Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 304/05

(BPatG: Beschluss v. 29.06.2010, Az.: 12 W (pat) 304/05)

Tenor

Der Einspruch gegen das Patent 101 24 929 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Gegen das am 30. September 2004 veröffentlichte Patent 101 24 929 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Faserplatten"

hat die Einsprechende am 30. Dezember 2004 Einspruch erhoben.

Am 4. November 2009 hat die Patentinhaberin schriftlich den Verzicht auf das Patent gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt erklärt. Die Einsprechende hat ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II 1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1.

Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der Einspruch ist zu verwerfen.

Das Patent 101 24 929 ist durch Verzicht erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Für die Zeit nach seinem Erlöschen kann ein Patent weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren für die Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.

Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente).

Da die Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des bereits durch Verzicht erloschenen Patents 101 24 929 ausdrücklichnicht geltend gemacht hat, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2010
Az: 12 W (pat) 304/05


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