Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 7. November 2011
Aktenzeichen: L 3 R 254/11

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 07.11.2011, Az.: L 3 R 254/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt. Außergerichtlich Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung weiterer Zeiten wegen Kindererziehung.

Aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des 1952 in Marokko geborenen Klägers mit der 1978 (ebenfalls in Marokko) geborenen Beigeladenen gingen die in Deutschland geborenen Kinder I (geboren am 00.00.2000), B (geboren am 00.00.2002) und B1 (geboren am 00.00.2004) hervor.

Der Kläger und die Beigeladene lebten bis zum 00.06.2005 mit ihren Kindern zusammen in einem Haushalt. Sie gaben gegenüber der Beklagten eine - sowohl von dem Kläger als auch von der Beigeladenen unterzeichnete - schriftliche "Erklärungen über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten (KEZ)/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) bei gemeinsamer Erziehung" ab: Mit Erklärung vom 24.10.2002 bestimmten sie, dass die Zeit der Erziehung des Kindes I vom 00.00.2000 bis zum 00.00.2003 und die Zeit der Erziehung des Kindes B 00.00.2002 bis 00.00.2005 dem Versicherungskonto des Klägers als Kindererziehungszeit (KEZ) bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (BZ) zugeordnet werden soll. Nach einer weiteren Erklärung vom 04.02.2005 sollte auch die Erziehung des Kindes B1 vom 00.00.2004 bis 00.00.2007 als KEZ bzw. BZ zugunsten des Klägers vorgemerkt werden.

Ebenfalls am 24.10.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Er gab an, die Kinder I und B bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erzogen zu haben.

Mit Feststellungsbescheid gem. § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom 16.07.2003 lehnte die Beklagte für I die Anerkennung der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2002 als KEZ und der Zeit vom 25.08.2000 bis zum 31.07.2002 als BZ (zu Gunsten des Klägers) mit der Begründung ab, dass eine rückwirkende Zuordnung dieser Zeit nur für längstens zwei Monate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zulässig sei. Die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.10.2002 werde als KEZ bzw. BZ anerkannt. Für B werde die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.10.2002 als KEZ und die Zeit vom 25.08.2002 bis zum 31.10.2002 als BZ vorgemerkt.

Am 12.11.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Er gab nun an, die Kinder I, B und B1 jeweils vom Tag der Geburt bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag erzogen zu haben bzw. zu erziehen.

Mit weiteren Feststellungsbescheid gem. § 149 Abs. 5 SGB VI vom 18.03.2005 lehnte die Beklagte für I die Anerkennung der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.11.2004 als BZ ab zu Gunsten des Klägers, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Hingegen erkannte sie zugunsten des Klägers für I die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.08.2003 als BZ, für B die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 30.11.2004 als BZ und für B1 die Zeit vom 1.11.2004 bis 30.11.2004 als KEZ sowie die Zeit vom 26.10.2004 bis zum 30.11.2004 als BZ an. Wegen der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.12.2005 als KEZ. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 24.05.2005 zurück.

Am 24.11.2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Als Beginn und Ende der Erziehung gab er im Antrag für I die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 05.06.2005, für B die Zeit vom 25.08.2002 bis zum 05.06.2005 sowie für B die Zeit vom 26.10.2004 bis zum 05.06.2005 an.

Am 05.01.2006 sprach die Beigeladene bei der Beklagten vor und teilte mit, dass die Zeiten der KEZ/BZ bei ihr anzurechnen seien, die im Oktober 2002 erteilte "Vollmacht" (gemeint war wohl die Erklärung über die Zuordnung von KEZ/BZ bei gemeinsamer Erziehung) gelte nicht mehr.

Mit Feststellungsbescheid gem. § 149 Abs. 5 SGB VI vom 11.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung von BZ zu Gunsten des Klägers für I vom 01.12.2004 bis zum 24.11.2005, für B vom 06.06.2005 bis zum 24.11.2005 und für B1 vom 06.06.2005 bis zum 24.11.2005 ab. Die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 05.06.2005 erkannte die Beklagte für B und für B1 als BZ an. In einer ergänzenden Mitteilung gleichen Datums führte sie aus, die BZ für das Kind I könne aufgrund der Erklärung vom 24.10.2002 bis zum 31.08.2003 anerkannt werden. Für die Zeit ab dem 01.09.2003 sei eine Erklärung für dieses Kind nicht abgegeben worden. Da der Kläger während der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.01.2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, vom 01.02.2005 bis zum 17.03.2005 Krankengeld bezogen habe und seit dem 18.03.2005 arbeitslos sei, während die Beigeladene nicht erwerbstätig gewesen sei, sei eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht nachgewiesen. Für die Kinder B und B1 könnten Zeiten wegen Kindererziehung lediglich bis zum 05.06.2005 anerkannt werden, da zwar eine übereinstimmende Erklärung abgegeben worden sei, der Kläger sich jedoch ab dem 06.06.2005 nicht mehr in demselben Haushalt wie seine Kinder aufgehalten habe. Den gegen den vorgenannten Bescheid am 27.12.2006 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass Zeiten wegen Kindererziehung jeweils für das Kind I vom 01.08.2002 bis 31.08.2003, für das Kind B vom 01.09.2002 bis zum 05.06.2005 und für das Kind B1 vom 01.11.2004 bis zum 05.06.2005 anerkannt worden seien. Ferner sei die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 05.06.2005 zu Gunsten des Klägers als BZ vorgemerkt worden. Die Zuordnung sei auf der Grundlage der abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen erfolgt, da eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht nachgewiesen sei.

Mit seiner am 19.03.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung weiterverfolgt. Dabei hat er zunächst beantragt, KEZ für das Kind I vom 25.08.2000 bis 25.08.2003, für das Kind B vom 25.08.2002 bis 05.06.2005 sowie für das Kind B1 vom 26.10.2004 bis zum 05.06.2005 anzuerkennen. Aufgrund der Einigung mit seiner Ehefrau seien die Zeiten von der Geburt des jeweiligen Kindes für die Dauer von drei Jahren bis zum Datum des Auszugs der Kinder aus seinem Haushalt am 05.06.2005 bei ihm zu berücksichtigen. Er sei in dieser Zeit überwiegend mit der Kindererziehung betraut gewesen. Bei Abgabe der Erklärungen über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten habe er seine Ehefrau nicht arglistig getäuscht. Diese sei der deutschen Sprache mächtig gewesen und habe deutsch lesen sowie schreiben können und eine gute Schulbildung besessen. Aus finanziellen Erwägungen sei man übereingekommen, die Kindererziehungszeiten auf den Kläger zu übertragen. Denn der Kläger werde erheblich früher als die Beigeladene eine Rente beziehen, so dass man vorzeitig zu einem finanziellen Vorteil durch die Verteilung der Kindererziehungszeiten komme. Falls der Kläger versterbe, kämen die Vorteile der Kindererziehungszeiten durch den Bezug einer Witwenrente der Beigeladenen zugute.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2008 hat der Kläger (erstmals) geltend gemacht, dass es vor dem Hintergrund des laufenden und mit allen Mitteln geführten Scheidungsverfahrens streitig sei, dass Kindererziehungszeiten nur bis zum 05.06.2005 zu seinen Gunsten angerechnet würden, weil die Kindesmutter an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Seinen Klageantrag hat er sodann im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 12.04.2010 dahingehend erweitert, dass er die Vormerkung von weiteren Zeiten, und zwar für das Kind B vom 06.06.2005 bis zum 31.08.2005 sowie für das Kind B1 vom 06.06.2005 bis zum 31.10.2007 begehrt. Nach seiner Auffassung seien auch Zeiten über den 05.06.2005 hinaus zu seinen Gunsten hinsichtlich der Kinder B und B1 zu berücksichtigen, da es insoweit auf die übereinstimmende Erklärungen ankomme. Er habe auch nach dem 05.06.2005 seine Kinder noch erzogen. Er habe seine drei Kinder alle 2 Wochen für etwa 2 Stunden besucht. Eine überwiegende Erziehung sei nicht notwendig. Er habe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinen Kindern regelmäßig ausgeübt und damit einen Erziehungsanteil entsprechend dem gesetzlichen Leitbild ausgeübt.

Die durch Beschluss des Sozialgerichts vom 30.04.2007 beigeladene (frühere) Ehefrau des Klägers hat erklärt, dass sie die Kinder ab dem 06.06.2005 überwiegend alleine erzogen habe. Sie habe im streitbefangenen Zeitraum keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich ausschließlich um die Kindererziehung gekümmert. Die Kindererziehung sei ohnehin allein ihr zuzurechnen, da die Erklärung vom 05.01.2006, dass die im Oktober 2002 erteilte Vollmacht nicht mehr gelten solle, als Anfechtungserklärung zu werten sei. Der Kläger habe die Beigeladene arglistig getäuscht. Er habe ihr erklärt, ihre Unterschrift unter den Erklärungen sei notwendig, um überhaupt Kindererziehungszeiten anerkannt zu bekommen. Sie sei 1999 nach Deutschland gekommen und habe zunächst nur über rudimentäre bzw. nach einem bis Juni 2004 absolvierten Sprachkurs über einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auf die damaligen Angaben des Klägers vertraut. Dieser habe damals die Anträge in seinem Sinn ausfüllen lassen.

Mit Urteil vom 17.01.2011 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Die begehrten Zeiten für das Kind I könnten nicht anerkannt werden, da für den Zeitraum vor dem 01.08.2002 keine übereinstimmende Erklärung abgegeben worden sei und weder ersichtlich noch nachgewiesen sei, dass der Kläger das Kind überwiegend erzogen habe. Für die Kinder B und B1 könnten Zeiten nach dem 05.06.2005 mangels Erziehung der Kinder nicht anerkannt werden. Angesichts der von dem Kläger beschriebenen Kontakte nach der räumlichen Trennung von den Kindern könne eine Erziehung nicht mehr angenommen werden, da angesichts des geringen zeitlichen Kontakts mit den Kindern keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entwicklung der Kinder bestanden habe. Vergleichbar sei diese Situation mit der leiblicher Eltern, die ihr Kind, welches sich bei Pflegeeltern befinde, besuchten. Auch hier komme eine Zuordnung von KEZ zu Gunsten der leiblichen Eltern nicht in Betracht. Auch aus der übereinstimmenden Erklärung könne der Kläger keine weiteren Rechte herleiten, denn diese könne nur für die Zeit der gemeinsamen Kindererziehung Wirkung entfalten.

Gegen das am 16.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Kläger auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens, die Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens zu erwägende Verhängung von Gerichtskosten wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung hingewiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2007 zu verurteilen, zu seinen Gunsten Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten für das Kind I vom 25.08.2000 bis zum 31.07.2002, für das Kind B vom 06.06.2005 bis zum 31.08.2005 sowie für das Kind B1 vom 06.06.2005 bis zum 31.10.2007 vorzumerken.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist darauf, dass der Kläger seit dem 06.06.2005 nur alle 14 Tage sehr kurzen Kontakt zu den Kindern habe, so dass von einer gemeinsamen Kindererziehung nicht ausgegangen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage jedoch bereits unzulässig.

Soweit der Kläger die Vormerkung von KEZ bzw. BZ wegen Kindererziehung vom 25.08.2000 bis zum 31.07.2002 für das Kind I begehrt, ist die Klage mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung der Beklagten gem. §§ 54 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 (Sozialgerichtsgesetz) SGG unzulässig. Über den genannten Zeitraum hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 16.07.2003 ablehnend entschieden. Dieser Bescheid ist jedoch gem. § 77 SGG bindend geworden. In dem Antrag, welcher dem hier streitigen Feststellungsbescheid vom 11.12.2006 vorausging, hat der Kläger den Beginn der Erziehung des Kindes I mit dem 01.08.2002 angegeben. Weder der angefochtene Feststellungsbescheid vom 11.12.2006 noch der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007 treffen eine Entscheidung über die Feststellung von Kindererziehungszeiten während des Zeitraums vom 25.08.2000 bis zum 31.07.2002, auch nicht im Sinne einer Überprüfung des Bescheides vom 16.07.2003 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Soweit der Kläger für die Kinder B und B1 (nur noch) die Vormerkung von KEZ/BZ für Zeiten nach dem 05.06.2005 begehrt, ist die insoweit im Wege der Klageänderung erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Gegenstand der am 19.03.2007 erhobenen Klage war gemäß dem ausdrücklichen Begehren des Klägers ausschließlich die Feststellung von Kindererziehungszeiten bis zum 05.06.2005. Die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für Zeiten nach dem 05.06.2005 und die damit verbundene Erweiterung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26.09.2008 - und nachfolgend im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 12.04.2010 durch Formulierung entsprechender Anträge - geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der angegriffene Bescheid nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist jedoch bereits unanfechtbar. Diese mit Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (BSG, Urteil vom 28.11.1979, 3 RK 90/78; BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010, 8 B 125/09- zitiert nach juris).

Insofern liegt nicht lediglich eine nicht als Änderung der Klage anzusehende bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor. Das Verhalten eines Klägers ist nur dann nicht als Klageänderung im Sinne der genannten Vorschrift zu werten, wenn der Klagegrund, d.h. der historische Lebenssachverhalt, aus dem er seinen Anspruch ableitet, derselbe geblieben wäre, beispielsweise bei einem Wechsel der Klagearten (Übergang von Leistungs-, Verpflichtungs-, Anfechtungsklage zur Feststellungsklage, von der Anfechtungs- zur Verpflichtungsklage, von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Leistungsklage; Umstellung eines sinngemäß schon im Klageantrag enthaltenen ursprünglichen Begehrens; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.; SGG, 9.Aufl. 2008, § 99 Rn. 3 ff.m.w.N.). Vorliegend begehrt der Kläger jedoch - bezogen auf seinen ursprünglichen Klageantrag und die dazu vorgebrachte Begründung - einen anderen Ausspruch des Gerichts, bezogen auf andere Zeiträume der Kindererziehung und in tatsächlicher Hinsicht auf einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich seiner Erziehungsleistung während des Getrenntlebens von seiner Ehefrau und seinen Kindern.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Erörterung der Zulässigkeit der Klageänderung nach § 99 Abs. 1, 2 SGG, obwohl die - möglicherweise konkludent getroffene - Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, gem. § 99 Abs. 4 SGG unanfechtbar wäre. Auch eine zulässige Klageänderung entbindet weder das erstinstanzliche Gericht noch das Berufungsgericht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen. Insofern müssen für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R; Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 48/04 R; Urteil vom 28.11.1979, 3 RK 90/78; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30.07.2010, 8 B 125/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.09.1997, VIII B 55/96 m.w.N. - zitiert nach juris). Die auf den Zeitraum ab dem 06.06.2005 bezogene Klage war jedoch - wie erwähnt - unzulässig, da dieser Teilanspruch aufgrund der Bindungswirkung der angefochtenen Bescheide gem. § 77 SGG nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Denn die mit Bescheid vom 11.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2007 getroffenen Regelungen sind bestandskräftig geworden, soweit sie nicht mit der vor Ablauf der Frist des § 87 SGG erhobenen Klage angegriffen worden sind. Gegenstand der Klageerhebung am 19.03.2007 war lediglich die Vormerkung von Zeiten bis zum 05.06.2005. Sowohl in dem zu diesem Zeitpunkt formulierten Klageantrag als auch in der Begründung hat der Kläger sich ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum Auszug der Kinder aus seinem Haushalt bezogen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Feststellung von KEZ für die Kinder B und B1 vom 06.06.2005 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder auch unbegründet ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG, die dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Senatsvorsitzenden erneut ausführlich erläutert wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Der Senat hat dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 EUR auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG auferlegt. Hiernach kann das Gericht durch Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm der Vorsitzende in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt hat und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Der Kläger ist ausweislich der Sitzungsniederschrift von dem Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Streitverfahrens und die Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie auf die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens erwogene Anwendung von § 192 SGG hingewiesen worden. Der Kläger hat den Rechtsstreit dennoch fortgeführt.

Die Voraussetzung der Missbräuchlichkeit ist gleichfalls erfüllt, denn der Kläger handelte objektiv missbräuchlich, indem er die aussichtslose Berufung bei eindeutiger Sach- und Rechtslage auch nach den Hinweisen des Vorsitzenden fortgesetzt hat. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger die vom Vorsitzenden erläuterte Rechtslage verstanden hat, zumal er dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem LSG also derzeit 225,00 Euro, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortführung des Berufungsverfahrens schätzt der Senat auf (mindestens) 1.000,00 Euro. Dabei hat sich der Senat von den Erwägungen leiten lassen, dass bereits im Jahre 1986 mit guten Gründen reale Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von 2.100,00 bis 2.700,00 DM ermittelt wurden (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGB 1986, S. 493 f. mit Nachweis der seinerzeit verfügbaren Rechtsprechung), so dass unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich generell gestiegenen Preisniveaus sowie des übrigen Kostenaufwandes ein Betrag von 1.000,00 Euro für die Fortführung des Berufungsverfahrens als an der unteren Grenze liegend angemessen erscheint.

Der realen Erhöhung der Gerichtshaltungs- bzw. Verfahrenskosten sind die Pauschgebühren als Untergrenze der festzusetzenden Kosten wegen Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dabei keinesfalls kostendeckend gefolgt: Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 08.07.2002 - B 13 SF 1/01 S -) an, nach der mit der Anhebung der seit 1968 unverändert gebliebenen Pauschgebühren durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz dem seither eingetretenen Geldwertverlust und dem seit längerem bestehendem Wunsch nach einer angemessenen Anhebung Rechnung getragen wurde, weil das Gebührenaufkommen im Jahre 1969 noch 6,3 v.H., im Jahre 1999 dagegen nur noch 2 bis 3 v.H. der Gerichtshaltungskosten gedeckt hat (Meyer-Ladewig, SGB 1999, 279, 271). Darüber hinaus zeigt auch ein Vergleich mit der Entwicklung der von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren zu beanspruchenden Rahmengebühren mit den Pauschgebühren des § 184 SGG, dass die jetzige Höhe der Pauschgebühren (höchstens) im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung liegt, denn die SGG-Pauschgebühren sind seit 1955 um den Faktor 5, die BRAGO-Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren seit 1957 um den Faktor 10 erhöht worden sind (BSG, a.a.O.). Nähme man daher vor diesem Hintergrund eine volle Deckung der realen Kosten des Verfahrens als Obergrenze der Gebührenbemessung nach § 192 SGG an, wäre auch eine deutlich höhere als die festgesetzte Kostenbeteiligung möglich gewesen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.






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Urteil v. 07.11.2011
Az: L 3 R 254/11


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