Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. April 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 432/05
(BPatG: Beschluss v. 19.04.2006, Az.: 5 W (pat) 432/05)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 13. März 2000 eingereichten Gebrauchsmusters 200 04 621. Das Gebrauchsmuster ist mit der Bezeichnung "Abdeckung für Entwässerungsrinnen" am 18. August 2000 eingetragen und bis zum 18. August 2006 verlängert worden.
Die ursprünglich eingereichten Gebrauchsmusterunterlagen umfassen die Schutzansprüche 1 bis 12, die mit den eingetragenen Schutzansprüchen identisch sind und folgenden Wortlaut haben:
1. Abdeckung für Entwässerungsrinnen, vorzugsweise im Straßenverkehr, die innerhalb einer Zarge einer Entwässerungsrinne auflagerbar ist und zwei außenliegende Holmen (2) aufweist, die durch einen Gitterrost miteinander verbunden sind, der einerseits zur Aufnahme von Oberflächenlasten und anderseits mit Durchlässen (5), zur weitgehend ungehinderten Abführung von Oberflächenwasser ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Gitterrost im wesentlichen aus Füll- und Tragstäben (3 und 4) zusammengesetzt und insgesamt als homogenes Gussteil gefertigt ist, wobei das Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) jeweils eine maximale Breite (b) von bis zu 8 mm aufweist und eine gedachte Schnittebene im Bereich dieser maximalen Breite (b) beabstandet unterhalb der im Gebrauchszustand der Entwässerungsrinne abgewandten Oberfläche des Gitterrostes liegt, so dass sich das Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) im bestimmungsgemäßen Einbauzustand mit zunehmender Entfernung von dieser gedachten Schnittebene verjüngt in Richtung der Ober- und Unterseite des Gitterrostes zunehmend verjüngt.
2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Linie maximaler Breite (b) im Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) jeweils die Grundseite eines sich in Richtung der Oberseite des Gitterrostes verjüngenden gleichschenkligen Trapezes und/oder den Nebenscheitel einer sich Richtung der Unterseite des Gitterrostes verjüngenden Ellipse darstellt.
3. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) einen Überstand (12) gegenüber der übrigen Oberfläche des Gitterrostes aufweist.
4. Abdeckung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand zumindest teilweise durch das im Profil gleichschenklige Trapez der Füllstäbe (3) gebildet ist.
5. Abdeckung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Füllstäbe (3) der Abdeckung (1) jeweils mit einem durchgehenden Überstand (12) derart versehen sind, dass der Überstand (12) gegenüber der übrigen Oberfläche des Gitterrostes erhaben ist.
6. Abdeckung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Tragstäbe (4) der Abdeckung (1) im bestimmungsgemäßen Einbauzustand jeweils zumindest abschnittsweise einen gegenüber der übrigen Oberfläche der Abdeckung (1) erhabenen Überstand (13) aufweisen.
7. Abdeckung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand (13) der Tragstäbe (4) durch eine ballige Ausgestaltung der Oberkante der Tragstäbe (4) verwirklicht ist, wobei der Scheitel des Überstandes (13) der Tragstäbe (4) mit der Oberkante des Überstandes (12) der Füllstäbe (3) zumindest annähernd bündig abschließt.
8. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstäbe (4) unter Ausbildung einer Einkerbung (8) an die Füllstäbe (3) anschließen.
9. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die außenliegenden Holme (2) jeweils Arretierungsnocken (6) aufweisen, die im montierten Zustand auf der Entwässerungsrinne zugewandten Unterseite der Abdeckung (1) in entsprechende Aussparungen der Zarge aufgenommen sind.
10. Abdeckung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe des Holmen (2) die Höhe der Füll- und Tragstäbe (3 und 4) derart überragt, dass im Einbauzustand eine die übrige Unterseite des Gitterrostes überragende Einfassung der Abdeckung (1) gegeben ist.
11. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einige der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) eine gegenüber den übrigen Füll- und Tragstäben (3 und 4) vergrößerte Höhe derart aufweisen, dass sie die übrige Oberfläche der Unterseite des Gitterrostes der Entwässerungsrinne überragen.
12. Abdeckung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die die übrige Oberfläche der Unterseite des Gitterrostes überragenden Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) mit der von den außenliegenden Holmen (2) gebildeten unterseitigen Einfassung zumindest annähernd plan abschließen.
Die Antragstellerin hat Löschung des Gebrauchsmusters unter Berufung auf mangelnde Schutzfähigkeit beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung II - hat am 2. Dezember 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters beschlossen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2006 neue Schutzansprüche 1 bis 7 vorgelegt, die - teilweise mit einer Gliederung versehen - wie folgt lauten:
1. Abdeckung für Entwässerungsrinnen im Straßenverkehr, die innerhalb einer Zarge einer Entwässerungsrinne auflagerbar ist und zwei außenliegende Holmen (2) aufweist, die durch einen Gitterrost miteinander verbunden sind, der einerseits zur Aufnahme von Oberflächenlasten und anderseits mit Durchlässen (5) zur weitgehend ungehinderten Abführung von Oberflächenwasser ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dassa) der Gitterrost aus einer Mehrzahl von Füll- und Tragstäben (3 und 4) derart zusammengesetzt ist, dass längsverlaufende Füll- und querverlaufende Tragstäbe zumindest im Wesentlichen in einer Ebene zur im Wesentlichen gleichzeitigen Lastaufnahme angeordnet sind und insgesamt als homogenes Gussteil gefertigt ist, wobei das Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) jeweils eine maximale Breite (b) von bis zu 8 mm aufweist und eine gedachte Schnittebene im Bereich dieser maximalen Breite (b) beabstandet unterhalb der im Gebrauchszustand der Entwässerungsrinne abgewandten Oberfläche des Gitterrostes liegt, so dass sich das Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) im bestimmungsgemäßen Einbauzustand mit zunehmender Entfernung von dieser gedachten Schnittebene in Richtung der Ober- und Unterseite des Gitterrostes zunehmend verjüngt, b) wobei die Füll- und Tragstäbe (3 und 4) ein Gitterrost mit Maschen (5) bilden und die Füllstäbe (3) der Abdeckung (1) jeweils mit einem durchgehenden Überstand (12) derart versehen sind, dass der Überstand (12) gegenüber der übrigen Oberfläche des Gitterrostes erhaben ist, undc) die außenliegenden Holme (2) jeweils Arretierungsnocken (6) aufweisen, die im montierten Zustand auf der Entwässerungsrinne zugewandten Unterseite der Abdeckung (1) in entsprechende Aussparungen der Zarge aufgenommen sind, d) wobei die Höhe des Holmen (2) die Höhe der Füll- und Tragstäbe (3 und 4) derart überragt, dass im Einbauzustand eine die übrige Unterseite des Gitterrostes überragende Einfassung der Abdeckung (1) gegeben ist unde) zumindest ein Teil der Tragstäbe des Gitterrostes hinsichtlich ihrer Höhe so dimensioniert sind, dass sie mit der Einfassung unterseitig abschließen.
2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Linie maximaler Breite (b) im Profil der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) jeweils die Grundseite eines sich in Richtung der Oberseite des Gitterrostes verjüngenden gleichschenkligen Trapezes und/oder den Nebenscheitel einer sich Richtung der Unterseite des Gitterrostes verjüngenden Ellipse darstellt.
3. Abdeckung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand zumindest teilweise durch das im Profil gleichschenklige Trapez der Füllstäbe (3) gebildet ist.
4. Abdeckung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Tragstäbe (4) der Abdeckung (1) im bestimmungsgemäßen Einbauzustand jeweils zumindest abschnittsweise einen gegenüber der übrigen Oberfläche der Abdeckung (1) erhabenen Überstand (13) aufweisen.
5. Abdeckung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand (13) der Tragstäbe (4) durch eine ballige Ausgestaltung der Oberkante der Tragstäbe (4) verwirklicht ist, wobei der Scheitel des Überstandes (13) der Tragstäbe (4) mit der Oberkante des Überstandes (12) der Füllstäbe (3) zumindest annähernd bündig abschließt.
6. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstäbe (4) unter Ausbildung einer Einkerbung (8) an die Füllstäbe (3) anschließen.
7. Abdeckung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einige der Füll- und/oder Tragstäbe (3 und/oder 4) eine gegenüber den übrigen Füll- und Tragstäben (3 und 4) vergrößerte Höhe derart aufweisen, dass sie die übrige Oberfläche der Unterseite des Gitterrostes der Entwässerungsrinne überragen.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Januar 2006 (Zurückweisung der Beschwerde).
Sie vertritt die Auffassung, dass der geltende Schutzanspruch 1 mangels Ausführbarkeit nicht schutzfähig sei.
II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der verteidigten Anspruchs 1 scheitert schon an der fehlenden Ausführbarkeit.
Im Merkmal d) des Schutzanspruch 1 ist angegeben, dassdie Höhe des Holmen (2) die Höhe der Füll- und Tragstäbe (3 und 4) derart überragt, dass im Einbauzustand eine die übrige Unterseite des Gitterrostes überragende Einfassung der Abdeckung (1) gegeben ist.
Im Merkmal e) des Schutzanspruch 1 ist angegeben, dasszumindest ein Teil der Tragstäbe des Gitterrostes hinsichtlich ihrer Höhe so dimensioniert sind, dass sie mit der Einfassung unterseitig abschließen.
D. h., gemäß Merkmal d) steht die Einfassung unterseitig über die Tragstäbe über und gemäß Merkmal e) schließt sie mit ihnen bündig ab.
Beide Ausführungen sind jedoch nicht gleichzeitig möglich. Denn entweder steht die Einfassung über die Tragstäbe über oder sie schließt mit ihnen bündig ab.
Die Lehre wird auch nicht dadurch ausführbar, dass im Merkmal e) gefordert ist, nur ein "Teil" der Tragstäbe solle so dimensioniert sein, dass er mit der Einfassung unterseitig abschließt. Denn auch ein "Teil" ist immer größer Null und widerspricht damit der Angabe in Merkmal d), wonach die Einfassung "die übrige Unterseite des Gitterrostes" überragen soll. Die Angabe in Merkmal d) ist eindeutig und lässt keine Ausnahme zu.
Die Merkmale d) und e) sind daher nicht geeignet, dem Fachmann eine Lehre dahingehend zu vermitteln, wie die streitgegenständliche Abdeckung auszubilden ist. Die Lehre gemäß Schutzanspruch 1 ist somit nicht ausführbar.
Der Schutzanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
BPatG:
Beschluss v. 19.04.2006
Az: 5 W (pat) 432/05
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