Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 289/00

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2002, Az.: 28 W (pat) 289/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 12 - vom 20. September 2000 aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte einschließlich Taschenlampen, Gasanzünder (Feuerzeuge), Entfroster für Fahrzeuge, Scheibenheizungen für Fahrzeuge, Klimaanlagen für Fahrzeuge und deren Teile, Fahrzeugscheinwerfer, elektrische Kaffeemaschinen; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile einschließlich Fahrzeuge und deren Teile, Kraftfahrzeuge und deren Teile, Motoren für Landfahrzeuge, Klimaanlagen für Fahrzeuge und deren Teile; Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen einschließlich Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Reinigung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Klimaanlagen für Fahrzeuge"

ist die Wortmarke CLIMATIC.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, sie bestehe aus einem englischen Wort, das dem deutschen Begriff "klimatisiert, Klima-" gleichzusetzen und für den Verkehr freizuhalten sei, denn sie enthalte lediglich den Hinweis, die beanspruchten Waren seien klimatisiert bzw könnten zur Klimatisierung dienen; Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 37. Daneben fehle der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass es an einem unmittelbar sachlichen Bezug zwischen dem Wort "climatic" und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen fehle mit der Folge, dass weder ein Freihaltungsbedürfnis bestehe noch der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn nach den Ermittlungen des Senats konnte nicht festgestellt werden, dass das Wort "climatic" als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen kann und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.

Das Wort "climatic" gehört der englischen Sprache an und hat dort die Bedeutung "Klima, klimatisch", nicht aber - wie die Markenstelle insoweit unzutreffend festgestellt hat - auch den Begriffsgehalt "klimatisiert", was im Englischen mit "air conditioned" wiedergegeben wird. Es handelt sich daher nicht um einen englischen Fachbegriff für (Fahrzeug-) Klimatisierung, sondern das Wort bezeichnet primär "die klimatischen Verhältnisse, das Welt-Klima". Dies belegt nicht nur eine Recherche des Senats in Sprachlexika sowie automobiltechnischen Nachschlagewerken (vgl "Schrader-Motor-Technik, Automobil-Wörterbuch, Deutsch/Englisch, 1991"; Vieweg "Handbuch Kraftfahrzeugtechnik", 2. Auflage; Jean De Coster u.a. "Wörterbuch für Kraftfahrzeugtechnik", 1999). Auch eine Suche im Internet führte lediglich zu einer Seite der Anmelderin, die diese Angabe für eines ihrer Fahrzeuge benutzt. Mangels unmittelbar beschreibendem Charakter dieses Wortes für die beanspruchten Waren der Klasse 12 wie auch der Klasse 11, kommt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher nicht in Betracht. Der unmittelbare sachliche Bezug zwischen der Angabe "climatic" und den Dienstleistungen der Klasse 37 fehlt aus den oben genannten Gründen gleichfalls erkennbar. Im Ergebnis ließe sich vor diesem Hintergrund ein Waren- oder Dienstleistungsbezug damit allenfalls mittelbar und aufgrund einer analytischen Betrachtungsweise herstellen, die indes dem Markenregisterrecht fremd ist.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt.

Die Beschwerde hatte damit Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2002
Az: 28 W (pat) 289/00


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