Finanzgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: 6 K 9441/98 K, U, u
(FG Düsseldorf: Urteil v. 26.02.2002, Az.: 6 K 9441/98 K, U, u)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner dem Gericht in Ablichtung vorgelegten Satzung "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ..." verfolgt. Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Förderung der Interessen privater Computer-Anwender. Auf den Inhalt der Satzung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.02.1999 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse zurückgewiesen.
Der Kläger wurde am 23.06.1993 durch sieben ehemalige Kunden des Einzelunternehmers A gegründet und am 25.07.1994 in das Vereinsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand der Einzelfirma A bestand in der Vermietung von Computerspielen. Nach den Feststellungen anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung beim Kläger für die Jahre 1993 bis 1995, die im Januar 1996 begann, hat der Kläger mit Vertrag vom 23.06.1993 den gesamten Hard- und Software-Bestand der Firma A zum Preis von 40.000,00 DM zuzüglich 6.000,00 DM Umsatzsteuer gekauft. Die von der Firma A angemieteten Geschäftsräume in A-Stadt, A-Straße, sind ab 01.07.1993 an den Kläger untervermietet worden. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Klägers sollte Herr A ab 01.07.1993 monatliche Vergütungen von mindestens 5.000,00 DM erhalten, die bis zur vollständigen Bezahlung der in dem Kaufvertrag vom 23.06.1993 vereinbarten Kaufpreisraten gestundet werden sollten. Nach Angaben des Klägers gegenüber dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer sind mit der fristlosen Kündigung des Herrn A am 09.12.1994 sämtliche Buchführungsunterlagen gestohlen worden. Die Vertreter des Klägers haben gegenüber dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer bekundet, dass monatlich für durchschnittlich 3.000,00 DM auf dem Markt neu erschienene Computerspiele gekauft würden, die den Mitgliedern zur Ausleihung zur Verfügung stünden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Satzung war mit dem monatlichen Beitrag von 30,00 DM bzw. 35,00 DM jedes Mitglied berechtigt, ein Computerspiel für drei Tage oder drei Spiele für einen Tag mit nach Hause zu nehmen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe hatte das Mitglied eine Nachgebühr von täglich 5,00 DM pro Spiel zu entrichten. Seit Dezember 1995 bietet der Kläger darüber hinaus seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Kauf von Computerspielen zum Selbstkostenpreis an.
Der Prüfer schlug für die Vorjahre 1993 bis 1995 vor, die Beiträge der Mitglieder im Wesentlichen als Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers anzusehen und nur in geringem Umfang als Beitrag für die Benutzung der vereinseigenen Computeranlage. Auf dieser Grundlage schlug der Prüfer vor, steuerpflichtige Umsätze für 1993 bis 1995 anzusetzen und auf dieser Grundlage auch abzugsfähige Vorsteuern zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prüfberichts vom 17.03.1997 Bezug genommen.
Wie sich aus einem in Ablichtung zu den Steuerakten gehefteten Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 08.08.1995 (AZ: ) ergibt, war es zur Gründung des Klägers letztlich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des § 69c Nr. 3 Urheberschutzgesetz (UrhG) gekommen. Aus dieser Vorschrift ergab sich ab Juni 1993 für den Einzelunternehmer A ein gesetzliches Verbot, die von ihm eingesetzten Computerspiele weiterhin entgeltlich zu vermieten. Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte dieses gesetzliche Verbot durch die Gründung des Klägers und die Aufnahme einer als gemeinnützig bezeichneten Tätigkeit umgangen werden. In dem Verfahren vor dem Landgericht A-Stadt haben sowohl die Vorstandsmitglieder V 1 und V 2 des Klägers als auch der Einzelunternehmer A übereinstimmend vorgetragen, der Kläger sei als Verein nur gegründet worden, um den bisherigen Kunden der Einzelfirma weiterhin Computerspiele entgeltlich zur Verfügung stellen zu können. Der geschäftliche Erfolg aus der Überlassung der Computerspiele habe weiterhin unverändert dem früheren Geschäftsführer A zustehen sollen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts A-Stadt Bezug genommen.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1996 schätzte der Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers für die Vorjahre die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
Umsatz: 100.000,00 DM
Vorsteuern: 5.000,00 DM
Jahresüberschuss: 30.000,00 DM
und setzte die Umsatzsteuer auf 5.000,00 DM und die Körperschaftsteuer (unter Berücksichtigung des Freibetrages von 7.500,00 DM) auf 9.450,00 DM fest. Dementsprechend ergingen auch Vorauszahlungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1997 und 1998.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, nachdem der Einspruch erfolglos geblieben ist.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht vorgelegen hätten. Sinn des Vereins sei in erster Linie die Förderung der Interessen privater Computer-Anwender hinsichtlich ihrer Kenntnisse von Computer-Hard- sowie Software im wissenschaftlichen und Forschungs- sowie im Bildungs- und kulturellen Bereich. Der weitaus größte Teil der Computerspiele werde dem Verein von den Herstellern kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Spiele würden nur an Mitglieder herausgegeben, wenn das ausleihende Mitglied einen Testbericht zu diesem anfertige. Hierauf werde in den Vereinsräumlichkeiten durch Aushang hingewiesen. Ein großer Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers sei darauf angelegt, den Mitgliedern und anderen Interessenten ein Kommunikationsforum in allen, den Computer betreffenden Fragestellungen und Problemen zu bieten. Es werde Wert darauf gelegt, das Image des "einsamen Computerfreaks" zu widerlegen und persönliche Begegnungen in den Vereinsräumen zu fördern. Weiterhin werde ehrenamtlich von versierten Mitgliedern konkrete Reparaturhilfe sowie Anleitung zur Selbsthilfe bei auftauchenden Problemen geboten. Der Kläger habe darüber hinaus schon eine Aktion gegen Kinderpornographie im Internet durchgeführt.
Auf dieser Grundlage sei ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch auszuschließen; des weiteren seien die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung gegeben. Soweit es von Mitte 1995 bis Anfang 1996 zu einer einmaligen Verkaufsaktion von überschüssiger Software gekommen sei, hätten die Einnahmen aus dieser wirtschaftlichen Betätigung bei ca. 1 bis 1,5 % der Gesamteinnahmen des Vereins gelegen.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.03.1999 und 15.11.1999 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12.10.2001 hat der Senat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2002 ist für das ordnungsgemäß geladene Vorstandsmitglied V 3 (durch Postzustellungsurkunde am 30.01.2002) niemand erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 13.05.1998, die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1997 und 1998 vom 13.05.1998 und den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 28.05.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 01.12.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.1998 und trägt ergänzend vor, der Kläger verfolge hinsichtlich der Überlassung von Computerspielen bei gleichzeitiger Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen und bezüglich des Verkaufs von Computerspielen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Damit sei die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im Übrigen habe gemäß § 63 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die Körperschaft den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen; dabei seien die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu beachten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schreiben vom 07.06.1999 und vom 29.12.1999 Bezug genommen.
Der Beklagte hat außerdem mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die Körperschaftsteuer-Veranlagungen 1997 und 1998 durchgeführt und die Körperschaftsteuer insoweit bestandskräftig festgesetzt sei (Bescheide vom 17.11.2000).
Die gegen die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1997 und 1998 gerichtete Klage ist unzulässig.
Mit den bestandskräftig gewordenen Körperschaftsteuerbescheiden für 1997 und 1998 vom 17.11.2000 sind die im Klageverfahren angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ersetzt worden. Soweit der Kläger sein Klagebegehren insoweit nicht eingeschränkt hat, ist damit die Klage unzulässig geworden.
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
Der Beklagte hat zutreffend die Umsatzsteuerpflicht und die Körperschaftsteuerpflicht des Klägers als eingetragener Verein angenommen und auf dieser Grundlage die Besteuerungsgrundlagen in nicht zu beanstandener Höhe geschätzt.
Der Kläger ist nicht steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nach dieser Vorschrift sind von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung ... und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Nach § 59 i.V.m. § 51 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Es kann dahinstehen, ob bereits Bedenken gegen die formelle Satzungsmäßigkeit des Klägers bestehen, ob also die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung so genau bestimmt sind, dass auf dieser Grundlage die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen geprüft werden können.
Jedenfalls ergibt sich die fehlende Gemeinnützigkeit aus dem tatsächlich vom Kläger verfolgten Geschäftszweck. Dieser war nach den Einlassungen von früheren Vorstandsmitgliedern des Klägers in dem gerichtlichen Verfahren beim Landgericht A-Stadt darauf gerichtet, zur Umgehung des § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG die zuvor von dem Einzelunternehmer A betriebene entgeltliche Vermietung von Computerspielen im Rahmen des Vereins zu betreiben. Soweit damit die Tätigkeit des Klägers als Verstoß gegen die Rechtsordnung anzusehen ist, ergibt sich bereits hieraus die Versagung der Gemeinnützigkeit (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13.07.1994 I R 5/93, Der Betrieb 1995, 557; Urteil vom 27.09.2001 V R 17/99, bisher nicht veröffentlicht). Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Gemeinnützigkeit auch aus der wirtschaftlichen Ausrichtung des Klägers. Denn die Tätigkeit ist offensichtlich im Wesentlichen darauf angelegt, Mitgliedern den Zugang zu Computerspielen zu verschaffen. Dies ergibt sich neben den Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt auch aus der Satzung des Klägers, in der festgelegt ist, dass jedes Mitglied "im Rahmen seiner gültigen Mitgliedschaft berechtigt ist, drei Computerprodukte aus dem Bestand zu entnehmen und kostenlos bis zum folgenden Öffnungstag zu nutzen ...". Auch wenn in diesem Zusammenhang von einer kostenlosen Nutzung die Rede ist, steht diesem Nutzungsrecht der Monatsbeitrag von 35,00 DM im Monat (bei Lastschriftverfahren 30,00 DM im Monat) gegenüber, der letztlich im Wesentlichen nur als Entgelt für dieses Nutzungsrecht der Mitglieder angesehen werden kann.
Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit auch darin liege, den Mitgliedern und anderen Interessenten ein Kommunikationsforum in allen, den Computer betreffenden Fragestellungen und Problemen zu bieten und den Mitgliedern konkrete Reparaturhilfe und Anleitung zur Selbsthilfe zu geben, ist dies zum einen nicht belegt, zum anderen unter Berücksichtigung des in dem landgerichtlichen Urteil gestellten Sachverhalts allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Auch bezüglich der weiteren Behauptungen des Klägers über seine Betätigung sind diese in keiner Weise zum Beispiel anhand von Berichten des Vorstands oder anderer Unterlagen überprüfbar. Mangels anderweitiger Feststellungen kann deshalb nur davon ausgegangen werden, dass im Veranlagungszeitraum 1996 die Tätigkeit des Klägers jedenfalls weitaus überwiegend auf die Überlassung von Computerspielen und den Verkauf von Produkten gerichtet war und dass demzufolge eine wirtschaftliche Betätigung vorgelegen hat.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte auch zutreffend eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen. Da der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hat, war der Beklagte befugt, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln (§ 162 Abs. 1 und 2 AO). Diese Schätzung hat der Beklagte zutreffend auf der Grundlage der Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Vorjahre 1993 bis 1995 vorgenommen. Er ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitjahr bei einem Bestand von mindestens 500 Mitgliedern und einem Beitrag von 30-35,00 DM im Monat je Mitglied von einem steuerpflichtigen Umsatz von 100.000,00 DM ausgegangen werden kann. Auf der Grundlage der vom Prüfer für 1995 berücksichtigten Vorsteuer in Höhe von 5.872,75 DM erscheint auch die Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuer mit 5.000,00 DM als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des für das Vorjahr 1995 im Schätzungswege ermittelten Einkommens von 20.000,00 DM erscheint die Schätzung des Einkommens für das Jahr 1996 in Höhe von 30.000,00 DM nicht als übersetzt. Für die Annahme eines gegenüber den Vorjahren erhöhten Einkommens bestand auch deshalb Anlass, weil der angestellte Geschäftsführer A im Dezember 1994 nach fristloser Kündigung ausgeschieden ist. Unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 24 KStG in Höhe von 7.500,00 DM hat der Beklagte der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996 ein zutreffendes zu versteuerndes Einkommen von 22.500,00 DM zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
FG Düsseldorf:
Urteil v. 26.02.2002
Az: 6 K 9441/98 K, U, u
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