Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 100/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 33 W (pat) 100/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Basiskontofür die Dienstleistungen Klasse 35: betriebwirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet;

Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement für Dritte; Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte für Dritte;

Klasse 42: Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozeßsteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interaktivitätsmodulen im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sitesdurch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, der Begriff "Basiskonto" sei nachweislich schon als Fachausdruck im Finanzwesen gebräuchlich, und dazu ihre Internet-Recherche beigefügt. Da grundsätzlich zwischen Kunden und Dienstleistern ein Vertragsverhältnis bestehe, welches dokumentiert und abgerechnet werden müsse, sei auch in anderen Dienstleistungsbereichen die Einrichtung von Konten unerläßlich.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Begriffe "Basis" und "Konto" jeder für sich genommen verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten hätten. Selbst wenn die Anmeldemarke tatsächlich als Hinweis darauf aufgefaßt werde, daß es sich um die Grund- oder klassische Version innerhalb einer Produktlinie von angegebenen Konten handele, lasse die Bezeichnung "Basiskonto" in Bezug auf die beanspruchten vielfältigen und sehr unterschiedlichen Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen. Im übrigen habe sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Harmonisierungsamt zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "Basis" oder "Konto" eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke bereits jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den allgemein geläufigen deutschen Begriffen "Basis" und "Konto" zusammen. Die Anmelderin trägt zwar zutreffend vor, daß beide Begriffe verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten haben können. Der Verkehr nimmt jedoch ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutig rein beschreibenden Begriffsinhalt.

Als "Basiskonto" werden gewöhnlich Konten bezeichnet, die im Unterschied zu speziellen Sonderkonten - wie beispielsweise Festgeldkonten, Aufbaukonten, Prämiensparkonten etc - als grundlegende Standardkonten oder Ausgangskonten (Girokonten oä) dienen. Wie sich sowohl aus der von der Markenstelle als auch vom Senat durchgeführten und der Anmelderin mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetrecherche ergibt, ist der Gesamtbegriff als Fachausdruck bereits weit verbreitet. Verschiedene Kreditanstalten bieten ein sogenanntes "Basiskonto" neben weiteren möglichen Kontoverbindungen an (vgl beispielsweise www.finansbank.de, www.volksbankdresden.de; www.sparkasseneuburg.de).

Ein beschreibender Bezug besteht dabei nicht nur zu den Finanzdienstleistungen der Klasse 36. Denn sämtliche übrigen beanspruchten Dienstleistungen können sich eigens mit dem Sachgegenstand des Basiskontos befassen. Insgesamt liegt daher eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke im Hinblick auf das hier beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis nicht vor.

Der Senat hält im übrigen ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG an dem beschreibenden Gesamtbegriff "Basiskonto" für gegeben, was hier jedoch keiner weiteren Begründung mehr bedarf.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin beruft sich jedoch nur auf Marken mit den Bestandteilen "Basis" oder "Konto" - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes.

v. Zglinitzki Kätker Dr. Hock Cl






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Az: 33 W (pat) 100/02


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