Landgericht Bonn:
Urteil vom 9. Oktober 2012
Aktenzeichen: 11 O 15/12
(LG Bonn: Urteil v. 09.10.2012, Az.: 11 O 15/12)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände.Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte warb auf einem Werbeflyer "U Shop News-Top-W. Neue Tarife", der als Postwurfsendung vom 23.02.2012 gegenüber Verbrauchern in Umlauf gebracht wurde, wie folgt:
Das Netz der Beklagten ist nach den drei Testergebnissen von "D", "D2" und "Stiftung Warentest" Testsieger, bei letztem gleich mit dem Mitbewerber W2; beide erhielten in diesem die Note "GUT 2,4". In dem Test von "D" hat das Netz der Beklagten das Urteil "sehr gut" mit 425 Punkten erhalten, das Netz von W2 erhielt hier das Urteil "gut" mit 380 Punkten. Nach dem Test "D2" hat das Netz der Beklagten den ersten und das Netz von W2 den zweiten Platz erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Testberichte Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG, wenn sie im Zusammenhang mit der Abbildung des Siegels der Stiftung Warentest mit der Aussage "Wechseln Sie ins beste Mobilfunknetz!" werbe. Zum einen gingen die umworbenen Verbraucher aufgrund der räumlichen Anordnung der Werbeaussage direkt über den drei Testsiegeln davon aus, die Aufforderung zum Wechsel stamme von den drei Testveranstaltern "D2", "D" und der Stiftung Warentest. Zum anderen werde durch die Aufforderung zum Wechsel "ins beste Mobilfunknetz" das Testergebnis der Stiftung Warentest nicht zutreffend wiedergegeben, da W2 hier gleich gut abgeschnitten hat. Insofern werde der Verbraucher irregeführt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie vorstehend abgebildet für das Mobilfunknetz der U oberhalb des abgebildeten Testsiegels der Stiftung Warentest "U ist Testsieger, Note: 2,4, Ausgabe 08/2011" mit den Worten "Wechseln Sie ins beste Mobilfunknetz!" zu werben bzw. werben zu lassen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die beanstandete Aussage beziehe sich nicht allein auf das Logo und Testergebnis der Stiftung Warentest sondern auf alle drei Logos und somit auch auf sämtliche Testergebnisse. Da sie auch nach dem Test der Stiftung Warentest Testsieger sei, verfüge sie auch nach Auffassung der Stiftung Warentest über das beste Mobilfunknetz. Die beanstandete Aufforderung sei dementsprechend inhaltlich zutreffend, sodass eine Irreführung ausscheide.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die angegriffene Werbung ist nicht gemäß §§ 3, 5 UWG irreführend.
Demensprechend besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
1.
Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Verbraucher nach Auffassung der Kammer nicht davon aus, dass die beanstandete Erklärung/Aufforderung von den drei Testveranstaltern "D2", "D" und Stiftung Warentest stammt. Es ist allgemein bekannt unter den angesprochenen Verbrauchern - dem allgemeinen Publikum -, zu denen auch die Kammermitglieder zählen, dass Testinstitute weder Kauf- oder Vertragsempfehlungen noch Werbeerklärungen zugunsten eines Testteilnehmers abgeben, sondern allein darum bemüht sind, vergleichbare Waren oder auch Leistungen von Wettbewerben nach objektivierbaren Kriterien zu untersuchen, zu bewerten und hiervon anschließend zu berichten.
Bei der Aufforderung "Wechseln Sie ins beste Mobilfunknetz!" handelt es sich ersichtlich um eine Werbeerklärung der Beklagten. Die Aussage ist eingegliedert in eine Postwurfsendung der Beklagten zu "Shop-News", die bereits aufgrund der Farbgestaltung teilweise in [Angabe zur Farbe] auf den ersten Blick als solche eindeutig erkennbar ist. An dieser Einschätzung ändert auch die räumliche Nähe der beanstandeten Aufforderung zu den drei Testsiegeln nichts.
2.
Zwar handelt es sich bei der beanstandeten Werbeerklärung um eine sog. Alleinstellungswerbung. Diese ist nach Auffassung der Kammer aber nicht irreführend im Sinne des § 3, 5 UWG.
Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, I ZR 318/98 mwN). Gemessen hieran ist die fragliche Behauptung zulässig.
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Vorliegend geht es um eine Dienstleistung des täglichen Bedarfs, die sich an den allgemeinen Verkehr richtet. Die Kammer zählt zu diesem Verkehrskreis und kann damit selbst beurteilen wie der Werbeslogan aufgefasst wird.
Nach Ansicht der Kammer wird der Werbeslogan dahin verstanden, dass die Beklagte nach dem Gesamtergebnis der drei Tests "das beste" Mobilfunknetz hat. Dies ist sachlich zutreffend. Das Netz der Beklagten ist in allen drei Tests Testsieger und hat nach zweien sogar das beste Netz. Das Netz von W2 hat in zwei der drei Tests erheblich schlechter abgeschnitten und in einem - dem der Stiftung Warentest - gleich gut. Damit ist das Netz der Beklagten insgesamt das "beste Mobilfunknetz". Es gab kein Netz, das auch nur in einem der aufgeführten Testergebnisse besser als das der Beklagten ist. Auch sind keine weiteren Testergebnisse ersichtlich, nach denen das Netz der Beklagten nicht - ggf. auch mit anderen - an erster Stelle steht. Der verwendete Singular ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Dieses Verständnis ergibt sich zum einen daraus, dass die beanstandete Werbung über den Siegeln aller drei Testergebnisse - und nicht etwa über einem einzelnen - steht, sich mithin bereits nach dem äußeren Bild auf alle drei bezieht.
Weiter weisen zwei Testergebnisse die Beklagte unter ihrem Zeichen als "bestes Netz" aus, das der Stiftung Warentest hingegen - zutreffend - nicht. Auch das legt nahe, dass es sich bei der beanstandeten Werbeerklärung zu dem "besten" Mobilfunknetz um eine Gesamtbewertung handelt. Denn es ist für den Verbraucher aufgrund der unterschiedlichen ausgewiesenen Bewertungen ersichtlich, dass das Mobilfunknetz der Beklagten nach dem Test der Stiftung Warentest offenbar nicht "das beste" Netz ist. Dies wird noch verstärkt durch die Angabe der Note "2,4", bei der es sich - absolut betrachtet - um keinen Spitzenwert handelt. Dem Verbraucher ist klar, dass die Beklagte in Teilbereichen höchstens "gut" - ggf. auch schlechter - abgeschnitten hat. Er kann sich - wie auch sonst - weitere und insbesondere die für ihn wichtigen Einzelinformationen zu den Testkriterien und -ergebnissen besorgen.
Diese Umstände stehen dem von der Klägerin behaupteten Verständnis - der Verbraucher gehe davon aus, auch die Stiftung Warentest habe das Mobilfunknetz der Beklagten als das "beste" bewertet - entgegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 Euro.
LG Bonn:
Urteil v. 09.10.2012
Az: 11 O 15/12
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