Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 16. Mai 2003
Aktenzeichen: 19 U 147/02

(OLG Hamm: Urteil v. 16.05.2003, Az.: 19 U 147/02)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochteten Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin meint in der Berufung, sie habe einen Anspruch aus § 826 BGB, weil es sich bei den gezahlten 3.000 DM um ein unzulässiges Listungsentgelt handele. Sowohl Listungsentgelte für die Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen als auch Werbekostenzuschüsse, denen keine angemessene, spezifische Gegenleistung gegenüber stehe, verstießen gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Auch in diesem Fall stünden der Zahlung keinerlei konkrete Gegenleistungen der Beklagten gegenüber. Die Beklagte habe jedenfalls nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie mit den Zuschüssen in welcher Höhe finanziert habe.

Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch im Zweifel auch aus § 812 BGB wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges. Es seien Umsatzziele vereinbart worden und dass die Listung so lange aufrecht erhalten bleiben solle, bis die Umsatzziele erreicht seien und die Zuwendungen sich rechneten. Die Umsätze seien nicht erreicht worden.

Schließlich greife auch § 1 UWG ein. Die Beklagte habe die Zwangslage der Klägerin ausgenutzt, die in Folge der Auslistung trotz laufender Konditionsvereinbarung in Verbindung mit den Vorinvestitonen von über 70.000 DM und den nicht realisierten Umsatzzielen eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.533,88 &.8364; nebst 5 % über dem

Basiszinssatz seit dem 11.04.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG sei nicht gegeben. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Im Übrigen habe sie nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Der Zahlung der 3.000 DM habe eine Gegenleistung der Beklagten in Form von Werbemaßnahmen gegenüber gestanden. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe anderes nicht substantiiert vorgetragen.

Aber auch wenn keine Gegenleistung vorläge, sei kein wettbewerbswidriges Verhalten gegeben. Bei einer solchen Einmalzahlung handele es sich schlicht um einen Mengenrabatt.

Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch aus.

§ 812 Abs.1 S.2 2. Alt. BGB sei nur gegeben, wenn eine tatsächliche Einigung über die Zweckbestimmung der Leistung vorliege. Die Klägerin habe aber selbst vorgetragen, dass seitens der Beklagten einer Fixierung von Listungsdauer und erwartetem Umsatz widersprochen worden war.

Der Tatbestand des § 826 BGB sei ebenfalls nicht erfüllt. Es wäre erforderlich, dass die Beklagte vorsätzlich gegen § 1 UWG verstoßen hätte, was gerade nicht der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und die Protokolle der Sitzungen verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Eine Rechtsverletzung iSd. §§ 513, 546 ZPO des Landgerichts liegt nicht vor. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Ansatzpunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 1 UWG nicht zu.

Sie hat nicht dargelegt, dass es sich bei der Entgegennahme der 3.000 DM um ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten der Beklagten als Mitbewerberin um den selben Kundenkreis handelt.

Die Klägerin ist Herstellerin von Schinkenprodukten, die Beklagte Groß- und Einzelhändlerin. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, auch nicht mittelbar. Die Klägerin hat nichts substantiiertes dazu vorgetragen, dass sie z.B. auch unmittelbar an Einzelhändler verkauft. Vielmehr sind die Parteien auf verschiedenen Stufen des Wettbewerbs tätig. Selbst wenn von einem sogenannten "Anzapfen" eines Anbieters in den vertikalen Austauschbeziehungen auszugehen wäre (s.d. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, UWG § 1 Rn 890, 909, 910), so kann diesem nach dem UWG nicht begegnet werden, weil hier eine Wettbewerbshandlung vorausgesetzt wird. Die liegt aber nicht gegenüber dem "angezapften" Unternehmen vor, da dieses nicht Konkurrent des Händlers ist (Baumbach/Hefermehl UWG § 1 Rn 902).

Ob tatsächlich ein unlauteres Listungsentgelt verlangt wurde, ist von der Klägerin ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Das Verlangen nach einer pauschalen Zahlung kann inhaltlich eine Preisermäßigung sein. Ob ein Händler, der Lieferanten "anzapft" und ein Lieferant, der "sich anzapfen läßt" wettbewerbswidrig handeln, setzt die dafür notwendigen Unlauterkeitskriterien voraus (Baumbach/Hefermehl UWG § 1 Rn 902).

Aber selbst wenn es sich um ein "Anzapfen" handeln würde, könnte das nur Schadensersatzansprüche der Klägerin auslösen, wenn die Beklagte damit nicht nur gegenüber dem Wettbewerb oder dem Verbraucher unlauter gehandelt hätte, sondern auch und gerade gegenüber der Klägerin. Einen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin nur geltend machen, wenn sie selbst sich an dem unlauteren Verhalten nicht beteiligt hat. Solange die Klägerin aber nicht wirklich und eindeutig gezwungen war, die 3.000 DM als "Eintrittsgeld" zu zahlen, besteht ihr gegenüber seitens der Beklagten keine Unlauterkeit, sondern die Klägerin würde sich selbst an der Unlauterkeit beteiligen. Dass aber die Klägerin wegen einer der Beklagten gegenüber bestehenden Abhängigkeit gezwungen war, die 3000 DM zu zahlen, wird nicht vorgetragen. Dazu reicht jedenfalls die Tatsache nicht aus, dass selbstverständlich die Klägerin gerne Lieferant der Beklagten sein wollte. Es müßte schon so sein, dass die Klägerin ohne die Beklagte praktisch keinen Abnehmer mehr hätte und die Beklagte das auch ausgenutzt hat.

2.

Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 826 BGB.

Zwar ist möglich, dass der durch § 1 UWG in den vertikalen Markbeziehungen nicht bestehende Rechtsschutz über § 826 BGB gegeben wird. Dazu bedarf es aber eines unlauteren Verstoßes gegen die guten Sitten im gesamten wirtschaftlichen Wettbewerb. Wie oben bereits dargestellt, kann ein solcher im Verhältnis der Parteien nicht festgestellt werden.

Weiter ist erforderlich, dass der Schädiger dem Geschädigten mit seinem Verhalten vorsätzlich den Schaden zugefügt hat. Das ist qualitativ mehr, als "nur" das Verlangen und die Entgegennahme von "Eintrittsgeld", mit dem man sich zwar selbst einen Vorteil verschaffen, nicht aber ohne weiteres dem anderen einen Schaden zufügen will. Deshalb hat § 826 BGB im Rahmen des Wettbewerbes kaum eine Bedeutung (Baumbach/Hefermehl UWG Einl. Rn 343). Es bleiben praktisch nur die Fälle übrig, in denen Monopolunternehmen ihre Stellung dazu mißbrauchen, Verträge unter Bedingungen zu schließen, die einseitig und rücksichtslos allein ihre Belange berücksichtigen (Münchener Kommentar/ Mertens § 826 Rn 162). Die Klägerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die diese Voraussetzung erfüllen könnten.

3.

Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB ist nicht gegeben.

Soweit die Klägerin meint, es sei eine längere Dauer der Listung ihrer Produkte bezweckt gewesen, widerspricht das der eindeutigen Vereinbarung in der streitgegenständlichen Konditionsvereinbarung vom 21.08.2001. Da ist ausdrücklich eine Gültigkeitsdauer bis zum 15.10.2001 vereinbart. Dass die Produkte der Klägerin vor diesem Zeitpunkt aus dem Sortiment genommen worden sein sollten, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen, woraus sich eine über die ausdrückliche Vereinbarung hinausgehende Listungsdauer als beiderseitiger Zweck der Leistung ergeben sollte.

Aber auch soweit die Klägerin ein Umsatzziel vorträgt, bezieht sich dieses nicht auf die Konditionsvereinbarung vom 21.08.2001. Dort ist nichts aufgeführt, irgend ein von beiden Seiten getragenes Umsatzziel zu dieser Listung ist nicht dargelegt. Soweit eine Zweckbestimmung gegeben sein soll, muss diese nach dem Willen beider Parteien insofern bestehen, als zwischen Leistung und dem erwarteten Erfolg eine Verknüpfung bestehen muss, derart, dass die Leistung von der Zweckerreichung abhängig gemacht wird (Palandt/Sprau § 812 Rn 86). Bei gegenseitigen Verträgen ist es schwierig, wegen der vorrangig geltenden vertraglichen Regelungen und spezieller Vorschriften überhaupt zu einer Geltung des Bereicherungsrechts zu kommen; dazu muss mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzlicher Vertragszweck eintreten sollen (Palandt/Sprau § 812 Rn 87). Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin zu Umsatzzielen der beiden grundlegenden Konditionsvereinbarungen für die Jahre 2000 und 2001 heranzieht, kann ein solcher beiderseitiger Zweck, von dem die Leistung abhängig sein sollte, nicht festgestellt werden. Dort heißt es ausdrücklich, dass bestimmte Umsätze "angestrebt" werden. Ein Anstreben ist in einer Geschäftsbeziehung sicher sinnvoll. Dass das Nichterreichen aber irgend eine Folge für seitens der Klägerin geleistete Zahlungen haben sollte, ist in keiner Weise ersichtlich.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 16.05.2003
Az: 19 U 147/02


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