Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 94/02
(BPatG: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: 30 W (pat) 94/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung GigaEnergyfür die Waren
"Batterien".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Der Beschluß ist handschriftlich wie folgt unterzeichnet:
"i. V. N..., Regierungsoberamtsrat".
Die maschinenschriftlich eingedruckte Angabe im Unterschriftenfeld "D... Re- gierungsoberamtsrat" ist handschriftlich durchgestrichen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Erinnerungsverfahrens bedarf es nach § 165 Absatz 4 Markengesetz nicht.
Die Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Das dortige Verfahren leidet, da der Beschluß im Rechtssinne nicht unterschrieben ist, an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG). Nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Markengesetz sind Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes schriftlich auszufertigen. Dies beinhaltet notwendigerweise, daß sie auch unterschrieben werden müssen. Dem Unterschriftserfordernis ist nur genügt, wenn der Unterzeichner durch seine Unterschrift erkennen läßt, daß er auch die Verantwortung für den Inhalt der Entscheidung übernimmt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht deutlich wird, welcher Bedienstete des Patentamts die Entscheidung getroffen hat. Der maschinenschriftlich angegebene Verfasser hat ersichtlich den Beschluß nicht unterzeichnet. Die Unterschrift des Unterzeichnenden kann wegen des Zusatzes "i. V." nicht als ordnungsgemäße Unterschrift angesehen werden. Durch diesen Zusatz wird nämlich üblicherweise zum Ausdruck gebracht, daß die Unterschrift nur vertretungsweise, also für einen Fremden abgegeben werden soll. Bei der Beschlußfassung einer Markenstelle ist jedoch kein Raum für ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis. Die Aufgaben der hier zuständigen Markenstelle hat ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter wahrzunehmen (§ 56 Abs 2 Satz 2 3 MarkenG). Dieser ist allein und eigenverantwortlich für die Entscheidung zuständig. Ist er verhindert, den Beschluß, der bis zur Unterschrift stets ein Entwurf ist, zu unterschreiben, so kann dieser von seinem Vertreter im Amt nur eigenverantwortlich unterzeichnet werden. Der hier gewählte Zusatz "i. V." läßt es nicht erkennen, sondern deutet nach den allgemeinen Regeln zur Vertretung (vgl § 164 Abs 1 BGB) wie auch möglicherweise nach dem Willen des Unterzeichnenden daraufhin, daß er keine Entscheidung treffen, sondern nur eine verwaltungsmäßige Fortführung des Verfahrens herbeiführen wollte. Ebenso wie bei Urteilen kann aber auch bei den Beschlüssen der Markenstelle nicht ein Vertreter für jemand anderen unterschreiben. § 315 Absatz 1 Satz 2 ZPO ermöglicht es nur bei Kollegialgerichten, die Unterschrift eines verhinderten Richters entfallen zu lassen und durch einen entsprechenden Vermerk des Vorsitzenden bzw des ältesten Beisitzers zu ersetzen, wobei auch dann dessen Unterschrift nur den anzugebenden Verhinderungsgrund bestätigt und nicht etwa für den verhinderten Richter (im Sinne einer gesetzlichen Vertretung) unterzeichnet wird (BPatG in ständiger Rechtsprechung: PAVIS/PROMA, Kliems, 30 W (pat) 193/97 - FLORILEGIUM; 28 W (pat) 207/00 - Käseschnecke; 25 W (pat) 13/94 - Procoridon/Korodin; 24 W (pat) 125/97-BEAUTY; 30 W (pat) 157/96 - MORINAX/MOVILOX; 24 W (pat) 297/93-Theocordin/Korodin).
Wegen des in gleicher Weise justizähnlich ausgestalteten Verfahrens gelten die vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn wie vorliegend nicht ein Prüfer im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz, sondern ein mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben beauftragter Beamter des gehobenen Dienstes (§ 56 Abs 2 Satz 3 MarkenG) tätig geworden ist.
Da somit nicht feststeht, welche Person die Entscheidung im Rechtssinn erlassen hat, leidet der Beschluß an einem wesentlichen Mangel. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, da dies angesichts der aufgezeigten Sachbehandlung der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Dr. Buchetmann Voit Schrammbr/Ju
BPatG:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: 30 W (pat) 94/02
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