Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 229/04
(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 26 W (pat) 229/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"
eingetragene Marke 300 90 530 BLEND ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 629 360 die für die Waren
"Tabak, roh und verarbeitet; Raucherartikel, nicht aus Edelmetall oder damit plattiert; Streichhölzer"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beiderseitigen Marken seien verwechselbar, denn die Waren der Widerspruchsmarke: "Raucherartikel, nicht aus Edelmetall oder damit plattiert; Streich hölzer" seien den Waren der jüngeren Marke ohne weiteres ähnlich.
Die beiderseitigen Kennzeichnungen seien außerdem klanglich verwechselbar. Der angegriffenen Marke "BLEND" stehe das innerhalb der Gesamtmarke optisch hervorgehobene, identische Kenn- und Markwort "Blend" der Widerspruchsmarke gegenüber.
Da das Bundespatentgericht in dem Verfahren 26 W (pat) 99/01 das Markenwort "BLEND" nur für "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse" für nicht schutzfähig befunden habe, nicht aber für "Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel", könne die Widersprechende aus ihrem Markenbestandteil "Blend" jedenfalls Verbietungsrechte gegen "Raucherartikel, Streichhölzer" und dgl herleiten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie verweist auf den Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken. Zwar sei mit der Eintragung der Widerspruchsmarke deren Schutzfähigkeit festgestellt worden. Dabei handle es sich jedoch um die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit. Da aber in einem Widerspruchverfahren die Prüfung der Schutzfähigkeit von Einzelbestandteilen nachzuholen sei, könnten schutzunfähige Einzelbestandteile keine Verwechslungsgefahr begründen, wenn sich die Übereinstimmung allein auf sie beziehe. Weil der Zeichenteil "Blend" keine Kennzeichnungskraft für "Rohtabake, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse" habe, könne die Widerspruchsmarke zumindest keine Rechte gegen Tabakwaren und dgl, mithin gegen die beanspruchte Ware "Zigarettenpapier" geltend machen.
Demgemäß stellt die Inhaberin der angegriffenen Marke den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine zeichenrechtliche Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung auch selbständig schutzunfähige Zeichenbestandteile zur Prägung eines Gesamteindrucks beitragen könnten. Hierauf komme es aber gar nicht an, da das Wortelement "Blend" jedenfalls für die von der Markeninhaberin beanspruchten Waren ("Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel") nicht beschreibend und damit schutzfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon).
Die beanspruchten Waren "Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel" sind den Widerspruchswaren "Raucherartikel, nicht aus Edelmetall oder damit plattiert; Streichhölzer" offensichtlich ähnlich. Dies wird von der Inhaberin der jüngeren Marke auch nicht in Zweifel gezogen und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist jedenfalls in Bezug auf "Raucherartikel, nicht aus Edelmetall oder damit plattiert; Streichhölzer" durchschnittlich, denn der die Widerspruchsmarke prägende Wortbestandteil "Blend" weist in Bezug auf diese Raucherartikel keinen beschreibenden Anklang auf.
In seiner Entscheidung 26 W (pat) 99/01 vom 19. März 2003 ist der Senat auch nur von einem beschreibenden Charakter des englischen Verbs "blend" in Bezug auf "Tabakwaren" ausgegangen. Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Grundsatz, wonach eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, wenn sich die Gemeinsamkeiten von Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige Elemente der älteren Marke beschränken, führt hier schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die übereinstimmenden Bestandteile ("Blend") in Bezug auf "Raucherartikel" gerade keine schutzunfähigen Angaben darstellen.
Da auch an einer Prägung der Widerspruchsmarke durch den Wortbestandteil "Blend" keine Zweifel bestehen, stehen sich die identischen Vergleichswörter "BLEND"/"Blend" gegenüber, so dass zumindest eine klangliche Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlass.
Albert Reker Kraft Ju
BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 26 W (pat) 229/04
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