Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 34/07

(BPatG: Beschluss v. 22.06.2010, Az.: 4 Ni 34/07)

Tenor

Das Urteil vom 19. Januar 2010 wird wie folgt berichtigt:

1.

Im Urteilsrubrum wird die Klägerin mit "M... " bezeichnet.

2.

In der Urteilsbegründung wird der in Abschnitt II.3 enthaltene Satz "Dementsprechend wurden sie in der mündlichen Verhandlung unter diesem Blickwinkel auch nicht diskutiert" gestrichen.

3.

Auf Seite 16 des Urteils wird der zweite Satz im dritten Absatz wie folgt gefasst:

"Zur Begründung führt sie aus, unter Zugrundelegung der Ausführungen der hiesigen Beklagten im Verletzungsstreit werde der Fachmann durch die erst im Prüfungsverfahren in die Beschreibung der Erfindung aufgenommene Würdigung der Druckschrift GB-A-2 056 023 als nächstkommenden Stand der Technik nunmehr -anders als auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung -zu einer erweiterten Auslegung des Schutzgegenstands des Streitpatents veranlasst."

Außerdem werden auf Seite 16 in der siebtletzten Zeile nach den Worten "so sei dies" in Parenthese die Worte "-folge man der Beklagten -" eingefügt.

4. Auf Seite 6 wird vor dem mit den Worten "Die Klägerin beantragt" beginnenden Satz folgender Absatz eingefügt:

"Die Klägerin macht auch geltend, das Streitpatent offenbare keine ausführbare Lehre bzgl. der Zusammendrückbarkeit und Wiederaufweitbarkeit des beanspruchten Stents sowie bzgl. der "Katheterisierungstechnik" und der rein funktionalen Merkmale der beanspruchten Klappenprothese."

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt verschiedene Korrekturen des Nichtigkeitsurteils vom 19. Januar 2010.

Zum einen sei sie im Urteilsrubrum nicht mit ihrer korrekten Bezeichnung (M... ) ausgewiesen.

Auch sei die in der Urteilsbegründung unter II.3 (Seite 24) getroffene Aussage unzutreffend. Dort heißt es: "Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen legen weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 des Streitpatents nahe. Dementsprechend wurden sie in der mündlichen Verhandlung unter diesem Blickwinkel auch nicht diskutiert."

In Wirklichkeit habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand einer graphischen Gegenüberstellung argumentiert, warum es dem Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents nahe gelegen habe, bei Zweifeln an der Komprimierbarkeit und Wiederaufweitbarkeit sowie der hierfür notwendigen Elastizität des Stents der Entgegenhaltung D1 (Ersek) denjenigen der Entgegenhaltung D8 (Palmaz) heranzuziehen.

Ferner sei auf Seite 16 des Urteils ein Schriftsatz der Klägerin vom 24. Dezember 2009, mit dem sie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung in das Verfahren eingeführt hat, nicht korrekt wiedergegeben worden. Dort beziehe sich die Klägerin auf eine durch die Beklagte vorgenommene, auf eine Würdigung der Entgegenhaltung D4 in der Beschreibung des Streitpatents gestützte, weitere Auslegung des Streitpatents. Diese Auslegung entspreche aber nicht der Auffassung der Klägerin.

Außerdem sei der von ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unvollständigen Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) in dem Urteil nicht erwähnt.

Schließlich enthalte das Urteil nichts zu dem Vortrag in ihren Schriftsätzen vom 5. Februar und 24. Dezember 2009 betr. die Zusammendrückund Wiederaufweitbarkeit der aus den Druckschriften D 1 und D2 bekannten Stents.

II.

Dem Berichtigungsantrag der Klägerin ist teilweise stattzugeben.

1.

Bei der geforderten Korrektur der Parteibezeichnung im Urteilsrubrum entsprechend der von der Klägerin laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 abgegebenen Erklärung -handelt es sich um eine gemäß § 95 Abs. 1 PatG von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung.

2.

Im Übrigen ist der Berichtigungsantrag gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und auch fristgerecht gestellt. Wegen möglicher Auswirkungen einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag (vgl. Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 96 Rz. 3 a. E.).

Der Antrag führt zu den im Beschlusstenor unter 2. bis 4. genannten Korrekturen.

a) Der in Abschnitt II.3 enthaltene Satz "Dementsprechend wurden sie in der mündlichen Verhandlung unter diesem Blickwinkel auch nicht diskutiert" ist zu streichen, weil sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei ihren Ausführungen zur Erfindungshöhe des Gegenstands von Patentanspruch 1 auch auf weitere Druckschriften bezogen hat.

b) Durch die Ergänzungen auf Seite 16 des Urteils wird das Vorbringen der Klägerin -in Einklang mit ihrem Schriftsatz vom 24. Dezember 2009 -korrekt wiedergegeben.

c) Die Einfügung auf Seite 6 bringt zum Ausdruck, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 20. Juni 2007 auch den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht hat.

3. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Urteil sich nicht mit ihrem Vortrag gemäß Schriftsätzen vom 5. Februar und 24. Dezember 2009 betr. die Zusammendrückund Wiederaufweitbarkeit der aus den Druckschriften D 1 und D2 bekannten Stents auseinandersetze, besteht kein Anlass zur Berichtigung des Tatbestands. Dessen Beweiskraft bezieht sich gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen, nicht auf den schriftlichen Vortrag der Parteien (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 96 Rn. 4). Letzterer wurde überdies in dem Urteil ausdrücklich in Bezug genommen (Seite 16 unten). Für eine Änderung oder Ergänzung der rechtlichen Würdigung des Vorbringens ist im Rahmen einer Tatbestandsberichtigung im Übrigen kein Raum (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 96 Rn. 5).

Rauch Voit Bernhart Dr. Müller Veit Pr






BPatG:
Beschluss v. 22.06.2010
Az: 4 Ni 34/07


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