Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Januar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/11
(BGH: Beschluss v. 28.01.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 24/11)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1991 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt zur Zulassung der Revision. Der An-1 waltsgerichtshof hat in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt, obwohl dieser ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, nach welchem er nicht in der Lage war, den Termin wahrzunehmen. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) umfasst das Recht, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. etwa BVerwG, NJW 1992, 3185, 3186). Obwohl der Vortrag, an dem sich der Kläger gehindert sah und den er im Zulassungsantrag nachgeholt hat, ausschließlich die Frage des nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes betrifft, die sich nach dem neuen Verfahrensrecht nicht stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234), lässt sich derzeit nicht sicher ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. hierzu OVG Münster, DVBl. 2004, 840 f.).
Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 71/10 -
BGH:
Beschluss v. 28.01.2012
Az: AnwZ (Brfg) 24/11
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