Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 27/04

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2005, Az.: 23 W (pat) 27/04)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 29. September 1995 eingereichte Patentanmeldung das am 24. Oktober 1996 veröffentlichte Patent 195 36 427 mit der Bezeichnung "Elektrischer Steckverbinder mit einem kastenförmigen Übergehäuse" (Streitpatent) erteilt.

Das Streitpatent ist von der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 2. Januar 2004 nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem von der Einsprechenden geltend gemachten Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen - DE 88 06 979 U1 (Druckschrift D1)

- DE 25 32 885 A1 (Druckschrift D2) und - DE 40 35 096 C2 (Druckschrift D3), von denen die Druckschrift D1 auch schon auf der Streitpatentschrift als in Betracht gezogener Stand der Technik vermerkt ist, und der im Prüfungsverfahren noch berücksichtigten - DE 88 06 982 U1 (Druckschrift D4)

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. In der Beschwerdebegründung nennt sie zum Stand der Technik zusätzlich die Entgegenhaltung - DE 89 14 400 U1 (Druckschrift D5)

und macht geltend, dass der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1 alleine durch Ausprobieren und aufgrund seiner Kenntnisse, zumindest aber bei einer Zusammenschau mit einer der Druckschriften D3 oder D5 zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangen könne.

In der mündlichen Verhandlung am 15. November 2005 verteidigt die Patentinhaber das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Einsprechende hält den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unverändert für nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 aufgrund seiner Kenntnisse durch Ausprobieren ergebe bzw. durch die Druckschriften D1 und D3 oder D5 nahegelegt sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2004 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrischer Steckverbinder mit einem kastenförmigen Übergehäuse (1), welches mit einer Bodenwand (2), einer Deckenwand (3) und zwei zueinander parallelen Seitenwänden (4, 5) einen an einer Stirnseite (6) des Übergehäuses (1) offenen Einschubkanal (8) für mindestens einen blockförmigen, eine Vielzahl von Steckkontaktelementen aufnehmenden Kontaktträger (9) bildet, der von der offenen Stirnseite (6) her in den Einschubkanal (8) einschiebbar und darin dadurch verriegelbar ist, daß der Kontaktträger (9) an mindestens einer einer Seitenwand (4 bzw. 5) des Übergehäuses (1) zugewandten Seitenfläche mit einer Rastnase (10) bzw. (11) ausgebildet ist, welche im eingeschobenen Zustand in eine zugeordnete Ausnehmung (12, 13) der entsprechenden Seitenwand (4) bzw. (5) des Übergehäuses (1) einrastet, dadurch gekennzeichnet, daß die der Rastnase (10, 11) zugeordnete Ausnehmung (12) bzw. (13) der Seitenwand (4) bzw. (5) des Übergehäuses (1) nahe der offenen Stirnseite (6) des Übergehäuses (1) vorgesehen und die Rastnase (10, 11) an der Seitenfläche des Kontaktträgers (9) nahe der im eingeschobenen Zustand des Kontaktträgers nach außen weisenden Stirnseite (14) des Kontaktträgers (9) angeordnet ist und daß in Höhe der Ausnehmung (12, 13) an der Innenfläche der Seitenwand (4) bzw. (5) des Übergehäuses (1) zwischen der Ausnehmung (12) bzw. (13) und der offenen Stirnseite (6) des Übergehäuses (1) eine von außen für ein Werkzeug, z.B. eine Schraubenzieherklinge, zugängliche Vertiefung (16) bzw. (17) vorgesehen ist."

Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - "Sortiergerät"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs jedoch - auch seitens der Patentinhaberin - insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu der erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1- "Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn 77 bis 82 und 90).

2. Gegen die Zulässigkeit der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 3 des Streitpatents bestehen insofern keine Bedenken, als diese mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 identisch sind.

Im Übrigen ist die Zulässigkeit dieser Patentansprüche auch von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden.

3. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 1, Absatz 1) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents von einem elektrischen Steckverbinder mit einem kastenförmigen Übergehäuse ausgegangen, wie er aus der Druckschrift D1 bekannt ist (vgl. dort das kastenförmige Übergehäuse (Aufnahmegehäuse 1) mit einer Bodenwand, einer Deckenwand und zwei zueinander parallelen Seitenwänden sowie einer offenen Stirnseite (seitliche Öffnung 3) als Einschubkanal für zwei blockförmige, eine Vielzahl von Steckkontaktelementen (zwei Reihen von Kontaktkammern 4) aufnehmenden Kontaktträger (Kontaktkammerteile 2) mit Rastnasen (8) und diesen zugeordneten Ausnehmungen (Rastfenster 9) in den Seitenwänden des Übergehäuses (1) in der einzigen Figur und der dazugehörigen Beschreibung).

Bei diesem bekannten Steckverbinder ist die Rastnase (8) in einer Führungsnut (7) an der Außenseite des jeweiligen Kontaktträgers (2) und das dazugehörige Rastfenster (9) im Bereich eines der Führungsnut (7) zugeordneten Führungssteges (6) an der Innenfläche der jeweiligen Seitenwand des Übergehäuses (1) angeordnet, wobei die Rastnase (8) etwa in der Mitte der Längserstreckung der Führungsnut (7) angebracht ist. Letzteres wird von der Patentinhaberin insofern als nachteilig erachtet, als die Rastnase (8) vom Auflaufen auf den Führungssteg (6) bis zum Einrasten in das in etwa in der Seitenwandmitte angeordnete Rastfenster (9) den Einschubvorgang erschweren kann und die Rastverbindung aufgrund der Lage von Rastnase und Rastfenster nicht ohne weiteres lösbar ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 37 bis 53 der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bei einem elektrischen Steckverbinder der gattungsgemäßen Art eine Rastverbindung zwischen Kontaktträger und Übergehäuse anzugeben, die das Einschieben des Kontaktträgers nicht beeinträchtigt, eine sichere, zumindest optisch kontrollierbare Verrastung gewährleistet und eine leichtes Lösen des verrasteten Zustandes ermöglicht (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, vorletzter Absatz).

Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Gegenstand mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst.

Denn dadurch, daß

- die der Rastnase (10, 11) zugeordnete Ausnehmung (12 bzw. 13) der Seitenwand (4 bzw. 5) des Übergehäuses (1) nahe der offenen Stirnseite (6) des Übergehäuses (1) vorgesehen ist,

- die Rastnase (10, 11) an der Seitenfläche des Kontaktträgers (9) nahe der im eingeschobenen Zustand des Kontaktträgers nach außen weisenden Stirnseite (14) des Kontaktträgers (9) angeordnet ist und - in Höhe der Ausnehmung (12, 13) an der Innenfläche der Seitenwand (4 bzw. 5) des Übergehäuses (1) zwischen der Ausnehmung (12 bzw. 13) und der offenen Stirnseite (6) des Übergehäuses (1) eine von außen für ein Werkzeug zugängliche Vertiefung (16 bzw. 17) vorgesehen ist, wird das Einschieben des Kontaktträgers in das Übergehäuse durch die Rastnase insofern kaum beeinträchtigt, als diese in der Vertiefung lediglich einen kurzen Weg bis zur Rast-Ausnehmung des Übergehäuses zurückzulegen hat und dabei weitgehend von der Vertiefung aufgenommen wird. Zudem ist die Rastverbindung optisch dadurch kontrollierbar, dass der Kontaktträger im eingerasteten Zustand nicht aus dem Einschubkanal hervorsteht. Auch spreizt das in die Vertiefung einführbare Werkzeug - z. B. eine Schraubenzieherklinge - die im Bereich der Vertiefung dünnere und daher als federndes Element wirkende Seitenwand des Übergehäuses etwas nach außen und löst dadurch die Verrastung der Rastnase in der Rast-Ausnehmung des Übergehäuses (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Absatz 2 zur einzigen Figur).

Die Vertiefung erfüllt demnach insofern eine Doppelfunktion, als sie einerseits das Einschieben des Kontaktträgers in das Übergehäuse durch weitgehende Aufnahme der Rastnase auf dem Weg zwischen der offenen Stirnfläche und der Rast-Ausnehmung des Übergehäuses erleichtert und andererseits ein Lösen der Verrastung der Rastnase durch Einführen des Werkzeugs in die Vertiefung ermöglicht. Da das Einschieben des Kontaktträgers in das Übergehäuse - wie dargelegt - zusätzlich durch die Anordnung der Rastnase und der Rast-Ausnehmung nahe der offenen Stirnseite des Übergehäuses erleichtert wird, ergänzen und fördern sich die drei Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 bei der Problemlösung gegenseitig und bilden daher eine Merkmalskombination.

Damit die Rastnase nach dem Passieren der Vertiefung in die Rast-Ausnehmung des Übergehäuses einrastet, muß sie die Vertiefung entsprechend überragen. Das Einschieben des Kontaktträgers in das Übergehäuse wird daher auch durch die geringere Wandstärke des Übergehäuses im Bereich der Vertiefung erleichtert, wegen der das Übergehäuse im Bereich der Vertiefung durch die Rastnase ein wenig nach außen gespreizt werden kann (insoweit entsprechend der Spreizung der Seitenwand des Übergehäuses im Bereich der Vertiefung beim Einführen des Werkzeugs in die Vertiefung; vgl. den Pfeil 18 in der einzigen Figur i.V.m. Spalte 2, Zeilen 23 bis 30 der Streitpatentschrift).

4. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung elektrischer Steckverbinder befasster, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die - auch seitens der Einsprechenden nicht in Frage gestellte - Neuheit des beanspruchten elektrischen Steckverbinders ergibt sich schon daraus, dass - wie sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der vorgenannten Druckschriften D1 bis D5 einen elektrischen Steckverbinder offenbart, der die Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist.

b) Die Druckschrift D1, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften D2 bis D5 den elektrischen Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 nahelegen.

In der gattungsbildenden Druckschrift D1, die - auch nach Auffassung der Einsprechenden - nicht über die Merkmale nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 hinausgeht, findet sich nämlich schon kein Hinweis auf die Problematik, dass bei dem daraus bekannten elektrischen Steckverbinder die Rastnase (8) vom Auflaufen auf den Führungssteg (6) bis zum Einrasten in das in etwa in der Seitenwandmitte angeordnete Rastfenster (9) den Einschubvorgang erschweren kann und die Rastverbindung nicht ohne weiteres lösbar ist. Die erfinderische Leistung der geschützten Lehre setzt hier daher bereits mit der Erkenntnis dieser Nachteile des Standes der Technik durch die Patentinhaberin ein (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 liSp Abs 5 - "Körperstativ"). Soweit die Einsprechende also geltend macht, dass der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1 alleine durch Ausprobieren und aufgrund seiner Kenntnisse zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangen könne (vgl. Beschwerdebegründung, Abschnitt II. auf den Seiten 2 bis 5), beruht dies hinsichtlich der dabei als bekannt vorausgesetzten Aufgabe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung, durch die die Erfindung unzulässig verkürzt wird.

Zur Vermeidung der vorgenannten Nachteile des Standes der Technik bedurfte es zudem mehrerer Überlegungen, die erst zu der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geführt haben, nämlich:

- Verlegung der Ausnehmung der Seitenwand des Übergehäuses von der Mitte der Längserstreckung der Seitenwand bis nahe der offenen Stirnseite des Übergehäuses,

- Verlagerung der Rastnase von der Mitte der Längserstreckung der Seitenwand des Kontaktträgers bis nahe der im eingeschobenen Zustand des Kontaktträgers nach außen weisenden Stirnseite des Kontaktträgers und - Ausbildung einer von außen für ein Werkzeug, z.B. eine Schraubenzieherklinge, zugänglichen Vertiefung in der Innenfläche der Seitenwand des Übergehäuses in Höhe der Ausnehmung zwischen der Ausnehmung und der offenen Stirnseite des Übergehäuses.

Zu diesen Überlegungen und der daraus resultierenden Merkmalskombination vermag der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik jedoch nichts beizutragen.

Denn die gattungsbildende Druckschrift D1 führt den Fachmann schon insofern von dieser Merkmalskombination weg, als sie an der Innenfläche der Seitenwand des Übergehäuses (1) zwischen der Ausnehmung (9) und der offenen Stirnseite des Übergehäuses (1) anstelle der die Wandstärke verringernden Vertiefung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents einen die Wandstärke vergrößernden Steg (6) vorsieht (vgl. den dortigen Schutzanspruch 1 i.V.m. der einzigen Figur nebst zugehöriger Beschreibung). Zudem findet sich in dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die - dort etwa mittig angeordnete - Ausnehmung bis nahe der offenen Stirnseite des Übergehäuses zu verlegen und die dazugehörige Rastnase entsprechend zu verlagern, wie dies die Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents zusätzlich vorschreibt.

Eine Anregung zu dieser Merkmalskombination erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften D2 bis D5.

Die Druckschrift D3 offenbart zwar einen elektrischen Steckverbinder - z. B. Rechtecksteckverbinder - mit einem Übergehäuse (Trägerhülse 9) und einem in dieses von der offenen Stirnseite her einschiebbaren zweiteiligen Kontaktträger (Kontakteinsatz 1 bestehend aus Oberteil 2 und Unterteil 3), wobei der Kontaktträger (1) an einer dem Übergehäuse (9) zugewandten Seitenwand mit zumindest einer Rastnase (8) versehen ist, die in eine Rast-Ausnehmung (Nut 11) des Übergehäuses (9) einrastbar ist (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Spalte 1, Absatz 1 und den Figuren 1 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Fig. 6). Auch ist dort eine Vertiefung (Aussparung 13) zum Einführen eines Werkzeugs (Lösewerkzeug 14 mit Ausdrückarmen 15) vorgesehen, mit dem die Verrastung zwischen Rastnase (8) und Ausnehmung (11) lösbar ist. Jedoch führt diese Druckschrift den Fachmann letztlich in mehrfacher Hinsicht von der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weg:

So sind die Rast-Ausnehmung (11) und die Rastnasen (8) dort - insoweit entsprechend der gattungsbildenden Druckschrift D1 - auch etwa in der Mitte der Längserstreckung des Übergehäuses (9) bzw. des Kontaktträgers (1) angeordnet und es findet sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die Rast-Ausnehmung (11) bis in die Nähe der offenen Stirnfläche des Übergehäuses (9) und die Rastnasen (8) bis nahe der im eingeschobenen Zustand des Kontaktträgers (1) nach außen weisenden Stirnfläche des Kontaktträgers (1) zu verschieben, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Auch ist das Einführen des Kontaktträgers (1) in das Übergehäuse (9) dort - einem anderen Lösungsprinzip folgend - dadurch erleichtert, dass an den freien Enden nachgiebiger Doppelrastarme (4) federnde Rastnasen (8) vorgesehen sind, die über Vertiefungen (Nuten 5) des Kontaktträgers (1) angeordnet sind, in die die Rastnasen (8) beim Einschieben des Kontaktträgers (1) in das Übergehäuse (9) ausweichen können. Von daher könnte der Fachmann durch die Druckschrift D3 allenfalls dazu angeregt werden, bei dem bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckverbinder nach Druckschrift D1 die starren Rastnasen (8) der Kontaktträger (2) durch federnde Rastnasen zu ersetzen und diese mit in den Kontaktträgern (2) ausgebildeten Vertiefungen zu unterlegen. Ersichtlich hat der Fachmann aufgrund der Druckschrift D3 jedenfalls keinerlei Veranlassung, bei dem elektrischen Steckverbinder nach Druckschrift D1 an den starren Rastnasen (8) festzuhalten und das Einschieben der Kontaktträger (2) in das Übergehäuse (1) dadurch zu erleichtern, dass die Rastnasen (8) beim Einschieben der Kontaktträger (2) in Vertiefungen der Seitenwände des Übergehäuses (1) geführt werden, in denen die Seitenwände wegen der verringerten Wandstärke federnde Eigenschaften haben, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Zudem wird gemäß der Druckschrift D3 das Werkzug (14) mit den Entriegelungsarmen (15) von der mit einem Anschlag (12) für den Kontaktträger (1) versehenen Stirnseite des Übergehäuses (9) her - d. h. nicht von der offenen Stirnseite - in die Vertiefungen (5 bzw. 13) des Kontaktträgers (1) eingeführt, wobei zum Lösen der Verrastung die federnden Eigenschaften der Rastnasen (8) genutzt werden (vgl. die Figuren 6 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung). Auch von daher vermag die Druckschrift D3 den Fachmann nicht zu einer Vertiefung im Sinne der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents anzuregen, die an der Innenfläche des Seitenwand des Übergehäuses zwischen der Rast-Ausnehmung und der offenen Stirnseite des Übergehäuses ausgebildet ist und - aufgrund ihrer federnden Eigenschaften - nicht nur das Einführen des Entrastungs-Werkzeugs und das Lösen der Verrastung ermöglicht, sondern beim Einschieben des Kontaktträgers in das Übergehäuse zusätzlich auch das Durchschieben der Rastnasen in die Rast-Ausnehmungen erleichtert.

Entsprechendes gilt aber auch für die einen ein- oder mehrpoligen elektrischen Verbinder betreffende Druckschrift D5, gemäß der ein Kontaktträger (Verbindergehäuse 18) in einer Art kastenförmigen Übergehäuses - bestehend aus einer Grundplatte (10), einem dazu senkrechten Anschlagsteg (12) und zwei daran angeformten Führungsstegen (14) mit abgewinkelten Vorsprüngen (16) an den der Grundplatte (10) abgewandten Enden - verrastbar ist, wobei der Kontaktträger (18) zu diesem Zweck mit einer Rast-Ausnehmung (46) und die Grundplatte (10) ebenfalls mit einer federnden Rastnase (40) am freien Ende einer nachgiebigen Zunge (38) versehen ist, die beim Einschieben des Kontaktträgers (18) in das Übergehäuse (10, 12, 14 und 16) nach außen weggebogen wird, bis die Rastnase (40) in der Rastausnehmung (46) des Kontaktträgers (18) einrastet (vgl. die Ansprüche 1 und 2 i.V.m. den Figuren 1 bis 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Mithin führt auch diese Druckschrift den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als das Einführen des Kontaktträgers (18) in das Übergehäuse (10, 12, 14 und 16) dort ebenfalls durch die Nachgiebigkeit der Zunge (38) mit der federnden Rastnase (40) ermöglicht ist. Soweit gemäß der Druckschrift D5 zusätzlich eine Vertiefung (50) zum Einführen eines Entrastungs-Werkzeugs vorgesehen ist (vgl. Anspruch 7 i.V.m. Seite 2, Absatz 4 und den Figuren 4 und 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 6, Absatz 2), führt auch dies den Fachmann insofern in eine andere Richtung, als besagte Vertiefung (50) dort - insoweit entsprechend der Druckschrift D3 - ebenfalls an der Seitenwand des Kontaktträgers (18) und zudem auch außerhalb des Gleitwegs der Rastnase (40) ausgebildet ist.

Die eine verschlüsselbare Steckverbindung betreffende Druckschrift D2 ist von der Einsprechenden nur beigezogen worden (vgl. den Einspruchsschriftsatz vom 24. Januar 1997, Seite 7, Absatz 4 bis Seite 8, Absatz 1), weil daraus ein Verschlüsselungsorgan (19) mit als Widerhaken ausgebildeten Vorsprüngen (22) bekannt ist, die in Kammern (7) der verschlüsselbaren Steckverbindung verrastbar und nur unter Verwendung eines in Öffnungen (11) der verschlüsselbaren Steckverbindung einführbaren Werkzeugs entrastbar sind (vgl. dort die Ansprüche 1 bis 9 i.V.m. den Figuren 1 bis 14 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Seite 4 (maschinenschriftliche Numerierung), letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1). Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, hierdurch sei dem Fachmann das letzte Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil dort keine für ein Werkzeug zugängliche Vertiefung an der Innenfläche der Seitenwand eines Übergehäuses zwischen einer Ausnehmung und der offenen Stirnseite des Übergehäuses im Sinne des letzten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 vorgesehen ist. Dass dem Fachmann durch diesen Stand der Technik die gesamte Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt sein könnte, ist aber auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden.

Die - von der Einsprechenden nicht aufgegriffene - Druckschrift D4 ist von der Patentinhaberin nur genannt worden, weil es sich dabei um den Stand der Technik handelt, von dem in der gattungsbildenden Druckschrift D1 ausgegangen wird (vgl. Spalte 1, Absatz 2 der Streitpatentschrift). Gemäß dieser Druckschrift werden die Kontaktträger (Kontaktkammerteile 9) nicht im Übergehäuse (Aufnahmegehäuse 1) verrastet, sondern mittels einer Verschlußplatte (Schild 4) im Bereich der offenen Stirnseite des Übergehäuses (1) in diesem eingeschlossen (vgl. Anspruch 1 i.V.m. der Figur nebst der zugehörigen Beschreibung). Dementsprechend ist auch dieser von der Erfindung weiter weg liegenden Druckschrift kein Hinweis in Richtung der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entnehmbar.

Der elektrische Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach patentfähig.

5. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen, vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des elektrischen Steckverbinders nach dem Hauptanspruch betreffenden erteilten Unteransprüche 2 und 3 ebenfalls Bestand.

6. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie - in Verbindung mit der Zeichnung - hinsichtlich der Erläuterung des beanspruchten elektrischen Steckverbinders.

Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Lokys Schramm Pü






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2005
Az: 23 W (pat) 27/04


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