Landgericht Köln:
Urteil vom 21. Februar 2012
Aktenzeichen: 33 O 86/08

(LG Köln: Urteil v. 21.02.2012, Az.: 33 O 86/08)

Tenor

I. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen

1.1 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bauschalungssysteme und -elemente gemäß den nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

(Es folgt eine 6-seitige Darstellung)

2. der Klägerin Auskunft in Form eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1, und zwar

a) über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete,

b) unter Vorlage geeigneter Belege (Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen) über Namen und

Anschriften der gewerblichen Abnehmer und abnehmenden Filialen der

Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

c) über die erzielten Umsätze und über den durch den Vertrieb der

fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kosten-

faktoren (u.a. Gestehungskosten, Vertriebskosten und den

Gemeinkostenanteil) im Einzelnen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verplichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110.000,00 €, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 29.700,00 €, hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen wettbewerbswidriger Nachahmung der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Beton-Verschalungselemente und wegen Verletzung des Markenrechts der Klägerin an dem Kennzeichen „B“ in Anspruch.

Die Klägerin ist als Hersteller von Schalungssystemen tätig und bietet weltweit Bauschalungen und Gerüste an, darunter u.a. das Produkt „B“-Rahmenschalung, das sie seit dem Jahr 1986 unter dieser Bezeichnung vertreibt.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt ebenfalls Bauschalungssysteme und bietet Sanierungsarbeiten an. Ihr Angebot umfasst das Produkt „C“. Sie bewirbt ihr eigenes Fabrikat unter dem Hinweis: „voll kompatibel zu B1“ und bietet ihre Schalungselemente um ca. 20 % günstiger an als die Produkte der Klägerin.

Bei den streitbefangenen Rahmenschalungssystemen handelt es sich um modular gegliederte Konstruktionen zur Herstellung von Wänden und vergleichbaren vertikalen Flächen in Ortbetonbauweise. Ausgehend von einem Grundmodul bilden die Rahmenschalungssysteme ein in sich kompatibles Baukastensystem zur Adaption an beliebige Grundrissgeometrien.

Das klägerische Produkt „B“ kann mit den Systemhöhen 2,70 m und 3,30 m eingesetzt werden. Die Elemente sind in den Breiten 2,40 m, 1,20m, 0,90 m, 0,72 m, 0,60 m und 0,30 m erhältlich. Es werden keine speziellen Außeneckelemente benötigt. Die Wanddicken wurden so gewählt, dass die höchste Ebenheitsklasse der für den Bereich „Hochbau-Bauwerke“ einschlägigen DIN 18202 erreicht wird.

Die Beklagte verwendet für die Außenprofile der „C“-Betonschalungssysteme einheitlich die Stärke 3 mm, während die Klägerin bei den Elementen in den Breiten 240, 90, 60 und 30 cm für den Außenrahmen der Schalungen eine Stärke von 2,5 mm und für das Element in der Breite 120 cm eine Stärke von 3,5 mm benutzt.

Die Klägerin behauptet, ihre Bauschalung zeichne sich durch kurze zusätzliche Längsverstrebungen aus sowie durch die Anbringung der Anschlusslöcher und durch dreieckige Hebelecken. Dabei seien Bauschalungsrahmen und Schalhaut getrennt voneinander zu betrachten, da es sich bei der Schalhaut um ein Verschleißteil handele, das regelmäßig ausgetauscht werde. Der Austausch der Schalhaut werde nicht unbedingt vom Hersteller des Rahmens durchgeführt, so dass die Beschriftung auf der Schalhaut nicht auf den Hersteller des Rahmens, sondern auf den Hersteller der Schalhaut hinweise.

Die Bauschalung der Klägerin sei unter der Bezeichnung „B“ sehr bekannt. Das wettbewerbliche Umfeld sehe völlig anders aus. Zwar würden einzelne Elemente übereinstimmen, aber kein Konkurrenzprodukt weise in allen prägenden Elementen Übereinstimmungen auf, d.h. im Hinblick auf Längsverstrebung, Anschlusslöcher, Hebelecken, ähnliche Bezeichnung, identische Größen, ähnliche Farbe. Dass auch nicht alle klägerischen Modelle sämtliche Merkmale aufweisen, liege daran, dass es die Bauschalungen bereits seit 1986 gebe und die Modelle auch der Veränderung und Modernisierung unterlägen. So existiere die Doppellochanordnung ab 1992, dreieckige Hebelecken ab 2002.

Die Verwendung eines geringeren Querschnitts bei den Schalungselementen der Beklagten führe dazu, dass es infolge eines stärkeren Durchbiegens unter Belastung zu einer größeren Ausbauchung komme. Insbesondere bei einer Durchmischung der Elemente des klägerischen Schalungssystems „B“ einerseits und der Rahmenschalung „C“ der Beklagten andererseits könne es daher zu unterschiedlichen Ebenheiten im Beton kommen, die sonst nicht auftreten würden. Das streitgegenständliche Produkt der Beklagten weise zudem Verarbeitungsmängel auf. An einer besonders beanspruchten Schnittstelle des Grundelements fehle eine Schweißnaht. Dadurch verschlechtere sich sowohl die Tragsicherheit als auch des Gebrauchstauglichkeit des Schalungselements. Dies gelte insbesondere bei dem üblichen Einbau in eine Gesamtkonstruktion aus einer Vielzahl von Schalungselementen.

Die Beklagte zu 1) erspare sich - auf Kosten der Klägerin - eigene Entwicklungskosten, indem sie die erprobte Gestaltung von deren Schalungssystem übernehme. Die Beklagten profitierten außerdem davon, dass die Klägerin ein Computerprogramm, das sog. D-Programm verwende, um die für die Benutzung von Bauschalungen erforderlichen Berechnungen durchzuführen. Auf diese Weise sei es möglich, eine professionelle Planung bei der Klägerin durchführen zu lassen und gleichwohl die Bauschalung selbst dann zu einem günstigeren Preis von der Beklagten zu 1) zu beziehen.

Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund für die Beklagte, alle Gestaltungsmerkmale des klägerischen Schalungssystems zu übernehmen. Indem die Beklagte zu 1) ein Produkt auf dem Markt anbiete, dass wie eine exakte Kopie des Schalungssystems „B“ der Klägerin wirke, und überdies einen werbenden Hinweis auf die Kompatibilität mit dem klägerischen Produkt verwende, rufe sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck hervor, zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe eine irgendwie geartete Kooperation oder geschäftliche Verbindung.

Die Klägerin beantragt,

I. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bauschalungssysteme und -elemente gemäß den nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

(Es folgt eine 6-seitige Darstellung)

2. der Klägerin Auskunft in Form eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1, und zwar

a) über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete,

b) unter Vorlage geeigneter Belege (Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen) über Namen und

Anschriften der gewerblichen Abnehmer und abnehmenden Filialen der

Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

c) über die erzielten Umsätze und über den durch den Vertrieb der

fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kosten-

faktoren (u.a. Gestehungskosten, Vertriebskosten und den

Gemeinkostenanteil) im Einzelnen;

3) dass die Beklagten verplichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

4) hilfsweise: im geschäftichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bauschalungssysteme und -elemente,

- mit den Maßen hinsichtliche der Elementhöhe 330,270,120 oder 60 cm

sowie hinsichtlich der Elementbreite 240, 120, 90, 72, 60, sowie 30 cm

- mit einem Raster der Querstreben von 30 cm,

- mit vier kurzen Längsverstrebungen jeweils im oberen und unteren

Bereich der jeweils ersten und letzten Querverstrebung für die 240cm-

Elemente bzw. jeweils zwei kurzen Längsverstrebungen jeweils im

oberen und unteren Bereich der jeweils ersten und letzten Querver-

strebung für die 120 cm- und 90cm- Elemente,

- einem Hohlprofil der Streben von 4,0 cm x 10,0 cm,

- einem Randprofil der Streben von 12,0 cm x 6,0 cm bzw. 6,2 cm,

- entsprechenden symmetrisch angebrachten Ankerlöchern von 2,5 cm

Durchmesser und einem Abstand von 57,5 cm vom oberen und unteren

Rand des Elementes hinsichtlich der Elementhöhen 330 cm sowie 270

cm,

- einer roten Farbgebung,

gemäß den nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten

zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonstwie in

den Verkehr zu bringen und/oder inden Verkehr bringen zu lassen,

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

(Es folgt eine 11-seitige Darstellung)

1.1.2 äußerst hilfsweise: gemäß Antragsfassung zu Ziffer 1.1 oder hilfsweise gemäß Ziffer 1.1.1 zu erkennen, wobei der Antragswortlaut am Ende jeweils wie folgt zu ergänzen ist:

(...), wobei die Bauschalungselemente zum Zeitpunkt des Verkaufes mit Schalhäuten versehen sind, die gemäß Anlage RSW 1 der Beklagten ausgestaltet sind und den Firmennamen der Beklagten aufweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 5.746,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die von der Beklagten zu 1) vertriebene Bauschalung „C“ werde gar nicht in der Form angeboten, wie im Klageantrag eingeblendet, sondern immer mit Schalhaut. Die Beklagte zu 1) biete drei verschiedene Schalhäute an. Auf der Schalhaut sei beidseitig in großen weißen Buchstaben die Aufschrift „schaltec“ zu finden (Anlage RSW 1). Die Klägerin verwende als Grundfarbe ihrer Schalungselemente ein Blutorange (RAL 2002), die Beklagte hingegen ein Karminrot (RAL 3002).

Im wettbewerblichen Umfeld gebe es andere Anbieter, deren Produkte auch kurze Längsverstrebungen aufweisen, wie die Fabrikate „E“ in Silber mit schwarzer Schalhaut (Anlage RSW 6), „F“ in Gelb mit schwarzer Schalhaut (Anlage RSW 7), „G“ (Anlage RSW 8), „Z“ (Anlage RSW 9) und „Y“ (Anlage RSW 10), letztere in rot mit schwarzer Schalhaut und weißem Aufdruck. Ein schmaleres Grundelement mit vier kürzeren Längsverstrebungen weise etwa auch das Produkt „H“ der Firma X (Anlage RSW 11) auf.

Die kurzen Längsverstrebungen seien technisch bedingt und aus statischen Gründen notwendig. Da die Bauschalungen per Kran umgesetzt werden, würde, wenn keine zusätzlichen Profile vorhanden wären, das Kopfprofil der Außenrahmen durch das hohe Gewicht der Schalungselemente aufgebogen.

Die Anordnung der Anschlusslöcher sei bei den Schalungen der Klägerin nicht immer identisch, sondern z.T. unterschiedlich. Nicht jede einzelne Querverstrebung weise zwei nebeneinanderliegende Anschlusslöcher auf. Die Positionierung von zwei Anschlusslöchern an den Außenecken der Außenrahmen komme auch bei anderen Anbietern vor, z.B. bei „Z“ (Anlage RSW 9), „F“ (Anlage RSW 7), „Framax Xlife“ (vgl. Bl. 162 d.A.), „G“ (Anlage RSW 8) und „M“ (Anlage RSW 14). Anschlusslöcher dienten zur Aufnahme von Anbaugeräten wie Richtstützen, Auslegern, Gerüstkonsolen und Ausgleichsriegeln. Hebelecken hätten technische Funktion, Das Produkt „K Mammut“ (Anlage Rsw 4 u. RSW 15) weise auch eine dreieckige Hebelecke auf.

Bezüglich der Farbgebung seien Rottöne auch bei Konkurrenzprodukten häufig anzutreffen (K, Y, M).

Die Bezeichnung „B“ werde von der Klägerin gar nicht isoliert verwendet, sondern immer nur mit dem Zusatz „B1“. Insoweit verfüge das klägerische Schalungssystem über keine Bekanntheit unter der Bezeichnung „B“. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin über kein Markenrecht an der Bezeichnung „B“ verfüge. Zugleich erheben sie die Einrede der Nichtbenutzung.

Die Schalungen der Beklagten seien qualitativ nicht schlechter als diejenigen der Klägerin. Die Beklagten bestreiten, dass es wegen unterschiedlicher Wandstärken dazu kommen könne, dass die höchste Ebenheitsklasse der DIN 18202 nicht erreicht werde. Bei der als fehlend beanstandeten Schweißnaht handele es sich keineswegs um einen Mangel. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) an dieser Stelle bewusst keine Schweißnaht vorgesehen, weil dies aus statischen Gründen an der fraglichen Stelle gar nicht erforderlich sei.

Der Preisnachlass sei nicht bewusst an die klägerische Preisgestaltung angelehnt.

Der Vorwurf, dass Planungsleistungen der Klägerin über das Computerprogramm D durch die Beklagte zu 1) ausgenutzt würden, sei ins Blaue hinein erhoben. Im Übrigen stelle die Beklagte zu 1) ihren Kunden eine Lizenz für ein anderes Planungsprogramm zur Verfügung.

Widerklagend machen die Beklagten zu Schadensersatz wegen unberechtigter Inanspruchnahme durch die Klägerin geltend.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dr.-Ing. I vom 13.12.2010 (Bl. 584 ff. d.A.) gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2009 (Bl. 517 ff. d.A.) sowie durch ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 04.11.2011 (Bl. 782 ff. d.A.) gemäß Beschluss vom 15.10.2011 (Bl. 759 d.A.) und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen am 13.12.2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2008 (Bl. 384 f. d.A.) und vom 13.12.2011 (Bl. 801 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Der als Hauptantrag gestellte Klageantrag zu 1) 1.1 ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen unlauterer Nachahmung des streitgegenständlichen Schalungssystems „B“ ein Unterlassungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 NR. 9 b) Alt. 2 UWG zu.

1. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Markt für Bauschalungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das klägerische Schalungssystem „B“ verfügt über hinreichende wettbewerbliche Eigenart in der Gesamtschau der charakteristischen Merkmale, wie insbesondere der kurzen Längsverstrebungen, der verwendeten Anschlusslöcher, der an den Eckbereichen der Außenrahmungen angebrachten Hebelecken in Kombination mit der Farbgebung.

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 339, Rn. 26 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 1115, Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073, Rn 10 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80, Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 21 - Femur-Teil). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 26, 32 - Jeans I; OLG Köln, GRUR-RR 2004, 21; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 182).

Im Bereich der Bauschalungen existieren im wettbewerblichen Umfeld zwar Produkte, die auch in roter Farbgebung gehalten sind, die auch vier bzw. zwei kurze Längsverstrebungen im Bereich der obersten und untersten Querverstrebungen aufweisen und die etwa auch über Hebelecken verfügen. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich aber kein Konkurrenzprodukt, dass alle Merkmale (rote Farbgebung, kurze Längsverstrebungen, identische Anordnung der Anschlusslöcher, Hebelecke) des klägerischen Produkts gleichzeitig auf sich vereint, wie es das Beklagtenmodell tut. So hat etwa das Modell J eine rote Farbgebung, aber keine kurzen Längsverstrebungen. Die Modelle von TMS, E R, F, Z verfügen zwar über kurze Längsverstrebungen, sind aber in anderen Farben wie blau, silber, gelb gehalten und eine Ähnlichkeit bzgl. der Anordnung der Ankerlöcher ist nicht ersichtlich. Die Modelle der Firmen Y und M haben kurze Längsverstrebungen und sind in rot gehalten. Die Längsverstrebungen sind beim Modell M jedoch anders angeordnet. Beim Modell Y ist die Positionierung der Hebelecken auf den vorgelegten Fotoaufnahmen nicht erkennbar. Die Anordnung der Anschlusslöcher ist nicht identisch, so dass maßgebliche Unterschiede zum streitgegenständlichen Produkt der Klägerin bestehen. Hinsichtlich der von der Firma N angebotenen Modelle ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob es sich um Eigenprodukte dieses Unternehmens oder lediglich um gebrauchte Schalungen der Klägerin handelt. Bezüglich der Modelle der Firma M. ist der Vortrag der Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der Marktpräsenz in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend.

3. Das Produkt der Beklagten stellt eine quasi identische Nachahmung des klägerischen Produkts „B“ dar. Eine solche liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rdn 25 - Femur-Teil). Dies ist hier angesichts der aufgezeigten, weitgehenden Übereinstimmungen der Fall.

4. Die bloße Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen.

Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein unlauteres Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG anzunehmen ist. Denn besondere Umstände, die das Verhalten der Beklagten als unlauter erscheinen lassen, ergeben sich jedenfalls unter dem Aspekt einer unangemessenen Beeinträchtigung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne von § 4 Nr. 9 b) Alt. 2 UWG mangels statischer Kompatibilität des Schalsystems der Beklagten mit dem klägerischen Schalsystem „B“.

a) Aus der Kompatibilität der streitgegenständlichen Produkte allein kann die Unlauterkeit indes nicht hergeleitet werden. Die Übernahme technischer Merkmale, um Kompatibilität herzustellen, kann erforderlich sein, insbesondere in Fällen der Standardisierung oder beim Angebot von Teilen modularer Systeme, von Zubehör- oder Ersatzteilen oder von Verbrauchsmaterialien. Würde hier der Hersteller des Produkts auf eine andere Gestaltung verwiesen, so käme es zur Monopolisierung des Sekundärmarkts für Ergänzungs- und Zubehörteile durch den Hersteller des Primärprodukts. Ein solcher Ausschluss von Wettbewerb liegt weder im Verbraucher- noch im Allgemeininteresse. Das Recht des geistigen Eigentums enthält entsprechende Schutzschranken, die Herstellung und Angebot kompatibler Produkte ermöglichen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GeschmMG; § 69 e UrhG; § 23 Nr. 3 MarkenG). Diese Wertung ist auch für das UWG maßgeblich (BGH, GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I). Die Befriedigung eines Ersatz- oder Ergänzungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaubar und gegen diese austauschbar sind, ist wettbewerbsrechtlich als solche grundsätzlich unbedenklich. Auch Herkunftstäuschungen sind dort, wo sie auf technischen Gestaltungsmerkmalen beruhen, die zur Herstellung von Kompatibilität erforderlich sind, grundsätzlich als unvermeidbar anzusehen. Allerdings muss der Hersteller, soweit möglich, durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass es nicht zu Herkunftsverwechslungen kommt (BGH, GRUR 2000, 521, 526 - Modulgerüst I).

Auf das Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer kann sich der Nachahmer indes dann nicht berufen, wenn sein Produkt für den Austausch nicht geeignet ist, also die Erwartungen an das Originalprodukt hinsichtlich Qualität und Sicherheit nicht erfüllt (BGH, GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; GRUR 2000, 521, 527 - Modulgerüst I) und wenn der Verkehr beim Auftreten einer Beeinträchtigung der aus verschiedenen Produkten gebildeten Funktionseinheit auch nicht klar und eindeutig erkennen kann, dass diese nicht aus Komponenten der Originalware herrührt, sondern etwa ausschließlich aus dem kompatiblen Austauschprodukt des Nachahmers (BGH, GRUR 1984, 282, 283 - Telekonverter; GRUR 2000, 521, 527 - Modulgerüst I).

b) In Anlegung dieses Maßstabs muss die Klägerin vorliegend die übernommene Produktgestaltung der Beklagten nicht dulden. Denn die Schutzwürdigkeit des Kompatibilitätsinteresses eines Mitbewerbers findet dort ihre Grenzen, wo kompatibel hergestellte Austauschprodukte nicht auch denselben - oder jedenfalls im Wesentlichen denselben - Qualitätsmaßstäben genügen, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat.

Dies gilt insbesondere, wenn durch die Eingliederung fremder Austauschprodukte in die Originalware die Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des aus Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzten technischen Erzeugnisses nicht mehr im selben Maße gewährleistet ist. Dies bedeutet nicht, dass ein Zurückbleiben der Qualität des kompatiblen Produkts hinter der des gleichgestalteten Teils des Originalherstellers zwangsläufig auch einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen müsste. Auch wenn die mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Produkte für sich genommen - also bei Verwendung ausschließlich eigener Produkte des Mitbewerbers - von mittlerer Art und Güte, uneingeschränkt gebrauchstauglich und in jeder Hinsicht sachmängelfrei sein sollten, kann es bei einer Vermischung derselben mit Teilen des Originalherstellers zu Qualitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigungen gegenüber dem das Vertrauen des Verkehrs genießenden Qualitäts- und Sicherheitsstandard der Originalware kommen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass bei zeitgleicher Verwendung beider Bauschalungen die höchste Ebenheitsstufe nicht erreicht werden kann und ein minderes Qualitätsniveau der Bauschalung der Beklagten hinsichtlich der Verformungsfähigkeit sowie hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit vorliegt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine statische Kompatibilität, d.h. die Kompatibilität der Rahmenschalung in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit nur dann festgestellt werden kann, wenn die Schalungselemente des Rahmenschalungssystems „C“ den durch das Rahmenschalungssystem „B“ aufgespannten Qualitätsstandard hinsichtlich Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit uneingeschränkt erfüllen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die beiden Produkte parallel in einem Projekt einzusetzen, ohne dass Sicherheitsrisiken oder Risiken hinsichtlich der Oberflächenqualität der eingeschalten Bauteile auftreten. Die geometrische Kompatibilität, d.h. die Kompatibilität der Rahmenschalung hinsichtlich sämtlicher, für die Anwendungstechnik und damit für die Handhabbarkeit im Einzelfall relevanter Abmessungen, ist allein nicht hinreichend, um einen kompatiblen Einsatz von Referenzsystem und Nachbauelementen zu begründen.

aa) Dadurch, dass im Nachbauprodukt der Beklagten Bleche einer Wandstärke von 3,0 mm an Stellen verbaut werden, an denen im Referenzsystem der Klägerin 3,5 mm vorhanden sind, beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens die Durchbiegung des Bauteils mit reduzierter Wanddicke im Extremfall bis zu 17 %. Danach wird jedenfalls eine positiv festzustellende Verformung auftreten, so dass Qualitätsunterschiede prognostizierbar sind. Die Feststellung einer relativen Abweichung der Verformung zwischen den beiden Systemen ist dabei ausreichend, um einen abweichenden Qualitätsstandard zu konstatieren. Einer absoluten Einstufung des Verformungsgrades bedarf es nicht. Die Bruchfestigkeit des verwendeten Stahl hat keine Auswirkungen auf den Verformungswiderstand und kann die Verwendung dünnwandigerer Bleche daher nicht ausgleichen. Ein höherwertiger Stahl, der dadurch Auswirkungen auf die statische Kompatibilität hätte, ist am Markt nicht vorhanden.

Die rechnerisch ermittelten Vergleichswerte des Sachverständigengutachtens über die Abweichungen bei der Verformung sind für die Feststellung von Qualitätsabweichungen bei der Ebenheit hergestellter Betonoberflächen ausreichend. Konkrete Werte in der praktischen Anwendung hängen stets in jedem Einzelfall von der Anordnung und dem Zusammenbau der unterschiedlichen Schalungssysteme ab und lassen daher keine generellen Aussagen zu. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte. Die erheblichen Feststellungen des Sachverständigengutachtens konnten zuverlässig allein anhand der Aktenlage und unter Rückgriff auf Fachliteratur beantwortet werden.

Es ist unerheblich, ob die klägerischen Schalungselemente nach jahrelanger Verwendung infolge Korrosion möglicherweise ebenfalls geringere Wandstärken aufweisen. Die Beurteilung und Berechnung hat sich an dem von der Klägerin angebotenen Produkt im neuwertigen Zustand zu orientieren. Denn Elemente mit Beschädigung jedweder Art dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ohne Belang ist daher auch, ob für eine ältere Bauserie des Produkts klägerischen Produkts „B“ aus dem Jahr 1986 lediglich eine niedrigere Angabe für den Betondruck auswies, auf den sie ausgelegt war.

bb) Weiterhin steht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens fest, dass das Fehlen der Schweißnaht beim Produkt der Beklagten „C“ (Bl. 203 d.A.) zwischen einer Querverstrebung und einem tragenden Innenprofil einen Verarbeitungsmangel darstellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es an der statischen Kompatibilität beider Produkte. Bei einer derartigen Ausführung des Knotenpunkts ist die statische Tragfähigkeit signifikant eingeschränkt, da dann der Druck auf das Querteil durch die Schweißnaht nicht weitergeleitet werden kann, was eine statische Instabilität zur Folge hat. Die Behauptung der Beklagten, dass auch bei Produkten der Klägerin eine Schweißnaht an entsprechender Stelle stets fehlen würde, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Sachverständige hat auf mündliche Befragung das Vorhandensein der Schweißnaht beim Produkt „B“ bestätigt.

II. Der Klageantrag zu 1) 1.2 ist unbegründet.

Der Klägerin steht wegen der Verwendung der Bezeichnung „C“ für das von der Beklagten zu 1) vertriebene Schalungssystem kein Unterlassungsanspruch aus einer Benutzungsmarke an der Bezeichnung „B“ gemäß §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2, 3 MarkenG zu.

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an der Bezeichnung „B“ ist, liegt jedenfalls keine Markenverletzung im Sinne von § 14 MarkenG vor. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Dies gilt sowohl für den Verwechslungstatbestand nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Das Zeichen „B“ ist nach dem Verkehrsverständnis ein sprachüblicher Begriff zur Bezeichnung einer Dreiergruppe bzw. von drei Elementen und verfügt daher nur über eine geringe Kennzeichnungskraft. Das von der Beklagten zu 1) verwendete Kennzeichen „C“ hält daher - nach den Grundsätzen der Wechselwirkungslehre - auch bei gegebener Warenidentität den erforderlichen Abstand der Zeichen ohne Weiteres ein, so dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (EuGH, GRUR 1998, 307, 309 (Nr. 28) - Sabèl/Puma; BGH, GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Zwischen den Zeichen „B“ und „C“ besteht weder eine visuelle, noch eine klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit. In visueller Hinsicht stimmen vom Schriftbild her nur die ersten drei Buchstaben überein. In klanglicher Hinsicht wird „C“ von der stimmhaften, harten Endsilbe „-TON“ dominiert, während „B“ weich auf den Vokal „O“ ausklingt. Begrifflich ist „B“ für die angesprochenen Verkehrskreise im oben genannten Sinne als Hinweis auf Dreifachheit eindeutig. „C“ dürfte regelmäßig als Phantasiewort wahrgenommen werden, obwohl der Begriff in der griechischen Mythologie einen Gott des Meeres bezeichnet und in der Astronomie ebenfalls einen Mond des Neptun.

III. Die Klageanträge zu 2) und zu 3) sind begründet.

Aufgrund des konstatierten Wettbewerbsverstoßes durch unlautere Nachahmung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung des Schadensersatzes zu.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich in dem geltend gemachten Umfang auf Grundlage des durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG. Die Beklagten begingen die Wettbewerbsverletzung jedenfalls fahrlässig, da sie nicht mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt vermieden, die Wertschätzung des klägerischen Produkts dadurch zu beeinträchtigen, dass das Nachahmungsprodukt nicht die gleichen Qualitätsanforderungen erfüllt.

Die Klägerin besitzt ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und zu 2). Sie erleidet dadurch, dass die Beklagten sorgfaltswidrig die beanstandete Nachahmung anbieten und vertreiben, erfahrungsgemäß einen Schaden, der allerdings erst durch die Erteilung der verlangten Auskunft genau bestimmt werden kann.

IV. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

Da die Abmahnung aufgrund des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten berechtigt erfolgte, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 255.746,00 € festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 21.02.2012
Az: 33 O 86/08


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/45e0d1d054c3/LG-Koeln_Urteil_vom_21-Februar-2012_Az_33-O-86-08




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