Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 W 21/12

(OLG Köln: Beschluss v. 06.02.2012, Az.: 6 W 21/12)

Tenor

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 192/11 - vom 15.9.2011 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Durch Beschluss vom 15.9.2011 - 218 O 192/11 - hat das Landgericht dem Antrag der Antragstellerin, der weiteren Beteiligten bezüglich einer Anzahl von Musiktiteln gem. § 101 Abs. 9 UrhG die Bekanntgabe bestimmter Verkehrsdaten zu gestatten, teilweise entsprochen und ihn zurückgewiesen, soweit die Titel "Back to Back" von B. und "M." von S. betroffen waren, weil es insoweit an dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung fehle. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die gem. §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 UrhG, 58 ff FamRG zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese rügt, mit Blick auf die Platzierungen beider Titel in den Media-Control-Charts sei der Antrag begründet.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach der der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2011, 85; 2012, 70) kann das in § 101 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß bei Rechtsverletzungen, die später als sechs Monate nach Erscheinen des Titels erfolgen, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Dass und warum die hierzu angeführten Chartplatzierungen nicht ausreichen, hat die Kammer ausführlich in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 27.1.2012 dargelegt. Auf diesen Beschluss, dem nichts hinzuzufügen ist, wird zustimmend Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.

Der Senat lässt gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, nachdem das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats die Auffassung vertreten hat, das öffentliche Zugänglichmachen einer geschützten Datei in einer sogenannten Internet-Tauschbörse stelle ihrer Art nach stets eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfe.






OLG Köln:
Beschluss v. 06.02.2012
Az: 6 W 21/12


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