Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 433/02

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2003, Az.: 5 W (pat) 433/02)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 8. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 23 551. Es ist mit 10 Schutzansprüchen aus der deutschen Patentanmeldung 196 47 814.6 vom 19. November 1996 abgezweigt worden. Das Gebrauchsmuster ist am 1. Oktober 1998 unter der Bezeichnung "Schaltschrank" in die Rolle eingetragen worden.

Der Eintragung liegen die folgenden, am 1. August 1998 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 10 zugrunde:

1. Schaltschrank mit einem Rahmengestell, das horizontale und vertikale Rahmenprofile aufweist, wobei die horizontalen Rahmenprofile einen Boden- und einen Deckrahmen bilden, wobei in den Eckbereichen des Boden- und des Deckrahmens die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind und wobei die vertikalen Rahmenprofile zu der durch die virtuellen vertikalen Außenkanten des Rahmengestells verlaufenden Querschnittsdiagonalen symmetrisch sind, dadurch gekennzeichnet, dass die vertikalen Rahmenprofile (30) dem Innenraum des Schaltschrankes zugekehrt, mit einer offenen in Profillängsrichtung verlaufenden Innenaufnahme (35.1) versehen sind, dass in die Innenaufnahme vertikale Montageschienen (50) einsetzbar sind, dass an die Innenwände (33,34) jeweils eine Profilseite (31,32) angeschlossen ist, die senkrecht zu der Außenseite des Rahmengestelles steht, unddass die Innenwände (33,34), die Montageschienen (50) und die Profilseiten (31,32) mit Reihen von im Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen (37,37.1) versehen sind.

2. Schaltschrank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die vertikalen Rahmenprofile (30) an ihren Profilseiten (31,32) in parallel zu den Seitenflächen des Rahmengestells verlaufende Dichtflächen (30.4) übergehen.

3. Schaltschrank nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Boden- und der Deckrahmen (10) in ihren Eckbereichen zur Außenseite des Rahmengestelles hin offene Aufnahmen (20) aufweisen, wobei die Aufnahmen (20) von den rechtwinklig aneinanderstoßenden Stirnseiten der horizontalen Rahmenprofile gebildet sind.

4. Schaltschrank nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass in die Aufnahmen (20) des Boden- und des Deckrahmens (10) Eckverbinder (14) eingesetzt sind, unddass die vertikalen Rahmenprofile (30) horizontal in die Aufnahmen (20) einschiebbar und an den Eckverbindern (14) festlegbar sind.

5. Schaltschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die vertikalen Rahmenprofile (30) mit einer in Profillängsrichtung verlaufenden Außenaufnahme (35.2) versehen sind, dass die Außenaufnahme (35.2) von einer Wand gebildet ist, die senkrecht zu der durch die virtuellen Außenkanten des Rahmengestelles verlaufenden Querschnittsdiagonalen steht, unddass an die Wand zwei Zentrierabschnitte (30.1) des vertikalen Rahmenprofils (30) im Winkel angeschlossen sind.

6. Schaltschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die vertikalen Rahmenprofile (30) einer Seite des Rahmengestelles mittels Verbindungsstücken (40) zu einer separaten Montageeinheit zusammengeschlossen sind.

7. Schaltschrank nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsstücke (40) als Montageschienen ausgebildet sind, die eine dem Innenraum des Schaltschranks zugekehrte Montagefläche (41) aufweisen, unddass die Montagfläche (41) mit zumindest einer Reihe von in gleicher Teilung eingebrachten Befestigungsaufnahmen (44a,44b) versehen ist.

8. Schaltschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Boden- und der Deckrahmen (10) als gleiche Baugruppen ausgebildet sind.

9. Schaltschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die in der Innenaufnahme (35.1) des vertikalen Rahmenprofils (30) festlegbare Montageschiene (50) zumindest einen Profilschenkel (51,54) mit wenigstens einer Steckaufnahme (59) aufweist, mittels der sie auf ein Befestigungselement (39.1), das am vertikalen Rahmenprofil (30) angebracht ist, aufsteckbar ist, unddass das Befestigungselement (39.1) gegenüber dem vertikalen Rahmenprofil (30) zur Fixierung der Montageschiene (50) verstellbar ist.

10. Schaltschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Boden- und/oder der Deckrahmen (10) mit einer umlaufenden, nur in den Eckbereichen des Rahmengestelles unterbrochenen Regenrinne (12a) versehen sind.

Die Antragsstellerin hat am 24. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, der Gebrauchsmustergegenstand sei gegenüber dem aus den Druckschriften - europäische Patentschrift 0 533 555 [= D1]

- deutsche Patentschrift 195 37 016 [= D2] und - deutsche Offenlegungsschrift 43 36 204 [= D3]

bekannten Stand der Technik nicht neu bzw. beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragsstellerin macht ferner geltend, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters sei durch die Firma Eldon offenkundig vorbenutzt worden. Als Beleg hierfür hat sie die folgenden, insgesamt mit D4 bezeichneten Unterlagen eingereicht:

- Katalog der Firma Eldon vom März 1995 ( Druckvermerk B-191-04000-9503 ENG ) [= Anlage L1]

- Montageanleitung der Firma Eldon vom März 1998 ( Druckvermerk C-M12-9803 ) [= Anlage L2] und - Konstruktionszeichnung der Firma Eldon vom 12. August 1999 [= Anlage L3].

Außerdem macht die Antragsstellerin geltend, dass auch die Merkmale der eingetragenen Unteransprüche 2 bis 10 die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmustergegenstandes nicht begründen könnten.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie müsse mit der beantragten Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang rechnen, da bei seinem Gegenstand insbesondere wegen der Druckschrift D3 der erfinderische Schritt zu verneinen sei. Am 14. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 9 eingereicht und das angegriffene Gebrauchsmuster nur noch im Umfang dieser neuen Schutzansprüche verteidigt.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 lautet:

Schaltschrank mit einem Rahmengestell, das horizontale (11,12) und vertikale Rahmenprofile (30) aufweist, wobei die horizontalen Rahmenprofile zu einem Boden- und einem Deckrahmen (10) fest miteinander verbunden sind, wobei in den Eckbereichen des Boden- und des Deckrahmens (10) die vertikalen Rahmenprofile (30) befestigt sind, wobei die vertikalen Rahmenprofile (30) zu der durch die virtuellen vertikalen Außenkanten des Rahmengestelles verlaufenden Querschnittsdiagonalen symmetrisch sind, wobei die vertikalen Rahmenprofile (30) dem Innenraum des Schaltschrankes zugekehrt mit einer offenen, in Profillängsrichtung verlaufenden Innenaufnahme (35.1) versehen sind, in die vertikale Montageschienen (50) einsetzbar sind, wobei die Innenaufnahmen (35.1) Profilseiten (31,32) aufweisen, die senkrecht zu den Außenseiten des Rahmenprofils stehen, die im Bereich der virtuellen vertikalen Außenkante aufeinander stoßen und wobei die Montageschienen (50) mit Reihen von in einem Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen (55,58) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass auch die Innenwände (33,34) und die Profilseiten (31,32) der Innenaufnahmen (35.1) der Rahmenprofile (30) mit Reihen von im Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen (37,37.1) versehen sind, dass die Montageschienen (50) zumindest einen an einer Innenwand (33,34) anlegbaren Profilschenkel (51,54) mit wenigstens einer Steckaufnahme (59) aufweist, mittels der sie auf ein Befestigungselement (39.1) aufsteckbar ist, das an einer Innenwand (33,34) der Innenaufnahme (35.1) angebracht ist, unddass das Befestigungselement (39.1) zur Fixierung der Montageschiene (50) in Richtung zum Rahmenprofil (30) hin verstellbar ist.

Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich in dieser Reihenfolge den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 8 und 10.

Die Antragsstellerin hat geltend gemacht, der neue Schutzanspruch 1 sei unzulässig erweitert. Seinem Gegenstand fehle es angesichts der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (Entgegenhaltung D4) an der Neuheit. Ausgehend vom Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D3 sei der Streitgebrauchsmustergegenstand dem Fachmann im übrigen durch die Druckschrift D2 nahegelegt.

Durch Beschluss vom 8. April 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 9 vom 14. Dezember 2001 hinausgeht, gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im verteidigten Schutzanspruch 1 enthaltene Merkmalskombination keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen entnehmbar sei. Auch eine Kombination dieser Entgegenhaltungen könne den Fachmann nicht zum Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 führen, ohne dass ein erfinderischer Schritt notwendig wäre. Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 9 seien in Kombination mit dem Anspruch 1 ebenfalls rechtsbeständig.

Zur Frage der unzulässigen Erweiterung des verteidigten Schutzanspruchs 1 hat die Gebrauchsmusterabteilung nicht Stellung genommen.

Die Antragsstellerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, der verteidigte Schutzanspruch 1 sei gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 unzulässig erweitert. Sein Gegenstand sei im Hinblick auf die von ihr behauptete offenkundige Vorbenutzung (Entgegenhaltung D4) nicht neu und beruhe angesichts des aus den Druckschriften D2 und D3 bekannten Standes der Technik im übrigen nicht auf einem erfinderischen Schritt. Auch die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 9 ließen die Schutzfähigkeit des von ihnen erfassten Gegenstandes nicht erkennen.

Die Antragsstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster vor der Gebrauchsmusterabteilung nicht mehr verteidigt worden ist, hat es mit der ausgesprochenen Löschung sein Bewenden. Soweit es noch verteidigt wird, hat der Löschungsantrag keinen Erfolg. Denn der geltend gemachte Löschungsanspruch aus mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.

1.) Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Sie stellen gegenüber dem eingetragenen Schutzrecht eine zulässige Beschränkung des Gebrauchsmustergegenstandes dar. Denn sie konkretisieren lediglich die in den ursprünglichen Schutzansprüchen in allgemeinerer Form umschriebenen Lösungen durch die Einbeziehung von Merkmalen, die den Anmeldungsunterlagen vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres als zur Erfindung gehörig zu entnehmen sind.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Herstellung und Entwicklung von Schaltschränken befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau.

Schutzanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 9. Darüber hinaus ist das Merkmal im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1, wonach - die horizontalen Rahmenprofile einen Boden- und einen Deckrahmen bilden, dahingehend konkretisiert worden, dass - die horizontalen Rahmenprofile zu einem Boden- und einem Deckrahmen (10) fest miteinander verbunden sind.

Das Merkmal im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Schutzanspruchs 1, wonach - an die Innenwände (33,34) jeweils eine Profilseite (31,32) angeschlossen ist, die senkrecht zu der Außenseite des Rahmengestelles steht, ist in den Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruchs 1 aufgenommen worden und besagt jetzt, dass - die Innenaufnahmen (35.1) Profilseiten (31,32) aufweisen, die senkrecht zu den Außenseiten des Rahmenprofils stehen, die im Bereich der virtuellen vertikalen Außenkante aufeinander stoßen.

Für den Fachmann ist klar, dass die horizontalen und vertikalen Rahmenprofile des beanspruchten Schaltschranks nicht einfach lose zusammengesteckt sein können, sondern entsprechend dem erstgenannten Merkmal fest miteinander verbunden sein müssen, da der Schaltschrank andernfalls bei jeder Berührung auseinanderfallen würde. Das besagte Merkmal findet übrigens auch eine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Seite 4, 2. Absatz, vorletzter und letzter Satz). Denn dort wird ausgeführt, dass wahlweise auch zwei vertikale Rahmenprofile an einer Seite des Rahmengestells entfernt werden können. Allein die beiden verbleibenden vertikalen Profile und der Boden- und Deckrahmen würden dann eine selbständig stellfähige Einheit bilden, was nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns nur dann der Fall sein kann, wenn die horizontalen Rahmenprofile, wie im verteidigten Schutzanspruch 1 angegeben ist, tatsächlich fest miteinander verbunden sind.

Auch das zweite, vorstehend erwähnte Merkmal im verteidigten Schutzanspruch 1 ist ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart. Denn aus den ursprünglichen Unterlagen geht hervor, dass die Innenaufnahmen (35.1) von zwei Innenwänden (33,34) begrenzt sind, die flächig in Längsrichtung des Rahmenprofils (30) verlaufen und rechtwinklig zueinander stehen (ursprüngliche Beschreibung Seite 8, 1. Absatz, viertletzter bis letzter Satz iVm der Figur 4). Da an diese Innenwände (33,34) dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 zufolge jeweils eine Profilseite (31,32) angeschlossen ist, folgt unmittelbar, dass es die Innenaufnahmen (35.1) sind, welche -- entsprechend dem Wortlaut des verteidigten Anspruchs 1 -- die Profilseiten (31,32) aufweisen. Dass die Außenseiten des Rahmengestells, wie es im Schutzanspruch 1 weiter heißt, im Bereich der virtuellen vertikalen Außenkante aufeinander stoßen, ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig aus dem Merkmal im Oberbegriff des eingetragenen Schutzanspruchs 1, wonach die vertikalen Rahmenprofile zu der durch die virtuellen vertikalen Außenkanten des Rahmengestells verlaufenden Querschnittsdiagonalen symmetrisch sind. Denn durch diese Umschreibung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die virtuellen vertikalen Außenkanten als Schnittlinien der gedanklich verlängerten Außenseiten des Rahmengestells zu verstehen sind, dass die Außenkanten des Rahmengestells mit anderen Worten also im Bereich dieser virtuellen vertikalen Außenkanten aufeinander stoßen.

Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 9 entsprechen -- in dieser Reihenfolge -- inhaltlich den ursprünglich eingereichten Schutzansprüchen 2 bis 8 und 10. Sie sind von daher ebenfalls zulässig.

2.) Das Streitgebrauchsmuster geht im Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruchs 1 von einem Schaltschrank mit einem Rahmengestell aus, wie er aus der gattungsbildenden Druckschrift D3 bekannt ist. Dieser Stand der Technik beschreibt ein Rahmengestell (Traggestell 10) für einen Schaltschrank, welches horizontale und vertikale Rahmenprofile (Rahmenschenkel 15 bis 22 und 11 bis 14) aufweist, wobei die horizontalen Rahmenprofile (15 bis 22 ) zu einem Boden- und einem Deckrahmen fest miteinander verbunden sind, wobei in den Eckbereichen des Boden- und des Deckrahmens die vertikalen Rahmenprofile (11 bis 14) befestigt sind, wobei die vertikalen Rahmenprofile (11 bis 14) zu der durch die virtuellen vertikalen Außenkanten des Rahmengestells verlaufenden Querschnittsdiagonalen symmetrisch sind, wobei die vertikalen Rahmenprofile (11 bis 14) dem Innenraum des Schaltschranks zugekehrt und mit einer offenen, in Profillängsrichtung verlaufenden (nicht bezeichneten) Innenaufnahme versehen sind, in die vertikale Montageschienen (30) einsetzbar sind, wobei die Innenaufnahmen (nicht bezeichnete) Profilseiten aufweisen, die senkrecht zu den Außenseiten des Rahmenprofils stehen, die im Bereich der virtuellen vertikalen Außenkante aufeinander stoßen, und wobei die Montageschienen (30) mit Reihen von in einem Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen (33,35) versehen sind (vgl. die Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 14 bis Spalte 4, Zeile 31).

Die Befestigungsaufnahmen der Montageschienen (30) beim Stand der Technik nach der Druckschrift D3 können mit einer Reihe von Befestigungsaufnahmen in den von den Montageschienen (30) belegten Profilseiten (Profilseitenabschnitte 24, 25) der Innenaufnahmen der vertikalen Rahmenprofile (11 bis 14) in fluchtende Zuordnung zueinander gebracht und sodann mit dem Rahmengestell verschraubt werden.

Diese Art der Verbindung der Montageschienen mit dem Rahmengestell wird von der Antragsgegnerin insofern als umständlich erachtet, als die fluchtende Ausrichtung von Montageschiene und Rahmengestell solange aufrechterhalten werden muss, bis die Befestigungsschrauben eingeführt sind. Würden selbstschneidende Befestigungsschrauben verwendet, dann sei die Verschraubung einfach, führe aber zur Beschädigung der Befestigungsaufnahmen des Rahmenschenkels. Die Vervollständigung der Schraubverbindung mit Muttern sei jedoch schwierig, da diese durch die Befestigungsaufnahmen der Montageschiene oder des Montageschenkels hindurch eingeführt und auf die Befestigungsschrauben aufgebracht werden müssten.

Dem Gebrauchsmustergegenstand liegt daher die Aufgabe zugrunde, bei einem Schaltschrank der gattungsgemäßen Art die Montage der Montageschienen in den Innenaufnahmen der Rahmenschenkel zu erleichtern und zu vereinfachen.

Diese Aufgabe wird bei einem Schaltschrank gemäß dem Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruchs 1 durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale gelöst.

Denn dadurch, dass - auch die Innenwände (33,34) und die Profilseiten der Innenaufnahmen (35.1) der Rahmenprofile (30) mit Reihen von im Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen (37,37.1) versehen sind, kann an den unterschiedlichsten, durch dieses Teilungsraster bestimmten Stellen der Innenwand (33,34) der Innenaufnahme (35.1) ein Befestigungselement (39.1) angebracht werden.

Dadurch, dass ferner - die Montageschienen (50) zumindest einen an einer Innenwand (33,34) anlegbaren Profilschenkel (51,54) mit wenigstens einer Steckaufnahme (59) aufweisen, kann dieser Profilschenkel an die Innenwand (33,34) der Innenaufnahme (35.1) angelegt werden, wobei er durch das Ineinandergreifen von Befestigungselement (39.1) und Steckaufnahme (59) vorerst gehalten wird.

Dadurch schließlich, dass - das Befestigungselement (39.1) zur Fixierung der Montageschiene (50) in Richtung zum Rahmenprofil (30) hin verstellbar ist, wird die Montageschiene (50) durch Festziehen des Befestigungselements (39.1) in Richtung zum Rahmenschenkel hin festgelegt und der Verbindungsvorgang beendet.

3.) Der Schaltschrank gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

a) Die Druckschrift D3, von welcher im Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruchs 1 ausgegangen wird, nimmt den Gebrauchsmustergegenstand nicht vorweg, da bei diesem Stand der Technik (vgl. die Figuren 2 und 3 und die Beschreibung Spalte 3, letzter Absatz bis Seite 4, 1. Absatz) weder die Innenwände (24,25) und die Profilseiten der Innenaufnahmen der Rahmenprofile (11 bis 14) mit Reihen von im Teilungsraster eingebrachten Befestigungsaufnahmen versehen sind, noch die Montageschienen (30) eine Steckaufnahme aufweisen, mit der sie auf ein an der Innenwand (24,25) der Innenaufnahme angebrachtes Befestigungselement aufgesteckt werden könnten, wie dies insoweit der Lehre des verteidigten Schutzanspruchs 1 entspricht.

Auch die ein Rahmengestell für einen Schaltschrank betreffende, eingangs erwähnte Druckschrift D2 steht dem Gebrauchsmustergegenstand gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegen. Denn bei diesem Stand der Technik (vgl. die Figuren 1 bis 3 und die Beschreibung Spalte 3, Zeile 42 bis Spalte 5, Zeile 35) sind vertikale, in die Innenaufnahmen der Rahmenprofile (Rahmenschenkel 10) einsetzbare Montageschienen nicht vorgesehen. Statt dessen kommen Befestigungsblöcke (40) zum Einsatz, die mit einem schmalen, von einer Klemmschraube (50) gehaltenen Schwalbenschwanzsteg (41) versehen sind, der in eine entsprechende Schwalbenschwanznut (27) im Rahmenprofil (10) eingesetzt wird. An den auf diese Weise mit dem Rahmenprofil (10) verbundenen Befestigungsblöcken (40) können sodann horizontale Montageschienen (60) befestigt werden.

Auch die ein Skelettprofil mit einer Zubehöranordnung betreffende Druckschrift D1 nimmt den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht vorweg, da auch bei diesem Stand der Technik (vgl. die Figuren 1 bis 8 und die Beschreibung Spalte 4, Zeile 9 bis Spalte 7, Zeile 34) vertikale, in die Innenaufnahmen der Rahmenprofile (profile d'ossature 10) einsetzbare Montageschienen nicht vorgesehen sind. Vielmehr werden -- wie beim Stand der Technik nach der D2 -- Befestigungsblöcke (noix 32) in die Innenaufnahmen der Rahmenprofile (10) eingesetzt und dort mittels einer Schraube (vis 38) befestigt.

Was schließlich die von der Antragsstellerin behauptete offenkundige Vorbenutzung des Gebrauchsmustergegenstandes durch die Firma Eldon anbelangt, so kann dahingestellt bleiben, ob der erforderliche Nachweis der Offenkundigkeit der Vorbenutzungshandlung tatsächlich erbracht worden ist und ob die hierfür als Beleg eingereichte D4 (Anlagen L1 bis L3) vorveröffentlicht sind oder nicht. Denn der D4 lässt sich jedenfalls kein Schaltschrank mit einem Rahmengestell entnehmen, durch welchen der Gebrauchsmustergegenstand gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich vorweggenommen oder dem Durchschnittsfachmann nahegelegt würde.

So offenbart die Anlage L1 (vgl. Seite 4) zwar einen Schaltschrank mit einem Rahmengestell, das horizontale und vertikale Rahmenprofile aufweist. Jedoch sind die vertikalen Montageschienen vom äußeren Rahmenprofil beabstandet im Innern des Schaltschranks angeordnet und dort an horizontalen Querträgern montiert. In der unbestritten nachveröffentlichten Anlage L2 (vgl. das Blatt EDR XXX6X) ist dieses Konstruktionsprinzip detailliert dargestellt. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Antragsstellerin, auch bei dem angeblich durch die Firma Eldon vorbenutzten Schaltschrank bestünde entsprechend dem Wortlaut des verteidigten Schutzanspruchs 1 die Möglichkeit, die vertikalen Montageschienen in die Innenaufnahmen der äußeren Rahmenprofile einzusetzen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist das besagte Merkmal ("einsetzbar") im Oberbegriff des Anspruchs -- ebenso wie zwei weitere Merkmale im kennzeichnenden Teil ("aufsteckbar", "verstellbar") -- als funktionelles Merkmal formuliert. Jedoch entnimmt der Fachmann dem Streitgebrauchsmuster gleichwohl die Lehre, dass von der Möglichkeit, die vertikalen Montageschienen in die Innenaufnahmen der Rahmenprofile einzusetzen, im Sinne eine gegenständlichen Merkmals auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dies aber ist beim angeblich vorbenutzten Schaltschrank nicht der Fall. Denn für die Breite des in der Anlage L1 abgebildeten Rahmenprofils sind 600, 800 oder 900 mm angegeben (vgl. die beiden Tabellen auf den Seiten 4 und 5). Der Abstand der Montageschienen hingegen muss 19 oder 24 Zoll betragen, um auf diese Weise die für den Schaltschrank vorgesehenen Einbauten (vgl. die Seite 6, "Accessories") an den Montageschienen anbringen zu können. Insofern ist hier an ein Einsetzen der Montageschienen in die Innenaufnahmen der Rahmenprofile zweifelsohne nicht gedacht.

Im übrigen ist die Neuheit des Gegenstandes gemäß dem Schutzanspruch 1 gegenüber der D4 auch schon dadurch gewährleistet, dass eine Steckaufnahme, mit der sich die vertikalen Montageschienen auf ein Befestigungselement des Rahmenprofils aufstecken lässt, dort nicht vorgesehen ist.

b) Die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann für den Gegenstand gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit dem übrigen, im Verfahren behandelten Stand der Technik eine Anregung.

In der D3 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die vertikalen Montageschienen (30) mit einer Steckaufnahme zu versehen, um so beim Einbringen der Montageschienen in die Innenaufnahme des Rahmenprofils (11 bis 14) eine vorläufige Halterung der Montageschiene aufgrund eines am Rahmenprofil angebrachten Befestigungselements zu ermöglichen. Vielmehr wird bei diesem Stand der Technik billigend in Kauf genommen, dass die vertikalen Montageschienen (30) -- beispielsweise von Hand -- solange in fluchtender Ausrichtung zum Rahmenprofil fixiert werden müssen, bis die endgültigen Befestigungsmittel montiert sind. Insofern stellt die D3, wie die Antragsgegnerin in der mündliche Verhandlung dargelegt hat, die Endstufe einer Entwicklung dar, deren Weiterverfolgung sich erst durch den Gebrauchsmustergegenstand erübrigt hätte.

Eine Anregung, den Schaltschrank gemäß der gattungsbildenden D3 durch die Anbringung einer Steckaufnahme an den vertikalen Montageschienen weiterzubilden, erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik.

Denn bei den in den Druckschriften D1 und D2 offenbarten Schaltschränken sind vertikale Montageschienen, wie bei der Neuheitsdiskussion schon erörtert wurde, nicht vorgesehen. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Antragsstellerin, die D2 offenbare bereits eine Querträger (60) mit einer Steckaufnahme, mittels derer er auf ein am Rahmenschenkel (10) angebrachtes Befestigungselement aufgesteckt werden kann, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn aus der D2 (vgl. die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 4, letzter Absatz bis Spalte 5, Zeile 35) geht hervor, dass der Querträger (60) durch das vermeintliche Befestigungselement (Beilagscheibe 67) hindurch mit dem Befestigungsblock (40) verschraubt wird. Eine Anregung zu einer vorläufigen Fixierung des Querträgers durch Aufstecken auf ein Befestigungselement, wie dies insoweit der Lehre des verteidigten Schutzanspruchs 1 entspricht, vermag die D2 dem Fachmann deshalb nicht zu geben.

4.) Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 9 stellen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gebrauchsmustergegenstandes gemäß Schutzanspruch 1 dar und sind daher zusammen mit diesem rechtsbeständig.

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel Lokys Dr. Häußler Pr/Be






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2003
Az: 5 W (pat) 433/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/471aa0b1fa11/BPatG_Beschluss_vom_3-Dezember-2003_Az_5-W-pat-433-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share