Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. Dezember 2003
Aktenzeichen: 21 W 18/03

(OLG Celle: Beschluss v. 19.12.2003, Az.: 21 W 18/03)

Im Verfahren über die Betreuungsvergütung nach § 56 g FGG wird eine streitige Gegenforderung des Betreuten nicht berücksichtigt. Vielmehr kann der Betreute einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.833,97 €.

Gründe

I. Durch Beschluss vom 27. Mai 2003 hat das Amtsgerichts die vom Betroffenen seinem ehemaligen Betreuer für dessen Tätigkeit vom 1. April bis 31. Dezember 2002 zu erstattende Vergütung auf 2.833,97 € festgesetzt. Der Betroffene - der Betreute - hatte gegenüber dem Vergütungsanspruch seines ehemaligen Betreuers mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.020,90 € wegen Schlechterfüllung des Betreuungsauftrags die Aufrechnung erklärt.

Der Betroffene hat gegen den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2003 zurückgewiesen hat. Es hat nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG die weitere Beschwerde zu der Rechtsfrage zugelassen, ob im Festsetzungsverfahren vom Betroffenen (Betreuten) zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderungen zu berücksichtigen sind.

Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Nichtberücksichtigung seiner geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Betreuer.

II.

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind materiell-rechtliche Einwendungen, die auf die Schlechterfüllung der Führung des Amtes durch den Betreuer gestützt werden, im Festsetzungsverfahren nach § 56 g FGG nicht zu berücksichtigen. Ihre Prüfung ist dem Zivilprozess vorbehalten; denn das FGG-Verfahren ist für die Beurteilung streitiger materieller Ansprüche nicht geeignet (vgl. BayObLG NJW 1988, 1919, OLG Köln FamRZ 1991, 483; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 17; Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 24).

Es besteht keine Möglichkeit, den Betreuer im Falle einer materiell-rechtlichen Einwendung des Betreuten auf den Klageweg zu verweisen; denn es fehlt im FGG-Festsetzungsverfahren eine dem § 19 Abs. 5 BRAGO vergleichbare Vorschrift, wonach die Festsetzung abzulehnen ist, soweit der Mandant des Rechtsanwalts Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Es ist auch keine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 BRAGO im Festsetzungsverfahren nach § 56 g FGG vorgesehen.

Im Übrigen bedarf es für eine sachgerechte Lösung auch keiner Verweisung des Betreuers auf den Klageweg. Vielmehr ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 2000, 1048) hinweist - so zu verfahren wie im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO. Etwaige Gegenforderungen des Betreuten sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., Stichwort: materiell-rechtliche Einwendungen in Ziffer 21 zu § 104 ZPO). Den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betreuten, sich gegen die Zahlung der nach § 56 g FGG festgesetzten Betreuungsvergütung zu wehren, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Vollstreckungsgegenklage erheben kann in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.






OLG Celle:
Beschluss v. 19.12.2003
Az: 21 W 18/03


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