Oberlandesgericht München:
Urteil vom 2. Mai 2012
Aktenzeichen: 15 U 1624/11 Rae, 15 U 1624/11
(OLG München: Urteil v. 02.05.2012, Az.: 15 U 1624/11 Rae, 15 U 1624/11)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.03.2011, Az. 4 O 21923/09, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in einem arbeitsrechtlichen Mandat.
Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 140/147 d.A.) Bezug genommen. Abweichend von den dortigen Ausführungen ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. in der ersten Besprechung am 15.10.2008 mitgeteilt hat, dass er nicht genau wisse, welche Daten er im Affekt kopiert habe, und inwieweit Rechtsanwalt K. dem Kläger die Bedeutung der Differenzierung zwischen betrieblichen und privaten Daten erläutert hat.
Die vom Kläger erhobene Klage hat sich ursprünglich gegen die SSP Schi., Schr. und Partner GbR gerichtet, die vom Kläger mandatiert worden war. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die SSP Schi., Schr. und Partner GbR identitätswahrend in die Beklagte, die SSP Schi. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, umgewandelt worden und daher nicht mehr existent sei. Der Kläger hat dies bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 23.03.2011 abgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 148/149 d.A.) hat es das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass Beklagte anstelle der SSP Schi., Schr. und Partner GbR die SSP Schi. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft sei. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidungen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die Gründe des genannten Beschlusses Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Berufung weiter.
Er hält die vom Landgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung für unzulässig, da sie zu einem unzulässigen Parteiwechsel führe. Passivlegitimiert sei nach wie vor die SSP Schi., Schr. und Partner GbR. Die von der Beklagten behauptete identitätswahrende Umwandlung sei nicht nachgewiesen, zumal der Gesellschafterbestand der SSP Schi., Schr. und Partner GbR und der nunmehrigen Beklagten sich nicht deckten. Der von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Umwandlungsbeschluss vom 27.04.2009 sei offenbar nachträglich angefertigt worden.
Das Landgericht habe zu Unrecht den Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagen als nicht geführt angesehen. Bereits aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten und den Angaben von Rechtsanwalt K. im Termin vom 27.01.2011 ergebe sich, dass Rechtsanwalt K. den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und den Kläger nicht hinreichend über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen des von diesem vorgenommenen Datenkopiervorgangs aufgeklärt habe. Rechtsanwalt K. hätte sich insbesondere auch deswegen nicht auf die von der Beklagten behaupteten pauschalen Angaben des Klägers verlassen dürfen, er habe nur "private" Muster und Entwürfe kopiert, sondern weitere Nachfragen zum Kopiervorgang stellen müssen, weil er den Kläger als "schwierigen" Mandanten empfunden habe, der "die Dinge nicht sofort verstanden" habe. Er hätte dem Kläger dringend anraten müssen, das Abfindungsangebot der Arbeitgeber von 70.000 EUR anzunehmen.
Das Landgericht habe zudem zu Unrecht allein aufgrund der Parteianhörung im Termin vom 27.01.2011 mit zum Teil nicht nachvollziehbarer Begründung der Version der Beklagten Glauben geschenkt, ohne hierbei eine Abwägung mit den vorliegenden Urkunden (insbesondere den E-Mails des Klägers Anlagen K 7 und K 10) vorzunehmen. Die informatorische Parteianhörung müsse in der Berufungsinstanz wiederholt werden.
Jedenfalls stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe des von den Arbeitgebern in der Streitverhandlung vor dem Arbeitsgericht München am 27.03.2009 unterbreiteten Abfindungsangebots von 20.000 EUR zu, da die Beklagte dem Kläger spätestens hier zur Annahme des Angebots hätte raten müssen; auch dieser Anspruch sei vom Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits umfasst.
Der Kläger beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.03.2011 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.000 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die formwechselnde identitätswahrende Umwandlung sei am 27.04.2009 von den damaligen Gesellschaftern der SSP Schi., Schr. und Partner GbR beschlossen (Anlage B 5) und zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet worden (Anlage B 4).
Das Landgericht habe einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu Recht verneint. Rechtsanwalt K. habe mit dem Kläger den Datenkopiervorgang im einzelnen erörtert und ihn ausführlich über das Für und Wider eines Vergleichsabschlusses und die Chancen und Risiken einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreits informiert. Hierbei sei er auch auf die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Daten eingegangen. Er habe sich auf die ihm vom Kläger erteilte Information, dass dieser keine betrieblichen, sondern ausschließlich private Daten kopiert habe, verlassen müssen, da andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Alle Schriftsätze im Kündigungsschutzprozess seien vom Kläger gebilligt worden. Die Angaben in der E-Mail Anlage K 7 habe der Kläger in einem daraufhin erfolgten Telefonat mit Rechtsanwalt K. wieder revidiert. Der Kläger sei zu einer gütlichen Einigung mit seinen Arbeitgebern bei einer Abfindung unter 140.000 EUR unter keinen Umständen bereit gewesen.
Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.06.2011 (Bl. 164/179 d.A.), 06.03.2012 (Bl. 208/221 d.A.) und 17.04.2012 (Bl. 239/245 d.A.) sowie der Beklagten vom 07.02.2012 (Bl. 188/205 d.A.) und 23.03.2012 (Bl. 222/235 d.A.) samt jeweiliger Anlagen Bezug genommen. Des weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.2012 (Bl. 236/238 d.A.) Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat der Senat nicht durchgeführt.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung des Passivrubrums ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Beklagte durch identitätswahrende Umwandlung aus der SSP Schi., Schr. und Partner GbR hervorgegangen ist.
a. Mit einer Rubrumsberichtigung kann eine unrichtige oder unvollständige Parteibezeichnung korrigiert werden; dieser Fall liegt auch vor, wenn die Unrichtigkeit auf einem zwischenzeitlich erfolgten identitätswahrenden Rechtsformwechsel beruht (Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 2008, § 239 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 239 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 162/03, Rpfleger 2004, 362). Voraussetzung ist, dass die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, bei der Berichtigung gewahrt bleibt (BGH, Beschluss vom 03.06.2003 - X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168; Zöller/Vollkommer, § 319 Rn. 14); eine Berichtigung, die in Wahrheit zu einem Parteiwechsel führen würde, ist unzulässig (Zöller/Vollkommer, § 319 Rn. 14).
b. Eine identitätswahrende Umwandlung der SSP Schi., Schr. und Partner GbR in die unter SSP Schi. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft firmierende Beklagte liegt vor.
Wie das Landgericht im Beschluss vom 23.03.2011 zutreffend ausgeführt hat, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach allgemeiner Auffassung identitätswahrend in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt werden (BayObLG, BayObLGZ 1997, 328; Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, 5. Aufl. 2009, § 1 PartGG Rn. 27). Auf eine solche Umwandlung finden die Vorschriften des UmwG keine Anwendung; es bedarf hierfür einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags unter Beachtung der Anforderungen des § 3 PartGG sowie der Eintragung im Partnerschaftsregister (Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer, § 1 PartGG Rn. 27, 31).
Eine Eintragung der Beklagten im Partnerschaftsregister ist gegeben (vgl. Anlage K 20).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.02.2012 des weiteren das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der SSP Schi., Schr. und Partner GbR vom 27.04.2009 vorgelegt, in der von den damaligen Gesellschaftern der SSP Schi., Schr. und Partner GbR einstimmig die formwechselnde und identitätswahrende Umwandung der SSP Schi., Schr. und Partner GbR in die SSP Schi. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft beschlossen wurde (Anlage B 5). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
Dass sich der Gesellschafterbestand der SSP Schi., Schr. und Partner GbR und der nunmehrigen Beklagten nicht decken würde, trifft nicht zu. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.02.2012 erläutert, dass zum Zeitpunkt der protokollierten Beschlussfassung ausschließlich die in der Anlage B 5 aufgeführten Rechtsanwälte Gesellschafter der SSP Schi., Schr. und Partner GbR gewesen seien; Rechtsanwalt Schr. sei bereits zum 31.03.2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden, die übrigen auf dem Briefkopf der SSP Schi., Schr. und Partner GbR aufgeführten Rechtsanwälte seien tatsächlich keine Gesellschafter gewesen. Dass der Kläger dies mit Nichtwissen bestritten hat, ist unerheblich, da sich bereits aus dem Protokoll Anlage B 5 ergibt, dass es sich bei den anwesenden fünf Rechtsanwälten um "sämtliche" Gesellschafter der SSP Schi., Schr. und Partner GbR handelte.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.03.2012 vermeintliche Ungereimtheiten anführt, die darauf hindeuten sollen, dass die Beklagte die Anlage B 5 erst nachträglich angefertigt hätte, hält der Senat dies für nicht überzeugend. Warum das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage B 5) von allen fünf Gesellschaftern am 27.04.2009 in München unterzeichnet wurde, die Anmeldung zum Partnerschaftsregister (Anlage B 4) dagegen am selben Tag nur von den Rechtsanwälten Dr. Schi., Kr. und O., während Rechtsanwalt K. sie am 07.05.2009 unterzeichnet hat und Rechtsanwalt G. erst am 26.05.2009 in Berlin (vgl. Anlage K 25), hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.03.2012 nachvollziehbar erklärt. Der vom Kläger behauptete Widerspruch der Anlage B 5 zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2010 ist nicht gegeben. Bereits dort hatte die Beklagte dargelegt, dass die SSP Schi., Schr. und Partner GbR in die SSP Schi. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden sei; soweit die Beklagte weiter ausgeführt hatte, der Kläger habe deswegen die falsche Gesellschaft verklagt, so dass die Klage abweisungsreif sei, handelte es sich hierbei lediglich um eine rechtliche Schlussfolgerung aus dem zutreffend dargestellten Sachverhalt. Dass Rechtsanwalt K. im Termin vom 27.01.2011 nicht angeben konnte, ob die - zu diesem Zeitpunkt immerhin bereits fast zwei Jahre zurückliegende - Verständigung der Gesellschafter über die Umwandlung vor oder nach der Gründung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt sei, ist ebenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt für eine nachträgliche Fälschung der Anlage B 5. Der Senat hat daher im Termin vom 28.03.2012 darauf hingewiesen, dass er keine Zweifel an der Authentizität der Anlage B 5 hat; dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.03.2012 weiter die Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 194, 198, 199 UmwG gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie oben dargelegt, auf die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft keine Anwendung finden. Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Probleme einer entsprechenden Umwandlung hinsichtlich der Haftung von Scheinsozien sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, der allein die Haftung der Gesellschaft selbst betrifft, unerheblich.
c. Auch die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht hätte die Rubrumsberichtigung nicht ohne Anhörung der Parteien durchführen dürfen, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass die Konsequenzen der von der Beklagten vorgetragenen Umwandlung im Termin vom 27.01.2011 ausweislich des Sitzungsprotokolls durchaus erörtert wurden und dem Klägervertreter vom Landgericht sogar Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zur Frage der Passivlegitimation eingeräumt wurde, hatte der Kläger jedenfalls Gelegenheit, seine Einwände gegen die Rubrumsberichtigung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geltend zu machen. In der Sache sind sie, wie vorstehend ausgeführt, nicht begründet.
2. Auch dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint hat, da es den dem Kläger obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Abfindungsangebot von 70.000 EUR als nicht erbracht angesehen hat, greift die Berufung ohne Erfolg an. Die Entscheidung des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es nicht zu, dass bereits unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten und der Aussage von Rechtsanwalt K. bei seiner Anhörung durch das Landgericht von einer pflichtwidrig unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und Belehrung durch Rechtsanwalt K. auszugehen sei.
31aa. Der Rechtsanwalt ist - in den Grenzen des Mandats - grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Hierbei hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die geeignet sind, zu dem erstrebten Ziel zu führen, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, NJW 2008, 2041 m.w.N.; NJW-RR 2008, 1235; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2010, S. 24; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rn. 538 ff.). Soll ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden, müssen dem Mandanten die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Weiter muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden (BGH, NJW 2009, 1589 m.w.N.; Gehrlein, S. 33 f.; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 792 ff.).
bb. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, WM 2007, 1183; Gehrlein, S. 136 f.) geschilderte und von Rechtsanwalt K. bei seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht bestätigte Belehrung des Klägers gerecht.
(1) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Kläger von Rechtsanwalt K. sowohl in der ersten Besprechung am 15.10.2008 als auch während des Telefonats am 22.10.2008 ausdrücklich darüber belehrt, dass das unerlaubte Kopieren von Daten des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer oder dessen Versuch auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne und dass der Kläger in diesem Fall überhaupt keine Abfindung zu erwarten hätte. Rechtsanwalt K. hat bei seiner Anhörung bestätigt, dass er dem Kläger mitgeteilt habe, dass ein solcher "Datendiebstahl" einen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, sofern den Arbeitgebern des Klägers der Beweis gelinge. Sollte der Vorwurf der Arbeitgeber dagegen nicht zutreffen, könne ein Kündigungsschutzprozess gewonnen werden. Rechtsanwalt K. hat des weiteren ausgeführt, dass es hierbei seines Erachtens zentral um die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Daten gegangen sei und dass er dem Kläger erläutert habe, dass diesem Thema erhöhte Aufmerksamkeit zukommen müsse, da der Kläger Mitarbeiter in einem Notariat gewesen sei. Er habe dem Kläger in diesem Zusammenhang auch die sich aus seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht ergebenden Folgen von Anfang an deutlich gemacht.
Diese Belehrung war rechtlich zutreffend und versetzte den Kläger, dem die genauen Umstände des von ihm vorgenommenen Datenkopiervorgangs ebenso bekannt waren wie der Umstand, dass Notar Dr. Gö. im Besitz des als Beweismittel verwendbaren USB-Sticks war, ohne weiteres in die Lage, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sachgerecht einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er das Abfindungsangebot der Arbeitgeber annehmen wollte oder nicht.
(2) Die vom Kläger demgegenüber in der Berufungsbegründung sowie in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.02.2011 vertretene Auffassung, die von der Beklagten dargestellte Belehrung sei deswegen unzureichend gewesen, weil Rechtsanwalt K. es unterlassen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Vorschrift des § 43 UrhG das Nutzungs- und Verwertungsrecht an sämtlichen vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellten Werken dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer zustehe, was zur Folge habe, dass auch die vom Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung im Notariat erstellten Formularmuster und Vertragsentwürfe ohne konkrete Kundennamen bzw. -daten keineswegs als "private", sondern als "betriebliche" Daten anzusehen seien, deren unberechtigtes Kopieren vom betrieblichen Computer auf einen privaten USB-Stick nach der Entscheidung des LAG Sachsen vom 17.07.1999 (2 Sa 34/99, MDR 2000, 710) eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertige, überzeugt nicht.
Der Umfang der dem Arbeitgeber aufgrund von § 43 UrhG zustehenden Nutzungsrechte an urheberrechtsschutzfähigen Werken des Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erstellt werden, richtet sich danach, welche Rechte der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG), sowie nach dem nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmenden beiderseitigen Parteiwillen (OLG Jena, GRUR-RR 2002, 379; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 43 Rn. 27, 30, 44; Schricker/Loewenheim/Rojahn, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 43 Rn. 51). Zwar wird hierbei, soweit es dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht untersagt ist, mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten, regelmäßig die stillschweigende Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Arbeitgeber anzunehmen sein, die dem Arbeitnehmer eine Verwertung des Werks in Konkurrenz zum Arbeitgeber verbietet (Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 44; Schricker/Loewenheim/Rojahn, § 43 Rn. 59). In Bezug auf Formular- bzw. Vertragsmuster, die sich ein Arbeitnehmer in erster Linie zur Erleichterung seiner eigenen Tätigkeit erstellt, kann aber von einem beiderseitigen Parteiwillen dahingehend, dass der Arbeitnehmer diese Muster bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht "mitnehmen" darf, nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer von ihm geschaffene Werke außerhalb des Betriebszwecks des Arbeitgebers stets weiterhin selbst nutzen (Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 44).
Damit kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass es dem Kläger aus urheberrechtlichen Gründen verwehrt gewesen wäre, die von ihm erstellten Formular- und Vertragsmuster nach Ausscheiden aus dem Notariat P. & Dr. Gö. im Rahmen einer künftigen anderweitigen Berufstätigkeit weiterhin zu verwenden, so dass ihm jedenfalls nach § 25 UrhG ein Kopieren dieser Muster gestattet war. Die in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LAG Sachsen angesprochenen Sondervorschriften der §§ 69b, c UrhG, die dem Arbeitgeber die ausschließliche Berechtigung zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an vom Arbeitnehmer geschaffenen Computerprogrammen zuweisen und über die Regelung des § 43 UrhG deutlich hinausgehen (vgl. Fromm/Nordemann, § 43 Rn. 4, 56), sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar; denn bei den vom Kläger erstellten und elektronisch abgespeicherten Musterentwürfen handelte es sich um bloße Daten bzw. Dateien, die keine Computerprogramme im Sinne dieser Vorschrift, regelmäßig noch nicht einmal urheberrechtsschutzfähig sind (BAG, DB 2011, 1865).
Das Kopieren von anonymisierten Musterentwürfen, die der Kläger für seine Tätigkeit selbst erstellt hatte, hätte somit auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des LAG Sachsen eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Dementsprechend haben die Arbeitgeber des Klägers die von ihnen ausgesprochene Kündigung ausweislich der Klageerwiderung im Kündigungsschutzprozess Anlage K 24 auch nicht auf dieses Handeln des Klägers gestützt. Die Kündigung wurde allein auf den Vorwurf gestützt, dass der Kläger über diese selbst erstellten anonymisierten Muster hinaus "wahllos" den gesamten Ordner "G:\E.Fu...\KUNDEN\Er..." kopiert hatte, der ca. 5.300 Dateien mit Urkunden bzw. Urkundenentwürfen mit der Amtsverschwiegenheit unterliegenden personenbezogenen Kundendaten enthielt; hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zu dem für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verantwortlichen Kläger unwiederbringlich zerstört worden (Anlage K 24, S. 17, 20, 22).
cc. Auch der vom Kläger erhobene Vorwurf, bereits aus dem Sachvortrag der Beklagten und der Aussage von Rechtsanwalt K. ergebe sich, dass Rechtsanwalt K. in pflichtwidriger Weise den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hätte, da er es unterlassen hätte, den Kläger eingehend zu den näheren Einzelheiten des Datenkopiervorgangs zu befragen, trifft nicht zu.
(1) Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Anwalts, den Sachverhalt möglichst genau zu klären, den er beurteilen soll. Dabei darf er zwar den tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen und braucht, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt, keine eigenen Nachforschungen anzustellen. Erscheint jedoch nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und ist deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich, darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (BGH, NJW-RR 2006, 923; WM 2005, 2197; WM 1998, 1542; Gehrlein, S. 22 f.; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 563 ff.). Teilt der Mandant sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen (BGH, NJW 1994, 2293; Gehrlein, S. 23; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 571).
(2) Nach dem von Rechtsanwalt K. bestätigten Vortrag der Beklagten ist Rechtsanwalt K. diesen Verpflichtungen in ausreichender Weise nachgekommen.
Zwar erscheint unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten durchaus problematisch, ob sich Rechtsanwalt K. im ersten Gespräch mit dem Kläger am 15.10.2008 mit dessen tatsächlichen Angaben zufrieden geben durfte. Die Beklagte hat insoweit in ihrer Klageerwiderung vom 23.02.2010 und in ihrem Schriftsatz vom 07.06.2010 ausgeführt, der Kläger habe gegenüber Rechtsanwalt K. einerseits angegeben, der vom Arbeitgeber pauschal erhobene Vorwurf des "Datendiebstahls" sei vollkommen abwegig, er habe niemals versucht, irgendwelche Daten aus dem Notariat zu entfernen, wenn überhaupt, habe er versucht, eine Datensicherung auf seinem Laptop vorzunehmen, um zu verhindern, dass von ihm entworfene Vertragsmuster etc. abhanden kämen. Andererseits habe der Kläger jedoch angegeben, er habe ausschließlich von ihm privat erstellte Dokumente in Form von Formular- bzw. Vertragsmustern gespeichert. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 15.04.2010 zu Recht darauf hingewiesen, dass diese von der Beklagten behaupteten Angaben des Klägers zum Teil in sich widersprüchlich waren. Dies hätte es nahe gelegt, durch weitere konkrete Nachfragen zu versuchen, diesen Widerspruch aufzuklären, ob nur private Muster abgespeichert worden sind oder eine Datensicherung erfolgt ist.
Jedenfalls nach dem Mandantengespräch vor dem Gütetermin am 26.10.2008 bestand für Rechtsanwalt K. kein Anlass zu weiteren Nachfragen mehr. Kurz vor dem Gütetermin war die Klageerwiderung auf die Kündigungsschutzklage (Anlage K 24) eingegangen, in der der Datenkopiervorgang von den Arbeitgebern ausführlich geschildert wurde. Diese Schilderung entsprach weitgehend der jetzigen Sachverhaltsdarstellung des Klägers im hiesigen Verfahren: Der Kläger habe nach Entdeckung des Kopiervorgangs gegenüber Notar Dr. Gö. zwar angegeben, dass er auf seinen privaten USB-Stick lediglich von ihm selbst entworfene Vertragsmuster, die er als "sein geistiges Eigentum" ansehe, kopiert habe und habe mitnehmen wollen. Tatsächlich habe der vom Kläger erteilte Kopierbefehl jedoch den gesamten Ordner "G:\E.Fu...\KUNDEN\Er..." umfasst. Hierbei handele es sich keineswegs um eine Sammlung von vom Kläger in das Notariat eingebrachten oder selbst erstellten Mustern, sondern um eine umfangreiche Sammlung von Urkunden und Urkundenentwürfen aus dem vom Kläger und Frau Klein betreuten Referat samt allen - der Amtsverschwiegenheit unterliegenden - personenbezogenen Daten der Urkundsbeteiligten und der konkreten Urkundsinhalte. Der Ordner habe insgesamt 5.294 Dateien und 542 Ordner enthalten, wovon bis zum Abbruch des Kopiervorgangs durch Notar Dr. Gö. 2.782 Dateien und 254 Ordner kopiert worden seien. Durch das Kopieren dieser streng vertraulichen Dokumente sei das Vertrauensverhältnis zu dem für die Wahrung der Vertraulichkeit verantwortlichen Kläger unwiederbringlich zerstört worden. Nach dem von Rechtsanwalt K. bestätigten Vortrag der Beklagten hat Rechtsanwalt Ki. die Klageerwiderung in der Cafeteria des Arbeitsgerichts mit dem Kläger besprochen. Er habe hierbei ausdrücklich noch einmal gefragt, ob sich der Sachverhalt vielleicht doch so zugetragen haben könne, wie in der Klageerwiderung der Arbeitgeber geschildert. Dies habe der Kläger verneint; er habe nur seine privaten Dokumente gespeichert.
Es ist nicht ersichtlich, was Rechtsanwalt K. hierauf noch hätte fragen sollen. Damit der Rechtsanwalt seine Aufgabe der Sachverhaltsermittlung erfüllen kann, treffen den Mandanten Mitwirkungspflichten. Er hat seinen Anwalt wahrheitsgemäß über die tatsächlichen Umstände seiner Rechtsangelegenheit zu unterrichten (BGH, NJW 1996, 2929; WM 1997, 1392; WM 1998, 1542; Gehrlein, S. 23; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 568). Solange der Rechtsanwalt die Unrichtigkeit der Angaben des Mandanten nicht kennt oder kennen muss, darf er auf deren Richtigkeit vertrauen (BGH, NJW-RR 2006, 923; WM 2005, 2197; WM 1997, 1392; Gehrlein, S. 22 f.; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 570). Wenn der Kläger auch auf Vorhalt der Angaben der Arbeitgeber in der Klageerwiderung K 24 gegenüber Rechtsanwalt K. darauf beharrte, ausschließlich seine selbst erstellten, "privaten" Muster kopiert zu haben, nicht aber sonstige betriebliche Daten des Notariats, bestand für Rechtsanwalt K. keine Veranlassung, dies weiter in Frage zu stellen.
(3) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, Rechtsanwalt K. hätte sich nicht auf die Einschätzung des Klägers verlassen dürfen, welche Daten dieser als "privat" oder "betrieblich" ansehe, sondern insoweit weitere Aufklärung betreiben müssen, trifft auch dies nicht zu. Zwar ist es, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zutreffend, dass der Rechtsanwalt Angaben des Mandanten zu Rechtstatsachen nicht ohne weiteres übernehmen darf. Hier war jedoch jedenfalls aufgrund der Angaben in der Klageerwiderung K 24 klar, dass es entscheidend darauf ankam, ob der Kläger lediglich selbst erstellte abstrakte Vertragsmuster kopiert hatte oder aber aus konkreten Beurkundungsvorgängen stammende Urkunden mit personenbezogenen Daten und konkreten Inhalten. Lediglich im letzteren Fall wäre die außerordentliche Kündigung, wie oben bb) (2) ausgeführt, wirksam gewesen. Dass der Kläger auch derartige Urkunden mit konkreten personenbezogenen Daten gemeint hätte, wenn er von "privaten Daten" bzw. "seinem geistigen Eigentum" sprach, macht der Kläger selbst nicht geltend.
(4) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Rechtsanwalt K. hätte deswegen noch intensiver nachfragen müssen, weil der Kläger aus seiner Sicht "ein schwieriger Mandant" gewesen sei, der "die Dinge nicht sofort verstanden" habe, was Rechtsanwalt K. bei seiner Anhörung insbesondere auf die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Daten bezogen habe. Wenn der Kläger auch noch nach ausdrücklichem Vorhalt des in der Klageerwiderung K 24 geschilderten Sachverhalts gegenüber Rechtsanwalt K. angab, er habe nur die von ihm als "privat" angesehenen selbst erstellten Muster kopieren wollen, bestand für Rechtsanwalt K. keine Veranlassung, anzunehmen, dass der Kläger ihm hierbei der Wahrheit zuwider verschwieg, tatsächlich zunächst "wahllos" einen ca. 5.300 Dateien und mehrere hundert Unterordner umfassenden Dateiordner mit personenbezogene Daten beinhaltenden Urkunden aus dem laufenden Notariatsbetrieb kopiert zu haben.
dd. Damit kann Rechtsanwalt K. auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe dem Kläger nicht zur Annahme des Vergleichangebots der Arbeitgeber geraten und ihm nicht deutlich vor Augen geführt, dass die Kündigung der Arbeitgeber aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben werde. Hierfür bestand für Rechtsanwalt K. auf der Grundlage der von der Beklagten geschilderten Angaben des Klägers kein Anlass.
ee. Dass der Kläger Rechtsanwalt K. in seiner späteren E-Mail vom 17.12.2008 (Anlage K 7) mitteilte, in einer "Kurzschlusshandlung" einen Kopierauftrag für eine Datei (richtigerweise: einen Dateiordner) gegeben zu haben, von der er lediglich angenommen habe, dass sich hierauf seine Muster befunden hätten, dass er dies aber tatsächlich nicht vorher geprüft habe, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt war das Angebot einer Abfindung von 70.000 EUR nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien "vom Tisch"; es wurde von den Arbeitgebern nach dem Gütetermin nicht mehr aufrecht erhalten.
b. Den demgegenüber dem Kläger obliegenden (vgl. Gehrlein, S. 136 f.) Nachweis, dass die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gemachten Angaben zu Ablauf und Inhalten der zwischen ihm und Rechtsanwalt K. geführten Mandatsgespräche nicht zutreffen, hat das Landgericht nach der im Termin vom 27.01.2011 durchgeführten Parteinanhörung als nicht geführt angesehen. Hieran ist der Senat gebunden; eine Wiederholung der Anhörung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst.
aa. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts entfällt nur dann, wenn eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit besteht, dass die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BT-Drs. 14/6036, S. 123 f.; BGH, NJW 2006, 153; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 529 Rn. 3, 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 529 Rn. 6). Greift die Berufung eine Beweislastentscheidung an, so kommt eine erneute Beweisaufnahme nur dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht von der naheliegenden und nicht nur theoretischen Möglichkeit ausgehen kann, es werde sich danach eine Überzeugung zugunsten des Beweisführers bilden können (BT-Drs. 14/6036, S. 123); die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei einer erneuten Vernehmung zu einer abweichenden Beurteilung gelangt, reicht insoweit nicht aus.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend und vermag durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht erschüttert zu werden. Beide Parteien haben am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ein eigenes Interesse. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage von Rechtsanwalt K. weniger glaubhaft ist als diejenige des Klägers, werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Die Aussage von Rechtsanwalt K. bei seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht ist widerspruchsfrei und plausibel. Zwar trifft es zu, dass sich im Vortrag der Beklagten zum Teil Widersprüchlichkeiten finden, wenngleich bei weitem nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang. Vergleichbare Ungereimtheiten finden sich allerdings auch in der Aussage des Klägers.
(1) Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.04.2012 aufgestellte Behauptung, die Angaben von Rechtsanwalt K. bei seiner Parteinanhörung hätten zahlreiche Widersprüchlichkeiten enthalten, trifft nicht zu. Die vom Landgericht protokollierte Aussage von Rechtsanwalt K. ist in sich stimmig und widerspruchsfrei und steht in Einklang mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten. Die Angaben erscheinen auch in der Sache nachvollziehbar und plausibel. Für die Glaubwürdigkeit von Rechtsanwalt K. spricht zudem, dass er freimütig eingeräumt hat, dass er teilweise das Gefühl gehabt habe, dass der Kläger die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Daten nicht sofort verstehe.
Soweit der Kläger demgegenüber auf die "klaren und eindeutigen Aussagen & in seinen E-Mails gem. Anlagen K 7 und K 10" verweist, ist auch dies nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage von Rechtsanwalt K. entscheidend in Frage zu stellen. Dass der Kläger in der E-Mail K 7 - in Übereinstimmung mit seinem jetzigen Klagevortrag - geschildert hat, dass er aufgrund der für ihn gegebenen Ausnahmesituation nicht geprüft habe, ob sich in dem von ihm kopierten Ordner tatsächlich ausschließlich seine selbst erstellten Muster befanden, mag zwar dafür sprechen, dass er diesen Sachverhalt Rechtsanwalt K. bereits von Anfang an so geschildert hat. Nicht auszuschließen ist allerdings auch, dass er sich bis zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht tatsächlich darauf beschränkt hat, anzugeben, dass er nur seine "privaten" Muster speichern wollte, und gerade den entscheidenden Punkt, dass er dazu zunächst unkontrolliert erhebliche Mengen von Dateien und Ordnern mit insbesondere personenbezogene Daten enthaltenen Urkunden kopiert hatte, nicht angegeben hatte. Der Umstand, dass der vom Kläger kopierte Ordner, wie von den Arbeitgebern behauptet, tatsächlich eine Vielzahl von Urkunden mit personenbezogenen Daten enthielt, worauf auch der - vom Kläger in der E-Mail K 7 nur unvollständig wiedergegebene - Pfadname "G:\E.Fu.\KUNDEN\Er." hindeutet, wird auch in der E-Mail K 7 nicht ausdrücklich angegeben, die von einer Datei "fu.../er..." spricht (Anlage K 7, S. 2).
Auch mit dem Verweis auf seinen Schriftsatz vom 06.03.2012 belegt der Kläger die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten nicht. Der Kläger hatte in diesem Schriftsatz geltend gemacht, nachdem die Beklagte erstmals in ihrer Berufungserwiderung vom 07.02.2012 vorgetragen habe, dass der Kläger Rechtsanwalt K. im Telefonat vom 22.10.2008 erläutert habe, "dass er zu keinem Zeitpunkt Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse seines damaligen Arbeitgebers kopiert, gesichert oder sonstwie elektronisch archiviert hat", sei nicht nachzuvollziehen, wieso Rechtsanwalt K. in seinem Schriftsatzentwurf K 6 dann gleichwohl ausgeführt habe, der Kläger habe eine routinemäßige Datensicherung vorgenommen. Hierzu hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.03.2012 mitgeteilt, dass der Kläger zwischen dem Telefonat und der Güteverhandlung am 26.11.2008 von diesen telefonisch mitgeteilten Informationen wieder abgerückt und angegeben habe, doch Datensicherungen vorgenommen zu haben. Zudem hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung angegeben, der Kläger habe im ersten Mandatsgespräch widersprüchliche Angaben gemacht, wobei er auch hier schon angegeben hatte, "wenn überhaupt, dann habe er versucht, eine Datensicherung auf dem Laptop vorzunehmen".
Zu Recht rügt der Kläger allerdings die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2012, der Kläger habe Rechtsanwalt K. erklärt, dass er in einem ersten Schritt Daten vom Zentralcomputer des Notariats auf seinen Laptop gespeichert habe und dann erst in einem zweiten Schritt von diesem aus seine selbst erstellten Muster auf seinen USB-Stick habe kopieren wollen, wobei es ihm problemlos möglich gewesen wäre, aus den auf seinem Laptop gespeicherten Dateien diejenigen "herauszufiltern", die er als privat gekennzeichnet habe. Dieser Vortrag steht in der Tat in Widerspruch zum früheren Vorbringen der Beklagten. Diese hat in erster Instanz sowie auch in ihrer Berufungserwiderung zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass ihr der Kläger seine Vorgehensweise derart ausführlich und mit diesem Inhalt geschildert habe. Auch Rechtsanwalt K. hat dies bei seiner Anhörung so nicht geschildert. Die E-Mails des Klägers K 7 und K 10 und die Schriftsatzentwürfe der Beklagten aus dem Kündigungsschutzverfahren enthalten ebenfalls nichts, was diesen Vortrag stützen würde.
Des weiteren erscheint auch die Behauptung der Beklagten, Rechtsanwalt K. habe trotz der Bekundungen des Klägers in seinen E-Mails K 7 und K 10, dass er zu keinem Zeitpunkt turnusmäßige Datensicherungen auf seinem USB-Stick durchgeführt habe, deswegen an den gegenteiligen Ausführungen in seinen Schriftsätzen festgehalten, weil der Kläger auf telefonische Nachfrage von den Angaben in den E-Mails jeweils wieder abgerückt sei und angegeben habe, es könne doch sein, dass er in der Vergangenheit Daten gesichert habe, nur wenig nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der zweiten E-Mail K 10, in der der Kläger erneut unmissverständlich ausgeführt hat, er habe nie betrieblich genutzte Daten gesichert und keine turnusmäßigen Kopiervorgänge durchgeführt, auf dem USB-Stick seien nie vorher Datenspeicherungen vorgenommen worden, ist der Vortrag der Beklagten nicht plausibel.
(2) Demgegenüber finden sich allerdings auch in den Angaben des Klägers Ungereimtheiten, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen.
So ist die Bekundung des Klägers in seiner Anhörung, dass ihn Rechtsanwalt K. überhaupt nicht darüber belehrt habe, dass ein "Datendiebstahl", so er bewiesen werden könne, zu einer außerordentlichen Kündigung und in der Folge zum Verlust jeglicher Abfindung führen könne, schlechterdings nicht glaubhaft.
Dass ein entsprechendes Verhalten des Arbeitgebers eine Zerstörung des für eine Weiterbeschäftigung erforderlichen Vertrauensverhältnisses begründet, die regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, liegt auf der Hand. Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wobei es nicht auf die Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens ankommt. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, NZA 2011, 571 m.w.N.). Dass ein auf arbeitsrechtliche Mandate spezialisierter Rechtsanwalt einen Mandanten, gegen den seitens des Arbeitgebers ein entsprechender Vorwurf erhoben wird, hierüber nicht belehrt, erscheint nahezu ausgeschlossen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers, er sei von Rechtsanwalt K. niemals entsprechend aufgeklärt worden, vielmehr sei "völlig klar [gewesen], dass wir den Rechtsstreit gewinnen", spricht zudem, dass als Reaktion auf die Klageerwiderung der Arbeitgeber K 24 in den von Rechtsanwalt K. für den Kläger erstellten Schriftsätzen ausführlich auf den erhobenen Vorwurf des "Datendiebstahls" eingegangen und dieser entschieden bestritten wurde; dass dem Vortrag der Arbeitgeber die Behauptung einer turnusmäßigen Datensicherung entgegen gesetzt wurde, führte dem Kläger deutlich vor Augen, dass man den von den Arbeitgebern geschilderten Sachvortrag, der sich im wesentlichen mit dem Klagevortrag im hiesigen Rechtsstreit deckt, nicht einräumen konnte, ohne den Verlust des Kündigungsschutzprozesses zu riskieren.
Auffallend ist schließlich, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung auf die Behauptung der Beklagten, er habe gegenüber Rechtsanwalt K. in der Besprechung vor dem Gütetermin die Angaben der Arbeitgeber in der Klageerwiderung K 24 ausdrücklich bestritten, nicht näher eingegangen ist.
bb. Dass aus den vorgenannten Gründen eine Wiederholung der Parteianhörung nicht in Betracht kommt, verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger war im Termin vor dem Senat am 28.03.2012 anwesend und hatte hier auch die Gelegenheit, zur Sache zu verhandeln. Neue Gesichtspunkte haben sich hierdurch nicht ergeben.
Dass der Beklagtenvortrag die dargestellten Widersprüche aufweist, erschüttert zudem die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der Kläger nicht glaubwürdiger als Rechtsanwalt K. ist, nicht, zumal Rechtsanwalt K. die als widersprüchlich monierten Sachverhaltsschilderungen nicht bestätigt hat, also nicht selbst widersprüchlich ausgesagt hat.
3. Der Kläger kann mit der vorliegenden Berufung entgegen der von ihm im Schriftsatz vom 17.04.2012 vertretenen Auffassung auch keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.000 EUR wegen fehlerhafter Beratung in der Streitverhandlung vor dem Arbeitsgericht München am 27.03.2009 erreichen. Ein Anspruch des Klägers wegen dieser behaupteten weiteren Pflichtverletzung der Beklagten ist bereits nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits umfasst. Darüber hinaus wäre auch insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben.
a. Der Kläger stützt seinen nunmehr behaupteten Schadensersatzanspruch von 20.000 EUR darauf, dass der für die Beklagte handelnde Rechtsanwalt K. ihm in der Streitverhandlung vor dem Arbeitsgericht München am 27.03.2009 nicht zur Annahme des hier unterbreiteten neuen Vergleichsangebots der Arbeitgeber über 20.000 EUR geraten habe. Dieser Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, NJW 1999, 1407).
Im vorliegenden Fall stellen die durch die Beklagte erfolgte Beratung des Klägers in den Verhandlungen über das erste Abfindungsangebot der Arbeitgeber von 70.000 EUR und die Beratung über das spätere neue Vergleichsangebot von 20.000 EUR zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte dar. Das erste Angebot über 70.000 EUR war von den Arbeitgebern noch im außergerichtlichen Stadium gemacht worden. Es wurde bis zur Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess am 26.11.2008 aufrechterhalten; nach der Güteverhandlung war das Angebot unstreitig "vom Tisch". Bis zum Termin zur Streitverhandlung am 27.03.2009 fanden keine Vergleichsverhandlungen mehr statt. Das in diesem Termin unterbreitete neue Vergleichsangebot über 20.000 EUR erfolgte in einer durch zwischenzeitliche weitere Schriftsätze veränderten Prozesslage und erforderte eine eigenständige Entscheidung des Klägers, bei der er sich von der Beklagten nicht hinreichend beraten sieht.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger bereits in seiner Klageschrift sowie in seinen weiteren Schriftsätzen vom 15.04. und 18.10.2010 geschildert hatte, dass Rechtsanwalt K. ihm empfohlen habe, auch dieses Vergleichsangebot abzulehnen, und dass er das Angebot bei einem Hinweis auf die höchstwahrscheinliche Wirksamkeit der Kündigung angenommen hätte. Allein durch diese Sachverhaltsschilderung ist der in Bezug auf dieses Vergleichsangebot behauptete weitere Beratungsfehler der Beklagten allerdings noch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Der Kläger hat auf S. 3 seiner Klageschrift (Bl. 3 d.A.) vielmehr ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass er mit der vorliegenden Klage "diejenigen 70.000 EUR [begehre], die er im Rahmen des ihm vorgerichtlichen und in der Güteverhandlung von seinem Arbeitgeber angebotenen Abfindungsvergleichs erhalten hätte". Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem späteren Vergleichangebot im Streitverfahren ist hiervon nicht umfasst. Einen entsprechenden Hilfsantrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl die Beklagte bereits in erster Instanz in ihren Schriftsätzen vom 04.10. und 29.11.2010 dezidiert geltend gemacht hatte, dass der gesamte Sachvortrag des Klägers zu den Geschehnissen nach dem Gütetermin am 26.11.2008 für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich sei, weil nach diesem Termin die Abfindung von 70.000 EUR von den Arbeitgebern des Klägers nie wieder angeboten wurde.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), um dem Kläger die Stellung eines entsprechenden Hilfsantrags nunmehr zu ermöglichen. Zum einen hat der Senat den Kläger, wie dieser selbst vorträgt, in der Sitzung vom 28.03.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Beratungsfehler im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen am 27.03.2009 vom Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht umfasst ist, ohne dass der Kläger in der prozessual gebotenen Weise hierauf reagiert hätte. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht nachvollziehbar. Zum anderen wäre auch insoweit eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu verneinen, so dass sich am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ohnehin nichts ändern würde (vgl. sogleich unter b).
b. Unabhängig hiervon hat der Kläger nämlich auch in Bezug auf die Verhandlungen über das Vergleichsangebot über 20.000 EUR im Termin vom 27.03.2009 einen zu einer Schadensersatzverpflichtung führenden Beratungsfehler der Beklagten nicht nachgewiesen.
Wie bereits oben 2. ausgeführt, hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass Rechtsanwalt K. den Kläger darüber belehrt habe, dass das unerlaubte Kopieren von Daten des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer oder dessen Versuch auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne und dass der Kläger in diesem Fall überhaupt keine Abfindung zu erwarten hätte. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat das Gegenteil nicht nachgewiesen.
Diese Belehrung war auch in Bezug auf das Vergleichsangebot vom 27.03.2009 ausreichend und musste auch nach der E-Mail des Klägers K 7 nicht mehr wiederholt oder intensiviert werden, in der dieser Rechtsanwalt K. mitgeteilt hatte, dass er in einer "Kurzschlusshandlung" einen Ordner kopiert habe, von dem er lediglich angenommen habe, dass sich hierauf seine Muster befanden, dass er dies aber vorher nicht geprüft habe. Insbesondere war Rechtsanwalt K. nicht verpflichtet, dem Kläger im Termin vom 27.03.2009 ausdrücklich anzuraten, das Vergleichsangebot über 20.000 EUR anzunehmen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, NJW 2008, 2041; NJW-RR 2008, 1235; Gehrlein, S. 24). Er muss ihn - lediglich - so umfassend und erschöpfend über die Rechtslage belehren, dass der Mandant die Chancen und Risiken der Prozessführung einschätzen und daher eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Vergleichsangebot der Gegenseite nähertreten will oder nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1589 m.w.N.; Gehrlein, S. 33 f.). Die Entscheidung muss der Mandant auf dieser Grundlage selbst treffen.
Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Vergleich abraten muss, wenn dieser für den Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, NJW 2010, 1357; Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZR 222/09). Ob daher aber umgekehrt auch eine Verpflichtung besteht, zum Abschluss eines günstigen Vergleichs zuzuraten, erscheint zweifelhaft, was hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Denn im vorliegenden Fall war für den Kläger - unter Zugrundelegung des vom Kläger nicht widerlegten Vortrags der Beklagten - aufgrund der von dieser früher erteilten Belehrungen klar ersichtlich, dass er den Kündigungsschutzprozess verlieren würde, wenn der von den Arbeitgebern in der Klageerwiderung K 24 geschilderte Sachverhalt zutraf und von ihnen bewiesen werden konnten. Aus der E-Mail K 7 ergab sich für Rechtsanwalt K. am 27.03.2009, dass der Kläger auch wusste, dass dieser Sachverhalt offensichtlich zutraf, auch wenn er dies Rechtsanwalt K. früher nicht offenbart hatte; denn der Kläger hatte hier geschildert, dass er in einer "Kurzschlusshandlung" einen Ordner kopiert habe, von dem er lediglich angenommen habe, dass sich hierauf seine Muster befanden, dass er dies aber vorher nicht geprüft hatte. Auf S. 12 seiner Berufungsbegründung räumt der Kläger selbst ein, dass ihm bewusst gewesen sei, dass der kopierte Ordner nicht nur seine selbst erstellten Entwürfe enthalten habe, sondern auch alle "Kunden"-Daten; Letzteres lag auch bereits nach dem Pfadnahmen des kopieren Ordners "G:\E.Fu.\ KUNDEN\Er." nahe. Der Kläger wusste auch, dass Notar Dr. Gö. den Beweis für das "wahllose" Kopieren von auch personenbezogenen Daten mittels des einbehaltenen USB-Sticks würde führen können. Wenn der Kläger aber trotz entsprechender Belehrung in Kenntnis dieser Umstände schon das frühere, deutlich höhere Vergleichsangebot von 70.000 EUR abgelehnt hatte, konnte Rechtsanwalt K. nicht davon ausgehen, dass nunmehr eine erneute Belehrung geboten war und den Kläger umgestimmt hätte; eine besondere Eindringlichkeit der Rechtsberatung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geschuldet (BGH, NJW 1987, 1322; BGHZ 126, 217; Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Rn. 619).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
V.
Der Schriftsatz des Klägers vom 17.04.2012 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Dass eine Wiedereröffnung nicht geboten war, um dem Kläger Gelegenheit zur Stellung eines Hilfsantrags hinsichtlich der behaupteten weiteren Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vergleichsangebot über 20.000 EUR vom 27.03.2009 zu geben, wurde bereits oben II. 3. a) ausgeführt; auch im übrigen enthält der Schriftsatz keinen neuen enscheidungserheblichen Inhalt.
OLG München:
Urteil v. 02.05.2012
Az: 15 U 1624/11 Rae, 15 U 1624/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/468f67c07518/OLG-Muenchen_Urteil_vom_2-Mai-2012_Az_15-U-1624-11-Rae-15-U-1624-11