Sozialgericht Freiburg:
Beschluss vom 2. Oktober 2009
Aktenzeichen: S 19 AS 3405/09 ER

(SG Freiburg: Beschluss v. 02.10.2009, Az.: S 19 AS 3405/09 ER)

Kostenfestsetzungsbeschluss

Auf Antrag vom 21.08.2009 eingegangen am 31.08.2009, werden die nach dem Beschluss des Sozialgerichts Freiburg von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Kosten

gem. § 7 Sozialgerichtsgesetz <SGG> auf insgesamt

495,04 Euro

Erstattunsfähig sind:

Verfahrensgebu€hr VV 3102 396,00 €

incl. Erhöhungsgebühr (3 Pers.) VV 1008 €

Auslagenpauschale VV 7002 20,00 €

Umsatzsteuer VV 7008 3,80 €

'Gesambetrag Klageverfahren 419,80 €

Gründe

In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten i.H. von 128,00 € statt 83,00 € monatlich streitig.

Die Bedeutung der Angelegenheit fu€r die Antragsteller wird damit als durchschnittlich eingestuft.

Die Höhe der Rahmengebu€hren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG> im Einzelfall unter Beru€cksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Diese Bestimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG auch für den zur Erstattung verpflichteten Dritten verbindlich, soweit sie nicht unbillig ist. Innerhalb dieser Grenze ist dem Rechtsanwalt danach ein eingeschränkter Ermessensspielraum zugewiesen, der von den erstattungsverpfllchteten Dritten und den Gerichten gleichermaßen zu achten ist. Dafür ist maßgeblich, dass u€ber die Bestimmung dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Zur Vermeidung dessen ist dem Rechtsanwalt wie schon nach § 12 Abs. Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung <BRAGO> in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit werden als durchschnittlich eingestuft.

Die anwaltliche Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erster Instanz ist nicht als unterdurchschnittlich zu werten. Der Kontakt zum Mandanten und die Korrespondenz mit dem Gericht erfolgt unter hohem zeitlichen Druck. Die Sach- und Rechtslage muss kurzfristig beurteilt werden. Die Bemessung der Anwaltsgebühr hat deshalb nach den allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergu€tungsgesetz <RVG> zu erfolgen (vgl. SG Duisburg Beschluss v. 15.05.20 7, AZ: S 7 AS 249/06 ER). Da vorrangig das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes betrieben wurde, können Synergieeffekte - wie von der Antragsgegnerin eingewandt - allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsacheverfahrens (S 4 R 889/09) beru€cksichtigt werden.

In Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG Ist eine Gebu€hr nach VV 3102 und nicht der verminderte Gebu€hrenrahmen nach der VV 3103 anzusetzen. Der Gesetzgeber hat in der VV zum RVG eine Ermäßigung fu€r bestimmte Verfahrensarten vorgenommen, ohne jedoch fu€r das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz an den Sozialgerichten, bei dem Betragsrahmengebu€hren entstehen, eine eigenständige Gebu€hrenregelung vorzunehmen. Einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geht regelmäßig ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht voraus, zumindest ist dies keine zwingende Prozessvoraussetzung, weshalb schon begrifflich der Wortlaut VV 3103 nicht einschlägig ist (vgl SG Duisburg, Beschluss v. 15.05.07, AZ: S 7 AS 249/06 ER; SG Berlin, Beschluss v. 30.01.09, AZ: S 165 SF 601/09 E).

Die Erhöhung der Verfahrensgebu€hr nach VV 3102 RVG RVG war vorzunehmen, da der Bevollmächtigte der Antragsteller insgesamt 3 Kläger vertrat.






SG Freiburg:
Beschluss v. 02.10.2009
Az: S 19 AS 3405/09 ER


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