Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 60/01

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 60/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und am 29 Juni 2000 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2001, abgesandt am 12. Juli 2001 und nach Angabe des Anmelders am 13. oder 14. Juli bei ihm eingegangen, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 8. Februar 2001 ausgeführt, dass Buchsenscheiben und ihre Anwendung in Planeten(motoren)getrieben bekannt seien.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 11. August 2001, eingegangen am 13. August 2001, Beschwerde eingelegt.

Patentansprüche 1 und 2 ("Schutzansprüche") lauten :

"1. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebesangelehnt an die Patentanmeldung

`Anwendungsart der Ausgestaltung der unteren Buchsenscheibe des Planeten(motoren)getriebes«

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß die untere als auch die obere Buchsenscheibe jeweils das Sonnenrad lagert, - die untere Buchsenscheibe also keine Ringscheibe ist -, wobei die Buchsenscheiben - auch jeweils - eine Führung aufweisen können, durch die die Sonnenradachse geführt werden kann, so daß sie, auch beidseitig, für einen Einsatz zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen kann, zu bewerkstelligen z.B. durch eine Kugellager gestützte Halterung der Sonnenradachse, wobei eine Verjüngung der Achse durch eine, auch Kugellager gestützte, Führung durch die Buchsenscheibe führt.

2. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebesnach Schutzanspruch 1.

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß auch die Planetenräder insofern an den Buchsenscheiben gelagert sind, daß die Planetenradachsen - auch - durch die Buchsenscheiben geführt sind, bezw. sein können, so daß sie außerhalb der Buchse zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen können, z.B. zu bewerkstelligen z.B. durch eine Kugellager gestützte Halterung, die den Transport der Buchsenscheibe durch die Planetenräder gewährleistet, wobei eine Verjüngung der Planetenradachse durch die Buchsenscheibe führt, wobei die Führung für die Achsverjüngerung wiederum z.B. Kugellager gestützt sein kann."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muß für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 130, Rdn 41).

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgaussichten jedoch zu verneinen, weil den Anmeldungsunterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, die kraftverstärkende bzw drehzahlerhöhende Wirkung und die Vielzahl der Leistungsabnahmemöglichkeiten ("Verrichtung von Arbeit", Anspruch 1,2, S I, Z 29) eines Planetengetriebes zu nutzen (Beschreibung Seite I, Abs 3, 6).

Dazu sind nach Anspruch 1 die "Buchsenscheiben", die die Planetenräder lagern, auf beiden Seiten des Getriebes derart gestaltet und mit Führungen versehen, dass sie auch die Sonnenradachse, beispielsweise durch ein Kugellager, lagern .

Die Achse des Sonnenrads soll dabei durch die "Buchsenscheiben" hindurchreichen und - dort verjüngt - beidseitig zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen.

Nach Anspruch 2 sollen auch die Achsen der Planetenräder durch die "Buchsenscheiben" hindurchreichen und - ebenfalls verjüngt - beidseitig zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung bei der Konstruktion von Planetengetrieben anzusehen.

Dieser Fachmann weiß um die besonders vielgestaltige Nutzungsmöglichkeit von Planetengetrieben, indem er die Leistung wahlweise von einem oder mehreren der drei beweglichen Getriebeteile abnimmt und die Zahnradachsen passend lagert (siehe z.B. Buch Müller: "Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 18,19). Wie sich zum Beispiel aus dem Buch "Die Umlaufgetriebe" Seite 91, Abbildung 84a, entnehmen lässt, lagert dort die der "Buchsenscheibe" entsprechende Lagerung S der Planetenräder auch die Achse des Sonnenrads 2, die aus dem Getriebe herausragt und das Zahnrad 6 trägt. Der Fachmann wird somit ohne weiteres dem Verwendungszweck angepasste Lagerstellen, Lagerarten (zum Beispiel Kugellager) und - gegebenenfalls verjüngte - Achsanschlüsse zur Leistungsabnahme an den benötigten Stellen - bei Bedarf auch an beiden Seiten - vorsehen.

Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 oder 2 zu kommen, bedarf es somit keiner erfinderischen Leistung.

Auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen ist nichts zu erkennen, was sich davon in erfinderischer Weise abhebt.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 60/01


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