Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 348/07

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2010, Az.: 6 W (pat) 348/07)

Tenor

Das Patent 197 41 468 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 197 41 468, dessen Erteilung am 3. Februar 2005 veröffentlichtwurde, ist am 3. Mai 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010, eingegangen per Fax am selben Tag, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung).

2.

Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des zwischenzeitlich zurückgenommen Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

3.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands liegt nicht vor. Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 ist zwar auf eine Dichtung für Verglasungsoder Fassadenbefestigungseinrichtung gerichtet, laut Spalte 2, Zeilen 12 bis 14, der Offenlegungsschrift umfasst der Patentgegenstand aber auch eine Vorrichtung zur Befestigung von Verglasungen, Fassaden oder dergleichen. Damit sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 den Ursprungsunterlagen zu entnehmen.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat ergeben:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist klar und ausführbar offenbart. Gegenüber dem genannten Stand der Technik ist er neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne detaillierte sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2010
Az: 6 W (pat) 348/07


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