Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 14. September 2006
Aktenzeichen: 14 B 1555/06
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.09.2006, Az.: 14 B 1555/06)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Ànderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist als europäischer Rechtsanwalt, der in die Rechtsanwaltskammer Berlin aufgenommen ist, gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), vom 9. März 2000, BGBl. I S. 182, 1349, in Verbindung mit § 3 BRAO postulationsfähig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 173 VwGO, § 78 Abs. 6 ZPO schließt das die Berechtigung ein, sich selbst zu vertreten.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Der Antragsteller hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn vorläufig von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte vollständig freizustellen und ihm - gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) in Verbindung mit § 4 Alt. 3 BRAO - eine vorläufige schriftliche Bestätigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer darüber zu erteilen, dass er die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Eignungsprüfung nachgewiesen hat. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit mehreren selbstständig tragenden Erwägungen abgelehnt. Es ist unter anderem davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nicht erkennbar sei, dass dem Antragsteller die erbetene vorläufige Freistellung von - weiteren - Prüfungsleistungen und eine vorläufige Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse von Nutzen sein wird. Er habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer solchen Bescheinigung von einer dafür zuständigen Stelle in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. Er habe auch nicht dargelegt, dass die Freistellung und Bescheinigung für ihn aus anderen Gründen von Vorteil sein könnte. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller vertritt einerseits die rechtslogisch nicht nachvollziehbare Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag falsch verstanden. Die von ihm gewünschte Bescheinigung sei nur nach ihrer Rechtsnatur vorläufig. Sie solle in ihrem Inhalt eine solche Einschränkung nicht aufweisen, sondern uneingeschränkt den Anforderungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RAZEignPrV in Verbindung mit § 4 Alt. 3 BRAO entsprechen.
Zum anderen macht er geltend, es entspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot, dass nach Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung eine vorläufige Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft erfolgen müsse. Anders könne der durch Gemeinschaftsrecht gebotene vorläufige Rechtsschutz nicht gesichert werden. Das ist ein Zirkelschluss. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht davon abhängig gemacht, ob dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung Nutzen bringt. Etwas anderes ist auch durch Gemeinschaftsrecht nicht geboten. Die Frage, ob dem Antragsteller vorläufig erlaubt werden kann, den Beruf eines Rechtsanwalts unter dieser Berufsbezeichnung auszuüben, ist aus dem materiellen Recht zu beantworten. Der erstrebte Status entstünde - für die Zeit der Vorläufigkeit - uneingeschränkt und ohne Möglichkeit der Rückgängigmachung bei negativem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens.
Vgl. dazu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, JURIS.
Dazu enthält das Beschwerdevorbringen nichts.
2. Das Verwaltungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten Regelung dringlich sei.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren zu seiner erstinstanzlichen Behauptung, dass bei Ausbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei, nicht substantiierend vorgetragen. Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss entspricht § 67 Abs. 1 VwGO und beinhaltet keine gegen den Antragsteller gerichtete Diskriminierung durch das Verwaltungsgericht. Sie ist deshalb auch kein Hinweis auf eine "ständige Diskriminierungspraxis der deutschen Justiz" gegenüber europäischen Rechtsanwälten. Im übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen über den drohenden endgültigen Verlust seiner von ihm behaupteten verfahrensrechtlichen Position nach dem Gemeinschaftsrecht, nämlich die effektive Möglichkeit, sich rasch in den Berufsstand im Aufnahmeland zu integrieren. Auch insoweit unterliegt der Antragsteller einem Zirkelschluss. Ist die Erlangung eines Status, wie hier die Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft, von einem ein Verfahren in Gang setzenden Antrag abhängig, ist ein zeitlicher Verlauf unvermeidlich. Das allein kann deshalb kein Grund für eine Regelung zur vorläufigen Erlangung dieses Status sein. Entscheidend ist, ob dieser zeitliche Verlauf in seinem Falle - gegebenenfalls unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und Verpflichtungen - unzumutbar ist. Das hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf die Dauer eines einzelnen anderen Klageverfahrens, in dem die Eignungsprüfung zum Streitstoff gehörte und das vom Senat erst acht Jahre nach Klageeingang entschieden worden ist, reicht dazu nicht aus. Konkret fehlt zudem eine Ähnlichkeit der Verfahren nach Klageziel, Streitstoff, Sachaufklärungserfordernissen und Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr differenziert dargelegt, dass und in welchem Umfang dem Antragsteller zur Zeit auch ohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland möglich ist. Im übrigen hat der Antragsteller eine von ihm bereits im Jahre 2005 vor dem Verwaltungsgericht München erhobene Klage, mit der er das gleiche Klageziel verfolgte, lange Zeit selbst nicht gefördert.
3. Angesichts des danach erfolglosen Angriffs des Antragstellers auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, sieht der Senat davon ab, das Beschwerdevorbringen im übrigen zu würdigen. Insbesondere kommt ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG-Vertrag wegen der vom Antragsteller nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen nicht in Betracht. Dies ist im Eilverfahren ohnehin regelmäßig nicht geboten.
Vgl. Wegener in Calliess/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2. Aufl., Art. 243 EG-Vertrag, Rdnr. 22.
4. Den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht weiter verfolgt.
Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Sprachgebrauch des Antragstellers ist zum Teil eines Rechtsanwalts, einem Organ der Rechtspflege, unwürdig. Es ist bei allem Verständnis für Polemik und für die Wahrnehmung eigener Interessen nicht hinnehmbar, dass er Richter persönlich angreift, indem er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als "unseriöse Taschenspielertricks" schmäht, den beteiligten Richtern allgemein die "Seriosität" abspricht, den "Herrschaften" am Verwaltungsgericht München "eine nationale, politische und offensichtlich rechtswidrige Gefälligkeitsentscheidung" unterstellt sowie von "Kumpanei" zwischen Richtern und Landesregierung in München spricht, die süddeutschen Bundesländer als "rechtsstaatliche Entwicklungsländer" bezeichnet und davon schwadroniert, dass Recht und Gesetz "in Bayern ihre Grenze bei den Interessen der alleinregierenden CSU" fänden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mit der Entscheidung über die Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
Beschluss vom 5. April 2005 - 6 B 2.05 - (zu Senatsurteil vom 30. September 2004 - 14 A 1937/99 -)
an, dass die Eignungsprüfung für Rechtsanwälte eine "sonstige berufseröffnende Prüfung" im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2004 ist. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wurde gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 14.09.2006
Az: 14 B 1555/06
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