bzw. Entfernen von Verschlussgliedern der Austausch des Stahlfederbandes erforderlich; dies stehe der einfachen Austauschbarkeit jedoch nicht entgegen. Dem Klagepatent komme es nicht auf eine einfache Austauschbarkeit auf der Baustelle an; aber auch eine solche sei bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben. Nach dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik gemäß der EP XXX seien die Verschlussglieder über eine durchgehende Gelenkachse verbunden, an deren Enden Verdickungen als Längs-Verschiebesicherung vorgesehen seien, was zu einer gegenüber der angegriffenen Ausführungsform schwierigeren Demontage und Montage führe. Schließlich verzichte die angegriffene Ausführungsform auf die aus dem Stand der Technik bekannte Nietenverbindung zwischen Stahlfeder und jedem einzelnen Verschlussglied. Auch nach dem Klagepatent beziehe sich die einfache Montage und Demontage ersichtlich nicht auf das jeweils erste und letzte Verschlussglied, über die die Befestigung an der Wickelwelle und dem Rollladenpanzer erfolge. Zudem sei die Funktion des erleichterten Wegnehmens und Hinzufügens von Verschlussgliedern nach der Lehre des Klagepatents nicht der Ausgestaltung der Laschen zugeordnet, sondern dem System von Scharnieren. Nach dem Klagepatent sei nicht erforderlich, dass jedes Verschlussglied eine oder mehrere von den anderen Verschlussgliedern separate Laschen aufweise.
Hilfsweise macht die Beklagte eine äquivalente Benutzung der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents geltend. Die Stahlfeder sei jedenfalls Austauschmittel für die flexiblen Laschen im Sinne des Klagepatents. Die unterschiedlichen Abschnitte des Federblattes seien den flexiblen Laschen objektiv gleichwirkend. Sie stützten sich am jeweils vorausgehenden Verschlussglied fest ab, um dadurch die zum Hochdrücken des jeweils nachfolgenden Verschlussgliedes erforderliche Gegenkraft aufbringen zu können. Außerdem erstreckten sie sich wirkungsmäßig frei unter das jeweils nachfolgende Verschlussglied, so dass sich dieses relativ zum zugehörigen Federblattabschnitt nach oben in Richtung der abgewickelten Position bewegen könne. Darüber hinaus sei die einfache und werkzeugfreie Demontage nicht durch das Federblatt behindert. Auch sei die angegriffene Ausführungsform in einfacher Weise in ihrer Länge einstellbar; auf eine Anpassungsmöglichkeit vor Ort / auf der Baustelle komme es nicht an, da Absatz [0010] des Klagepatents sich nicht explizit auf eine solche beziehe. Auch eine solche Anpassungsmöglichkeit sei aber gegeben. Im Gegensatz zu der aus dem Stand der Technik gemäß Absatz [0007] des Klagepatents bekannten Vorrichtung, bei der die Verschlussglieder sämtlich am Federblatt angenietet seien, sei bei der angegriffenen Ausführungsform eine einfache Austauschbarkeit gegeben. Der Monteur könne auf der Baustelle auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Länge variieren, ohne den Rollladen ausbauen zu müssen. Die Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen Lösung mit einem Stahlfederband folge aus Absatz [0046] des Klagepatents, dem der Fachmann entnehme, dass die Laschen bewirken sollten, dass die verbundenen Lamellen eine Feder bildeten, von welcher der Riegel in der Abwickelposition vorgespannt sei. Durch die Kritik am Stand der Technik werde der Fachmann nicht vom Vorsehen eines Stahlfederbandes abgehalten, da die Kritik sich nicht auf das Stahlfederband an sich, sondern auf die Nietverbindungen zwischen dem Stahlfederband und jedem einzelnen Verschlussglied beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Widerklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist, soweit die Parteien sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zulässig und begründet.
I.
Das Klagepatent betrifft eine automatische Verriegelungsvorrichtung für den Rollladenpanzer eines Rollladens, dessen Wickelwelle durch das Bedienungssystem in ihrer Umdrehung arretiert wird.
Aus dem Stand der Technik sind nach dem Klagepatent Vorrichtungen gemäß des französisches Patents Nr. 2 720 100 bekannt, bei denen eine automatische Verriegelung des Rollladenpanzers in den Schienen realisiert wird, wobei aber diese Systeme alle mit Wickelwellen arbeiten, die durch die Bedienung in ihrer Umdrehung arretiert werden, wenn sich die Lamellen des Rollladenpanzers in abgesenkter Position befinden (Klagepatent, Absatz [0005]).
Weiter ist aus der europäischen Patentveröffentlichung EP XXX (= FR XXX) ein Verriegelungssystem bekannt, das Verschlussglieder umfasst, die mittels Gelenkwellen gelenkig miteinander verbunden sind, wobei eine auf diesen Wellen angebrachte Torsionsfeder zwischen zwei Teilen aufliegt und sie zwingt, sich in abgewickelte Position zu begeben (Klagepatent, Absatz [0006]).
Ein anderes Modell - so das Klagepatent - ist aus einem Stahlfederband realisiert, auf welchem mittels Nieten Verschlussglieder befestigt sind, die sich in abgewickelter Position gegenseitig blockieren (Klagepatent, Absatz [0007]).
Im Stand der Technik sind noch weitere Modelle vorhanden, wie das in DE XXX beschriebene (Klagepatent, Absatz [0008]).
Das Klagepatent kritisiert an den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, dass diese unabhängig von den Typen des Modells verschiedene Nachteile hätten: Sie bestünden aus einer großen Anzahl von Bauteilen, die schwierig zusammenzubauen und teuer herzustellen seien. Außerdem seien sie auf der Baustelle nicht veränderbar, um die abgewickelte Länge des Rollladenpanzers in Abhängigkeit von der genauen Gestaltung des Rollladens einzustellen. Es sei üblich, dass bei der Montage des Rollladenkastens der Benutzer gezwungen sei, eine Lamelle des Rollladenpanzers zu entfernen oder hinzuzufügen, um dessen Höhe in Abhängigkeit von der wahren Entfernung zwischen Fenstersturz und Fensterbrett einzustellen, was erfordere, dass der Abstand zwischen der ersten Lamelle des Rollladenpanzers und dem Wickelrohr optimiert werden müsse, um eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Riegels zu erhalten (Klagepatent, Absatz [0009]).
Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Klagepatent, Absatz [0010]), diese Nachteile zu beheben, indem eine Vorrichtung vorgeschlagen wird, die eine Einstellung der Länge des Riegels in Abhängigkeit von den Abmessungen, die für die Rollladenkästen gewählt worden sind, und damit in Abhängigkeit vom Durchmesser des Wickelrohrs gewährleistet und kein Werkzeug für den Zusammenbau der verschiedenen Bauteile des Riegels miteinander erfordert, wobei diese Bauteile leicht für die optimale Einstellung der aufgewickelten Länge des Rollladenpanzers ausgebaut werden können.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die wie folgt gegliedert werden kann:
1 Riegel (1) für einen Rollladen.
2 Der Rollladen ist mit einer Wickelwelle für den Rollladenpanzer ausgestattet.
3 Der Riegel umfasst einen Aufbau aus mindestens zwei Verschlussgliedern (2, 3, 4).
4 Die Verschlussglieder sind durch ein System von Scharnieren (20) untereinander gelenkig verbunden.
5 Das System von Scharnieren ist
a einerseits im normalen Arbeitsbereich nicht ausbaubar und
b bewirkt andererseits eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder (2, 3, 4), wenn der Rollladenpanzer vollständig abgewickelt ist.
6 Die Verschlussglieder (2, 3, 4) sind außerdem mit flexiblen Laschen (15, 16) versehen,
a die unter das folgende Verschlussglied zur Auflage kommen,
b um es in abgewickelter Position zu halten.
7 Das freie Ende des ersten und letzten Verschlussgliedes (2 oder 4) sind mit der Wickelwelle (5) des Rollladenpanzers bzw. der ersten Lamelle des Rollladenpanzers verbunden.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.
1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Vorgabe des Merkmals 6.b nicht wortsinngemäß. Merkmal 6.b gibt an, dass die Anordnung gemäß Merkmal 6.a, wonach die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zu Auflage kommen, dem Zweck dient, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten.
Insoweit handelt es sich um eine Zweckangabe im Sachanspruch. Eine solche Zweckangabe hat regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlichkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist jedoch nicht geeignet, den in Merkmal 6.b angegebenen Zweck zu erreichen.
Der Zweck liegt darin, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten. Die abgewickelte Position im Sinne dieses Merkmals ist die bogenförmig versteifte Position, die in Merkmal 5.b beschrieben wird. Die bogenförmige Versteifung muss dergestalt sein, dass sie (zerstörungsfrei) nicht durch Aufbringen einer Hebelkraft gelöst werden kann. Dieses Verständnis folgt zunächst unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 5.b, wonach eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder vorliegt, wenn der Rollladenpanzer vollständig abgewickelt ist. Aus der Funktion des klagepatentgemäßen Riegels, die darin liegt, einen Rollladen gegen Hochstemmen von außen zu sichern, ergibt sich, dass die bogenförmige Versteifung dergestalt sein muss, dass sie nicht durch Aufbringen einer Hebelkraft gelöst werden kann. Dies steht in Übereinstimmung mit den Beschreibungen bevorzugter Ausführungsbeispiele. So heißt es in Absatz [0040], zwischen Wickelrohr und der ersten Lamelle des Rollladenpanzers werde durch die Einheit der Verschlussglieder, die zueinander zu einem positiven Anschlag kämen, eine steife Verbindung realisiert, um eine in abgewickelter Position des Wickelrohrs starre Einheit zu bilden. Auch in Absatz [0043] des Klagepatents heißt es, dass die Verschlussglieder sich bogenförmig versteifen, wenn der Rollladenpanzer vollständig herabgelassen worden ist. Dort wird weiter ausgeführt, dass die letzte Lamelle des Rollladens auf dem Fensterbrett ruht, wobei die Lamellen sich gegenseitig zurückstoßen, bis ein Hebeleffekt auf das letzte Verschlussglied erzeugt wird, das die Kraft auf die anderen Verschlussglieder überträgt, die mit ihm verbunden sind. Wenn die Wickelwelle des Rollladenpanzers - wie bei dem beschriebenen Ausführungsbeispiel - in ihrer Umdrehung nicht frei ist, folgt daraus eine Durchbiegung. Schließlich stärkt das in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel das zuvor geschilderte Verständnis. Laut Absatz [0013] zeigt Figur 1 eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Riegels in abgewickelter Position. Auch in Figur 1 des Klagepatents ist die bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder zu erkennen. Der technische Sinn und Zweck der flexiblen Laschen ist es dabei, diese bogenförmig versteifte Position zu halten. Dies geschieht etwa durch eine von den flexiblen Laschen ausgehende Federwirkung zwischen den einzelnen Verschlussgliedern (s. Klagepatent, Absatz [0026] und Unteranspruch 4). Zu diesem Zweck kommen die flexiblen Laschen, wie Merkmal 6.a vorgibt, unter das folgende Verschlussglied zur Auflage. Die flexiblen Laschen spannen dadurch die Verschlussglieder entgegen der Aufwickelrichtung vor, was zu einer bogenförmigen Versteifung der Verschlussglieder führt und das Hochstemmen des Rollladens verhindert.
Das Verständnis der Beklagten, die abgewickelte Position sei nicht die bereits versteifte Position, sondern eine Position, bei der die Aufbringung einer Hebelkraft nach oben zu einer bogenförmigen Versteifung der Verschlussglieder führe, teilt die Kammer nicht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist bereits in der abgewickelten Position eine bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder gegeben. Insoweit wird insbesondere auf Merkmal 5.b verwiesen, nach dem die bogenförmige Versteifung bereits dann bewirkt wird, wenn der Rollladenpanzer vollständig abgewickelt ist und nicht erst dann, wenn - zusätzlich - eine Hebelkraft auf den Rollladenpanzer ausgeübt wird. Die bogenförmige Versteifung mag daher rühren, dass sich - in der abgewickelten Position - ausgehend von einer auf dem Fensterbrett ruhenden letzten Lamelle des Rollladenpanzers ein Hebeleffekt auf die Verschlussglieder überträgt (so das Klagepatent in Absatz [0043] in Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel). Dies ändert aber nichts daran, dass die bogenförmige Versteifung der Verschlussglieder in der abgewickelten Position, also bei vollständig abgewickeltem Rollladenpanzer, gegeben sein muss und nicht erst dann entstehen darf, wenn auf den abgewickelten Rollladenpanzer zusätzlich eine nach oben gerichtete Hebelkraft aufgebracht wird (etwa durch einen Einbrecher).
Ausgehend von diesem Verständnis macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 6.b nicht wortsinngemäß Gebrauch. Das Stahlfederband bzw. die einzelnen Abschnitte des Stahlfederbandes der angegriffenen Ausführungsform sind nicht geeignet, das jeweils nachfolgende Verschlussglied in der abgewickelten Position im Sinne des Klagepatents zu halten. Denn die Stahlfeder bzw. einzelne Abschnitte der Stahlfeder halten die (jeweils folgenden) Verschlussglieder nicht in der bogenförmig versteiften Position. Die Vorspannkraft der Stahlfeder wirkt vielmehr entgegen der auch bei der angegriffenen Ausführungsform zur Sicherung des Rollladens gegen unbefugtes Hochschieben sich einstellenden bogenförmigen Versteifung der Verschlussglieder. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 unstreitig gestellt; sie argumentiert lediglich, dass die abgewickelte Position im Sinne des Merkmals 6.b nicht die bogenförmig versteifte Position sei.
2.
Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 6 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Danach sind die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen.
Merkmal 6 ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass jedes Verschlussglied mindestens eine flexible Lasche aufweisen muss.
Der Wortlaut lässt ein solches Verständnis zu. Dort ist zwar von "flexiblen Laschen" in der Mehrzahl die Rede, allerdings sind als Bezugspunkt für die flexiblen Laschen "die Verschlussglieder" - ebenfalls im Plural - angegeben. Auch der technische Sinn und Zweck erfordert nicht das Vorhandensein mehrerer flexibler Laschen pro Verschlussglied. Gemäß den weiteren Angaben in Merkmalsgruppe 6 kommen die flexiblen Laschen unter das folgende Verschlussglied zur Auflage (Merkmal 6.a) und dienen dem technischen Sinn und Zweck, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten (Merkmal 6.b). Der Fachmann sieht, dass die flexiblen Laschen ihren technischen Sinn und Zweck auch dann erfüllen, wenn den einzelnen Verschlussgliedern jeweils nur eine flexible Lasche zugeordnet ist. Denn auch eine solche Konstruktion ist grundsätzlich dazu geeignet, das jeweils nachfolgende Verschlussglied in der abgewickelten Position zu halten. Es mag sein, dass bei Vorhandensein mehrerer flexibler Laschen pro Verschlussglied die Stabilität der Anordnung erhöht wird; ein Hinweis darauf, dass eine ausreichende Stabilisierung der Position des jeweils nachfolgenden Verschlussgliedes nur über mehrere flexible Laschen pro Verschlussglied erreicht werden könnte, ist der Klagepatentschrift jedoch nicht zu entnehmen. Die figürlich dargestellten Ausführungsbeispiele sind vorliegend nicht geeignet, den weiter formulierten Anspruch zu beschränken. Auch der Unteranspruch 4 bestärkt den Fachmann in diesem Verständnis. Denn im Gegensatz zu dem - weitergehenden - Hauptanspruch 1 heißt es dort in Bezug auf das Befestigungsverschlussglied ausdrücklich, dass es "an seinen beiden Seitenkanten flexible Laschen umfasst".
Darüber hinaus müssen das jeweilige Verschlussglied und die zugehörige(n) flexible(n) Lasche(n) als einheitliches Bauteil ausgestaltet sein. Zwar findet sich eine solche Vorgabe nicht in dem offen formulierten Anspruchswortlaut, sie ergibt sich aber aus der von dem Klagepatent am Stand der Technik geübten Kritik in Zusammenschau mit der Aufgabe, die sich das Klagepatent vor dem Hintergrund des Standes der Technik stellt. So gibt das Klagepatent u.a. in Bezug auf die EP XXX (Klagepatent, Absatz [0006]), die eine Vorrichtung offenbart, deren Verschlussglieder mittels Gelenkwellen gelenkig miteinander verbunden sind, wobei eine auf diesen Wellen angebrachte Torsionsfeder zwischen zwei Teilen aufliegt und sie zwingt sich in abgewickelte Position zu begeben, als Nachteil an, dass eine große Anzahl von Bauteilen vorhanden sei, die schwierig zusammenzubauen und teuer herzustellen seien (Klagepatent, Absatz [0009]). Nach den Angaben in Absatz [0006] des Klagepatents sind aber die einzigen im Vergleich zu Anspruch 1 des Klagepatents zusätzlichen Bauteile der Vorrichtung gemäß der EP XXX die Torsionsfedern und die Gelenkwellen. Daraus folgt, dass die Kritik des Klagepatents an der Vorrichtung gemäß der EP XXX sich gerade auch auf das Vorhandensein separater Federn richtet. Durch das Vorhandensein separater Federn wird der Zusammenbau der einzelnen Verschlussglieder des Rollladenriegels erschwert. Hinzu kommt, dass das Klagepatent als Vorteil der Erfindung ausdrücklich angibt, dass sie alle Funktionsparameter (optimale Höhe des Rollladenpanzers, bogenförmige Versteifung des Riegels und stabiles Abwickeln der Abfolge der Verbindungsglieder bei Benutzung der eine Feder bildenden flexiblen Lamellen [Anmerkung der Kammer: gemeint sind wohl die Laschen, s. franz. Original, Sp. 6 Z. 2f. sowie dortiger Anspruch 1]) vereinbare, wobei auf der Baustelle eine Perfektionierung durch das Anfügen zusätzlicher Verschlussglieder erfolgen könne (Klagepatent, Absatz [0046]). Auch daraus folgt, dass die klagepatentgemäße Vorrichtung die Nachteile des Standes der Technik dadurch vermeiden möchte, dass eine Längenanpassung über Hinzufügen oder Entfernen von (Zwischen-) Verschlussgliedern möglich ist, ohne dass Einwirkungen auf weitere separate Bauteile notwendig sind. Gegenüber dem Stand der Technik, der separate Federn vorsieht, grenzt das Klagepatent sich durch seine Kritik an der EP XXX ab. Dabei ist unerheblich, wie viele separate Federn insgesamt vorhanden sind. Die Vorrichtung gemäß der EP XXX enthält pro Verbindung zweier Verschlussglieder eine Gelenkstange und eine Feder. Wenn ein Verschlussglied hinzugefügt oder entfernt werden soll, müssen also eine Gelenkstange und eine Feder hinzugefügt bzw. entfernt werden. Dies kritisiert das Klagepatent u.a. als wegen der Vielzahl der Bauteile nachteilig. Daraus folgt, dass die Kritik des Klagepatents auch den Umstand erfasst, dass der Zusammenbau des Riegels dadurch erschwert wird, dass die vorhandene Feder als von den Verschlussgliedern unabhängiges Bauteil ausgestaltet ist. Einen solchen, als nachteilig angesehenen schwierigen Zusammenbau möchte das Klagepatent aber gerade verhindern. Dies geschieht dadurch, dass die flexiblen Laschen, mit denen die Verschlussglieder versehen sind, keine von den Verschlussgliedern unabhängigen, separaten Bauteile darstellen. Der im Zusammenhang mit bevorzugten Ausführungsbeispielen beschriebene Vorteil, dass die Vorrichtung durch die Entfernung oder den Einbau von mindestens einem Zwischenverschlussglied modifiziert werden kann, um das System zu verlängern oder zu verkürzen (Klagepatent, Absatz [0039]), bestärkt den Fachmann in dem dargelegten Verständnis.
Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 6 nicht wortsinngemäß. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt es an der Einheitlichkeit von Verschlussglied und jeweiliger Lasche. Die durchgehende Stahlfeder ist ein von den jeweiligen Verschlussgliedern getrenntes Bauteil.
2.
Da mangels wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents die Widerklage mit dem Hauptantrag abzuweisen ist, ist über den Hilfsantrag, mit dem die Beklagte eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln geltend macht, zu entscheiden.
a.
Auch der Hilfsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Widerklage ist auch insoweit unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte eine Verwirklichung des wortsinngemäß nicht verwirklichten Merkmals 6.b mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln nicht geltend macht. Eine äquivalente Benutzung der Zweckangabe des Merkmals 6.b erscheint vorliegend auch ausgeschlossen. Denn patentrechtliche Äquivalenz setzt zunächst eine Gleichwirkung voraus. Eine solche fehlt aber, wenn die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform nicht die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrundeliegenden Problems entfaltet. Das ist vorliegend aber der Fall. Denn das von der Beklagten in Bezug auf Merkmal 6 angegebene Austauschmittel, die Stahlfeder, hält die Verschlussglieder nicht in der bogenförmig versteiften Position. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur wortsinngemäßen Verletzung Bezug genommen.
b.
Hinzu kommt, dass die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 6, nach dem die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen sind, nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Als Austauschmittel für die flexiblen Laschen sieht die Beklagte die Stahlfeder der angegriffenen Ausführungsform an. Die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Es fehlt jedenfalls an der Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit.
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) - Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) - Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) - Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) - Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) - Zerfallzeitmessgerät; s. auch Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 14 Rn 58).
aa.
Gleichwirkung ist gegeben, wenn das von der Verletzungsform verwirklichte Mittel objektiv die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrundeliegenden Problems entfaltet, wie das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel. Dabei meint Wirkung die Vermeidung derjenigen Nachteile des Standes der Technik und die Erzielung derjenigen Vorteile, die nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Inhalt der patentierten Erfindung obligatorisches Anliegen des Patents sind (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 14 Rn 15).
Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vorliegend nicht feststellbar. Die Anordnung der angegriffenen Ausführungsform erzielt danach nicht die von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrundeliegenden Problems. Zunächst löst die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform nicht die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache Längenanpassung des Rollladenriegels auf der Baustelle zu ermöglichen. Die Längenanpassung erfolgt nach dem Klagepatent über das Hinzufügen oder Entfernen von (Zwischen-) Verschlussgliedern. Die Anordnung der angegriffenen Ausführungsform ermöglicht eine solche einfache Längenverstellung des Riegels auf der Baustelle aber gerade nicht. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ist zur Längenverstellung das Hinzufügen oder Entfernen von Verschlussgliedern nicht ausreichend. Erforderlich ist jeweils auch der Austausch der Stahlfeder, da die Stahlfeder in ihrer Länge festgelegt ist. Wird die Länge des Riegels geändert, macht dies den Einsatz einer anderen Stahlfeder mit passender Länge erforderlich. Damit bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform überhaupt eine Längenanpassung auf der Baustelle erfolgen kann, müssen nicht nur weitere Verschlussglieder, sondern auch weitere Stahlfedern unterschiedlicher Längen zur Verfügung stehen. Dies läuft gerade dem Zweck, eine einfache Längenanpassung durch Variieren der Anzahl der Verschlussglieder zu ermöglichen, zuwider.
Hinzu kommt, dass die Stahlfeder der angegriffenen Ausführungsform auch die Zweckangabe gemäß Merkmal 6.b nicht erfüllt. Denn die Stahlfeder der angegriffenen Ausführungsform trägt nicht dazu bei, dass das jeweils nachfolgende Verschlussglied in abgewickelter Position gehalten wird. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen bei Prüfung der wortsinngemäßen Patentverletzung Bezug genommen.
bb.
Weiteres Kriterium ist die Gleichwertigkeit. Erforderlich ist hiernach, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 68). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) - Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeneinrichtung).
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dass der Fachmann bei Orientierung am Patentanspruch dazu käme, die flexiblen Laschen durch eine durchgehende Stahlfeder zu ersetzen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Der Patentanspruch gibt ausdrücklich vor, dass die Verschlussglieder mit flexiblen Laschen versehen sein sollen. Dies geschieht in Kenntnis von aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, bei denen ein durchgehendes Stahlfederband vorgesehen ist. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Aufgabe des Klagepatents, eine einfache Längenanpassung auf der Baustelle zu ermöglichen, auch bei Einsatz einer durchgehenden Stahlfeder gelöst werden könnte, liefert das Klagepatent dem Fachmann nicht. Dass - nach dem Verständnis der Beklagten - das Klagepatent bezüglich einer Vorrichtung mit durchgehender Stahlfeder nur die Festlegung jedes einzelnen Verschlussgliedes an der Stahlfeder, nicht aber das Vorhandensein der durchgehenden Stahlfeder als solcher kritisiert, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn das Verständnis der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für den Fachmann, statt der flexiblen Laschen eine durchgehende Stahlfeder vorzusehen. Hinzu kommt, dass die im Anspruch 1 des Klagepatents enthaltene Zweckangabe, nach der die flexiblen Laschen geeignet sind, das folgende Verschlussglied in abgewickelter Position zu halten, den Fachmann davon wegführt, anstelle der flexiblen Laschen ein durchgehendes Stahlfederband vorzusehen, dessen Krümmungsrichtung - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - der Krümmungsrichtung der Verschlussglieder in abgewickelter Position entgegen läuft.
III.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch macht, hat die Widerklage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Vernichtung (§ 140a Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Rückruf (§ 140a Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ bzw. § 139 Abs. 1 PatG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG) sowie Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) stehen der Beklagten mangels Verletzung des Klagepatents gegen die Klägerin nicht zu.
IV.
Der nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung verbliebene Teil der Klage hat Erfolg. Der zulässige Zahlungsantrag ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in der begehrten Höhe. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB und ist gerichtet auf die außergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten, die der Klägerin durch die Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 23.11.2010 (Anlage K 2) entstanden sind. Dieses Schreiben der Beklagten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Denn mit diesem Schreiben hat die Beklagte der Klägerin eine (äquivalente) Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform vorgeworfen. Dieser Vorwurf erfolgte zu Unrecht, da die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Zwar hat die Beklagte die Klägerin in diesem Schreiben nicht ausdrücklich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Sie hat der Klägerin aber eine Frist zur Schilderung von Rechtfertigungsgründen gesetzt und eine gerichtliche Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche in Aussicht gestellt. Darin liegt im Ergebnis eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 823 Rn 132). Das mit dem Schreiben der Beklagten verfolgte Begehren unterscheidet sich von einer bloßen Berechtigungsanfrage durch die Androhung gerichtlicher Schritte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 633). Der Eingriff erfolgte auch schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) zumindest erkennen können, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.
Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch vollumfänglich begründet. Die Klägerin setzt für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit jeweils eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 500.000,- € an. Nach § 15a RVG nimmt sie danach eine Reduzierung auf jeweils eine 0,65 Gebühr vor. Bezüglich der Angemessenheit der von der Klägerin gewählten Berechnungsgrundlagen bestehen keine Bedenken. Auch die Beklagte ist dem entsprechenden Klägervortrag nicht entgegengetreten. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 4.494,00 €. Dies entspricht dem Betrag, dessen Zahlung die Klägerin beantragt. Dieser Betrag liegt noch unterhalb des Betrages von 4.682,40 €, der sich ergibt, wenn für die rechts- und patenanwaltliche Tätigkeit jeweils eine 0,65 Gebühr aus einem Streitwert von 500.000,- € angesetzt und die Auslagenpauschale von 20,- € sowie die Mehrwertsteuer von 19 % hinzurechnet werden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 91a Abs. 1 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 ZPO. Denn der ursprüngliche Feststellungsantrag war zulässig und begründet. Dies folgt bereits aus den Ausführungen zur Widerklage, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.
Streitwert: 500.000,00 € (davon entfallen 500.000,00 € auf die Klage und 500.000,00 € auf die Widerklage, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG)
Voß
Knappke
Dr. Reimnitz
[i]
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.2012
Az: 4b O 5/11 U.
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/453cd88b3701/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-Juni-2012_Az_4b-O-5-11-U